Entscheidungsdatum
05.08.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L527 2189528-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2019, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, dass sich seine gesundheitliche Lage während der siebenmonatigen Reise aus dem Iran nach Österreich verschlechtert habe, er habe Depressionen. Sein Freund, der der Cousin seiner Mutter sei, sei am Grenzübergang zwischen Serbien und Ungarn angeschossen worden. Vor ca. einem Jahr sei der Beschwerdeführer mit dem Christentum in Berührung gekommen. Er habe seinen Glauben nicht wechseln können. Da ein Glaubenswechsel mit der Todesstrafe bestraft werde, sei er geflüchtet.
Am 23.03.2017 und am 11.12.2017 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) den Beschwerdeführer ein. Er brachte - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor: Er habe in einem Hallenbad jemanden kennengelernt, der ihn in der Folge mit dem Christentum in Kontakt gebracht habe. Er habe sich mit der Religion beschäftigt und Unterlagen zuhause gehabt. Als er eines Tages von der Arbeit nachhause gekommen sei, habe ihn seine Stiefmutter auf die Unterlagen angesprochen und ihm gesagt, sie habe die Polizei verständigt. Er sei daraufhin von zuhause weggelaufen. Sein Onkel stiefmütterlicherseits habe ihn dann angerufen und berichtet, dass die Polizei zuhause gewesen sei. Wegen seines Interesses für das Christentum und eines Haftbefehls habe er den Iran verlassen müssen. In Österreich sei er in die evangelische Kirche eingetreten und getauft worden.
Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses beraumte für 17.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Nach der Zustellung der Ladung zur Verhandlung an den Vertreter des Beschwerdeführers erhob der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag. In der Verhandlung am 17.07.2019 vernahm das Bundesverwaltungsgericht neben dem Beschwerdeführer den Pastor der Freie Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX (als Zeugen) sowie XXXX , die mit dem Beschwerdeführer in einer persönlichen Beziehung sei und von ihm ein Kind erwarte, (als Zeugin) ein. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung nicht möglich sei und erstattete vor der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht nicht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi (Muttersprache) und spricht außerdem gut Englisch, er hat ferner Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als Christ, evangelisch-protestantisch. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in der zentralen Südprovinz Fars geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar bei seinem Vater und seiner Stiefmutter. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Er schloss ferner ein Bachelorstudium der angewandten Chemie ab und absolvierte den Militärdienst. Beim Militär lernte er das Haareschneiden und war als Friseur tätig. Der Beschwerdeführer hat insgesamt mehrere Jahre lang in verschiedenen Bereichen gearbeitet, beispielsweise im Bauunternehmen, das sein Vater mit einem Partner hatte. Der Beschwerdeführer hat außerdem eine Ausbildung zum Bademeister begonnen. Wenn der Beschwerdeführer nicht gearbeitet hat, hat ihn sein Vater finanziell unterstützt. Der Lebensstandard seiner Familie war gut.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte, namentlich seinen Vater, seine Stiefmutter und einen Halbbruder. Diese lebten zuletzt, als der Beschwerdeführer jedenfalls vor zehn oder elf Monaten mit ihnen Kontakt hatte, in XXXX , ebenso der Bruder der Stiefmutter des Beschwerdeführers (= Onkel stiefmütterlicherseits). Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls vor 10 oder 11 Monaten mit seiner Familie noch Kontakt. Sollte der Kontakt tatsächlich abgebrochen sein, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie zugrunde, das eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 - das genaue Datum kann nicht festgestellt werden - illegal aus dem Iran aus und Anfang Jänner 2017 in Österreich ein, wo er am 11.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, die in der Verhandlung am 17.07.2019 in deutscher Sprache gestellten (einfachen) Fragen relativ flüssig zu beantworten. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, an verschiedenen mehrstündigen Informationsveranstaltungen des Österreichischen Integrationsfonds sowie an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Er arbeitet seit Jänner 2018 laufend in der Einrichtung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH Mobile Flüchtlingsberatung XXXX ehrenamtlich als Dolmetscher mit und hat auch bei der Caritas, sowie im persönlichen Umfeld (z. B. bei Arztbesuchen) vereinzelt als Dolmetscher geholfen. Der Beschwerdeführer ist assoziiertes Mitglied der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX , besucht jeden Samstag das so genannte XXXX , ein Integrationsprojekt in XXXX , und nimmt an einem weiteren Projekt namens "Malen XXXX " teil. Der Beschwerdeführer bringt sich bei den genannten Organisationen/Projekten ein und hilft in verschiedener Hinsicht mit (z. B. beim Aufstellen von Tischen, in der Küche, bei Reinigungsarbeiten). Ansonsten ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Auch in seinem persönlichen Bekannten- und Freundeskreis erweist sich der Beschwerdeführer als hilfsbereit und engagiert. Umgekehrt erfährt der Beschwerdeführer auch Hilfe von seinen Freunden.
