Entscheidungsdatum
26.08.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L527 2222485-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2019, Zl. XXXX ,
I. den Beschluss gefasst:
A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus den besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II, III, IV, V und VIII des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbots von zwei Jahren auf 18 Monate herabgesetzt wird.
C) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."
D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 31.07.2019 im Rahmen einer Personenkontrolle am Hauptbahnhof XXXX in einem Reisezug nach Italien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts betreten. Der Beschwerdeführer konnte keine Identitätsdokumente vorweisen. Er wurde zunächst gestützt auf § 39 Abs 1 Z 1 FPG festgenommen und nach Aufhebung dieser Festnahme gestützt auf § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Mit Bescheid vom 31.07.2019 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) gestützt auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft "zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eine [sic!] aufenthaltsbeendenden Maßnahme" und "der Sicherung der Abschiebung" über den Beschwerdeführer.
Ebenfalls am 31.07.2019 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Der Beschwerdeführer gab - auf das Wesentliche zusammengefasst - an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, um nach Italien zu reisen. Er habe dort arbeiten wollen, um Geld zu verdienen, damit er seine beiden Töchter in Pakistan verheiraten könne. Er würde nach Pakistan zurückkehren, wenn er das Geld für die Hochzeit verdient habe. Nach Gründen gefragt, die gegen seine Rückkehr nach Pakistan sprechen, behauptete der Beschwerdeführer, Feinde zu haben. Angehörige einer anderen Volksgruppe haben seine Nichte entführt. Er würde aber nach Pakistan zurückkehren, sobald er genug Geld verdient habe.
Am 01.08.2019, während der Schubhaft, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung mit Problemen zwischen seinem Stamm XXXX und den Angehörigen des Stammes XXXX begründete. Ein Angehöriger dieses Stammes habe die Tochter des Bruders des Beschwerdeführers entführt und diese "Zwangshaft" [sic!] geheiratet. Aus diesem Grund sei eine Feindschaft entstanden. Die Feinde haben seinen Bruder getötet. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt und sei geflüchtet.
Am 02.08.2019 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum Antrag auf internationalen Schutz ein. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, falsche Angaben zur Identität gemacht zu haben. Er wiederholte im Wesentlichen die Angaben, die er in der Erstbefragung zu seinen (angeblichen) Fluchtgründen gemacht hatte, und fügte hinzu, dass er einen Angehörigen des verfeindeten Stammes geschlagen habe. Es sei der Sohn jener Person gewesen, die seinen Bruder getötet habe. Dann sei er geflüchtet.
Das Verfahren wurde nicht zugelassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Spruchpunkt V) und gestützt auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot aus (Spruchpunkt VI). Sie hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII). Unter Spruchpunkt VII erkannte die Behörde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (§ 18 Abs 1 Z 3, 5 BFA-VG).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde am 19.08.2019 der Gerichtsabteilung L527 zugewiesen, bei der sie am 20.08.2019 samt Akt einlangte, wovon die Behörde am selben Tag verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Er stammt aus dem Punjab, konkret aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX . Er gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft des Islam (Sunnite) an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer machte dazu falsche Angaben. Er versuchte, die belangte Behörde durch falsche Angaben über seine Identität zu täuschen.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise vor einigen Monaten in seinem Herkunftsstaat. Er wurde dort sozialisiert und spricht die Sprachen Punjabi und Urdu. Schulbildung hat der Beschwerdeführer nicht. Er hat in der Landwirtschaft und als Milchverkäufer gearbeitet. Seine Eltern sind bereits verstorben. Seine Frau und seine drei Kinder (ein ca. fünfjähriger Sohn, eine ca. zwölfjährige und eine ca. dreizehnjährige Tochter) leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers in dessen Haus. Der Beschwerdeführer hatte nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats noch Kontakt mit seinen Angehörigen; der letzte Kontakt liegt ca. drei Monate zurück. Auch die Familie seiner Frau lebt im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Diese Familie hat dem Beschwerdeführer zugesagt, dessen Familie mehrere Monate lang zu unterstützen. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren psychischen Störungen und auch nicht an schweren Krankheiten, er ist gesund.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat illegal vor ca. dreieinhalb bis vier Monaten mit dem Ziel, nach Italien zu reisen, um dort zu arbeiten. Er reiste ca. am 29.07.2019 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 31.07.2019 betraten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am Hauptbahnhof XXXX in einem Zug Richtung Italien. Mit Bescheid vom 31.07.2019 verhängte die belangte Behörde gestützt auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft "zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eine [sic!] aufenthaltsbeendenden Maßnahme" und "der Sicherung der Abschiebung" über den Beschwerdeführer. Ebenfalls am 31.07.2019 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Während der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 01.08.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde nicht zugelassen.
