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L61207 Feldschutz Landeskulturwachen TirolNorm
BauO Tir 2011 §6 Abs3 litcRechtssatz
Mit dem Vorbringen, die Bestimmungen des "§ 6 Abs. 3 lit. c Tir BauO" und des § 4 Tir FeldschutzG 2000 widersprächen einander, was dazu führe, dass ein Rechtsunterworfener "in jedem Fall" eine Verwaltungsübertretung begehe, wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 25.4.2018, Ra 2017/06/0101). Wie im zitierten hg. Beschluss liegt auch gegenständlich kein Fall vor, bei dem einander zwei öffentlich-rechtliche Vorschriften derart gegenüber stünden, dass die eine ein bestimmtes Verhalten zwingend gebiete, welches nach der anderen jedenfalls verpönt sei ("kontradiktorischer Widerspruch"). Dem (rechtskräftigen) baupolizeilichen Auftrag lag zugrunde, dass die Einfriedung nicht in Übereinstimmung mit den Regelungen der Tir BauO 2011 steht. Dem baupolizeilichen Auftrag ist jedoch nicht zu entnehmen, dass überhaupt keine Einfriedung errichtet werden dürfe. Umgekehrt bedeutet die Verpflichtung nach § 4 Tir FeldschutzG 2000 keineswegs die Unanwendbarkeit anderer Vorschriften, wie etwa der Tir BauO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060065.L01Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020