Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S*****, geboren am ***** 2004, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung für die Bezirke 12, 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2020, GZ 44 R 359/19y-25, mit dem dem Rekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 15. Juli 2019, GZ 2 Pu 105/19d-17, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der 2004 geborene Minderjährige befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Aufgrund Beschlusses des Bezirksgerichts Meidling vom 25. 9. 2014 ist der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 383 EUR an den Minderjährigen verpflichtet.
Das Erstgericht wies den Antrag des Minderjährigen, die Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 2019 auf monatlich 425 EUR zu erhöhen, ab. Rechtlich ging es davon aus, dass ausgehend vom monatlichen Einkommen des Vaters von 1.979,98 EUR (inkl Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten der monatliche Unterhalt 336 EUR bzw ab 1. 3. 2019 376 EUR betrage, somit weniger als der Unterhalt, zu dem der Vater derzeit verpflichtet sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zum „Familienbonus Plus“ noch keine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Minderjährigen zeigt ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile wiederholt ausgesprochen, dass es sich beim Familienbonus Plus um einen echten Steuerabsetzbetrag handelt, den der Gesetzgeber mit der Zielsetzung eingeführt hat, zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; auch eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit in Hinkunft unterhaltsrechtlich neutral (RIS-Justiz RS0132928; insb 4 Ob 150/19s; 8 Ob 80/19a uva). Die davon abweichende, in vereinzelten früheren Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung wurde ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. Es ist diesbezüglich nunmehr von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen.
Der angefochtene Beschluss steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E129105European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00044.20H.0629.000Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020