TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/2 L525 2220061-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2

Spruch

L525 2220060-1/2E

L525 2220061-1/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien (prot. zu hg L525 2220060-1) und 2. XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien (prot. zu hg L525 2220061-1) beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 21.5.2019, Zl. XXXX (zu L525 2220060-1), Zl. XXXX (zu L525 2220061-1), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer 1 (prot. zu L525 2220060-1) und seine Frau, Beschwerdeführerin 2 (prot. zu L525 2220061-1) stellten am 3.5.2019 nach Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer 1 brachte zu seinen Fluchtgründen befragt vor, vor vier Jahren sei ein bösartiger Darmkrebs diagnostiziert worden und sei er inzwischen sechs Mal operiert worden, da er überall Metastasen habe. Er hätte mehrere Chemotherapien und Bestrahlungen gehabt und trotzdem könnten ihm die Ärzte in Georgien nicht helfen. Sein Leben sei in Georgien in Gefahr und sei er eingereist, um hier die richtige Hilfe zu bekommen.

Beschwerdeführerin 2 brachte zu ihren Fluchtgründen befragt vor, ihr Mann sei krank, dieser habe Darmkrebs und Metastasen überall. Die Ärzte in Georgien hätten ihm nicht mehr weiterhelfen können, selbst die Ärzte in Georgien hätten ihnen geraten nach Österreich zu fahren. Sie begleite ihren Mann und brauche dieser ihre Unterstützung und Hilfe. Ihr Mann könnte in Georgien sterben.

Die Beschwerdeführer wurden am 8.5.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Beschwerdeführer 1 brachte zu seinem Gesundheitszustand zunächst vor, er leide an Krebs und habe Schmerzen. Er verfüge in Georgien über ein Haus und ein Auto. Er besitze auch eine Wohnung in Tiflis, welche ca. 100m2 groß sei. Sein Mutter, sein Sohn und dessen Familie würden dort leben, eines seiner Enkelkinder lebe auch mit seiner Frau dort. Am Land habe er ein Haus. Er versuche Deutsch zu lernen. Er sei verheiratet und habe vier Kinder, zwei davon mit seiner jetzigen Ehefrau. Er gehöre zur Volksgruppe der Georgier und bekenne sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Er habe eine Schwester, sie habe Krebs und befinde sich in Traiskirchen. Er stehe mit ihr in telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer habe in Georgien immer gearbeitet, auch seine Frau und seine Kinder würden arbeiten. Er habe bei den Stadtwerken in Tiflis gearbeitet und sei der Stellvertreter (Anm.: offenbar gemeint, der stellvertretende Leister) dort. Er habe sich Urlaub genommen, er habe aber vor zu kündigen. Er brauche medizinische Hilfe. Er verdiene ca. 1.500 Lari monatlich, weiters 120 Lari wegen seiner Krankheit. Auch seine Frau arbeite, das Verhältnis zu seinen Kindern sei gut, wenn möglich würden sie sich auch gegenseitig unterstützen. Er hätte nie Probleme mit Behörden in Georgien gehabt, er gehöre keiner politischen Partei an, er habe nie eine Straftat begangen und sei nicht vorbestraft. Er sei nie wegen seiner Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung, Religion oder ähnlichem in Georgien verfolgt worden, weder von staatlicher noch von privater Seite. Er leide seit 2015 an Krebs. Er sei in Georgien mehrmals operiert worden und hätte Bestrahlung bekommen. Durch die Behandlungen sei sein Darm stark beschädigt worden. Nach mehreren Behandlungen hätten die Ärzte gesehen, dass er mehrere Tumore habe. 2019 sei ihm dann gesagt worden, dass er wieder Bestrahlung benötige. Die Ärzte in Georgien hätten ihm gesagt, dass sie nichts mehr für ihn machen könnten und dass sie keine Kenntnisse mehr hätten. Er brauche keinen Schutz, sondern sei er wegen seiner Krankheit in Österreich. Die Behandlungen in Georgien würden Geld kosten, er habe alles selber bezahlt. Er habe auch eine private Krankenversicherung, diese habe ca. 30% der Kosten gedeckt. Er sei nicht hier, dass seine Behandlungskosten übernommen werden oder weil er sich diese in Georgien nicht mehr leisten könne, sondern weil in Österreich die Medizin besser sei. Er habe in Georgien Chemotherapie, Operationen und Schmerztherapie erhalten. Er glaube, dass die Chemotherapiemittel in Georgien nicht wirken würden. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Georgien überreicht. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Niederschrift ein Konvolut an medizinischen Unterlagen auf Georgisch, samt Übersetzungen auf Englisch und Deutsch vor.

