RS Vwgh 2020/8/24 Ra 2020/03/0066

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0003 B 26. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zulassungsausführungen der außerordentlichen Revision legen mit Blick auf die konkreten Ausführungen des VwG, weshalb in Anwendung der im E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, entwickelten Grundsätze die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides der belBeh und die Zurückverweisung der Angelegenheit an diese nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorlägen, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar. Entgegen der offenbar von der revisionswerbenden Partei vertretenen Auffassung steht ein derartiges Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 nicht im Gegensatz zu der Bindungswirkung eines vorher ergangenen Erkenntnisses des VwGH nach § 63 Abs. 1 VwGG (vgl. B 29. Jänner 2015, Ra 2015/07/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030066.L01

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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