TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/7 L515 2223880-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2019
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Entscheidungsdatum

07.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2223880-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch "Verein Menschenrechte Österreich", dieser vertreten durch Mag. Tamara SIWCZYK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.8.2019, Zl. 1239352805 - 190753183/BMI-BFA_WIEN_AST_01, zu Recht erkannt:

A.) Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als Spruchpunkt VIII zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch "Verein Menschenrechte Österreich", dieser vertreten durch Mag. Tamara SIWCZYK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.8.2019, Zl. 1239352805 - 190753183/BMI-BFA_WIEN_AST_01, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 24.7.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP):

"...

- Sie reisten am XXXX .2019 legal über den Luftweg aus Georgien aus und reisten am XXXX .2019 legal mit dem Flugzeug in Ungarn ein.

- Sie wurden am 22.07.2019 von Polizeibeamten der LPD Wien bei einem Ladendiebstahl betreten und strafrechtlich zur Anzeige gebracht.

- Im Zuge der Personenkontrolle konnte festgestellt werden, dass gegen Sie ein von den Niederlanden ausgeschriebenes schengenweites Einreiseverbot besteht. Zudem konnte festgestellt werden, dass auch unter der Aliasidentität XXXX geb., ein von Schweden ausgeschriebenes Einreiseverbot besteht.

- Am 23.07.2019 wurden Sie im Polizeianhaltezentrum XXXX einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

...

Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:

Ich bin verheiratet und habe für ein Kind Sorgepflichten. Gattin und alle Kinder und Enkelkinder leben in Georgien. Andere Angehörige leben in Italien. In Österreich habe ich keine Angehörige.

F: Warum reisten sie nach Österreich?

A: Ich bin gestern als Tourist eingereist und wollte eigentlich nach Italien durchreisen. Die restliche Zeit war ich in Ungarn. Bei meiner Einreise war ich im Besitz von ca. ? 2.000,- und besitze derzeit ca. ? 30,- in Bar. Ich habe jedoch auf meiner Kreditkarte noch Geld. Ich habe die Ware nur angesehen und nicht gestohlen, ich war noch im Geschäft als ich angehalten wurde. Ich habe in Österreich keine Meldung und wohne in einem Hotel ganz in der Nähe wo ich festgenommen wurde. Ich würde vom Geschäftslokal hinfinden. Meine persönlichen Gegenstände befinden sich dort.

F: Wo wohnten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich?

A: Ich habe in Georgien eine Eigentumswohnung wo ich mit meiner Familie lebe. Ich bin selbstständig und habe eine Baufirma.

F: Sind sie in Kenntnis darüber, dass gegen sie von Schweden und den Niederlanden ein schengenweites Einreiseverbot besteht?

A: Nein, ich wusste es nicht, es stimmt aber, dass ich früher den Namen XXXX geführt habe. Es ist der Name meiner Gattin. Falls ich nicht hier sein darf, dann fahre ich halt weg.

F: Leiden Sie an einer schweren Krankheit, benötigen Medikamente oder sind ärztlicher Behandlung?

A: Ich bin medikamentenabhängig, wurde aber bereits hier untersucht, und wurde mir gesagt, dass ich alles bekommen kann.

F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch oder aus anderen Gründen verfolgt?

A: Nein, aber ich habe andere Probleme. Ich muss mir noch überlegen ob ich einen Asylantrag stelle.

Die Behörde stellt fest, dass sie lt. Aktenlage illegal eingereist sind und bei der Begehung einer strafbaren Handlung betreten wurden. Sie sind lt. Aktenlage als mittellos anzusehen, selbst wenn auf ihrer Kreditkarte ein Guthaben aufscheinen sollte, da sie wegen einem Vermögensdelikt zur Anzeige gebracht wurden. Zu Österreich bestehen keine Bindungen, sie verfügen über keinen festen Wohnsitz, und ist die illegale Weitereise in einen anderen Vertragsstaat beabsichtigt.

F: Die Behörde beabsichtigt gegen sie eine Rückkehrentscheidung ivm Einreiseverbot gegen sie zu erlassen, die Schubhaft zur Sicherung der Verfahren anzuordnen und sie so schnell als möglich in ihr Heimatland abzuschieben. Möchten Sie abschließend noch etwas sagen?

A: Ich habe das alles verstanden. Ich möchte auf jeden Fall meine Sachen holen lassen. Ich verstehe das Ganze nicht, weil mich die Ungarn einreisen haben lassen. Ich würde lieber selbst nach Italien ausreisen, weil ich dort Verwandte habe.

Im Anschluss an diese Niederschrift werden ihnen die angekündigten Bescheide übergeben. Sie verbleiben bis zu ihrer Abschiebung im Stande der Schubhaft. Sie haben in diesen Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und wird eine Organisation zugewiesen.

Es wird auch eine Einholung ihrer Effekten veranlasst werden.

- Am 23.07.2019 wurde Ihnen im XXXX die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zugestellt.

