Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8Beachte
Rechtssatz
Die Behörde hat jenen Personen, die erstmalig an einer geänderten Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, sowie jenen, die durch eine Änderung des Prozessgegenstandes anders als bisher in ihren Rechten berührt werden, - auch neuerlich - Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben, z.B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050245.L01Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020