Die Beschwerdeführerin 2 gab im Wesentlichen an, sie sei gesund. Sie leide an Bluthochdruck. Sie habe gearbeitet bis zur Ausreise und sei auch arbeitsfähig. Sie sei verheiratet und habe zwei Kinder. Sie habe derzeit Urlaub von ihrer Arbeit genommen. Sie arbeite in einem Krankenhaus und verdiene dort ca. 300 Lari. Weiters bekomme sie 200 Lari Pension. Sie war immer bei ihrem Ehemann mitversichert, dem Beschwerdeführer 1. Sie hätte nie Probleme mit Behörden in Georgien gehabt, gehöre keiner politischen Partei an, habe nie eine Straftat begangen und sei nicht vorbestraft. Sie sei nie wegen seiner Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung, Religion oder ähnlichem in Georgien verfolgt worden, weder von staatlicher noch von privater Seite. Als Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin 2 an, ihr Mann leide an einer Krankheit. Das Niveau der Ärzte in Georgien sei sehr niedrig. Sie hätten ihren Mann nicht richtig operiert und sie seien nur wegen der Behandlung in Österreich. Sie würden nicht Unterstützung suchen, sondern nur eine Behandlung für ihren Mann. Der Beschwerdeführerin 2 wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien samt einer Anfragebeantwortung zu Leukämie und Darmkrebs übermittelt. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie würde gemeinsam mit ihrem Mann eine Eingabe machen.

Der Beschwerdeführer 1 erstattete mit Schreiben vom 13.5.2019 eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten und führte aus, dass eine Behandlung von Krebs grundsätzlich in Georgien möglich sei und auch eine Nachsorge durchgeführt werde. Die grundsätzliche Problematik sei das Ausbildungsniveau der Ärzte in Georgien um Vergleich zu Österreich. Auch seien die Medikamente nicht auf dem gleichen Stand wie in Georgien. So hätten die Ärzte in Georgien den Beschwerdeführer 1 anfangs aufgrund seiner Schmerzen im Rektalbereich wegen Hämorriden behandelt, obwohl die Schmerzen durch Entzündungen hervorgerufen worden seien. Einem österreichischen Onkologen wäre ein solcher Fehler sicherlich nicht passiert. Auch hätte seine Milz aufgrund von Behandlungsfehlern entfernt werden müssen. Auch bei seiner Schwester sei Krebs diagnostiziert worden, sie sei jetzt in Österreich in Behandlung und hätten die Ärzte hier festgestellt, dass die in Georgien durchgeführten Behandlungen unnütz und kontraproduktiv gewesen seien. Es gehe ihr jetzt schon besser. Bezüglich der Kosten der Behandlung in Georgien führte der Beschwerdeführer aus, er sei privat versichert. Seine Versicherung würde im Gegensatz zur staatlichen Versicherung sogar 70-80% übernehmen, den restlichen Anteil bestreite er selbst.