- Am 24.07.2019 stellten Sie im Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Am selben Tag wurden Sie von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien, AFA FB 1.3 erstbefragt. Bezüglich Ihrer Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen machten Sie folgende Angaben:

"Ich bin seit ca. 2 Jahren Mitglied der nationalen Bewegung, das ist eine Oppositionspartei. Vor einem Monat zuletzt, wurde eine Demonstration mit Gewalt aufgelöst. Ich war für einen Tag in Haft. Man hat mir gesagt, ich soll mit meiner Tätigkeit aufhören. Ich habe weitergemacht. Mein Geschäft und mein Eigentum wurden beschlagnahmt. Ich hätte am XXXX .2019 in Tiflis zur Generalstaatsanwaltschaft gehen sollen. Ich bin aber nicht hingegangen und habe Georgien verlassen.

Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung."

- Im Stande der Anhaltung wurden Sie am 19.08.2019 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl asylrechtlich einvernommen, wobei Sie im Wesentlichen angegeben hatten:

(...)

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich bin gesund. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung. Ich habe in der Zeit meiner Schubhaft nie medizinische Betreuung benötigt. Ich nehme keine Medikamente

...

LA: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige Beweismittel in Vorlage bringen?

Ja kann ich, ich habe alles mit:

Dokumente aus Georgien:

Reisepass im Original, Pass Nr. XXXX ausgestellt am XXXX .07.2019

Georgischer Personalausweis, Personalnummer XXXX , ausgestellt am XXXX .05.2019

...

LA: Sind Sie oder Ihre Familienmitglieder im Besitz von Häusern? Haben Sie Grundbesitz in Georgien?

VP: Wir haben ein Haus und ein kleines Grundstück. Bei dem Grundstück handelt es sich um jenes, auf dem das Haus steht. Ansonsten kein Eigentum

LA: Haben Sie noch weitere Verwandte in Georgien?

VP: Ja, ich habe viele Verwandte sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits.

LA: Haben Sie zu irgendjemand in Georgien Kontakt (Verwandte, Freunde)?

VP: Von hier nicht. Ich habe vor der Festnahme Kontakt mit meiner Familie gehabt, seit ich in Schubhaft bin, habe ich keinen Kontakt zu jemand

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU?

VP: Ich habe keine Verwandten in Österreich oder der EU

Vorhalt: Sie haben bei der Schubhafteinvernahme angegeben, dass Angehörige in Italien leben, was sagen Sie dazu?

VP: Meine Ex Frau lebt in Italien.

LA: Wie ist Ihr Familienstand?

VP: Ich bin standesamtlich verheiratet. Seit meiner Inhaftierung hier in Österreich leben wir jedoch in Streit.

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Ich habe zwei Töchter. Es gibt keine weiteren unehelichen Kinder.

LA: Welche Schulbildung haben Sie?

VP: Ich habe 11 Jahre Grundschule besucht und fünf Jahre die Universität. Ich habe Ökonomie studiert und auch abgeschlossen.

LA: Haben Sie einen Beruf erlernt?

VP: Ich bin Finanzökonomist. Ich habe in dieser Profession auch kurze Zeit gearbeitet. Ich war Unternehmer.

LA: Wie haben Sie in Georgien Ihren Lebensunterhalt finanziert?

VP: Ich hatte ein Unternehmen. Ich habe eine Baufirma, es handelt sich um einen Familienbetrieb. Mein Bruder arbeitet auch in diesem Unternehmen. Das Unternehmen haben wir seit ca. 3 Jahren

LA: Wie würden Sie die finanzielle Situation von Ihnen und Ihrer Familie in Georgien beschreiben?

VP: Vor meiner Ausreise hatte ich genug Einkommen um zu leben. Ich hatte Probleme, daher musste ich Ausreisen

LA: Haben Sie auch im Ausland gelebt? Wenn ja wann, wo, wie lange?

VP: Ich habe drei vier Jahre in Frankreich gelebt, vielleicht auch fünf. In Schweden habe ich für ca. 2 Jahre gelebt. Früher war ich in der Schweiz für ca. ein Jahr. Ich habe auch in Belgien gelebt, in Österreich war ich 2004 für ca. 2 Monate aufhältig.

LA: Wann konkret haben Sie Georgien verlassen? War die Ausreise legal oder illegal?

VP: genaues Datum weiß ich nicht. Es war der XXXX . Oder XXXX . Juli 2019. Ich bin illegal in die Türkei zu Fuß gegangen, von der Türkei weg bin ich nach Österreich geflogen. Ich war ca. 10 -12 Tage in der Türkei aufhältig.

LA: Ihrem Reisepass zufolge sind Sie laut Stempel am XXXX .2019 legal aus Georgien ausgereist und am selben Tag in Ungarn eingereist. Warum machen Sie widersprüchliche Angaben?

VP: Ich entschuldige mich, ich habe es missverstanden.

