TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/21 95/19/0447

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Veröffentlicht am 21.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des 1967 geborenen EO in Salzburg, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Mai 1995, Zl. 111.236/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Mai 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl im Instanzenzug abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit hg. Beschluß vom 15. Juli 1994, Zl. AW 94/19/0355, die aufschiebende Wirkung zu.

Am 10. Oktober 1994 stellte der Beschwerdeführer im Wege des österreichischen Generalkonsulates in München einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 20. Oktober 1994 beim Magistrat der Stadt Salzburg einlangte.

Mit Bescheid vom 11. November 1994 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg für den Landeshauptmann von Salzburg den Antrag gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab, weil der Beschwerdeführer nach dem Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt berechtigt sei.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Mai 1995, zugestellt am 7. Juni 1995, gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe gegen die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde im wesentlichen eingewendet, daß ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer zusätzlichen Bewilligung bestehe. Es stehe fest, daß der Beschwerdeführer gegen den abweisenden zweitinstanzlichen Bescheid betreffend die Gewährung von Asyl eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, welcher dieser mit Beschluß vom 15. Juli 1994 die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Da der Beschwerdeführer somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, bedürfe er keiner weiteren Bewilligung nach dem AufG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt. Das AufG zähle nicht taxativ auf, in welchen Fällen eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden dürfe. Der Umstand, daß eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach § 7 des Asylgesetzes 1991 für den Beschwerdeführer bestehe, nehme ihm nicht das Recht, darüber hinaus einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG zu stellen. Da der Beschwerdeführer bisher zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei, gelange in seinem Fall § 13 Abs. 1 AufG zur Anwendung. Der Beschwerdeführer habe damit ein Recht darauf, daß ihm die begehrte Aufenthaltsbewilligung außerhalb der Quotenregelung des § 2 gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 1 AufG erteilt werde. Im übrigen liege auch kein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vor.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat hierüber erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgebend. Die §§ 1 Abs. 1 und 3 sowie 13 Abs. 1 AufG lauten in der Fassung dieser Novelle:

"§ 1.(1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden "Bewilligung" genannt). Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

...

§ 13.(1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, daß dieser aufgrund eines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise im Juni 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endete. Vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, welche bereits unter Geltung des Asylgesetzes 1968 erworben wurden, sind nach dem 1. Juli 1992 als solche anzusehen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen (vgl. das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187).

Zwar wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Mai 1994, mit dem der Antrag auf Asylgewährung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, beendet, der Verwaltungsgerichtshof gab jedoch dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit hg. Beschluß vom 15. Juli 1994 statt. Die Stattgebung dieses Antrages bewirkte, daß dem Antragsteller die Rechtsstellung zukam, die er als Asylwerber vor der Erlassung des von ihm angefochtenen Bescheides (des seinen Asylantrag abweisenden Bescheides) hatte. Er war somit aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die als solche nach § 7 des Asylgesetzes 1991 anzusehen ist, zum weiteren Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Aufgrund § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG benötigte der Beschwerdeführer, weil er zu dem in dieser Bestimmung umschriebenen Personenkreis zählte, keiner Aufenthaltsbewilligung. Eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer nach § 7 des Asylgesetzes 1991 vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, war daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erteilen (vgl. zur näheren Begründung das obzitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, sowie die hg. Erkenntnisse vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0722, und vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1535, sowie zuletzt das Erkenntnis vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0280).

Entgegen den Beschwerdeausführungen zählte der Beschwerdeführer nicht zu jenem Personenkreis, der gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen kann. Gemäß § 13 Abs. 2 AufG kommt für den Beschwerdeführer vielmehr eine Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht. Im Falle des Verlustes seiner Asylberechtigung hätte der Beschwerdeführer demnach einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen. Das Vorliegen entschiedener Sache (durch den angefochtenen Bescheid) könnte ihm infolge der dadurch eingetretenen Änderung der Sachlage diesfalls nicht entgegengehalten werden.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190447.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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