Der Beschwerdeführer verfügt nicht einmal über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er hat keine Deutschkurse besucht, ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ging und geht hier weder freiwilliger Arbeit noch Erwerbsarbeit nach. Er befindet sich seit 31.07.2019 in Schubhaft. Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten iSd § 53 Abs 1 FPG Verwandte und führt weder hier noch dort eine Lebensgemeinschaft. Er hat lediglich in Italien Freunde. Der Beschwerdeführer hatte, als ihn am 31.07.2019 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraten, EUR 32,10 bei sich. Er verfügt (darüber hinaus) über keine finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt:
Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (AS 11, 47 ff, 63 ff, 71 ff, 105 ff). Vgl. auch die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 152 ff), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 233 ff) nicht entgegentrat. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:
Hervorzuheben ist, dass die Identität des Beschwerdeführers, wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannte (AS 152, 189), nicht feststeht, weil der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente vorgelegt hat. Hinzukommt, dass er zu seiner Identität unterschiedliche Angaben machte (insbesondere AS 1, 11, 41 ff, 71 vs. AS 109), ebenso zum Vorhandensein von Identitätsdokumenten (AS 48 vs. AS 111). In der Einvernahme am 02.08.2019 gab der Beschwerdeführer zu, falsche Daten genannt zu haben und unwahre Aussagen dazu, ob er einen Reisepass (gehabt) habe, gemacht zu haben. Er habe Angst gehabt. (AS 109 f) Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht irrtümlich, etwa infolge eines Missverständnisses, falsche Angaben machte, er versuchte vielmehr, die belangte Behörde über seine Identität durch falsche Angaben zu täuschen. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird dadurch schwer erschüttert.
Am 02.08.2019 (zuletzt) nach seinem Gesundheitszustand befragt, sagte der Beschwerdeführer, er sei gesund. Die Frage, ob er Medikamente nehme oder sich in dauerhafter Therapie befinde, verneinte er (AS 107). Dass er, wie am 31.07.2019 noch behauptet (AS 11), Probleme mit seinem rechten Bein habe, brachte er nicht mehr vor, auch nicht in der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung oder an einer schweren Krankheit leiden könnte, ist schon angesichts seiner eigenen Angaben ausgeschlossen.
Dass er Urdu und Punjabi spreche, sagte der Beschwerdeführer bei mehreren Gelegenheiten aus (AS 71, 113). Dass er Deutschkenntnisse habe, brachte er nicht vor. Angesichts dessen, dass er erst Ende Juli 2019 erstmals in ein deutschsprachiges Land eingereist ist und sich seit 31.07.2019 in Schubhaft befindet (OZ 3), ist ausgeschlossen, dass er zwischenzeitlich nennenswerte Deutschkenntnisse erlangt hat. Diese Umstände bzw. Erwägungen sind auch für die Feststellungen maßgeblich, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist und hier weder freiwilliger Arbeit noch Erwerbsarbeit nachgeht. Der Beschwerdeführer sagte selbst aus, er habe keine Verwandten und keine persönlichen Beziehungen in Österreich (AS 111), in Italien habe er Freunde (AS 50).