Anmerkung: Partei beginnt mit dem Dolmetscher über den Sinn zu diskutieren warum seine Angaben dermaßen hinterfragt werden.

LA: Wann sind Sie in Österreich angekommen?

VP: Mit dem Reisebus bin ich von XXXX nach Österreich gereist. Ich bin am 22.07.2019 in Österreich angekommen

Anmerkung: Zeitpunkt der Antragstellung: 24.07.2019

LA: Haben Sie in einem weiteren Land um Asyl angesucht?

VP: Ja

2015 Asylantrag in Schweden

Und in der Schweiz

Und 2004 in Österreich

LA: Weiterhin alles verständlich? Den anwesenden Dolmetscher verstehen Sie gut?

VP: Ja, es passt alles, ich verstehe den Dolmetscher gut.

FLUCHTGRUND

LA: Bitte nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Warum haben Sie Ihr Herkunftsland verlassen und haben in Österreich einen Asylantrag gestellt?

VP: Die Regierung machte meiner Familie Probleme und man hat unser Geschäft weggenommen (konkret die Baufirma). Ich hatte große Fahrzeuge und es wurde mir alles konfisziert von der Regierung. Aufgrund von Bankschulden wurde die Firma abgenommen. Man suchte mich um mich festzunehmen. Am XXXX .07. hätte ich einen Termin bei der Polizei gehabt. Am XXXX .07 bin ich ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Georgien hätte ich ernste Probleme, ich würde festgenommen werden. Ich habe an Protestkundgebungen teilgenommen, ich war gegen die jetzige Regierung. Daher hätte ich große Schwierigkeiten bei meiner Rückkehr

LA: Warum genau hat Ihnen die Regierung die Firma weggenommen?

VP: am 20. Juni war ich in Tiflis auf einer großen Demonstration. Diese wurde von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Wir wurden am XXXX .2019 von der Polizei angehalten, die Polizei hat mich gewarnt, falls ich nicht mit meiner Tätigkeit aufhöre, würde ich in Strafhaft genommen werden. Ich hatte eine Gasvergiftung und war deshalb auch im Spital. (Die Polizei hat bei der Auflösung der Demo Gas eingesetzt)

LA: Erzählen Sie mir so ausführlich wie möglich von der Demonstration!

VP: Es waren viele Demonstranten dort vor dem Parlament auf dem Freiheitsplatz in Tiflis. Es wurden viele politische Oppositionsmitglieder festgenommen. Die jetzige Regierung gefiel uns nicht, daher haben wir demonstriert. Es werden Menschen grundlos festgenommen.

LA: Sie gaben an, dass viele politische Oppositionsmitglieder festgenommen wurden, warum wurden konkret Sie nun festgenommen?

VP: Ich bin kein eingetragenes politisches Parteimitglied, ich demonstriere, wenn mir etwas nicht gefällt.

LA: Sie unterstützen finanziell keine politische Partei?

VP: Ich habe die nationale Bewegung Georgiens finanziell unterstützt.

LA: Gibt es dazu Bankdaten?

VP: Ich habe über die Bank die Überweisung an die Partei getätigt. Ich könnte dazu sicherlich Dokumente über die erfolgten Zahlungen vorbringen.

LA: Haben Sie in anderer Weise die nationale Bewegung unterstützt?

VP: Mir hat die Politik der nationalen Bewegung besser gefallen wie die der jetzigen Führung. Zurzeit ist es so, falls man der Nationalen Bewegung angehört, darf man in Georgien kein gutes Leben haben, laut der jetzigen Regierung.

LA: Haben Sie bestimmte Aufgaben für die nationalen Bewegung erfüllt?

VP: Ich hatte keine Aufträge von ihnen, mir hat die Politik gefallen. Zurzeit als die Nationale Bewegung an der Macht war ging es den Menschen entsprechend gut. Zurzeit ist es schlecht, die Menschen leiden an finanzieller Not und es gibt keine Arbeit.

LA: Haben Sie einen Ausweis oder eine Bestätigung über Ihre Mitgliedschaft?

VP: Ich bin offiziell kein eingetragenes Mitglied. Ich habe aber meine Hilfe geleistet als es notwendig war.

LA: Wie kam es zu der Beschlagnahmung Ihres Geschäftes und Ihres Eigentums?

VP: Mir wurden Probleme gemacht. " XXXX " gehört der jetzigen Regierungspartei. Ich habe die Überweisungen an die nationale Bewegung über die XXXX getätigt. Diese gaben das an die Polizei weiter. Mir wurden die Prozente bei der Bank erhöht von 20% auf 45% erhöht. Ich konnte die Kredite nicht mehr bezahlen und das Unternehmen ging Pleite.

LA: Was meinen Sie mit " Sie haben Ihre Tätigkeit weiterhin aufrechterhalten"?

