RS Vwgh 2020/8/12 Ra 2019/05/0099

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Index

L44004 Feuerwehr Oberösterreich
L44104 Feuerpolizei Kehrordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FPolG OÖ 1994 §22 Abs1 Z3 lite
FPolG OÖ 1994 §3 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Schon aufgrund des Umstandes, dass der Revisionswerber im vorliegenden Fall verpflichtet war, die geforderten Dokumente nachweislich an die Behörde zu übergeben, macht er mit dem Hinweis, allenfalls vorgelegene technische Gebrechen, die den Empfang der abgeschickten E-Mail verhindert hätten, seien nicht als Verschulden seinerseits zu werten, nicht glaubhaft, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift trifft, weil eine Sendebestätigung für eine E-Mail zwar den Schluss zulässt, dass diese versendet wurde, nicht jedoch den zwingenden Schluss, dass diese tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (VwGH 19.3.2013, 2011/02/0333). Das Absenden einer E-Mail allein stellt daher noch keinen Nachweis der Übergabe der vorzulegenden Unterlagen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050099.L02

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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