RS Vwgh 2020/7/31 Ra 2020/10/0073

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Index

E6J
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG Bgld 1990 §52b Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
62014CJ0137 Kommission / Deutschland

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 15. Oktober 2015, C-137/14, mit Bezug auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendungen ausgesprochen, dass spezifische nationale Verfahrensvorschriften, "die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten", zulässig sind; das Hintanhalten von "missbräuchlichem oder unredlichem Vorbringen" wird dabei bloß beispielhaft genannt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sich die revisionswerbende Partei in ihrer vom VwG zu erledigenden Beschwerde schlicht auf die "Unzumutbarkeit" einer regelmäßigen Recherche auf den "Internetseiten von neun Landesregierungen" berufen hat, legt die Revision mit Blick auf die vom VwG vorgenommene Anwendung des § 52b Abs. 4 bgld. NatSchG 1990 keine - grundsätzliche - Rechtsfrage des Unionsrechtes dar, welche eine Zulässigkeit der Revision begründen könnte (vgl. VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100073.L01

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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