VP: Ich hätte keine Geldüberweisungen machen sollen, ich hätte sie nicht finanziell unterstützen sollen. Ich soll nicht an Demonstrationen teilnehmen. Ich habe es aber gemacht, weil mir die Regierung nicht gefallen hat.

LA: Warum sind Sie der behördlichen Anordnung, sich bei der Polizei zu melden, nicht nachgekommen?

VP: Ich wusste, dass ich festgenommen werden würde. Ich habe von einer nahestehenden Person bei der Polizei erfahren, dass ich nicht kommen soll. Er hat mich gewarnt. Ein hoher Beamter der Polizei hat gedroht, dass ich alles verlieren werde, wenn ich nicht aufhöre.

LA: Existiert ein Haftbefehl gegen Sie?

VP: Ja wahrscheinlich, weil ich zu der Ladung nicht erschienen bin. Nach mir wurde auch gesucht zu Hause.

LA: Was darf ich mir vorstellen unter "nach mir wird gesucht"?

VP: Sie waren bei meiner Mutter und haben nach mir gefragt. Meine Mutter hat mir gesagt, dass zweimal nach mir gefragt wurde.

LA: Wann hat Ihre Mutter Ihnen das erzählt?

VP: An dem Tag in der Früh, als ich festgenommen wurde habe ich mit meiner Mutter gesprochen.

LA: Warum kann Ihre Familie nach wie vor in Georgien leben?

VP: Ich bin immer rausgegangen und auf mich sind sie aufmerksam geworden. Weil ich aktiv bei der Demonstration anwesend war und auch die Geldüberweisungen gemacht habe. Ich habe alles verloren, ich habe keine Arbeit mehr dort. Ich kann mich in Georgien nicht mehr aufhalten.

LA: Sie gaben an, dass die Firma ein Familienunternehmen war. Ihr Bruder kann demnach auch nicht mehr arbeiten, bzw. fehlt der Familie das Einkommen. Wie kann Ihre Familie dann dort noch leben und Sie nicht mehr?

VP: Ich weiß nicht, was sie machen sollen. Meine Mutter bezieht 150 georgische Lari Pension und der Bruder kann nichts dort machen. Ich habe das Geschäft geführt, er kann ohne mich dort nichts anfangen.

LA: Warum haben Sie bei der Schubhafteinvernahme angegeben, dass Sie als Tourist nach Österreich eingereist sind?

VP: ja ich bin als Tourist eingereist. Ich hatte Probleme, daher reiste ich nach Österreich. Wenn ich keine Probleme hätte, würde ich ja nach Georgien zurückkehren. Ich würde gerne zurückreisen, aber es geht nicht.

LA: Sie gaben in selbiger Schubhafteinvernahme an, dass Sie in Georgien weder einer strafrechtlichen noch einer politischen Verfolgung ausgesetzt sind. Nun sagen Sie das Gegenteil. Was sagen Sie dazu?

VP: Warum hätte ich das sagen sollen. Warum sollte ich um Asyl ansuchen wenn ich keine Probleme hätte.

LA: Sie haben erst nach der Zustellung einer Rückkehrentscheidung nach Georgien einen Asylantrag gestellt, vorher gaben Sie keine politische oder strafrechtliche Verfolgung an

VP: Ich habe gesagt, dass ich Probleme habe. Mir wurde gesagt, dass ich kein Asyl bekomme.

LA: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Georgien zurückkehren müssten?

VP: Ich würde festgenommen werden, ich komme ins Gefängnis weil ich eine andere politische Einstellung habe. Es soll mir freistehen, die politische Partei meiner Wahl zu unterstützen.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates?

VP: Abgesehen von den genannten Problemen habe ich keine weiteren Probleme

LA: Waren Sie jemals in Haft? Wurden Sie jemals festgenommen oder strafrechtlich verurteilt?

VP: Nein, nie.

LA: Haben Sie jemals an Demonstrationen teilgenommen? Sowohl in Georgien als auch in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten der EU in welchen Sie sich aufgehalten haben!

VP: Ich befand mich oft in Georgien an einer Demonstration, insbesondere bei Demos an der nationalen Bewegung. Falls ich mich nicht aktiv beteiligt habe dann habe ich die Partei finanziell unterstützt. In der EU war ich an keinen Demos. Alle meine Kreditkarten wurden gesperrt. Alles was ich besessen habe wurde mir abgenommen oder weggenommen.

LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit persönlich bedroht?

VP: Früher hatte ich Probleme weil meine Mutter Ossetin ist. Das war in den 90er Jahren.

LA: Wie konnten Sie legal aus Georgien ausreisen, wenn Sie am XXXX .2019 bei der Polizei vorstellig hätten werden sollen?

VP: Am Flughafen gab es keine Information diesbezüglich. Ich konnte Georgien problemlos verlassen. Ich befürchtete jedoch, dass ich, wenn ich am XXXX .2019 zu der Polizei gegangen wäre, ich anschließend festgenommen worden wäre.

LA: Die Polizei hätte Sie jederzeit festnehmen können!

