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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Sowohl die Formulierung "Sportanlagen wie insbesondere..." (§ 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NatSchG 2000) als auch die Wendung "Sportanlagen, wie ... und dergleichen" (§ 6 lit. e Tir NatSchG 2005) signalisieren eine bloß demonstrative Aufzählung. Angesichts der demonstrativen Nennung etwa auch von "Modellflugplätzen" in § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NatSchG 2000 und dem Umstand, dass § 6 lit. e Tir. NatSchG 2005 beispielhaft etwa "Fußball- und Tennisplätze" nennt, ist es nicht zu beanstanden, für den Begriff der Sportanlage neben dem der Sportausübung gewidmeten Zweck (lediglich) eine gewisse räumliche Ausdehnung zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100078.L01Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020