Der Beschwerdeführer hat einen österreichischen Führerschein (Lenkberechtigung: Klasse AM und B) erlangt.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.01.2017 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber; er ist in Österreich nicht legal erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die der Beschwerdeführer aus der Kirchengemeinde sowie aus den genannten Integrationsprojekten, insbesondere dem XXXX , kennt. Der Beschwerdeführer und seine Bekannten/Freunde helfen und unterstützen einander gegenseitig, z. B. schneidet der Beschwerdeführer einem Freund die Haare und hat bei einer Bekannten im Haus und im Garten praktische Tätigkeiten verrichtet. Ansonsten trifft sich der Beschwerdeführer mit Freunden, z. B. zum Essen und zum Biertrinken. Der Beschwerdeführer hat mehrere Empfehlungsschreiben sowie eine "Liste der Freunde [des Beschwerdeführers]" vorgelegt, in die sich sieben Personen eingetragen haben. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.
Der Beschwerdeführer lernte Ende April 2018, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheids, im XXXX in XXXX die österreichische Staatsangehörige XXXX geb. XXXX , Religionsbekenntnis: XXXX , kennen. Nach weiteren Begegnungen gingen die beiden eine Beziehung zueinander ein, ca. im August 2018. Mittlerweile, ca. seit November 2018, lebt der Beschwerdeführer auch faktisch in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin unter ihrer Meldeadresse, XXXX . Unter dieser Adresse ist der Beschwerdeführer nicht gemeldet; er bezieht nach wie vor monatlich die Leistung "Miete Einzelperson" im Rahmen der Grundversorgung für ein privates Quartier in der XXXX . Die Freundin spricht Deutsch und Englisch sowie wenige Worte Farsi. Der Beschwerdeführer kommuniziert mit ihr auf Deutsch. Die beiden sind nicht verheiratet, eine Hochzeit steht nicht unmittelbar bevor und es gibt auch keine konkreten Pläne für eine Hochzeit. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden trat im Verfahren nicht zutage. Der Beschwerdeführer hilft bei der Pflege der Mutter seiner Freundin, was jedoch auch kein Abhängigkeitsverhältnis begründet; die Hilfe durch den Beschwerdeführer ist für die Betreuung der Mutter keineswegs unerlässlich. Eine intensive Bindung des Beschwerdeführers zur Familie der Freundin besteht (auch sonst) nicht. Die Freundin des Beschwerdeführers ist schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin ist der XXXX ; der Vater des ungeborenen Kindes sei der Beschwerdeführer. Ein ausgeprägtes Interesse am Kind bzw. an der Beziehung zum Kind nach dessen Geburt trat im Verfahren nicht zutage. Im Falle der Rückkehr in den Iran könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Freundin auf unterschiedlichem Wege aufrechterhalten (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) und insbesondere durch Besuche Kontakt zum (derzeit noch nicht geborenen) Kind pflegen. Soweit der Beschwerdeführer seine Freundin und/oder das Kind nicht durch Auslandsüberweisungen unterstützen könnte, sollte es möglich sein, eine entsprechende Unterstützung anlässlich persönlicher Begegnungen zu leisten. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er wurde dort nicht verfolgt und nicht bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der iranische Staat und seine Vertreter haben auch nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht; es gab und gibt auch keinen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht von seiner Stiefmutter an die Polizei verraten.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Er hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung und auch nicht wegen seiner Religion Probleme.
Der Beschwerdeführer hatte sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen, Christ zu werden; er hat auch keine Hauskirche besucht. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.
1.2.2. Nach seiner Einreise in Österreich war der Beschwerdeführer zunächst für ca. fünfeinhalb Monate in XXXX bei XXXX wohnhaft. In dieser Zeit besuchte er regelmäßig den farsisprachigen Gottesdienst in der Baptistengemeinde XXXX . Diese ist Teil des Bundes der Baptistengemeinden, welcher wiederum zu den als Kirche (Religionsgesellschaft) anerkannten "Freikirchen in Österreich" zählt (BGBl II 250/2013).
Von XXXX hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in XXXX . Seit XXXX hat er seinen Hauptwohnsitz (an unterschiedlichen Adressen) in XXXX .
Der Beschwerdeführer besuchte gelegentlich einen ebenfalls aus XXXX stammenden Jugendfreund, der sich jedenfalls 2017 in Wien aufhielt. Im August 2017 hatte der Freund einen Sportunfall. Um ihm zu helfen (z. B. Einkauf, Kochen, Begleitung bei Arztbesuchen), war der Beschwerdeführer zeitweise in Wien; der Freund beteiligte sich an den Fahrtkosten des Beschwerdeführers. So fand der Beschwerdeführer im Jahr 2017 Zugang zur "Church of Acts" in Wien (Vereinigte Pfingstkirche Österreichs; es handelt sich um eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft gemäß § 2 Abs 1 BekGG 1998). Er absolvierte zwei Bibelkurse und nahm eine Zeit lang laufend an wöchentlichen Bibelstunden und den Sonntagsgottesdiensten teil. Am 10.09.2017 wurde der Beschwerdeführer in der Church of Acts getauft. Der Beschwerdeführer konnte die Fahrtkosten für die Reise nach Wien nach der Gesundung des Freundes nicht länger aufbringen und suchte eine Kirche in der Nähe seines Wohnorts.
