RS Vwgh 2020/8/11 Ra 2019/02/0192

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Veröffentlicht am 11.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §38
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
StVO 1960 §89a Abs2 idF 2015/123
StVO 1960 §89a Abs2a idF 2015/123
StVO 1960 §89a Abs5 idF 2015/123
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung ist nicht allein von dem Umstand ableitbar, dass die Bekämpfung dieser genannten Amtshandlung mittels Maßnahmenbeschwerde unterlassen worden ist (vgl. VwGH 23.2.2001, 96/02/0497, oder VwGH 4.10.2019, Ro 2019/02/0010). Anders als einem nicht mit einem Rechtsmittel bekämpften (oder bekämpfbaren) Bescheid, der dadurch in Rechtskraft erwächst, fehlt nämlich diese Fähigkeit einer so genannten "faktischen Amtshandlung", wobei das Ziel einer Maßnahmenbeschwerde nur die Feststellung sein kann, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären (vgl. VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290). Das Gleiche gilt auch für die Übernahmeaufforderung nach § 89a Abs. 5 StVO 1960, bei der als Vorfrage zu beurteilen ist, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89 Abs. 2 und 2a StVO 1960 gegeben und damit die zwangsweise Entfernung des Kraftfahrzeuges und der anderen Gegenstände durch die Behörde berechtigt war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020192.L06

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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