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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §14Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/04/0008 E 28. Mai 1991 RS 4Stammrechtssatz
Die Prüfung einer Betriebsanlage daraufhin, ob sie baurechtlichen Vorschriften entspricht, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Baubehörden.
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050223.L02Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020