Ebenfalls im Jahr 2017, ca. im Dezember, fand der Beschwerdeführer Zugang zur Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX ; diese zählt zu den als Kirche (Religionsgesellschaft) anerkannten "Freikirchen in Österreich" (BGBl II 250/2013). Seit Anfang 2018 nimmt der Beschwerdeführer fast immer am Sonntagsgottesdienst, bei Veranstaltungen, an den alle 14 Tage stattfindenden Sitzungen einer Kleingruppe und an im Abstand von zwei Monaten stattfindenden Treffen der Männergruppe teil. Außerdem nimmt der Beschwerdeführer mittlerweile im zweiten Jahr an der multimedialen Bibelschule "ISDD" (einer Videobibelschule) teil. Der Beschwerdeführer hilft in der Kirche, z. B. als Dolmetscher in Taufvorbereitungskursen für farsisprachige Taufwerber, beim Putzen und bei Veranstaltungen. Der Beschwerdeführer ist assoziiertes Mitglied der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX ; er hat einen "Gaststatus". Der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers steht nach den Grundsätzen der Kirche entgegen, dass er mit einer Frau zusammenlebt, ohne mit ihr verheiratet zu sein.
Der Beschwerdeführer hat Grundkenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des evangelischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen zwei Jahren hat er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.
Wenn von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers jemand, z. B. Familienangehörige, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Kenntnis hat, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer selbst informiert hat und von denen er nichts, jedenfalls keine intensiven Übergriffe, zu befürchten hat.
Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus inneren Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.
Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe, den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich und/oder davon, dass er kein Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist, Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Auch die Beziehung zur österreichischen, XXXX Staatsangehörigen und die künftige Geburt des Kindes hätten weder für sich genommen noch im Zusammenspiel mit den christlichen Aktivitäten zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen ausgesetzt zu sein.
1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der - nicht zutreffenden - Prämisse eines Abfalls vom Islam und einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 215, 433, OZ 15, S 27). (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern, wie bereits festgestellt, aus XXXX .
1.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.
1.3.4. Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzustellen: Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.
Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, Lebensstandard) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.
1.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.
Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.
Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
1.4. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.
2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.
2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.
2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht. Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe (AS 332); dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Identitätsdokumente des Beschwerdeführers aus dem Iran im Original vor, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen kann. Erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen seine Angaben zum Verbleib von Dokumenten auf: In der Erstbefragung gab er an, einen iranischen Personalausweis gehabt zu haben und in der Lage zu sein, Kopien oder Originale zu beschaffen (AS 21). In der Einvernahme vor der Behörde am 11.12.2017 sagte er, auf Originaldokumente angesprochen, dass sich diese im Iran befinden. Er habe sie nicht mitnehmen können, er habe nur einen Rucksack mitgehabt. Danach befragt, ob sie nicht in den Rucksack gepasst haben, behauptete der Beschwerdeführer, er habe nicht einmal einen Rucksack gehabt. Den Personalausweis habe er in Serbien im Zug verloren. (AS 195 ff) Der Beschwerdeführer legte Kopien seines iranischen Führerscheins vor (AS 231). Da es sich um Kopien einer nicht beglaubigten ausländischen Urkunde handelt, haben diese nicht die Beweiskraft von inländischen Urkunden im Sinne des § 47 AVG. Eine fachkundige Überprüfung ist mangels Zugriffs auf das Original nicht möglich. Im Ergebnis kann die Identität des Beschwerdeführers daher nicht festgestellt werden.
Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage im Wesentlichen stringenter und insoweit glaubhafter Angaben im Verwaltungsverfahren (AS 17 ff, 183 ff) und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 15, S 11 ff), teils in Zusammenschau Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 221 ff; OZ 4, 6, 11, 13, OZ 15, Beilage A) und der Aussage von XXXX , die das Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommen hat (OZ 15, Beilage Z [Freundin]), zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein:
Dass er als Moslem, Schiit, geboren wurde, sagte der Beschwerdeführer glaubhaft aus (OZ 15, S 15). Dass er sich mittlerweile als Christ, evangelisch-protestantisch, bezeichne, trat an mehreren Stellen zu Tage (z. B. AS 195; OZ 15, S 15).
Vor der belangten Behörde sagte der Beschwerdeführer stets, dass er gesund sei (AS 115, 185). Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gab er am 17.07.2019 an, dass er an Blutzucker leide, und fügte hinzu, dass es ihm gut gehe, er sei gesund (OZ 15, S 11). Eine schwere oder gar lebensbedrohliche physische oder psychische Erkrankung hat der Beschwerdeführer also nicht vorgebracht; er hat auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, die auf eine derartige Erkrankung schließen ließen.