Mit den nunmehr beinahe gleichlautenden Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.5.2019 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Identität würde bei beiden Beschwerdeführern feststehen. Der Beschwerdeführer 1 sei Georgier und bekenne sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Er sei verheiratet und Vater von vier Kindern. Der Beschwerdeführer 1 leide an einem bösartigen Tumor im Rektum. Weiters hätte er ein Rezidiv in den retroperitonealen Lymphknoten. Die Krankheit sei fortschreitend und sei der Beschwerdeführer 1 schon in Georgien behandelt worden. Er sei auch operiert worden und hätte sich mehrfach einer Chemotherapie unterzogen. Der Beschwerdeführer 1 würde Schmerzmittel nehmen und sei er auch in Georgien in Schmerztherapie gewesen. In Österreich würde er sich nicht in Chemotherapie befinden und hätte keinen Behandlungsplan. Er stehe nach wie vor in Anstellung bei den Stadtwerken in Tiflis und befinde sich der Beschwerdeführer im Urlaub. Er hätte niemals finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Er sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Medizinische Einrichtungen seien in Georgien vorhanden, eine angemessene Behandlung sei in Georgien möglich und sei diese dem Beschwerdeführer zugänglich. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit die Behandlung leisten können und könne er sich die Behandlung auch in Zukunft leisten. Der Beschwerdeführer 1 besitze eine Wohnung in Tiflis und ein Ferienhaus in Ratscha. Er habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie und könne auf deren Unterstützung zählen. Er befinde sich nach wie vor in einem Angestelltenverhältnis und beziehe auch ein Gehalt. Auch seine Frau beziehe ihr Gehalt weiter und sei in einer Anstellung in einem Krankenhaus. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer 1 in Falle seiner Rückkehr die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde oder dass er bei seiner Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde. Es drohe ihm auch keine Verfolgung durch staatliche Organe. Eine Schwester des Beschwerdeführers 1 würde sich in Österreich befinden, ein Familienleben führe er zu dieser jedoch nicht. Es habe kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden können. Er befinde sich in Grundversorgung. Der Beschwerdeführer 1 würde sich mit seiner Frau, (Anm: der Beschwerdeführerin 2) in Österreich befinden. Eine Hilfsbedürftigkeit habe nicht festgestellt werden können, der Beschwerdeführer 1 missbrauche die Möglichkeit auf internationalen Schutz um sich in Österreich kostenlos medizinisch behandeln zu lassen und stelle so eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Zur Beschwerdeführerin 2 stellte das BFA fest, diese sei Georgierin und bekenne sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Sie sei verheiratet und Mutter von zwei volljährigen Kindern. Sie sei gesund und arbeitsfähig. Sie stehe nach wie vor in einem Angestelltenverhältnis in Georgien und befinde sich auf Urlaub. Sie hätte niemals finanzielle Schwierigkeiten in Georgien gehabt. Sie sei strafrechtlich unbescholten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin 2 im Falle der Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei oder dass andere Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Abschiebung entgegenstehen würden. Die Familie der Beschwerdeführerin 2 befinde sich in Georgien. Die Beschwerdeführerin 2 sei mit ihrem Ehemann, (Anm: dem Beschwerdeführer 1) in Österreich. Die Beschwerdeführerin 2 würde sich in Grundversorgung befinden, obwohl sie angegeben habe, dass sie weiterhin Geld aus ihrer Anstellung in Georgien erhalten würde. Die Beschwerdeführerin 2 würde die Möglichkeit der Antragstellung auf internationalen Schutz missbrauchen um ihrem Ehemann die medizinische Behandlungsmöglichkeit in Österreich zu ermöglichen und stelle so eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsätzen vom 6.6.2019 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerden führten aus, der Beschwerdeführer 1 leide an fortgeschrittenen Darmkrebs und habe bereits ein Rezidiv in den retroperitonealen Lymphknoten. Eine Behandlung sei ihm in Georgien nicht mehr möglich gewesen, daher sei er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 2 nach Österreich gereist. Hier sei er in die onkologische Abteilung des LKH Villach überwiesen worden, wo er sich aktuell befinde. Die laufenden Untersuchungen des Beschwerdeführers 1 seien lebensnotwendig, da es noch keinen eindeutigen Befund gäbe und somit nicht klar sei, welche Therapie tatsächlich notwendig sei. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid des Beschwerdeführers 1 auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwendet, den genauen Inhalt jedoch nie den beiden Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und liege daher eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Diese sei auch relevant, zumal die belangte Behörde aufgrund der Befunde, die jedoch noch keine abschließende Diagnose darstellen würden, offensichtlich irrig davon ausgehe, dass für den Beschwerdeführer 1 in Georgien eine Behandlung möglich sei. Dabei verkenne die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer 1 bereits vorgebracht habe, dass eine Behandlung für ihn in Georgien eben nicht möglich sei und selbst die Ärzte ihm geraten hätten in Österreich um Hilfe zu suchen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde unterlassen den Sachverhalt so zu ermitteln, dass eine genaue Diagnose der Krankheiten des Beschwerdeführers 1 möglich sei. Ebenso sei die Beweiswürdigung unschlüssig, zumal die belangte Behörde zwar feststellte, dass es eine Behandlungsmöglichkeit zwar gäbe, diese aber komplett unzureichend und von geringer Qualität sei. Die Beweiswürdigung sei daher in diesem tragenden Punkt nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Ebenso habe die belangte Behörde das seitens des Beschwerdeführers 1 vorgelegte Konvolut an medizinischen Unterlagen aus Georgien nicht gewürdigt. Die belangte Behörde habe weiters nicht gewürdigt, dass beide Beschwerdeführer davon sprachen, dass sie den georgischen Ärzten nicht vertrauen würden und dass selbst im LIB davon gesprochen werde, dass die Krebsbehandlung in Georgien von geringer Qualität sei. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde auf jeden Fall einen Eingriff in Art. 3 EMRK bedeuten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und wurde über die Aktenvorlage mit Mail vom 18.6.2019 informiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person der Beschwerdeführer:

