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E6JNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 15. Oktober 2015, C-137/14, mit Bezug auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendungen ausgesprochen, dass spezifische nationale Verfahrensvorschriften, "die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten", zulässig sind; das Hintanhalten von "missbräuchlichem oder unredlichem Vorbringen" wird dabei bloß beispielhaft genannt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sich die revisionswerbende Partei in ihrer vom VwG zu erledigenden Beschwerde schlicht auf die "Unzumutbarkeit" einer regelmäßigen Recherche auf den "Internetseiten von neun Landesregierungen" berufen hat, legt die Revision mit Blick auf die vom VwG vorgenommene Anwendung des § 52b Abs. 4 bgld. NatSchG 1990 keine - grundsätzliche - Rechtsfrage des Unionsrechtes dar, welche eine Zulässigkeit der Revision begründen könnte (vgl. VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100073.L01Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020