Nicht durchgängig schlüssig sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Schon in der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer, sein Onkel (der Bruder der Stiefmutter) XXXX , im weiteren Verfahren auch XXXX (AS 193; OZ 15, S 16) habe ihm bei der Ausreise geholfen (AS 23 f). Gegenüber der Behörde (AS 193, 213) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 15, S 19 f) bestätigte und konkretisierte der Beschwerdeführer dies; gegenüber der Behörde sagte er außerdem, sein Führerschein sei bei seinem Onkel gewesen und dass "sie" ihm den Führerschein haben schicken wollen (AS 197). Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers muss der Onkel von der - angeblichen - Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum im Iran gewusst (z. B. AS 213; OZ 15, S 19) und ihm - in diesem Bewusstsein - bei der Ausreise geholfen haben. Nähme man diesen Sachverhalt an, ist kein Grund ersichtlich, wieso der Kontakt zum Onkel abgebrochen sein sollte. Der Beschwerdeführer begründete den Abbruch des Kontakts zu seiner Familie (nicht spezifisch auf den Onkel bezogen) einerseits mit seiner (angeblichen) Hinwendung zum Christentum, andererseits mit der Beziehung zu seiner Freundin, die Christin sei (OZ 15, S 16). Legt man die Ausführungen des Beschwerdeführers zugrunde, dass er im Iran wegen seiner (angeblichen) Hinwendung zum Christentum verfolgt worden sei und ihm sein Onkel bei der Ausreise geholfen habe, will nicht einleuchten, dass der Kontakt nach der Einreise in Österreich abgebrochen sein soll. Angesichts der vom Beschwerdeführer genannten Unterstützung durch den Onkel wäre vielmehr zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer darum bemühen würde, den Kontakt zum Onkel weiterhin zu pflegen. Der Beschwerdeführer sagte in der Verhandlung am 17.07.2019 jedoch lapidar, dass er schon lange keinen Kontakt mehr mit seinem Onkel gehabt habe. Soweit er wisse, lebe der Onkel noch in XXXX . (OZ 15, S 16) Vor der Behörde sagte der Beschwerdeführer, dass er mit seinem Vater (selten) Kontakt habe (AS 197). Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, seit 10 oder 11 Monaten keinen Kontakt mehr zu haben. Als Begründung für den Abbruch des Kontakts zu seiner Familie gab er, wie gerade erwähnt, an, dass "sie" Moslems seien und er jetzt Christ sei, sowie dass er eine Freundin habe, die Christin sei und die er heiraten wolle. Dass er sie heiraten wolle, wisse nur sein Vater. (OZ 15, S 16) Auch in Bezug auf seinen Vater vermag der Beschwerdeführer den angeblichen Abbruch des Kontakts damit nicht plausibel zu begründen. Zum einen behauptet der Beschwerdeführer, sich schon im April 2016 für das Christentum entschieden zu haben (OZ 15, S 21); am 10.09.2017 wurde er christlich getauft. Wieso dann - angeblich weil er sich für das Christentum entschieden haben will - der Kontakt zum Vater zehn oder elf Monate vor der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, also etwa im August/September 2018, abgebrochen sein sollte, ist nicht einsichtig. Angesichts dessen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin erst seit ca. Anfang August 2018 (OZ 15, S 12, Beilage Z [Freundin], S 2) besteht, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst haben will, seine Freundin zu heiraten, und dies ebenfalls zu diesem Zeitpunkt auch seinem Vater erzählt haben will. Wenn man ungeachtet dessen, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer kurz nach Beginn der Beziehung bereits einen Heiratsentschluss gefasst haben will, von dieser Darstellung ausgehen wollte, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer das Gespräch, in dem er - kurz nach Beginn der Beziehung zur Freundin - seinem Vater von den Heiratsplänen berichtet haben will, detailreicher und lebendiger geschildert hätte und dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, den Zeitpunkt des Gesprächs bzw. Abbruch des Kontakts genauer zu benennen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich jedoch auf eine weitgehend emotionslose und von wenig aussagekräftigen Formulierungen (insbesondere: "[...] Ich habe mir meinen Weg ausgesucht, ich habe ein anderes Leben und daher haben wir unseren Kontakt abgebrochen. [...]" [OZ 15, S 16]) geprägte Darstellung. Den Angaben des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht entnommen wäre, dass - sollte der Kontakt zur Familie tatsächlich abgebrochen sein - dem eine schwerwiegende Auseinandersetzung zugrunde lag. Eine neuerliche Kontaktaufnahme erscheint daher möglich. Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass der Beschwerdeführer aussagte, dass er in den letzten neun Monaten vor der Ausreise keine Lust gehabt habe, zu arbeiten. Sein Vater habe ihn in dieser Zeit unterstützt. (OZ 15, S 15) Der Beschwerdeführer sagte weiters im Kontext seiner angeblichen christlichen Aktivitäten im Iran, sein Vater würde ihn nicht verraten (AS 213). Das Bundesverwaltungsgericht muss zwar feststellen, dass sich der Beschwerdeführer im Iran noch nicht mit dem Christentum befasst hatte und sich (auch zwischenzeitlich) nicht vom Islam ab- oder dem Christentum aus Überzeugung zugewandt hat. Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass sich - ausgehend vom (übrigen) Vorbringen des Beschwerdeführers - dessen Angaben zum angeblichen Ende des Kontakts zu seiner Familie als unschlüssig erweisen.
