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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Mit der bloßen Behauptung, dass von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen worden sei, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH - angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung das VwG abgewichen sein soll. Die Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH hat in den Revisionszulässigkeitsgründen zu erfolgen (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050135.L01Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020