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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Ein gesondertes aufsichtsbehördliches Verfahren hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der (im Rahmen der Gebarungskontrolle) überprüften Maßnahmen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen gemäß § 90 Bgld. GemO 2003. Die in § 90 Bgld. GemO 2003 geregelte aufsichtsbehördliche Prüfung der im eigenen Wirkungsbereich von der Gemeinde gefassten Beschlüsse dient - neben den Möglichkeiten der Bescheid- und Verordnungsprüfung - der Gewährleistung der umfassenden Kontrolle der Gemeindeverwaltung, deren Maßstab die Gesetzmäßigkeit ist (vgl. Fasching/Weikovics, Bgld. GemO 20032 [2018], 519, Rz. 1 zu § 90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010213.L10Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020