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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Der Beschuldigte kann sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der ihn treffenden Verantwortung durch den Nachweis allein entlasten, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere, wenn auch hiezu taugliche Person (die kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 und 4 VStG ist) übergegangen ist. Es bedarf einer weiteren Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/10/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050099.L04Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020