RS Vwgh 2020/8/14 Ra 2018/06/0065

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Veröffentlicht am 14.08.2020
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Index

L61207 Feldschutz Landeskulturwachen Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 2011 §6 Abs3 litc
B-VG Art133 Abs4
FeldschutzG Tir 2000 §4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die Bestimmungen des "§ 6 Abs. 3 lit. c Tir BauO" und des § 4 Tir FeldschutzG 2000 widersprächen einander, was dazu führe, dass ein Rechtsunterworfener "in jedem Fall" eine Verwaltungsübertretung begehe, wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 25.4.2018, Ra 2017/06/0101). Wie im zitierten hg. Beschluss liegt auch gegenständlich kein Fall vor, bei dem einander zwei öffentlich-rechtliche Vorschriften derart gegenüber stünden, dass die eine ein bestimmtes Verhalten zwingend gebiete, welches nach der anderen jedenfalls verpönt sei ("kontradiktorischer Widerspruch"). Dem (rechtskräftigen) baupolizeilichen Auftrag lag zugrunde, dass die Einfriedung nicht in Übereinstimmung mit den Regelungen der Tir BauO 2011 steht. Dem baupolizeilichen Auftrag ist jedoch nicht zu entnehmen, dass überhaupt keine Einfriedung errichtet werden dürfe. Umgekehrt bedeutet die Verpflichtung nach § 4 Tir FeldschutzG 2000 keineswegs die Unanwendbarkeit anderer Vorschriften, wie etwa der Tir BauO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060065.L01

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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