Wann der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde festgehalten (AS 17 ff). Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Da dem Beschwerdeführer in Ungarn im Dezember 2016 Fingerabdrücke genommen wurde (AS 1 ff), muss seine Ausreise spätestens 2016 erfolgt sein. Dass er vor 2016 ausgereist wäre, kann den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden (AS 17 ff, 191; OZ 15, S 18). Die Angaben deuten zwar insgesamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Mai 2016 den Iran verlassen hat, sie stehen aber mit anderen Angaben des Beschwerdeführers nicht im Einklang. So sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, sein letzter Arbeitstag als Angestellter sei der 01.12.2016 gewesen (AS 17). In der Einvernahme am 11.12.2017 nannte er den 11.05.2016 als letzten Arbeitstag (AS 199), was er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht implizit bestätigte, indem er monierte, das Datum sei nicht umgerechnet worden (OZ 15, S 10). Krass widersprüchlich ist dazu die Aussage gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, er habe am Ende keine bestimmte Arbeit mehr gehabt, er habe keine Lust gehabt, zu arbeiten, ca. in den letzten neun Monaten vor der Ausreise. (OZ 15, S 15) Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht das Datum der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran daher nicht feststellen; weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erscheinen angebracht.
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2019 selbst ein Bild machen (OZ 15, S 11); im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen (OZ 13). Auch die Teilnahme an Informationsveranstaltungen des Österreichischen Integrationsfonds, einem Werte- und Orientierungskurs sowie die ehrenamtliche Tätigkeit als Dolmetscher bei der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH Mobile Flüchtlingsberatung XXXX , bei der Caritas und im persönlichen Umfeld sind durch unbedenkliche Dokumente belegt. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Integrationsprojekten, die Mithilfe dabei und die Hilfsbereitschaft im Bekannten- und Freundeskreis. (insbesondere AS 229, 245, 253; OZ 4, 6, 11, 13, 15, Beilage A) Dass der Beschwerdeführer assoziiertes Mitglied der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX ist, folgt aus einem Schreiben der Kirche (OZ 6) sowie aus der glaubhaften Aussage des vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Pastors, XXXX (OZ 15, Beilage Z [Pastor], S 3). Dass der Beschwerdeführer abseits der festgestellten Aktivitäten nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv oder Mitglied ist, folgt (im Umkehrschluss) aus den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 15, S 12, 14) und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
Seinen österreichischen Führerschein (Lenkberechtigung: Klasse AM und B) hat der Beschwerdeführer dem Bundeverwaltungsgericht vorgelegt (OZ 15, Beilage A).
Dass (und seit wann) der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 15, S 14) und einem aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register (OZ 12, 16). Dass er erwerbstätig wäre, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch ist es ansonsten ersichtlich (OZ 12, 16).
Dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hat, war aufgrund seiner eigenen glaubhaften Aussagen festzustellen (AS 199; OZ 15, S 12). Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in Österreich waren ebenfalls auf Grundlage seiner insofern glaubhaften Aussagen (AS 199; OZ 15, S 14) und von Bescheinigungsmitteln, insbesondere Empfehlungsschreiben (z. B. OZ 4, 6, 11, 13, 15, Beilage A), zu treffen. Die Verfasser der Schreiben attestieren dem Beschwerdeführer durchwegs positive Charaktereigenschaften, sie heben vor allem seine freundliche Art, seine Hilfsbereitschaft und Lernwilligkeit hervor. Dass der Beschwerdeführer diese Eigenschaften hat, zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel. Weder aus diesen Eigenschaften noch aus den Charakterisierungen und auch nicht aus den dargelegten Aktivitäten lässt sich jedoch ableiten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung bestünde.
Den Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin, der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , liegen Aussagen des Beschwerdeführers (insbesondere OZ 15, S 11 ff), der vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Freundin (OZ 15, Beilage Z [Freundin]), deren in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegter österreichischer Reisepass, ein Mutter-Kind-Pass sowie eine Bestätigung der Schwangerschaft (OZ 15, Beilage A) und eine im Jänner 2019 vom Beschwerdeführer übermittelte "Urkunde" ("Schreiben von XXXX vom 7.1.2019") zugrunde. Der Beschwerdeführer hat außerdem Fotos, die die beiden, mitunter auch weitere Personen, zeigen, vorgelegt (OZ 15, Beilage A).
Die Feststellungen zum Kennenlernen, Beginn der Beziehung und zum Zusammenleben stützen sich in erster Linie auf die Aussagen der Freundin, außerdem auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Auffällig ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers bisweilen oberflächlicher waren als die der Freundin. So antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Beginn der Beziehung: "Vor ca. einem Jahr lernten wir uns kennen und seit 9 Monaten leben wir zusammen. Seit November letztes Jahr leben wir zusammen." (OZ 15, S 12). Die Freundin machte genauere Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens und des Beginns der Beziehung (OZ 15, Beilage Z [Freundin], S 2). Wenngleich im Ergebnis davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin zusammenwohnt, ist im Hinblick auf die Qualität und Intensität des Zusammenlebens hervorzuheben, dass in den Schilderungen des Ablaufs eines typischen Tags in der Beziehung deutliche Diskrepanzen hervorkamen (OZ 15, S 13, Beilage Z [Freundin], S 2 f): Schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - sehr ungenau - angab, dass seine Freundin bis vor einem oder zwei Monaten gearbeitet habe (OZ 15, S 13), lässt nicht auf eine große Anteilnahme am Leben der Freundin schließen. Schwerer wiegt freilich, dass die Freundin aussagte, sie sei berufstätig und noch nicht im Mutterschutz (OZ 15, Beilage Z [Freundin], S 2). Dass er seine Freundin morgens zum Bahnhof bringe und am Abend wieder abhole, sagte der Beschwerdeführer - im Unterschied zu ihr - nicht. Es ist außerdem bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderung wenig gemeinsame Aktivitäten mit seiner Freundin nannte. Er gab vor allem an, welche Aufgaben er zuhause erledige und dass er bei der Betreuung der Mutter der Freundin helfe. An gemeinsamen Unternehmungen erwähnte der Beschwerdeführer allein, dass er mit seiner Freundin jetzt, da sie mehr Zeit habe, oft spazieren gehe, das tue ihr gut (OZ 15, S 13). Da die Mutter der Freundin grundsätzlich von zwei Pflegekräften betreut wird (OZ 15, S 13, Beilage Z [Freundin], S 4), ist die Unterstützung durch den Beschwerdeführer keinesfalls unerlässlich. Dafür spricht auch, dass die Freundin, vom Richter nach Kontakt zwischen ihrer Familie und dem Beschwerdeführer befragt, die Hilfe des Beschwerdeführers bei der Betreuung der Mutter überhaupt nicht erwähnte, sondern erst nach konkreter Frage durch den Beschwerdeführer darauf einging (OZ 15, Beilage Z [Freundin], S 3 f). Generell lässt die allgemein gehaltene Aussage der Freundin, dass der Beschwerdeführer bei Familienfesten und -treffen dabei sei und sich gut mit der Familie verstehe (OZ 15, Beilage Z [Freundin], S 3), nicht auf eine (außergewöhnlich) enge Bindung des Beschwerdeführers zur Familie der Freundin schließen.
Dass der Beschwerdeführer bereits ein Kind/Kinder habe, ist aufgrund seiner Angaben auszuschließen (AS 211; OZ 15, S 12 ff). Dass er mit seiner Freundin ein gemeinsames Kind erwarte, haben er und sie übereinstimmend ausgesagt (z. B. OZ 15, S 12, Beilage Z [Freundin], S 2 f); Belege dafür, also für die Vaterschaft, gibt es nicht. Der voraussichtliche Geburtstermin im November 2019 wird in der ärztlichen Bestätigung der Schwangerschaft (OZ 15, Beilage A) genannt. Der Beschwerdeführer bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und "[b]ei Einkäufen bringt er sich natürlich ein, Miete zahlt [er] nicht [...]" (OZ 15, Beilage Z [Freundin], S 3). Demnach besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer sagte, er liebe seine Freundin (OZ 15, S 16). Unter Bedachtnahme auf die bereits erörterten Aussagen und folgende Umstände war jedoch insgesamt festzustellen, dass eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden im Verfahren nicht zutage trat: Obwohl sich der Beschwerdeführer u. a. seiner Mitwirkungspflicht bereits im behördlichen Verfahren bewusst war (AS 185) und darauf dezidiert auch in der - ca. ein Monat vor der Verhandlung zugestellten - Ladung für die Verhandlung hingewiesen wurde (OZ 8), brachte er erstmals in der Verhandlung vor, mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft zu leben, mit der er ein Kind erwarte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nicht oder allenfalls unzureichend nachkam, muss das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Beziehung und insbesondere die Geburt des Kindes für den Beschwerdeführer keine große Bedeutung haben können, andernfalls hätte er dazu eher (konkret) etwas vorgebracht. Ob er, wie von ihm behauptet, seinen "Anwalt in Wien" (OZ 15, S 3; vermutlich gemeint: den bevollmächtigten MigrantInnenverein St. Marx und dessen Organe und bestellte Vereinsvertreter sowie dessen Obmann, AS 447) informiert hatte und dieser es womöglich verabsäumt hat, die Informationen dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen, kann dahingestellt bleiben, muss sich doch der Beschwerdeführer (ein etwaiges Unterbleiben von) Verfahrenshandlungen des Vertreters zurechnen lassen; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 22 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Obwohl die Beziehung seit August 2018 besteht, äußerte sich der Beschwerdeführer bis zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dazu; er übermittelte lediglich im Rahmen einer "Urkundenvorlage" am 28.01.2019 neben einer "Bibelschulbesuchsbestätigung vom 19.1.2019" ein "Schreiben von XXXX vom 7.1.2019" (OZ 6). Dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht erwähnte, dass es sich bei der Verfasserin des Schreibens um seine Freundin handle, spricht für sich, ebenso