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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung ist nicht allein von dem Umstand ableitbar, dass die Bekämpfung dieser genannten Amtshandlung mittels Maßnahmenbeschwerde unterlassen worden ist (vgl. VwGH 23.2.2001, 96/02/0497, oder VwGH 4.10.2019, Ro 2019/02/0010). Anders als einem nicht mit einem Rechtsmittel bekämpften (oder bekämpfbaren) Bescheid, der dadurch in Rechtskraft erwächst, fehlt nämlich diese Fähigkeit einer so genannten "faktischen Amtshandlung", wobei das Ziel einer Maßnahmenbeschwerde nur die Feststellung sein kann, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären (vgl. VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290). Das Gleiche gilt auch für die Übernahmeaufforderung nach § 89a Abs. 5 StVO 1960, bei der als Vorfrage zu beurteilen ist, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89 Abs. 2 und 2a StVO 1960 gegeben und damit die zwangsweise Entfernung des Kraftfahrzeuges und der anderen Gegenstände durch die Behörde berechtigt war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020192.L06Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020