VP: Eine mir nahestehende Person bei der Polizei hat mir gesagt, dass gegen mich etwas geschmiedet wird oder mir eine Straftat unterstellt wird. Das passiert in Georgien oft, dass in Georgien etwas zugesteckt wird und man für längere Zeit weggesperrt wird.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich zu bestimmten Personen ein besonderes Naheverhältnis?

VP: Nein.

LA: Wie würden Sie sich Ihre Zukunft hier in Österreich vorstellen?

VP: Ich würde Arbeiten. Deutsch kann ich ein bisschen. Ich würde weiter meine Kenntnisse ausbauen. Ich würde mir eine Profession aneignen. Ich würde auch als Arbeiter arbeiten und nicht nur als Wirtschaftstreibender.

..."

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.

I.2.1.1. Die bB ging von folgendem Sachverhalt aus:

"...

Ihre Identität steht, weil Sie einen Reisepass mit Lichtbild im Original in Vorlage gebracht haben, fest.

Sie heißen XXXX und Sie sind am XXXX in XXXX , Georgien geboren.

Sie sind georgischer Staatsangehöriger christlich-orthodoxen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Georgisch, weiters sprechen Sie verhandlungssicher Russisch. Zudem sprechen Sie etwas Französisch und Deutsch. Sie haben keine Integrationskurse in Österreich besucht.

Sie sind laut Ihren Aussagen verheiratet und Sie haben zwei volljährige Kinder, diese sind nach wie vor in Georgien aufhältig.

Sie sind gesund und arbeitsfähig, betreffend Ihrer Person besteht kein Behandlungsbedarf aufgrund einer lebensbedrohenden Krankheit.

Festgestellt wird, dass Ihre Kernfamilie (Mutter, Bruder, Gattin und Kinder) in Ihrem Herkunftsland lebt. Weiters gibt es unzählige Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits.

Festgestellt wird, dass Sie in Österreich bei einem Ladendiebstahl betreten wurden und dies zur Anzeige gebracht wurde.

Im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens hat es sich nicht ergeben, dass Sie an "schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten" laborieren. Diesbezügliche Beweismittel (ärztliche Befunde/Gutachten etc.) haben Sie nicht in Vorlage gebracht.

...

Auf Grund dessen konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Georgien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben und wird diesbezüglich auf die Beweiswürdigung verwiesen! Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätten.

...

Sie sind in Georgien geboren und haben den Großteil Ihres Lebens in Georgien verbracht. Ihre Kernfamilie sowie eine große Anzahl an Verwandten sind nach wie vor in Georgien aufhältig. Sie verfügen über eine elfjährige Schulbildung inkl. Universitärem Studium und haben jahrelange Berufserfahrung in diversen Fachgebieten gesammelt. Sie haben bis zu Ihrer Ausreise über Jahre hinweg Ihren Lebensunterhalt selbst finanziert. Sie sind in einem arbeitsfähigen und arbeitswilligen Alter.

Sie sprechen die Landessprache und zudem sind Sie mit der georgischen Kultur und den traditionellen Gepflogenheiten vertraut. Es ist Ihnen zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen den Lebensunterhalt in Georgien zu sichern. Hinderungsgründe - etwa wegen Krankheit - haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben!

..

Fest steht, dass Sie in Georgien weiterhin über Familienangehörige verfügen.

Sowohl Ihre Mutter und Ihr Bruder, als auch Ihre Gattin, Ihre zwei Kinder und Ihre Enkelkinder leben nach wie vor in Georgien. Weiters leben eine große Anzahl von Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits in Georgien.

In Österreich leben keine Verwandten. In Österreich waren Sie bei Ihrer Einreise in einem Hotel aufhältig, seit Verhängung der Schubhaft sind Sie im PAZ XXXX untergebracht.

Sie gehören in Österreich keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an. Aufgrund der Kürze Ihres Aufenthaltes in Österreich haben Sie an keinen Integrationsmaßnahmen teilgenommen.

Sie haben in Österreich zu niemand ein besonderes Näheverhältnis. Sie haben keine ausgeprägten und schützenswerten Freundschaften.

Gegenwärtig sind Sie nur aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt, einen anderen Aufenthaltstitel haben Sie nicht.

...

Sie reisten entgegen der gegen Sie bestehenden Einreiseverbote von Schweden und den Niederlanden illegal in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten ein.

Schon am Tag ihrer behaupteten Einreise nach Österreich wurden sie wegen des Verdachts der Begehung eines Ladendiebstahls zur Anzeige gebracht.