Anhand der Niederschrift der Landespolizeidirektion XXXX , Polizeiinspektion XXXX Bahnhof XXXX , vom 31.07.2019, XXXX , (AS 11), war festzustellen, dass der Beschwerdeführer (lediglich) über EUR 32,10 verfügt. Dass er ein Mobiltelefon fragwürdiger Herkunft besitzt, das sich nicht einschalten lässt (AS 49), vermag daran, dass es dem Beschwerdeführer an finanziellen Mitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich fehlt, nichts zu ändern. Dass er in Pakistan ein Haus hat, bedeutet zwar, dass es ihm im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht an einer Unterkunft mangeln würde, ändert aber auch nichts daran, dass er nicht die notwendigen Mittel hat, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren, zumal das Haus seiner Familie als notwendige Unterkunft dient und er weitere Besitztümer (Grundstücke) zur Finanzierung seiner Reise bereits verkauft hat (AS 50, 113, 117, 121). Im Beschwerdeschriftsatz trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Mittellosigkeit (AS 154) nicht entgegen (AS 233 ff).
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 2).
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren waren auf Grundlage des von der Behörde vorgelegten Akts zu treffen, insbesondere auf Grundlage der darin enthaltenen unbedenklichen Urkunden, namentlich: Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , Polizeiinspektion XXXX Bahnhof XXXX , vom 31.07.2019, XXXX , (AS 1 ff); Niederschrift der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeiinspektion XXXX Bahnhof XXXX , vom 31.07.2019, GZ: XXXX , (AS 11); Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft vom 31.07.2019, XXXX , (AS 27 ff); Antrag an die pakistanische Botschaft (AS 41 ff, 55 ff); Niederschrift der belangten Behörde über die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, vom 31.07.2019, XXXX , (AS 47 ff); Niederschrift über die Erstbefragung vom 01.08.2019, XXXX , (AS 71 ff); sowie Niederschrift der belangten Behörde über die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Antrag auf internationalen Schutz vom 02.08.2019, XXXX , (AS 105 ff). Hinweise auf eine Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers enthält weder der vorgelegte Akt noch der aktuelle Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 2).
Sowohl den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 31.07.2019 (AS 50) als auch den Aussagen in der Erstbefragung am 01.08.2019 (AS 77 ff) ist zu entnehmen, dass er Pakistan ca. drei Monate zuvor (bezogen auf den Zeitpunkt der Einvernahme bzw. Befragung) verlassen habe. Damit nicht im Einklang stehen Aussagen vom 02.08.2019, er habe das Land vor sechs Monaten verlassen (AS 117). Die zuletzt genannte Aussage steht auch z. B. mit der Aussage zum letzten Kontakt mit seiner Familie (AS 113) im Widerspruch und ist daher nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht musste unter Bedachtnahme auch auf die Angaben zur Reiseroute (AS 79) zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat vor ca. dreieinhalb bis vier Monaten verlassen hat. Die widersprüchlichen Angaben begründen weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.3.1. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:
2.3.1.1. Nachdem ihn Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2019 betreten und festgenommen hatten, stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Einvernahme am 31.07.2019 zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gab er im Wesentlichen an: Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, um nach Italien zu reisen. Er habe dort arbeiten wollen, um Geld zu verdienen, damit er seine beiden Töchter in Pakistan verheiraten könne. Er würde nach Pakistan zurückkehren, wenn er das Geld für die Hochzeit verdient habe. Nach Gründen gefragt, die gegen seine Rückkehr nach Pakistan sprechen, behauptete der Beschwerdeführer, Feinde zu haben. Angehörige einer anderen Volksgruppe haben seine Nichte entführt. Eine ihn betreffende konkrete (Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung behauptete er überhaupt nicht. Er würde nach Pakistan zurückkehren, sobald er genug Geld verdient habe. (AS 51 f) Den Entschluss, Pakistan zu verlassen, habe er sechs Monate vor der Ausreise gefasst. In dieser Zeit habe er sein Eigentum verkauft, um mit dem Erlös die Reise zu finanzieren, und sich auf die Ausreise vorbereitet (AS 51).
Seinen am 01.08.2019, während der Schubhaft, gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung damit, dass es ständig Probleme zwischen seinem Stamm XXXX und den Angehörigen des Stammes XXXX gegeben habe. Ein Angehöriger dieses Stammes habe die Tochter des Bruders des Beschwerdeführers entführt und diese "Zwangshaft" [sic!] geheiratet. Aus diesem Grund sei eine Feindschaft entstanden. Die Feinde haben seinen Bruder getötet. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt und sei geflüchtet. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, und ob er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer (AS 81). Er habe nach Italien reisen wollen, weil man dort sehr schnell ein Dokument bekomme, und so könnte er auch seine Familie nach Europa holen (AS 77).
Am 02.08.2019 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum Antrag auf internationalen Schutz ein. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, falsche Angaben zur Identität gemacht zu haben (AS 109). Danach befragt, weshalb er in Österreich um Asyl ansuche und aufgefordert, die Gründe möglichst ausführlich und konkret zu schildern, sagte der Beschwerdeführer, er habe Probleme in Pakistan gehabt. Deshalb habe er nach Italien reisen wollen. Er sei aber in Österreich angehalten worden. Deswegen habe er hier einen Asylantrag gestellt, weil er nicht nach Pakistan zurückgehen könne. (AS 115) Erneut darauf hingewiesen, dass er sein Fluchtvorbringen ausführlich schildern könne, brachte der Beschwerdeführer vor: Angehörige eines anderen Stammes haben seine Nichte entführt. Dann haben sie seinen Bruder getötet. Er, der Beschwerdeführer, habe dann eine Person dieses Stammes geschlagen und sei dann geflüchtet. Die Person, die er geschlagen habe, habe viele Brüder, vier bis fünf Brüder (AS 115 ff). Sechs Monate vor der Ausreise habe er sein Grundstück verkauft, um die Ausreise zu finanzieren (AS 117). Er habe nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, ebenso wenig Probleme wegen seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit. Er sei nie in Haft und nie politisch aktiv gewesen. Auch sei in Pakistan nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig gewesen. (AS 117). Die Tochter seines Bruders sei vor einem Jahr entführt worden (AS 119), das sei zur Anzeige gebracht worden. Zu einem etwaigen Verfahren in diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer überhaupt nichts vor. Vor acht Monaten sei sein Bruder getötet worden, von derselben Person, die seine Nicht entführt habe. Das habe er aber nicht selbst gesehen, sondern jemand habe ihn informiert, dass der Bruder getötet worden sei. (AS 119) Auf Nachfrage behauptete der Beschwerdeführer, dass die Person, die er geschlagen habe, der Sohn desjenigen gewesen sei, der seinen Bruder getötet habe. Er habe diese Person ca. eineinhalb Monate vor dem Verlassen seines Heimatdorfs geschlagen (AS 119). Nach der (behaupteten) Auseinandersetzung sei niemand zu seiner Familie gekommen, um darüber zu reden. Die Familie des Beschwerdeführers lebe im Haus des Beschwerdeführers in dessen Heimatdorf (AS 113 ff). Gefragt, was ihn im Falle der Rückkehr nach Pakistan erwarten würde, sagte der Beschwerdeführer: "Man würde mich töten." (AS 121) Auf Nachfrage gab er an, dass ihn die vier bis fünf Brüder der Person, die er geschlagen habe, töten würde. (AS 121).
2.3.1.2. Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er sei in Pakistan weder aufgrund seiner Religion noch seiner Volksgruppe oder aus sozialen bzw. politischen Gründen verfolgt worden. Es sei nicht glaubhaft, dass er Pakistan verlassen habe, weil er von einer anderen Person aus einem Nachbardorf bedroht oder verfolgt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland einer individuellen konkreten Bedrohung oder Verfolgung durch Private oder staatlicherseits sowie aufgrund seiner Volksgruppen oder Religionszugehörigkeit ausgesetzt sein werde. (AS 153) Diesen Ausführungen lagen vor allem folgende Erwägungen zugrunde (AS 190 ff):
Der Beschwerdeführer habe nicht vorgehabt, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, sein Ziel sei es gewesen, nach Italien zu gelangen, um dort zu arbeiten, um so seine Familie in Pakistan finanziell unterstützen zu können. Erst in der Schubhaft und nach einer Rückkehrberatung durch den Verein Menschenrecht Österreich habe er den Antrag gestellt, da er offensichtlich realisiert habe, dass die Weiterreise nach Italien nicht möglich sei und er in Schubhaft bleiben werde. Wäre er in seinem Heimatland tatsächlich bedroht oder verfolgt worden, wäre sein Leben in Gefahr gewesen, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.
Dieses Bild, dass er nicht verfolgt und nicht schutzsuchend sei, ergebe sich auch aus den Angaben in der Befragung am 31.07.2019, in der der Beschwerdeführer mehrmals angegeben habe, er sei nach Italien gekommen, um dort Geld zu verdienen, damit er seine Töchter verheiraten könne. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er vier Jahre in Italien arbeiten und danach nach Pakistan zurückkehren wolle. Von jemandem, der sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor einer individuellen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung verlassen hat, sei hingegen anzunehmen, dass er nicht dorthin zurückkehren wolle. Außerdem habe der Beschwerdeführer bereits sechs Monate vor dem Verlassen seines Herkunftsstaats begonnen, seine Besitztümer zu verkaufen, um seine Ausreise zu finanzieren. Eine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation, die in dazu veranlasst hätte, habe er nicht vorgebracht. Die vorgebrachten Ereignisse, die Ermordung des Bruders, die Auseinandersetzung mit dem Sohn des angeblichen Mörders hätten sich erst ereignet, nachdem der Beschwerdeführer schon längst mit dem Verkauf seines Besitzes begonnen habe. Es sei daher offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Pakistan geplant verlassen habe, ohne einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Alle nachfolgenden Ereignisse, sofern sie überhaupt stattgefunden haben, können in keinem Zusammenhang mit der Ausreiseabsicht des Beschwerdeführers gestanden sein.
Unabhängig davon sei auch das Vorbringen, das der Beschwerdeführer nach dem Stellen des Asylantrags erstattet habe, nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Es sei festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter seinen falschen Angaben zur Identität, zum Vorhandensein eines Reisepasses und dem Versuch, die Behörde über die Identität zu täuschen, gelitten habe. Der Beschwerdeführer habe auch insoweit falsche Angaben gemacht, als er am 31.07.2019 behauptet habe, kein Eigentum in Pakistan mehr zu besitzen; am 02.08.2019 habe er jedoch gesagt, in Pakistan noch ein Haus zu haben, in dem seine Familie und die seines Bruders leben. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leide unter seinen falschen Angaben im Verfahren.
Der Beschwerdeführer habe ferner keine Situation angegeben, in der er selbst bedroht oder verfolgt worden wäre. Nach dem er den angeblichen Mörder seines Bruders geschlagen habe, habe er noch ein bis eineinhalb Monate in seinem Heimatdorf gelebt und dabei keine Probleme gehabt. Auch sei die Familie der Person, die der Beschwerdeführer geschlagen haben will, nicht zu ihm oder dessen Familie gekommen. Hinzukomme, dass seine Familie und die Familie seines Bruders nach wie vor im Heimatdorf im Haus des Beschwerdeführers leben können.
Eine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund von Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, aus politischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht bzw. selbst ausgeschlossen.
