RS Vwgh 2020/8/12 Ra 2020/05/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1
VwGG §48 Abs3 Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0083

Rechtssatz

Mangels Einleitung eines Vorverfahrens durch den VwGH gemäß § 36 Abs. 1 VwGG war die Äußerung der mitbeteiligten Partei, die inhaltlich eine Revisionsbeantwortung darstellt, zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050082.L01

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten