Entscheidungsdatum
10.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L501 2181552-2/4E
L501 2181555-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch Verein Legal Focus, Mag. Eva Velibeyoglu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte III bis VIII gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3, § 15b Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 46, 55 Abs. 1a und 53 FPG als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Verein Legal Focus, Mag. Eva Velibeyoglu, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte III bis VIII gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3, § 15b Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 46, 55 Abs. 1a und 53 FPG als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die weibliche beschwerdeführende Partei 1 (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bezeichnet) ist Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.05.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Für die am 18.05.2015 in Österreich zur Welt gekommene weibliche beschwerdeführende Partei 2 (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP2" bezeichnet) stellte die bP 1 als gesetzliche Vertreterin am 05.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, dass auch die bP 2 georgische Staatsangehörige sei.
Mit den Bescheiden vom 29. November 2017, Zl. 1055896408 - 150318852 und Zl. 1071035309 -150574263, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der bP 1 und 2 vollinhaltlich ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei, erkannte Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und erließ gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018, Zl. L 518 21815512-1/6E und L 518 2181555-1/4E als unbegründet abgewiesen, wobei das Einreiseverbot von fünf Jahren auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Mit Beschluss des VfGH E982/2018-8 vom 11.06.2018 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
I.1.1. Herr XXXX (in der Folge Herr V.S.), geboren XXXX , StA. Georgien, Ehegatte der bP 1 und Vater der bP 2, beantragte am 29.03.2015 internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, wegen seiner politischen Betätigung für die "Nationale Bewegung" Übergriffen und einer Verfolgung durch die gegnerische Partei "Georgischer Traum" in Georgien im Jahr 2012 und abermals im Jahr 2015 ausgesetzt gewesen zu sein.
Mit Bescheid vom 29. November 2017, Zl. 1055896506 - 150318836, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei, erkannte der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und erließ gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren.
Begründend führte das BFA aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei. Insbesondere habe die Gattin (die nunmehrige bP 1) den Vorfall vom 23. März 2015, bei welchem Herr V.S. angegeben habe, dass Männer auf sein Auto geschlagen und ihn mit einem Gewehr bedroht und geschlagen hätten, weitaus weniger bedrohlich geschildert.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018, Zl. L518 2181556-1/4E als unbegründet abgewiesen, wobei das Einreiseverbot von fünf Jahren auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Mit Beschluss des VfGH E982/2018-8 vom 11.06.2018 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, mit Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0450-7, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018 aufgehoben.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, Zl. L518 2181556-1/41E, neuerlich abgewiesen, das erlassene Einreiseverbot wurde behoben. In der Begründung wurden die bereits im vorangegangen Erkenntnis aufgezeigten Widersprüche wiederholt und die von Herrn V.S. vorgebrachten Probleme mit Mitgliedern der Partei "Georgischer Traum" aufgrund seiner Parteizugehörigkeit zur Partei "Vereinte Nationale Bewegung" verneint; insbesondere wurde der Schilderung der Vorfälle der Jahre 2012 und 2015 kein Glauben geschenkt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass selbst für den Fall der hypothetischen Wahrunterstellung der Angaben von Herrn V.S. kein asylrelevanter Sachverhalt vorliege, zumal eine Verfolgung durch nichtstaatliche Organe, nämlich durch unbekannte Privatpersonen, vermutlich Parteiangehörige einer anderen Partei, geltend gemacht worden sei. Eine Verfolgung von Seiten Dritter sei jedoch nur dann als asylrelevant anzusehen, wenn es aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates weder möglich noch zumutbar ist, sich zur Abwehr der Verfolgung unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen.
Mit Beschluss vom 26.06.2019, E 2361-2019-6, wurde die Behandlung der Beschwerde vom VfGH abgelehnt, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2019 wurde die a.o. Revision gegen die schriftliche Ausfertigung dieses am 08.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses dem VwGH vorgelegt.
I.2. Am 05.07.2019 stellten die bP 1 und 2 die gegenständlichen Folgeanträge auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Die bP 1 wurde am 05.07.2019, 16.07.2019 und am 05.09.2019 niederschriftlich einvernommen; die Befragung am 05.09.2019 wurde aufgrund des schriftlichen Vorbringens, der am 16.07.2019 zuständige Mitarbeiter sei aggressiv gewesen und habe eine vollständige Aussage nicht getätigt werden können, durch einen anderen Mitarbeiter der belangten Behörde durchgeführt worden.
Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden wurde sodann die Folgeanträge auf internationalen Schutz vom BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Das BFA erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Es sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 15b Abs 1 AsylG aufgetragen worden war, ab 05.07.2019 in einem genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Gleichzeitig wurde den bP 1 und 2 mit Verfahrensanordnungen gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
In den sich gegen sämtliche Spruchpunkte gerichteten Beschwerden wird eine fehlende Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde moniert, da die bP 1 einen nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses eingetretenen Sachverhalt glaubhaft dargelegt hätte. Das Vorbringen habe jedenfalls einen glaubwürdigen Kern, zumal die bP 1 und die mj bP 2 unbestritten nach Georgien abgeschoben worden seien. Die Grenzschwierigkeiten Georgiens durch das Näherrücken von Russland seien durch die Medienberichte bekannt. Dies sei nicht berücksichtigt worden, wiewohl es in direktem Zusammenhang mit den persönlichen Vorbringen stünde. Herr V.S. habe in Österreich offiziell gearbeitet, es gebe eine Einstellungszusage und sei die Familie in Österreich gut integriert; die bP 2 habe einen Kindergartenplatz in Oberösterreich. Die bP 1 sei schwanger, es liege eine Risikoschwangerschaft vor, dies habe die belangte Behörde jedoch ignoriert. Die Anordnung der Wohnsitznahme in der EAST Ost sei willkürlich und jedenfalls unverhältnismäßig, sie nehme Herrn V.S. die Chance zu einer weiteren beruflichen und freiwilligen Tätigkeit.
I.2.1. Am 02.07.2019 stellte Herr V.S. im Zuge der Festnahme für die geplante Abschiebung am 04.07.2019 einen Folgeantrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz, dieser wurde seitens des BFA vollinhaltlich abgewiesen. Herr V.S. erhob dagegen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Sachverhalt hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz sowie der ergangenen Entscheidungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts entspricht dem unter Punkt I. geschilderten Verfahrensgang und wird diesbezüglich darauf verwiesen.
II.1.2. Zur Person und zum Privat- und Familienleben der bP 1 und 2:
Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Die bP 1 und 2 verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP 1 hat nach Absolvierung der Grundschule die Universität besucht und ihren Abschluss unmittelbar vor ihrer ersten Ausreise nach Österreich gemacht. Während des Studiums (Sprachen) absolvierte sie ein Praktikum in einer Schule. Herr V.S. besuchte nach der Grundschule die Universität (Landwirtschaft), schloss diese aber nicht ab. Vor seiner ersten Ausreiche nach Österreich betrieb er eine Landwirtschaft, die Weinberge besitzt er nach wie vor. Davor führte er als Selbstständiger eine Bäckerei. Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung und hat für diese Partei bei regionalen Wahlen als Kandidat agiert.
Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP 2 ist durch die bP 1 und Herr V.S. gesichert.
Die Eltern, eine Schwester, ein Bruder, die Großmutter und Onkel und Tanten der bP 1 sowie die Eltern von Herrn V.S. leben nach wie vor in Georgien. Sie gehen diversen Beschäftigungen nach, der Vater der bP 1 hat eine Straßenbaufirma, die Schwester ist Kardiologin, eine Schwester von Herrn V.S. führt einen Kindergarten, ein Bruder betreibt ein Transportunternehmen. Es leben noch weitere Verwandte in Georgien.
Die bP 1, 2 und Herr V.S. haben in Österreich keine Verwandten und leben auch nicht mit einer nicht zu ihrer Kernfamilie zählenden Person in einem Haushalt. Die bP 1 und ihr Ehegatte halten sich seit Mitte 2015 im Bundesgebiet auf; die überwiegende Zeit lebte sie von der Grundversorgung. Herr V.S. arbeitete aber zudem saisonal als Küchenhilfe und ist Mitglied bei der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr. Die bP 1 übernahm Reinigungstätigkeiten über das System des Dienstleistungsschecks; sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Die Familie lebte u.a. im Pfarrhof und wurde auch vom Pfarrgemeinderat betreut. Die bP 2 besuchte mit der bP 1 eine Spielgruppe, es besteht eine Zusage für einen Kindergartenplatz. Die bP 1 hat den A2 Kurs bestanden sowie weitere Deutschkurse besucht Herr V.S. hat den A1 Kurs abgeschlossen, den A2 Kurs sowie weitere Deutschkurse besucht. Herr V.S. und die bP 1 sind strafrechtlich unbescholten.
Die bP 1 wurde im Februar 2018 gemeinsam mit ihrer mj. Tochter nach Georgien abgeschoben, Herr V.S. entzog sich der Außerlandesbringung. Die bP 1 kehrte im März 2019 sowie im Mai 2019 für ca. einen bzw. einen halben Monat nach Österreich zurück; schließlich reiste sie am 08.06.2019 neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither durchgehend aufhält. Am 07.06.2019 stellte Georgien der bP 1 und ihrer Tochter neue Reisepässe aus. Die bP 1 ist schwanger, der Geburtstermin wurde mit 29.12.2019 errechnet; sie befindet sich sohin außerhalb der Schutzfrist nach MSchG.
II.1.3. Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete die bP 1 zusammengefasst im Wesentlichen mit der Verfolgung ihres Gatten aufgrund seiner aktiven Mitgliedschaft in der Partei und der Beteiligung an den Wahlen, das Vorliegen sonstiger Gründe verneinte sie. Die bP 2 berief sich auf den gemeinsamen Familienverband.
II.1.4. Im Zuge der verfahrensgegenständlichen zweiten Antragstellung beantwortete die bP 1 am 05.07.2019 die Frage, was sich seit der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung konkret für sie in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, dahingehend, dass ihre alten Gründe weiterhin aufrecht wären, ihr Gatte politische Probleme hätte, er sich in Österreich aufhielte und sie bei ihm leben möchte. Während ihres Aufenthaltes in Georgien 2018/2019 habe sie zudem ebenso politische Probleme bekommen. Ein ca. 45jähriger Mann namens K.K. habe sie zweimal in der Wohnung ihres Gatten aufgesucht und sie und ihr Kind mit dem Umbringen bedroht, wenn sie nicht mit ihm mitgehe. Sie habe sich schließlich mit ihrer Tochter bei Verwandten versteckt.
Im Zuge der am 16.07.2019 erfolgten weiteren Einvernahme gab die bP 1 an, dass sie nach ihrer Abschiebung zunächst für zwei Wochen bei ihren Schwiegereltern gelebt habe. In dieser Zeit sei sie zweimal von einem Mann namens K.K. bedroht worden. Dies habe alles mit ihrem Gatten zu tun; K-K. habe Informationen über ihren Gatten verlangt und als Gegenleistung für eine sexuelle Beziehung Schutz für sie und ihre Tochter versprochen. Sie habe sich sodann bei ihrer Schwester versteckt. Als sie mit ihrer Schwester und Tochter unterwegs gewesen sei, habe sie gespürt, dass sie beobachtet und verfolgt werde. Ein PKW mit zwei Insassen sei stehengeblieben; eine Person sei ausgestiegen und habe Informationen über ihren Gatten gefordert sowie wissen wollen, ob dieser Saakashwili bei dessen Tour durch Europa begleite. Als sie mit der Polizei gedroht habe, wäre ihr von den Männern mitgeteilt worden, dass sie die Polizei seien.
Bei ihrer neuerlichen Einvernahme am 04.09.2019 schilderte die bP 1, dass sie - während sie bei ihrer Schwester gelebt habe -einige Male von Personen in Fahrzeugen verfolgt worden wäre; ein paar Mal sei sie auch angesprochen worden, sie sei zur Mitarbeit aufgefordert worden und habe man den Aufenthalt ihres Gatten sowie weitere Informationen über ihn eingefordert. Erstmals sei dies im Sommer 2018 passiert; sie habe damals mit der Polizei gedroht, die Männer hätten jedoch gemeint, sie seien von der Polizei und sie könne nichts ausrichten.
Sie sei dann noch ein zweites Mal angesprochen worden, und zwar am 06.06.2019 im Hof des Hauses ihrer Schwiegereltern. Ein Herrn namens K.K. habe sich als Polizeibeamter vorgestellt und Informationen über den Aufenthalt und die politischen Tätigkeiten ihres Gatten eingefordert. Er habe ihr die Aufnahme einer sexuellen Beziehung vorgeschlagen, im Gegenzug werde er sie und ihre Tochter in Georgien schützen. Ihr Kind könne dann auch den Kindergarten besuchen. Nachgefragt, gab die bP 1 an, dass es nur diese beiden Vorfälle gegeben haben.
Gefragt, ob sie den zuletzt geschilderten Vorfall ihrem Gatten erzählt habe, gab die bP an, sie habe ihn über das unanständige Angebot informiert und dass K.K. sie dann beschützen werde.
II.1.5. Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache zusammengefasst damit, dass sich die Angaben der bP im gegenständlichen Verfahren auf die bereits im Vorverfahren von ihr und ihrem Gatten getätigten Ausführungen stützen würden und sich aus ihren Schilderungen kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne von § 68 AVG ergebe. Das neu erstattete Vorbringen sei nicht substantiiert und weise keinen glaubhaften Kern auf. So habe der Ehegatte über den am 05.06.2019 bzw. 06.06.2019 von der bP 1 geschilderten fluchtauslösenden Vorfall nichts Konkretes zu berichten gewusst; er habe nur angegeben, die bP 1 habe ihm zwar erzählt, sie wäre bedroht und schon davor verfolgt worden, er wisse jedoch nicht, worum es bei dem Besuch von Herrn K.K. gegangen wäre und auch nicht was zwischen Herrn K.K. und seiner Gattin gesprochen worden sei, außer dass er zurückkehren solle. Die bP habe im Widerspruch dazu ausgeführt, sie habe ihrem Ehegatten sowohl vom unanständigen Angebot des Herrn K.K. informiert als auch von seinem damit verbundenen Angebot, sie zu schützen. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ihrem Gatten dies nach so kurzer Zeit nicht mehr erinnerlich gewesen wäre. Des Weiteren seien die zeitlichen Angaben der bP 1 stark widersprüchlich. Während sie zunächst behauptet habe, sie sei bereits zwei Wochen nach ihrer Abschiebung nach Georgien - also im März 2018 - bei ihren Schwiegereltern bedroht worden und habe danach nicht mehr dort leben könne, habe sie später gemeint, der erste Vorfall habe erst im Sommer 2018 stattgefunden, und zwar sei sie von Männern in einem Auto angesprochen worden. Es hätte sohin bereits ohne das fluchtentscheidende Ereignis am 05.06. oder 06.06.2019 mindestens drei Vorfälle geben müssen, die bP habe jedoch wiederholt nur von zwei Vorkommnissen berichtet. Gegen jegliche Angst vor Verfolgung sprächen zudem die wiederholten Einreisen in Georgien und der neuerliche Aufenthalt bei den Schwiegereltern im Juni 2019, obwohl sie bereits im Februar 2019 dort bedroht worden sei soll. Auch die Ausstellung neuer Reisepässe am 06.06.2019 spräche gegen eine Suche durch die Polizei bzw. wäre andernfalls eine legale Ausreise nicht möglich gewesen. Zum Vorbringen, die Tochter bekäme in Georgien keinen Kindergartenplatz, sei auf die Aussage von Herrn V.S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen, in der er erklärt habe, seine Schwester würde einen privaten Kindergarten in Georgien betreiben.
II.1.6. Den bP 1 und 2 droht in Armenien keine individuelle Gefährdung, Verfolgung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte. Eine relevante Änderung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitraum ist nicht eingetreten. Das Vorbringen der bP 1 zur Begründung ihres verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz weist keinen glaubhaften Kern auf.
II.1.7. Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung der bP 1 und 2 nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Fall einer Rückkehr nach Armenien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Die bP 1 ist eine gesunde, arbeitsfähige Person mit Universitätsausbildung. Sie verfügt über familiäre Beziehungen in Georgien und ist ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Die bP 2 ist unter der Obsorge der bP 1.
II.1.8. Länderfeststellungen:
Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der bP 1 und 2 werden - im Hinblick auf die erst kürzlich ergangene Entscheidung - die bereits von der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt. Eine entscheidungsmaßgebliche Änderung der allgemeinen Lage in Georgien ist seit der Rechtskraft des zuletzt ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten.
II.2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen unter Punkt II. ergeben sich aus den Verfahrensakten zum Vorverfahren und zum gegenständlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz. Der Sachverhalt steht sohin bereits aufgrund der Aktenlage außer Zweifel und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
II.3.1. Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache):
II.3.1.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).
II.3.1.2. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren:
Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die letzte in der Sache ergangene Entscheidung, gegenständlich das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018, Zl. L518 2181556-1/4E.
Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt die bP 1 auch ihren Folgeantrag im Wesentlichen auf die Verfolgung ihres Ehegatten aufgrund seiner aktiven Mitgliedschaft zu einer politischen Partei. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 15.02.2018 dieses Vorbringen zu der behaupteten individuellen Bedrohungssituation in der Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und führte des Weiteren aus, dass selbst bei Wahrunterstellung jenes Vorbringens kein asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Es werde nämlich eine Verfolgung durch nichtstaatliche Organe geltend gemacht; eine Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) sei jedoch nur dann als asylrelevant anzusehen, wenn es aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates weder möglich noch zumutbar ist, sich zur Abwehr der Verfolgung unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass von einer grundsätzlich ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des georgischen Staates auszugehen sei, wenngleich gewisse Defizite durchaus zuzugestehen seien.
Neu brachte die bP 1 im gegenständlichen Verfahren vor, dass nunmehr auch sie aufgrund der im Erstverfahren dargelegten - bereits damals als unglaubhaft erachteten Bedrohung - verfolgt und bedroht worden sei. Die belangte Behörde hat dieser Schilderung aber mit nachvollziehbarer Begründung keinen glaubhaften Kern beigemessen (vgl. die oben unter II.1.5. insoweit wiedergegebene Bescheidbegründung). In der Beschwerde wurde dieser Argumentation auch nicht entgegengetreten; wenn behauptet wird, der glaubhafte Kern liege in der unbestritten erfolgten Abschiebung der bP 1 und 2 nach Georgien, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Relevanz der monierten Grenzschwierigkeiten Georgiens für das gegenständliche Verfahren ist gleichfalls nicht zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vielmehr die beweiswürdigenden Erwägungen des BFA im oben unter II.1.5. zitierten Umfang als logisch konsistent, schlüssig und nachvollziehbar und teilt ebenso dessen Beurteilung, dass das im gegenständlichen Verfahren neu erstattete Vorbringen zu einer drohenden Verfolgung nicht glaubhaft ist. Soweit die bP die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und sich darauf beziehen, liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird lediglich die Würdigung im Erkennntis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2018 in Frage gestellt bzw. jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.
Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Derartige Nachweise haben die bP im vorliegenden Fall nicht erbracht und auch nicht behauptet. Auch sonst sind im Verfahren keine Hinweise auf eine Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Georgien hervorgekommen, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Besondere, in ihrer Person (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihnen ein - im Vergleich zur Bevölkerung Georgiens im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden - wie bereits oben dargelegt - nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, führen auch vorübergehende Abschiebungshindernisse - wie allenfalls eine Risikoschwangerschaft - nach den Intentionen des Gesetzes zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet (vgl. § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 1c FPG). Subsidiärer Schutz kommt deshalb weiterhin nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
Mit dem gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche entscheidungsrelevante Änderung der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
II.3.2. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels)
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa - wie hier - der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Z 3 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.
Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde von den bP selbst nichts dahingehend dargetan. Den bP ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.
II.3.3. Spruchpunkte IV, V und VI des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Abschiebung nach Georgien, Frist für Ausreise):
II.3.3.1. Auszug aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
II.3.3.2. Rückkehrentscheidung, Abschiebung nach Georgien
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Für die bP sprechen die Deutschkenntnisse der bP 1, ihre zeitweise Tätigkeit als Reinigungskraft im Dienstleistungscheckbereich, der Besuch einer Spielgruppe durch die bP 2 gemeinsam mit ihrer Mutter sowie die Empfehlungsschreiben. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der erste Antrag der bP wurde bereits im 15.02.2018 im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen- Nach ihrer Außerlandesbringung reisten die bP neuerlich zweimal ins Bundesgebiet ein, um schließlich im Juni 2019 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die bP verfügen über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich, ihr bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Die bP 1, 2 und Herr V.S. verfügen in Österreich weder über weitere Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, während in Georgien Angehörige ihrer Kernfamilie leben. Die bP 1 hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer dauerhaften legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, sie bestreitet ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch staatliche Leistungen. Eine berufliche Integration ist in Ermangelung einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nicht gegeben. Auch hat das bisherige Verfahren sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen der bP in Österreich ergeben. Die bP 1 hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien verbracht, wurde dort sozialisiert und spricht die Sprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Sie ist eine junge, gut ausgebildete Frau. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen der bP im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
Soweit die bP 1 ihre Schwangerschaft thematisiert, ist zudem festzuhalten, dass der Aktenlage keine Hinweise auf allfällige Komplikationen zu entnehmen sind, insbesondere finden sich im vorgelegten Mutter-Kind-Pass bzw. den Befunden keinerlei Anhaltspunkte für den von der bP 1 angesprochenen Herzfehler und weicht auch der erwähnte Hämoglobinwert kaum merklich vom Normalbereich (74 bei Normalbereich 75 - 100, 11,9 bei 12,0 -16,0) ab. Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert aber auch die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die bP ist dieser Obliegenheit zur Mitwirkung insofern nicht nachgekommen, als sie die von ihr in den Raum gestellten Komplikationen nicht mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln belegte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10).
Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Festzuhalten ist zudem, dass die Festlegung des Zeitpunktes der Abschiebung gem. § 46 FPG im Ermessen der Behörde liegt und sie dieses Ermessen im Sinne des Gesetzes, also (auch) grundrechtskonform auszuüben hat.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen
II.3.3.3 Ausreisefrist
Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides stützt sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und war daher zu bestätigen.
Aus der gegenständlichen Entscheidung ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fallbezogen nicht vorlagen, weshalb diese auch nicht zuzuerkennen war.
II.3.4. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Abs 2 und Abs 3 FPG enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Art 11 lit b der Rückführungs-RL gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.
Das BFA stützte die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes im Spruch auf die Bestimmung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG und begründete es auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass im konkreten Fall eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG getroffen worden sei, ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag aus einem sicheren Herkunftsstaat vorliege, der jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziere. Die Beschwerde erhebt gegen das erlassene Einreiseverbot kein inhaltliches Vorbringen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).
Die bP haben in keiner Weise dargelegt, dass sie über die Mittel verfügen um ihren Unterhalt zu sichern. Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, bestätigt der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, geradezu die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des (nunmehr) § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 erfüllt ist. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde im Ergebnis davon ausging, die bP haben den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachgewiesen. Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht.
Im Zusammenhang mit den gegenständlichen Folgeanträgen auf internationalen Schutz ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Missbrauch des Asylsystems durch einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag zu beachten. Zur Bestimmung des § 6 AsylG 1997 wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 06.05.2004, 2002/20/0361) festgehalten, dass nur dann, wenn "unmittelbar einsichtig" sei und sich das Urteil quasi "aufdränge", dass die vom Asylwerber vorgebrachten Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig seien, das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreiche, dass der Tatbestand als erfüllt angesehen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof legt daher einen hohen Standard an, wenn es um die Frage eines Missbrauchs des Asylsystems geht.
Im gegenständlichen Fall haben die bP bereits einen Asylantrag gestellt. Das entsprechende Fluchtvorbringen wurde bereits vom BFA und Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant erachtet. Vor dem Hintergrund, dass der verfahrensgegenständliche Folgeantrag wieder auf diesem bereits als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen fußt, der Folgeantrag nicht einmal 1 1/2 Jahre nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet gestellt wurde, das Fluchtvorbringen als unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant anzusehen ist, das erste Asylverfahren rechtskonform durchgeführt und abgeschlossen wurde, geht das Bundeverwaltungsgericht davon aus, dass der Folgeantrag einen Missbrauch des Asylsystems darstellt. Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die bP eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und haben die bP hiermit kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt.
II.3.5. Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Unterkunftnahme):
Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Abs. 2 leg cit ist bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen, 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder 3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
Fallbezogen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber den bP rechtskräftige Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die bP wurden nach Georgien abgeschoben, reisten jedoch mehrmals wieder ins Bundesgebiet ein und stellten schließlich den gegenständlichen Antrag. Der vom BFA verfügten Anordnung war daher nicht entgegenzutreten, auch wurde er in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der bP zurückzuweisen war. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorliegt, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall zudem gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis nicht abgewichen wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Drohungen Einreiseverbot entschiedene Sache Familienverfahren Folgeantrag Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen politischer Charakter Privat- und Familienleben Rechtsmissbrauch res iudicata Resozialisierung Selbsterhaltungsfähigkeit sicherer Herkunftsstaat soziale Verhältnisse wesentliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2181552.2.00Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020