Zusammengefasst werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor der angeblichen Ermordung seines Bruders und bevor er angeblich den Mörder seines Bruders geschlagen habe, begonnen habe, seine Ausreise zu planen bzw. zu finanzieren. Im Vordergrund sei gestanden, dass der Beschwerdeführer habe nach Europa kommen wollen, um hier Geld zu verdienen und damit seine Familie zu unterstützen. Nach dem Erreichen der finanziellen Ziele habe der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückkehren wollen. Umstände, die zu einer Asylgewährung führen hätten können, habe die Behörde nicht feststellen können bzw. haben sie sich nicht als glaubhaft erwiesen.
2.3.1.3. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (AS 233 ff) zwar u. a. unrichtige Sachverhaltsfeststellung und mangelhafte Begründung geltend, er bestritt die Beweiswürdigung jedoch keineswegs substantiiert und brachte auch keine relevante Neuerung vor. Im Hinblick auf den - behauptetermaßen - mangelhaften Bescheid bestehen die Ausführungen in der Beschwerde vielfach in einer kurzen Wiederholung des Vorbringens in den Einvernahmen des Beschwerdeführers, in Zitaten aus der Judikatur und in substanzlosen Behauptungen.
Dies offenbart sich etwa darin, dass der Beschwerdeführer im Schriftsatz ausführt, er habe in der Einvernahme wahrheitsgemäß angegeben, dass er einen XXXX geschlagen habe und Angst um sein Leben habe. Dass es sich insofern um wahrheitsgemäße Angaben gehandelt habe, ist eine bloße Behauptung, für die der Beschwerdeführer nicht einmal Hinweise nennt. Er trat den schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass und weshalb es ihm an Glaubwürdigkeit und seinen Angaben an Glaubhaftigkeit fehle, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer unternahm nicht einmal den Versuch, darzulegen, weshalb es plausibel sein sollte, dass jemand, der seinen Herkunftsstaat aus (begründeter Furcht vor) Verfolgung oder Bedrohung verlassen haben will, nicht sofort, wenn er im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wird, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Auch der Argumentation der Behörde, dass die Aussagen in der Einvernahme am 31.07.2019, insbesondere dass der Beschwerdeführer nach Italien habe reisen wollen, um dort Geld zu verdienen, und dass er anschließend wieder nach Pakistan zurückkehren wolle, gegen eine (begründeter Furcht vor) Verfolgung oder Bedrohung sprechen, setzte der Beschwerdeführer im Schriftsatz nichts entgegen. Es ist nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall des tatsächlichen Bestehens einer individuellen Gefährdung angeben sollte, er würde, nachdem er genug Geld verdient hat, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Ebenso wenig enthält der Schriftsatz einen Erklärungsversuch dafür, wieso die Erwägungen der belangten Behörde, dass die Chronologie der vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse gegen eine (wohlbegründete Furcht vor einer) Verfolgung oder Bedrohung sprechen, nicht zutreffen sollten.
Dass auch (die ernsthafte Gefahr von) intensive(n) Übergriffe(n) durch Private unter näheren Voraussetzungen als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren sein kann (vgl. etwa VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233), steht außer Frage. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die belangte Behörde sein Vorbringen - aus nachvollziehbaren Gründen - für nicht glaubhaft befand. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen wäre nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird; vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088. Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte und hätte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Zu bedenken ist ferner, dass der Beschwerdeführer nicht einmal vorbrachte, er habe sich wegen der angeblichen Ermordung seines Bruders oder im Hinblick auf eine etwaige Gefährdung seiner eigenen Person (vergeblich) an die pakistanische Polizei oder Justiz gewandt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass ein "fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen" (AS 237), wie er im Beschwerdeschriftsatz ohnedies nur unsubstantiiert behauptet wird, den aktuellen, im angefochtenen Bescheid enthaltenen (AS 155 ff) Länderinformationen zum Herkunftsstaat nicht zu entnehmen ist. Dass es etwa in der pakistanischen Justiz und bei den Sicherheitsbehörden erhebliche Defizite gibt, steht außer Frage. Ein "fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen" ist aber gerade nicht zu erkennen; die Länderinformationen deuten vielmehr auf Ansätze zu Verbesserungen hin (z. B. AS 170 f). Die Behörde hatte die Länderinformationen dem Beschwerdeführer bereits im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht. Er merkte dazu nichts an (AS 121) und trat ihnen auch in der Beschwerde nicht konkret oder substantiiert entgegen.
Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 37, § 39 Abs 2 AVG und § 18 Abs 1 AsylG 2005). Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern (konkret) die Behörde diese Verfahrensvorschriften verletzt habe. Trotz der Aufforderung, die Fluchtgründe ausführlich und konkret zu schildern (AS 115), beschränkte sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 01.08.2019 auf wenige oberflächliche Sätze. Der Leiter der Einvernahme wies den Beschwerdeführer in der Folge erneut darauf hin, dass dieser die Möglichkeit habe, die Fluchtgründe ausführlich zu schildern, und fragte abermals nach den Gründen für die Asylantragstellung (AS 115). Dass die Behörde § 18 Abs 1 AsylG 2005 nicht entsprochen hätte, erweist sich vor diesem Hintergrund als gänzlich unzutreffende Behauptung. Außerdem zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht auf; vgl. zur Erforderlichkeit VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012. Auch hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch gemacht. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht zu erklären versuchte, wieso glaubhaft sein sollte, er habe Pakistan als wohlbegründeter Furcht vor Übergriffen von den Brüdern jener Person, die er eineinhalb Monate vor der Ausreise geschlagen haben will, verlassen, wenn er bereits sechs Monate vor der Ausreise mit dem Verkauf von Besitztümern begonnen hat, um die Reise mit dem Erlös zu finanzieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mangelhaft begründet haben sollte (AS 237). Tatsächlich konnte sich die belangte Behörde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen/Befragungen und die in das Verfahren eingeführten aktuellen und umfangreichen Länderfeststellungen stützen.
2.3.1.4. Aus diesen Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben dargestellten und vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestrittenen Argumenten der belangten Behörde, dass es dem Beschwerdeführer an persönliche Glaubwürdigkeit fehle und sein Vorbringen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, nicht glaubhaft sei, an.
Die Beweiswürdigung der Behörde erscheint dem Bundesverwaltungsgericht logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und konkret auseinandergesetzt. Daran anknüpfend traf sie aufgrund einleuchtender und überzeugender Erwägungen ihre Feststellungen. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aus (wohlbegründeter Furcht vor) Verfolgung(sgefahr) oder Bedrohung verlassen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
2.3.2. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.3.2.1. Laut den von der belangten Behörde herangezogenen und im angefochtenen Bescheid (AS 155 bis 188) enthaltenen Länderfeststellungen sieht sich Pakistan mit Herausforderungen wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Terroranschläge werden vor allem in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa sowie in Großstädten verübt. Insgesamt und landesweit sinken aber sowohl die Anzahl der terroristischen Angriffe als auch die Opferzahlen (AS 158, 160). Diese Entwicklung setzte sich 2018 fort, insbesondere dank Operationen der Rangers in Karatschi, Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency und landesweiter Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden, die Militäraktionen gelten als abgeschlossen. Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat.
Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im langanhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vgl. UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.02.2019 in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs. Am 27.02.2019 wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen. Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien. Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet. (AS 160) Indien und Pakistan demonstrierten, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen, jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (AS 159).
Der Beschwerdeführer stammt aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem nördlichen Punjab. Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut. Im nördlichen Punjab ist sie besser als im Süden der Provinz. (AS 161 f) Wie die Behörde zutreffend dargelegt hat, gibt es in Lahore, der Hauptstadt des Punjab, einen internationalen Flughafen, über den der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz sicher erreichen könnte. Sein Heimatdorf könnte der Beschwerdeführer von dort aus auf dem Landweg erreichen. (AS 125, 193) Auf Grundlage der Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.
2.3.2.2. Wie die Behörde zur Situation von Rückkehrern nach Pakistan ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (AS 187 f), haben zurückgeführte Personen bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Großbritannien und aus der gesamten EU werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten. Probleme bei der Rückkehr wurden selbst bei oppositioneller Betätigung im Ausland, im Ausland tätigen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten nicht bekannt (AS 187).