Sie sind derzeit im Besitz von ca. ? 30,- und behaupten noch Geld auf ihrer Kreditkarte zu haben. Dies ist für die ha. Behörde nicht unmittelbar feststellbar. Sie gaben jedoch bei der asylrechtlichen Einvernahme an, dass sämtliche Ihrer Kreditkarten gesperrt wurden. Der Umstand, dass Sie wegen Ladendiebstahls zur Anzeige gebracht wurden lässt jedoch nicht darauf schließen, dass sie tatsächlich im Besitz der erforderlichen Existenzmittel sind. Sollen sie tatsächlich über Geldreserven verfügen sind Sie dennoch als mittellos anzusehen, da die Behörde davon auszugehen hat, dass Sie strafbare Handlungen begehen um diese Reserven nicht angreifen zu müssen und somit eigentlich weit weniger Geld zur Verfügung haben müssten.

Es besteht die Gefahr, dass Ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Zu Österreich bestehen keinerlei Bindungen und es lassen die Einreiseverbote der anderen Vertragsstaaten darauf schließen, dass Sie auch in anderen Ländern die geltende Rechtsordnung missachten.

Ihr bisher im Bundesgebiet gezeigtes persönliches Verhalten beweist eindeutig, dass Sie nicht dazu bereit sind die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten.

Auf Grund Ihres bisher gezeigten Verhaltens kann die Behörde begründet von einer unmittelbaren und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen.

Es ist der Behörde somit derzeit nicht möglich eine günstige Zukunftsprognose abzugeben.

..."

I.2.1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu -in Vermengung mit Elementen der rechtlichen Beurteilung- Folgendes aus:

"...

Zu Ihrem Fluchtvorbringen konnten Sie keine Beweismittel in Vorlage bringen. Zudem liegen gravierende Widersprüche bezüglich Ihrer Fluchtgründe, Ihrer Reisebewegung und Ihrer Person vor.

Sie gaben sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der asylrechtlichen Einvernahme an, dass Sie aus Georgien am XXXX .2019 zu Fuß über die Grenze zur Türkei ausgereist seien. Danach hätten Sie sich etwa zwei bis drei Wochen (genaueres konnten Sie nicht angeben) in der Türkei aufgehalten, bevor Sie am 22.07.2019 legal mit Ihrem Reisepass nach Österreich eingereist sind. Ihrem Reisepass zufolge hatten Sie jedoch am XXXX .2019 einen Direktflug von Georgien nach Ungarn. Sie sind demnach legal aus Georgien ausgereist. Die Einreise in das Schengengebiet erfolgte jedoch illegal, da gegen Sie ein schengenweites Einreiseverbot besteht. Wo Sie zwischen der Einreise am XXXX 2019 und Ihrer Festnahme in Österreich am XXXX .2019 aufhältig waren, konnte nicht eruiert werden.

Hinzu kommt, dass Sie mit einer neuen Identität in das Schengengebiet eingereist sind, dies deutet darauf hin, dass Ihnen das Einreiseverbot in den Schengenraum durchaus bekannt war und Sie durch die neue Identität dieses Einreiseverbot umgehen wollten. Mittlerweile ist dies die vierte, der Behörde bekannte Identität mit der Sie in Europa vorstellig wurden.

Bei der von Ihnen vorgebrachten Demonstration am 20.07.2019 am Freiheitsplatz vor dem Parlament in Tiflis handelte es sich um eine Demonstration der Opposition bei der laut Medienberichten 10.000 Personen beteiligt waren. Es kam zu einer großen Anzahl von Verletzten, sowohl auf Seiten der Demonstranten als auch auf Seiten der Polizei. Die Polizei setzte zum Zerstreuen der Demonstration und dem bevorstehenden Sturm auf das Parlament Tränengas und Gummigeschosse ein. Einige wenige der 10.000 Demonstranten wurden inhaftiert.

Sie wurden zum genauen Hergang der Demonstration befragt, konnten jedoch keine Angaben zu der Anzahl der Demonstranten angeben, noch was konkret bei dieser Demonstration über die Stunden hinweg passiert ist. Die wenigen Informationen, die Sie im Laufe der asylrechtlichen Einvernahme vorbrachten konnten leicht aus den Medien eruiert werden. Es gab dazu in ganz Europa eine Berichterstattung. Jedoch konnten Sie keine eigenen Eindrücke von der Demonstration vorbringen. Zudem erwähnten Sie die geplante Erstürmung des Parlamentes mit keinem Wort. Weiters war der Schwerpunkt der Demonstration eine russische Delegation, welche sich in dieser Zeit in Georgien aufhielt. Sie wussten über den Schwerpunkt der Demonstration nicht Bescheid, es kann demnach nicht angenommen werden, dass Sie überhaupt an dieser Demonstration beteiligt waren.

...

Bei der von Ihnen behaupteten Anhaltung durch die Polizei handelt es sich zweifellos um einen Eingriff in die persönliche Freiheit. Die Tatsache, dass die Anhaltung nach eigenen Angaben ohne weitere Folgen im Sinne der Einleitung eines Strafverfahrens geblieben ist bzw. Sie nicht vorgeladen und nicht nach Ihnen gefahndet wird, lässt erkennen, dass diese Maßnahme nicht als gezielte Verfolgung von Ihnen wegen zumindest unterstellter ablehnender Einstellung gegen den georgischen Staat angesehen werden könnte. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass Sie laut Ihren eigenen Aussagen nach der Anhaltung ohne Konsequenzen freigelassen wurden.

Sie gaben an, dass Sie am XXXX .2019 einen Termin bei der Polizei gehabt hätten. Während der Erstbefragung gaben Sie noch an, dass Sie diesen Termin bei der Generalstaatsanwaltschaft gehabt hätten. Sie konnten gegenüber der Behörde keine glaubwürdigen Argumente vorbringen, die dies bestätigen würden. Polizei und Generalstaatsanwaltschaft sind unterschiedliche Behörden, aufgrund Ihrer höheren Schulbildung darf angenommen werden, dass Sie zwischen Erstbefragung und asylrechtlicher Einvernahme kongruente Angaben tätigen können. Zudem hätte es eine schriftliche Ladung gegeben, diese hätten Sie als Beweismittel dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorlegen können.

Bei dem Termin hätte alles Mögliche besprochen werden können, zudem ist es nicht glaubwürdig, dass Sie aufgrund dieses Termines eine langjährige Haftstrafe hätten antreten müssen. Das angeblich "etwas gegen Sie geplant ist" beruht auf reinem Hörensagen und es lässt sich in keinster Weise daraus eine Verfolgung maßgeblicher Intensität ableiten.

Selbst die angeblichen Besuche der Polizei bei Ihrer Mutter beruhen auf Hörensagen. Sie hätten dies unmittelbar vor der Schubhaftverhängung von Ihrer Mutter erfahren, wenn dem so wäre, hätten Sie sofort während der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, bzw. erwähnt, dass die Polizei zweimal bei Ihrer Mutter vorstellig wurde. Selbst wenn die Polizei zu Ihrer Mutter gekommen ist, wäre dies eine legitime Vorgehensweise. Sie sind zu einem Termin bei der Polizei/Generalstaatsanwaltschaft nicht erschienen, in jedem Rechtsstaat würde dies eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bedeuten und ein Besuch der Polizei wäre legitim.

Weiters liegen gravierende Widersprüche zwischen Einvernahme bzgl. Schubhaftverhängung und asylrechtlicher Einvernahme vor.

Befragt nach dem Grund der Einreise in Österreich gaben Sie bei der Einvernahme zur Schubhaftverhängung touristische Zwecke an. Sie erwähnten mit keinem Wort eine Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat. Weiters gaben Sie in eben jener Einvernahme an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat nie politisch oder strafrechtlich verfolgt wurden:

F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch oder aus anderen Gründen verfolgt?

A: Nein, aber ich habe andere Probleme. Ich muss mir noch überlegen ob ich einen Asylantrag stelle.

Sie beantworteten die Frage mit nein, und gaben an, dass Sie andere Probleme hätten. Sie gaben zu Protokoll, dass Sie sich noch überlegen müssten, ob Sie einen Asylantrag stellen wollen. Bei einer tatsächlichen Verfolgung mit maßgeblicher Intensität würden Sie nicht vorher überlegen müssen, ob es sinnvoll wäre, einen Asylantrag zu stellen. Diesen Antrag haben Sie erst am Folgetag nach Zustellung Ihrer Rückkehrentscheidung inklusive Einreiseverbot gestellt, die Behörde geht in diesem Fall von einer Verfahrensverzögerung Ihrerseits aus.

Zudem ist eine politische Verfolgung in keinster Weise nachvollziehbar. Sie wurden am XXXX .2019 von der Polizei angehalten und angeblich gewarnt, Ihre politische Tätigkeit fortzusetzen. Demnach wäre eine politische Verfolgung ab diesem Zeitpunkt anzunehmen. Sie konnten sich jedoch am XXXX .2019 ohne Probleme einen neuen Reisepass ausstellen lassen und Georgien am XXXX .2019 auch ungehindert legal verlassen. Eine politische Verfolgung maßgeblicher Intensität ist demnach nicht denkbar. Zudem sind Sie kein eingetragenes Parteimitglied der nationalen Bewegung.

..."

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen kurz wiederholt und allgemeine vorgebracht, die bP hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weshalb sie von falschen Umständen ausgegangen wäre und die falschen Schlüsse gezogen hätte. Die bP wies insbesondere darauf hin, dass die behaupteten Demonstrationen tatsächlich stattgefunden hätten.

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).

