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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 2 Z 25 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt - Schifffahrtsgesetz definiert den Begriff der Sportanlage lediglich für den Anwendungsbereich gerade des Schifffahrtsgesetzes - welcher die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern und Privatgewässern (vgl. §§ 3 und 4 legcit.) betrifft - und stellt daher auf bestimmte Schifffahrtsanlagen ab.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100078.L02Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020