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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art116 Abs2Rechtssatz
Die Vergabe von Förderungen, Subventionen und dergleichen durch Organe der Gemeinde stellen vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln dar. Sie besteht immer in der rechtlichen und wirtschaftlichen Disposition über Gemeindevermögen im Sinne des § 62 Bgld. GemO 2003. Somit handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der "Gemeindewirtschaft" im Sinne des 4. Hauptstücks der Bgld. GemO 2003. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer derartigen Vergabe von Förderungen, Subventionen und dergleichen fällt in den im B-VG vorgezeichneten Begriff der Gebarungskontrolle, weil die Entscheidung, wem eine Förderung, Subvention oder dergleichen zukommen wird, jedenfalls finanzielle Auswirkungen haben kann (vgl. idS zum Vergabeverfahren VfGH 9.10.2014, KR 1/2014-19, VfSlg. 19.910, Rn. 61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010213.L13Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020