Alle Beschwerdeführer tragen die im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurden am dort angeführten Datum geboren und befinden sich seit dem 3.5.2019 in Österreich. Die Beschwerdeführer sind allesamt georgische Staatsbürger und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Die Beschwerdeführer stellten am 3.5.2019 Anträge auf internationalen Schutz. Beschwerdeführer 1 und 2 sind verheiratet. Die Identitäten stehen fest. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung, sprechen kein Deutsch und gehen keiner Beschäftigung nach. Die Beschwerdeführer haben keinen intensiven Kontakt zu Österreichern und sind in keinem Verein oder Organisation tätig.

Beschwerdeführer 1 hat in Georgien die Schule besucht und steht in einem Angstelltenverhältnis zu den Stadtwerken in Tiflis. Er verdient dort ca. 1.500 Lari und erhält zusätzlich 200 Lari Pension. Beschwerdeführerin 2, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, hat ebenso eine Schulbildung genossen und arbeitet in einem Krankenhaus. Sie verdient dort ca. 300 Lari und erhalte weiters auch 200 Lari Pension. Die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführer leben weiterhin in Georgien und stehen diese mit den Beschwerdeführers in Kontakt. Die Beschwerdeführer verfügen über eine ca. 100m2 große Wohnung in Georgien und über ein Ferienhaus in Ratscha. Die Beschwerdeführer sprechen kein Deutsch und sind in Österreich nicht berufstätig, sondern beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Beschwerdeführer 1 hat Krebs und leidet an einem bösartigen Tumor im Rektum, wie auch an einem Rezidiv in den retroperitonealen Lymphknoten. Die Krankheit ist fortschreitend. Der Beschwerdeführer 1 wurde in Georgien aufgrund seiner Krankheit sowohl operiert und erhielt Chemotherapie und eine Schmerztherapie, dem Beschwerdeführer 1 wurde vor seiner Ausreise nochmals angeboten sich einer Operation zu unterziehen, was dieser jedoch ablehnte, da er den Ärzten in Georgien nicht mehr vertraute. Der Beschwerdeführer 1 ist in Georgien privat versichert und übernimmt seine Versicherung ca. 70-80% der Behandlungskosten. Der Beschwerdeführer 1 befindet sich derzeit im LKH Villach. Die Schwester des Beschwerdeführers 1 befindet sich in Österreich und wird hier wegen Krebs behandelt.

1.2 Länderfeststellungen zu Georgien:

Die hier verwendeten Länderberichte wurden von der belangten Behörde übernommen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Georgien, Stand 11.12.2018:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018).

Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).

Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017):

Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017).

Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018

- Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018

- EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018

- GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018

- Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018

- Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018

- Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis, https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018

Medizinische Versorgung

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017).

Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care:

- Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

- Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt

- Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

- Dialyse ist ebenfalls gewährleistet

- Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit

- Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik

Zugang, besonders für Rückkehrer:

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis

Unterstützung:

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL)

Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern)

Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten:

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017).

Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).

Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

- IOM - International Organization for Migration (2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

- JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018

- VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai

Rückkehr

RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017).

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:

- Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti

- Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli

- Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti

- Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria

- Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti

- Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti

Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet:

- Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten

- Finanzierung einkommensschaffender Projekte

- Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten

- Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).

Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): "Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 20.4.2018

* SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 20.4.2018

Zur Behandlungsmöglichkeit von Leukämie und Darmkrebs verwendete die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 9.3.2018. Demnach existieren in Georgien sämtliche stationäre und ambulante Behandlungen durch Onkologen, Hämatologen und Gastroenterologen sowie Nachbehandlungsmöglichkeiten durch Chirurgen. Ebenso sind medizinische Untersuchungen und Eingriffe wie Darmspiegelungen, Blutuntersuchungen hinsichtlich der Leukämie und spezifische Eingriffe im Rahmen der Magen-Darm-Chirurgie vorhanden. Die staatliche Krankenversicherung deckt onkologisch-chirurgische Eingriffe zu 70% bis 15.000 Lari jährlich, bei Chemotherapie und Bestrahlung zu 80% bis 12.000 Lari jährlich ab. Laut dem kontaktierten MedCOI Partner bestehen Zweifel an der Qualität der Medikamente und Behandlungen in der Onkologie, insbesondere, wenn diese vom Staat bereitgestellt werden.

Als Einzelquellen wurden angegeben:

* Local Doctor via MedCOI (4.2.2018): BMA-10729, Zugriff 9.3.2018

* Local Doctor via MedCOI (12.2.2017): BMA-10729, Zugriff 9.3.2018

* Belgian Desk on Accessibility (8.3.2018): Question & Answer, BDA-20180212-GE-6468, Zugriff 9.3.2018

* Belgian Desk on Accessibility (8.3.2018): Question & Answer, BDA-20170214-GE-6467, Zugriff 9.3.2018

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer bzw. ihrem bisherigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer 1 an den festgestellten Krankheiten leidet, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben vor der belangten Behörde bzw. den vorgelegten Unterlagen aus Georgien. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass es keine abschließende Diagnose hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 gäbe, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde nicht substantiiert behauptet, dass die seitens der belangten Behörde festgestellten Krankheiten des Beschwerdeführers 1 nicht zutreffen würden und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung auch keine zusätzlichen Befunde vorgelegt wurden. Die Feststellungen zum Leben in Österreich ergeben sich aus den Angaben der beiden Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und werden diese in der Beschwerde auch nicht bestritten.

2.2 Zu den verwendeten Länderfeststellungen:

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die Beschwerdeführer traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das erkennende Gericht hält eingangs fest, dass sich die Beschwerde erkennbar nur mehr gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.) der angefochtenen Bescheide richtet, weswegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide rechtskräftig sind und darüber nicht mehr abgesprochen werden muss.

3.1 Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.5.2012, Zl. 2012/18/0038 zur insofern vergleichbaren Rechtslage zum Refoulementverbot des § 50 FPG idF BGBl. I Nr. 4/2008). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit Folgendes:

Dass den Beschwerdeführern eine mit dem Tod bedrohte Strafe drohe, wurde weder vorgebracht, noch ist dies ersichtlich. Dass sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht in einem Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann - selbst unter Mitberücksichtigung der Konflikte um Abchasien und Südossetien - nicht festgestellt werden. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger und massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet aufhält mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer einer solchen Menschenrechtsverletzung zu werden. Da die Todesstrafe abgeschafft wurde, scheidet die Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK aus. Soweit sowohl der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 ausführen, dass ein Leben in Georgien bzw. in Rustavi aufgrund der Kriminalität nicht möglich sei, so sei darauf verwiesen, dass damit noch keine Unzumutbarkeit aufgezeigt wird. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass Georgien mit Problemen wie Polizeikorruption und Kriminalität zu kämpfen hat, jedoch sind dies Phänomene, die auch in Österreich vorkommen und kann nicht gesagt werden, dass die georgischen Sicherheitskräfte Schutzunwillig bzw. Schutzunfähig wären.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen, was sich bereits daraus ergibt, dass beide Beschwerdeführer derzeit sich im Urlaub befinden und ihre Arbeitsstellen nicht aufgegeben haben, also beide weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stehen, und auch beide Beschwerdeführer eine - kleine - Pension nebenbei beziehen. Beide Beschwerdeführer stehen in engem Kontakt mit ihren in Georgien verbliebenen Kindern, mit denen sie auch in Georgien in einer Wohnung wohnten. Darüber hinaus stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den Beschwerdeführern auch vor dem Verlassen Georgiens möglich, dort ihr Leben zu meistern und verfügen diese über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien.

