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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Überschreitet gegenständlich die Anzahl der bewilligten Stellplätze das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß nicht, kann eine Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung der Stellplätze ergibt, gemäß § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO nicht geltend gemacht werden.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050245.L04Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020