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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Die zwangsweise Entfernung eines Kfz setzt nach § 89a Abs. 2 StVO 1960 lediglich das Vorliegen einer durch dieses Fahrzeug hervorgerufenen Verkehrsbeeinträchtigung voraus, nicht aber auch, dass das Fahrzeug rechtswidrig abgestellt war (vgl. VwGH 25.4.1985, 85/02/0002). Die zeitlich danach ergehende Übernahmeaufforderung gemäß § 89a Abs. 5 StVO 1960 stellt einen Rechtsgestaltungsbescheid dar, weil damit eine Frist in Lauf gesetzt wird, nach deren erfolglosem Ablauf das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Straßenerhalter übergehen kann (§ 89a Abs. 6 StVO 1960).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020192.L02Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020