die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Freundin zur Verhandlung am 17.07.2019 begleiten ließ, aber weder im Vorfeld noch in der Verhandlung ihre Einvernahme beantragte. Im Schreiben im Umfang von über einer A4-Seite kommt der Beziehung zwischen der Verfasserin und dem Beschwerdeführer als Freundin und Freund eine eher untergeordnete Bedeutung zu; die Formulierung "Seit Anfang August pflegen Herr XXXX und ich eine persönliche Beziehung." ist im Hinblick auf die Art der Beziehung wenig aussagekräftig. Die Art der Beziehung lässt sich erst unter Berücksichtigung weiterer Sätze erahnen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagten, seit November 2018 zusammenzuleben, verwundert es außerdem, dass dies im Schreiben vom 07.01.2019 nicht erwähnt wird. Darin heißt es zu dieser Thematik vielmehr: "Natürlich denken wir auch über unsere gemeinsame Zukunft nach, über hin künftige [sic!] Jobchancen, wohnliche Veränderungen und Familienplanung." Zu berücksichtigten ist ferner, dass der Beschwerdeführer nach rund einem Jahr Beziehung das Geburtsdatum seiner Freundin nicht nennen konnte, er sei sehr nervös und habe es vergessen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Schutzbehauptung; er wusste lediglich ihr Alter (OZ 15, S 12). Seine Angaben zum Kennenlernen waren knapp gehalten und gänzlich emotionslos (OZ 15, S 12). Der Beschwerdeführer und seine Freundin sagten zwar übereinstimmend aus, dass sie heiraten wollen (OZ 15, S 13 f, Beilage Z [Freundin], S 3), insbesondere aus der Aussage der Freundin folgt jedoch unzweifelhaft, dass es (noch) keine konkreten Pläne für eine Hochzeit gibt (OZ 15, Beilage Z [Freundin], S 3). Die Frage, ob er seiner Partnerin bereits einen Heiratsantrag gemacht habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit "Ja.". Aufgefordert, von der Situation, in der er den Antrag gemacht habe, zu erzählen, schilderte er jedoch nicht, wie er seiner Freundin den Heiratsantrag gemacht habe; es sei bei ihnen "anders gelaufen" (OZ 15, S 13 f). Die Freundin wiederum sagte auf (mehrmalige) Nachfrage des Richters, dass es bereits einen Heiratsantrag gegeben habe; sie habe gefragt (OZ 15, Beilage Z [Freundin], S 3). In Anbetracht der Aussage des Beschwerdeführers am 17.07.2019, er und seine - zu dieser Zeit im fünften Monat schwangere - Freundin haben bereits ein Kind verloren (OZ 15, S 14), irritiert es, dass im am 28.01.2019 übermittelten Schreiben vom 07.01.2019 lediglich davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin über Familienplanung nachdenken. Als der Beschwerdeführer am Ende der Verhandlung am 17.07.2019, nach einem ergänzenden Vorbringen befragt, fragte, ob er für sich, seine Frau und das ungeborene Kind beten dürfe, wirkte das - sowohl in Bezug auf seine angebliche religiöse Überzeugung als auch in Bezug auf die emotionale Bindung - aufgesetzt und inszeniert, zumal völlig unzweifelhaft sein musste, dass ein Gebet in diesem Rahmen jedenfalls unangebracht ist. Ähnlich zu bewerten ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Aussage des Beschwerdeführers, Gotte habe ihnen, also ihm und seiner Freundin, das Kind geschenkt (OZ 15, S 14). Abgesehen davon kam eine emotionale Bindung zum ungeborenen Kind überhaupt nicht zum Ausdruck. Aus den übrigen Aussagen (OZ 15, S 3, 7, 14, 16, 28) und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich auch kein ausgeprägtes Interesse am Kind bzw. an der Beziehung zum Kind nach dessen Geburt.
Dass es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich wäre, mit seiner in Österreich lebenden Freundin zu kommunizieren, steht schon deshalb außer Frage, weil der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Familie kommunizierte; die technische Möglichkeit besteht also, was sich im Übrigen grundsätzlich auch aus zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (vgl. statt vieler: BVwG 08.05.2019, L527 2182555-1/13E). Dass (gegenseitige) Besuche grundsätzlich unmöglich wären, ist nicht hervorgekommen; vgl. auch z. B. die Informationen auf der Website der Österreichischen Botschaft in Teheran (https://www.bmeia.gv.at/oeb-teheran/ [01.08.2019]). Zu bedenken ist auch, dass gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot besteht (§ 53 FPG; vgl. auch § 11 Abs 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] sowie nach dem FPG). Die Tatsache, dass die Freundin nur wenige Worte Farsi spricht, steht einem Besuch im Iran nicht entgegen, zumal sie während des Aufenthalts nicht auf sich allein gestellt wäre. Wenngleich nach den aktuellen rechtlichen Vorgaben insbesondere auf Ebene der Europäischen Union Überweisungen natürlicher Personen aus dem Iran auf Bankkonten im Gebiet der Europäischen Union keineswegs schlechthin unzulässig sind (siehe z. B. die Zusammenstellung der Rechtsakte/Übersicht auf https://www.oenb.at/Ueber-Uns/Rechtliche-Grundlagen/Finanzsanktionen/iran.html und https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller-Stand-der-Sanktionen-gegenueber-dem-Iran.html [01.08.2019]), gestaltet sich deren faktische Durchführung, nicht zuletzt wegen Sanktionen der USA, derzeit schwierig (vgl. etwa https://www.ndr.de/info/Iran-Sanktionen-haben-Folgen-fuer-Bankkunden,iran398.html und https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/US-Sanktionen-Iran.html [01.08.2019]). Da die Ein- und Ausfuhr von Bargeld (bis zu einer bestimmten Höhe) nach den Informationen des deutschen Auswärtigen Amtes zulässig ist (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396 [01.08.2019], kann finanzielle Unterstützung - jedenfalls - im Zuge persönlicher Begegnungen geleistet werden.
