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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0003 B 26. Februar 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die Zulassungsausführungen der außerordentlichen Revision legen mit Blick auf die konkreten Ausführungen des VwG, weshalb in Anwendung der im E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, entwickelten Grundsätze die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides der belBeh und die Zurückverweisung der Angelegenheit an diese nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorlägen, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar. Entgegen der offenbar von der revisionswerbenden Partei vertretenen Auffassung steht ein derartiges Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 nicht im Gegensatz zu der Bindungswirkung eines vorher ergangenen Erkenntnisses des VwGH nach § 63 Abs. 1 VwGG (vgl. B 29. Jänner 2015, Ra 2015/07/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030066.L01Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020