2.3.2.3. Die pakistanische Wirtschaft wächst seit Jahren um mehr als vier Prozent und hat weiteres Wachstumspotential, das allerdings bislang nicht ausgeschöpft wurde (AS 181 f). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist (AS 170 f) und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht (AS 181 ff), in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt schwieriger darstellt als in Österreich, zumal auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt angespannt ist (AS 182). Es geht jedoch aus den Berichten nicht hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Es gibt eine autonome Behörde, die an Notleidende Finanzierungsunterstützung vergibt, sowie Unterstützungsprogramme, die auf verarmte Haushalte abzielen (AS 184). Ebenso gibt es in staatlichen Krankenhäuser grundsätzlich kostenlose Behandlungsmöglichkeiten für Bedürftige. Bedürftigkeit ist nicht definiert und folglich genügt es zu erklären, dass die Behandlung nicht bezahlt werden könne (AS 185). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht freilich nicht, dass die medizinische Versorgung im Ergebnis in weiten Landesteilen dennoch unzureichend ist und medizinisch, hygienisch, technisch sowie organisatorisch meist nicht europäischem Standard entspricht (AS 185).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer sind in Pakistan nicht vorhanden. EU-Projekte, wie z. B. das European Reintegration Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten, etwa bei der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt (AS 188).
Im Ergebnis kann auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte und im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers (insbesondere Arbeitsfähigkeit, bisherige Berufstätigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen, eigenes Haus) die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die notwendige medizinische Grundversorgung ist gewährleistet.
2.3.2.4. Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen, abseits des nicht glaubhaften Vorbringens, die Brüder jener Person, die er geschlagen habe, würden ihn töten, auch nicht behauptet, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen.
2.3.2.5. Obigen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 28.05.2019) zugrunde, welche insoweit im bekämpften Bescheid enthalten sind. Bei diesen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies und Human Rights Commission of Pakistan. Mangels eines substantiierten Bestreitens von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
Die Behörde erörterte mit dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat, bot ihm an, ihm diese auszufolgen, und räumte die Möglichkeit ein, schriftlich Stellung zu nehmen oder mündlich etwas anzumerken. Der Beschwerdeführer hatte nichts anzumerken (AS 121) und wandte sich auch in der Beschwerde nicht (substantiiert) gegen die Länderinformationen (AS 233 ff), die die Behörde in den Bescheid einfügte (AS 155 ff) und in der Entscheidung berücksichtigte.
2.3.2.6. Im Lichte der allgemeinen Lage in Pakistan konnte daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
2.3.3. Die bisherigen Ausführungen und Erwägungen tragen daher insgesamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals auch die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus den besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (§ 56 AsylG 2005) beantragt. Damit begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 58 Abs 5 AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vgl. - mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 - Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017).
Zu II. A), B) und C) mehrheitliche Abweisung und teilweise Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.
3.1.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 81) und der Einvernahme am 02.08.2019 (AS 115 ff), weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren wolle, als nicht glaubhaft zu qualifizieren war. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat, weil er nach Italien reisen wollte, um dort Geld zu verdienen.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.
3.2.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, in seinem Herkunftsstaat wegen einer mit Todesstrafe bedrohten Handlung strafrechtlich verfolgt zu werden.
Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit - im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen - besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307. Wie ausgeführt, sind Terrorismus und Extremismus zwar das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. In diesem Zusammenhang sind der Rückgang der Anschläge/Opferzahlen und die Anstrengungen Pakistans hervorzuheben, die Sicherheitslage zu verbessern. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.
3.2.3. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:
* wegen - infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden - unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;
* wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;
* unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;
* unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.
Aus den bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt ist. Namentlich bestünde im Falle der Rückführung keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten, der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung und er hätte Zugang zu medizinischer Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat, schließlich würde ihm nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen.
3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 li