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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 2015/123Rechtssatz
Die Aufforderung nach § 89a Abs. 5 StVO 1960, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Abs. 2 parcit. genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung, zu übernehmen, bezieht sich auf die nach § 89a Abs. 2 StVO 1960 entfernten Gegenstände, sodass die Rechtmäßigkeit der Entfernung auch zur Voraussetzung für die Übernahmeaufforderung wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020192.L03Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020