Da sich der Beschwerdeführer und seine Freundin erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids kennen lernten, kann es keine Zweifel geben, dass sie sich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren. Dieses Bewusstsein kommt außerdem im Satz im Schreiben vom 07.01.2019 "Bitte geben sie [sic!] uns die Chance auf eine gemeinsame Zukunft in Österreich." sowie in den Aussagen des Beschwerdeführers am 17.07.2019 zum Fristsetzungsantrag (OZ 15, S 7) unmissverständlich zum Ausdruck: "[...] Ich wollte vor der Geburt unseres Kindes wissen, ob ich in Österreich bleiben darf oder nicht."
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 12, 16).
2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:
2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz u. a. vor, die Beweiswürdigung bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen (AS 433) und sei in Bezug auf die Erwägungen zur Scheinkonversion "rudimentär" (AS 437). Die Behörde hat sich jedoch - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - mit dessen Vorbringen sehr wohl umfassend und konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt (AS 372 ff). Ob und inwieweit man die Erwägungen der Behörde teilen mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dass der Beschwerdeführer ein eindeutig tatsachenwidriges Vorbringen erstattet, begründet jedenfalls weitere starke Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, zumal ihn bereits die Behörde über die Wahrheitspflicht belehrt hatte (z. B. AS 115, 185).
2.3.2. Diese Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werden zusätzlich durch die vom Beschwerdeführer sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Beanstandungen betreffend Erstbefragung, Einvernahmen und aufgenommene Niederschriften verstärkt. Vorweg ist festzuhalten: Der Beschwerdeführer unterfertigte das Protokoll über die Erstbefragung und bestätigte damit, dass er keine Ergänzungen/Korrekturen zu machen habe und dass er alles verstanden habe (AS 27). Eine entsprechende Bestätigung findet sich ferner in der Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.03.2017 (AS 119) sowie in der Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.12.2017 (AS 219). Einwände im Sinne des § 14 Abs 3 AVG erhob der Beschwerdeführer nicht. All das trifft auch auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu (OZ 15, S 28). Gemäß § 15 AVG liefern die Niederschriften daher über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Dass dem Beschwerdeführer lediglich die ersten drei Seiten der Niederschrift der Einvernahme am 11.12.2017 rückübersetzt worden wäre, steht mit seinen in der Niederschrift festgehaltenen Aussagen (AS 217) nicht im Einklang.
Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme am 23.03.2017 angab, er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und keine Korrekturen und Ergänzungen zu machen (AS 117). Es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er angebliche Mängel in der Niederschrift der Erstbefragung erst in der behördlichen Einvernahme am 11.12.2017 vorbrachte, zumal einer der behaupteten Mängel einen für das Fluchtvorbringen wesentlichen Aspekt betrifft. Der Beschwerdeführer behauptete, dass es entgegen der Protokollierung in der Erstbefragung sehr wohl konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe oder Sanktionen drohe(n) (AS 25, 187). Er sei ein paar Mal zuhause verfolgt worden und es gebe einen Haftbefehl gegen ihn (AS 187). In der Erstbefragung hatte er zu seinem Fluchtgrund lediglich angegeben, dass sich seine gesundheitliche Lage während der siebenmonatigen Reise aus dem Iran nach Österreich verschlechtert habe, er habe Depressionen. Sein Freund, der der Cousin seiner Mutter sei, sei am Grenzübergang zwischen Serbien und Ungarn angeschossen worden. Vor ca. einem Jahr sei der Beschwerdeführer mit dem Christentum in Berührung gekommen. Er habe seinen Glauben nicht wechseln können. Da ein Glaubenswechsel mit der Todesstrafe bestraft werde, sei er geflüchtet.
Gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen; vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung weder den angeblichen Haftbefehl erwähnte, noch aussagte, dass er zuhause verfolgt worden sei (AS 187). Entspräche dieses Vorbringen den Tatsachen, wäre unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese einschneidenden und bisweilen dramatischen Ereignisse bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich davon aus, dass ein Asylwerber die ihn selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darlegt, umfasst die Erstbefragung auch keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes. Jedenfalls wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die angeblichen - das Fluchtvorbringen betreffenden - Mängel im Protokoll der Erstbefragung bei der ersten sich danach bietenden Gelegenheit anspricht. Dass er dies unterlassen hat, lässt den Schluss zu, dass das - später (in der Einvernahme am 11.12.2017) erstattete - Vorbringen "nachgeschoben" wurde und nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt,