RS Vwgh 2020/8/11 Ra 2019/02/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2 idF 2015/123
StVO 1960 §89a Abs5 idF 2015/123
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Aufforderung nach § 89a Abs. 5 StVO 1960, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Abs. 2 parcit. genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung, zu übernehmen, bezieht sich auf die nach § 89a Abs. 2 StVO 1960 entfernten Gegenstände, sodass die Rechtmäßigkeit der Entfernung auch zur Voraussetzung für die Übernahmeaufforderung wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020192.L03

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten