RS Vwgh 2020/8/12 Ra 2020/05/0135

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung, dass von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen worden sei, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH - angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung das VwG abgewichen sein soll. Die Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH hat in den Revisionszulässigkeitsgründen zu erfolgen (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050135.L01

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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