Zur Erkrankung des Beschwerdeführers 1 wird festgehalten:

Zunächst ist festzuhalten, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes und die für den Zugang zur Versorgung zurückliegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch bereits dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. unter vielen den Beschluss des VwGH vom 21.2.2017, Zl. Ro 2016/18/0005 uva). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes iS eines mentalen Stresses durch die Abschiebung ist nicht entscheidend.

Gegenständlich führte der Beschwerdeführer 1 mehrmals an, dass er in Georgien sowohl operativ als auch durch Chemotherapie behandelt wurde, sein Zustand allerdings sich nicht besserte. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde, die das erkennende Gericht teilt, die Behandlung von Krebs sowohl operativ als auch mittels Chemotherapie verfügbar ist als auch zugänglich ist, zumal der Beschwerdeführer 1 ja selbst zugestand, dass er mehrmals behandelt wurde und sich die Behandlungen auch ohne Probleme leisten konnte, was insofern glaubhaft war, da der Beschwerdeführer 1 selbst anführte, er habe eine Privatversicherung, die ca. 70-80% der Kosten übernimmt. Soweit die Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe sich nicht genug mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 auseinandergesetzt, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerde den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegentritt und darüber hinaus, es Aufgabe des Beschwerdeführers 1 gewesen wäre, die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung konkret darzulegen. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Krebsbehandlung in Georgien von geringerer Qualität als in Österreich ist, so wird dies auch seitens des erkennenden Gerichtes nicht bestritten, jedoch legten weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerde dar, dass stichhaltige Gründe bestehen würden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 im Falle der Abschiebung verschlechtern würde. Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner Stellungnahme vom 13.5.2019, die weder durch den Beschwerdeführer 1 unterfertigt wurde, noch erkennbar von seinem oder ihm zurechenbaren E-Mail-Account übermittelt wurde, ausführt, österreichischen Mediziner wäre ein dort näher beschriebener Behandlungs- bzw. Diagnosefehler nicht passiert, so erweist sich dieses Vorbringen als reine Spekulation und wurde in keiner Weise näher dargelegt. Darüber hinaus ergibt sich aus den verwendeten Länderberichten, dass das Gesundheitssystem in Georgien grundsätzlich leistungsfähig und allgemein zugänglich ist und auch für eine entsprechende Nachbetreuung gesorgt ist. Dass die in Georgien verwendeten Medikamente nicht die gleiche Wirksamkeit haben, wie die in Österreich verwendeten, begründet noch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, zumal gegenständlich in diesem Vorbringen keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar sind, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz indizieren würden.

Soweit die Beschwerde moniert, der Beschwerdeführer 1 sei ohne genaue Kenntnis des gesamten Inhaltes der medizinischen Befunde bzw. der Staatendokumentationsanfrage gewesen und letztlich daran gehindert gewesen, seine Rechte wahrzunehmen und hätte die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, so wird zunächst darauf verwiesen, dass die Beschwerdeerhebung eine mögliche Verletzung des Parteiengehörs ohnehin saniert. Darüber hinaus ist aber auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Stellungnahme sehr wohl auf die Staatendokumentationsanfrage eingeht, zumal er selbst auf Seite 2 der Dokumentation eingeht in seiner Stellungnahme, wobei hier lebensnah betrachtet offensichtlich nur die Anfrage an die Staatendokumentation vom 9.3.2018 gemeint sein kann. Das Vorbringen geht sohin ins Leere.

Hinsichtlich Beschwerdeführerin 2 wird festgehalten, dass diese keine lebensbedrohliche oder schwere Krankheit behauptet hat.

3.3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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