II. 5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der Zentralregierung kontrolliertem Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Der bP ist ein jüngerer, nicht invalider, anpassungsfähiger und arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit XXXX .2019 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig trotz eines aufrechten Einreiseverbotes in das Bundesgebiet ein. Sie lebt nicht von der Grundversorgung und verfügt laut eigenen Angaben über geringfügige Deutschkentnisse. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Laut ihren eigenen Angaben war sie bereits in der Vergangenheit in verschiedenen Ländern der EU aufhältig und stellt 2004 in Österreich, sowie 2015 in Schweden, sowie in der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz. Ebenso sei sie in Frankreich und Belgien aufhältig gewesen. Die bP hielt sich unter verschiedenen Alias-Daten in den Vertragsstaaten auf und wurde von den Niederlanden und Schweden ein schengenweites Einreiseverbot erlassen und steht fest, dass sie in verschiedenen Staaten unbegründete Antrage auf internationalen Schutz stellte, sich in verschiedenen Staaten rechtswidrig aufhielt und zu verschiedenen Zeiten sich über die fremden- niederlassungs- und einreiserechtlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten hinwegsetzte. Zu ihrer nunmehrigen Reisebewegung machte sie vorerst falsche Angaben.

Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte die bP nicht bereits bei der erstmöglichen sich bietenden Gelegenheit, sondern verbrachte sie vorerst einen Zeitraum des illegalen Aufenthaltes in Ungarn bzw. in Österreich und stellte sie den Antrag erst, als sie im Rahmen von Aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Haft genommen wurde.

In Italien hält sich laut Angaben der bP deren ehemalige Gattin auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die bP im Bundesgebiet urspfünglich lediglich zum Zwecke der Durchreise von Ungarn nach Italien bzw. in weiterer Folge im Bestreben, Schutz vor Verfolgung zu finden, aufhielt.

Die bP verfügt nicht über die Mittel, welche zur Bestreitung ihres Aufenthalts während der Dauer ihres angestrebten Aufenthaltes im Bundesgebiet erforderlich sind.

Die Identität der bP steht laut der bB fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben werden.

II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.

Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheits- und Sozaialsystem offen.

II.1.4. Im Übrigen schließt sich das ho. Gericht den zitierten Ausführungen der bB an.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich laut Einschätzung der bB unwiderlegt aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und -soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

Zur Abrundung der Ausführungen der bP wird darauf hingewiesen, dass das Verhalten der bP nach dem Verlassen Georgiens klar zeigt, dass sich ihr Vorbringen in Bezug auf die behauptete Verfolgungsgefahr als nicht glaubhaft darstellt, zumal sie einerseits in der Lage war, Georgien legal zu verlassen und sich bei der Ausreise der Kontrolle durch die Behörden des Herkunftsstaates unterzog und sie nach der Ausreise nicht die erste sich bietende Gelegenheit nutzte, um einen Antrag zu stellen, wie es von einem Menschen erwartbar wäre, welcher tatsächlich Verfolgung befürchtet. Das Verhalten der bP in Österreich indiziert viel mehr, dass die Antragstellung rechtsmissbräuchlich in der Absicht der Vereitlung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erfolgte.

Wenn die bP vorbringt, sie hätte sich lediglich zum Zwecke der Durchreise nach Italien in Österreich aufgehalten, ist festzuhalten, dass sich diese Behauptung schon aufgrund des von der bP gewählten Reiseweges als nicht glaubhaft herausstellt, zumal von einer Person, welche von Georgien nach Italien reisen will und hierzu auch bereit ist den Luftweg in Anspruch zu nehmen, erwartbar ist, dass sie direkt von Georgien nach Italien fliegt. Weiters konnte die nicht nachvollziehbar belegen, warum Italien in für sie erstrebenswertes Reiseziel sein sollte und wird darauf verwiesen, dass der Akteninhalt dokumentiert, dass die bP dazu neigt, zu ihren Aufenthaltszwecken und Reisezielen unwahre Angaben zu machen.

Zur Klarstellung sei hier nochmals festgehalten, dass sich an den getroffenen Ausführungen bei Außerachtlassung der oa. Abrundungen nichts ändern würde.

Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).

Die Mitwirkung der Partei (§ 15 AsylG 2005, § 29 Abs. 2a AVG) ist im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmender Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte und jene Bescheinigungsmittel, deren Vorlage der bP zwar zumutbar gewesen wäre, sie die Vorlage jedoch unterließ, als nichtparat zu qualifizieren sind.

Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete, bzw behördliche Feststellungen bestritt und ihr Vorbringen nicht bescheinigte, obwohl sie einen Sachverhalt behauptete, welche durch die Vorlagen von Unterlagen bescheinigbar gewesen wäre. Umgekehrt führte die bB im Rahmen des Vorbringens der bP (und darüber hinaus innerhalb des notorisch bekannten Amtswissens) Ermittlungen, zu ihr parate Bescheinigungsmittel in die Entscheidungsfindung ein und blieb die bP schuldig, konkret bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Verfahren nie angezweifelt wurde, dass die von der bP thematisierte Demonstration tatsächlich stattfand, weshalb der diesbezügliche Einwand ins Leere geht und auch keine weiteren Erhebungen erforderlich sind, weil das fragliche Beweisthema als wahr unterstellt wurde.

II.2.5. Im Übrigen schließt sich das ho. Gericht den zitierten Ausführungen der bB an.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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