TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/15 L515 2156832-1

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2156832-1/46E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 26.10.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

"...

Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 26.10.2014 haben Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, ...

Die niederschriftliche Erstbefragung vor der Polizeiinspektion [...] vom [...] 2014 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben.

Bei dieser Gelegenheit gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund folgendes an:

"...Seit 2006 arbeite ich als Kriminalbeamter bei der armenischen Polizei. Meine Vorgesetzten und die hohen Polizeifunktionäre haben mich gezwungen illegale Aufträge durchzuführen. Weil ich die Anweisungen nicht befolgt habe, haben sie angefangen mich unter Druck zu setzen. Ich habe meine jährliche Prämie nicht bekommen und meine Aufstiegschancen verpasst. Am 20.09.2012 wurde ich krank. Ich verlor das Augenlicht am linken Auge, habe starke Schmerzen am linken Bein und habe Bewegungsschwierigkeiten. Meine Krankheit konnte in Armenien nicht diagnostiziert werden. Am 15.05.2014 wurde ich als Invalide vom Polizeidienst frei gestellt. Jede Untersuchung und medizinische Behandlung musste ich aus eigener Tasche bezahlen. Durch eine falsche medikamentöse Behandlung, bekam am ganzen Körper allergische Ausschläge. Ich bin aus zwei Gründen geflüchtet. Der 1.Grund ist meine Krankheit, die in Armenien nicht diagnostiziert und behandelt werden kann und der 2. Wurde ich in meinem Wehrdienstbuch als erster Reservist bezeichnet und ich musste mit meiner Unterschrift bestätigen, dass ich mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe, wenn ich eine Einberufung zur Armee nicht befolge. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe...."

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 12.10.2016 im BFA [...] im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Armenisch von dem zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einvernommen.

Es folgen die wesentlichen Passagen dieser niederschriftlichen Einvernahme:

...

F: Haben Sie psychische Probleme?

A: Nein.

F: Haben Sie physische Probleme?

A: Ja.

F: Stehen Sie aktuell wegen dieser physischen Probleme in ärztlicher Behandlung in Österreich?

A: Nein. Ich war damals in [...] in ärztlicher Behandlung. Die damalige Ärztin konnte keine Ursache für mein erkranktes linke Auge finden und sagte, dass eine weitere Behandlung daher nicht sinnvoll wäre. Aus diesem Grund bin seit Oktober 2014 nie mehr in medizinischer Behandlung gewesen.

F: Wie stellt sich das Problem mit dem linken Auge dar?

A: Ich habe die Sehkraft am linken Auge zur Gänze verloren. Ich bin überzeugt, dass ich vergiftet wurde. Die Ärztin in [...] hat keine organischen Ursachen gefunden, warum ich auf dem linken Auge erblindet bin.

F: Haben Sie noch weitere gesundheitliche Probleme?

A: Ich hatte am linken Bein Probleme, aber seit ungefähr einem Jahr habe ich keine Probleme mehr.

F: Waren Sie wegen dem linken Bein in Österreich in ärztlicher Behandlung?

A: Nein. Für mich war das Auge wichtiger und dann hat das Problem mit dem Bein aufgehört.

F: Haben Sie sonst noch Krankheiten?

A: Ich hatte eine Allergie und war deswegen auch in ärztlicher Behandlung und zwar bei [...]

F: Sind Sie bezüglich der Allergie geheilt?

A: Ja.

...

F: Wurden Sie bereits im Heimatland bezüglich des Auges, des linken Beines und der Allergie medizinisch behandelt?

A: Ich war in Armenien am [...].2012 in neurochirurgischer Behandlung und beim Augenarzt. Als mir in der Nacht schlecht geworden ist, bin ich am nächsten Tag sofort ins Militärhospital gegangen. Dort wurde ich als Patient absichtlich nicht aufgenommen und nicht behandelt. Dann ging ich am [...].2012 zu einem privaten Arzt in Jerewan. Der Arzt untersuchte mich, fand aber keine Ursachen für meine Probleme - Schwäche auf der linken Seite und Verlust der Sehkraft auf dem linken Auge. Ich bekam dann mehrere Medikamente und einige Behandlungen. Es war aber alles ergebnislos. Bis November 2012 war ich dann noch bei anderen Ärzten. Aber alle Untersuchungen verliefen in Bezug auf die Ursache meiner gesundheitlichen Probleme negativ. Dann versuchte ich mich selber zu heilen - ab Dezember 2012 habe ich recherchiert, worin die Ursache einer solchen Erblindung liegen könnte. Die körperliche Schwäche hat nur ungefähr einen Monat gedauert, dann war diese verschwunden. Bis 2014 wurde ich in regelmäßigen Zeitabständen einer Diensttauglichkeitsuntersuchung im Militärhospital in Jerewan unterzogen. Im Jahr 2014 wurde dann eine Dienstuntauglichkeit festgestellt. Die Ursachen meiner Probleme wurden aber auch dort nicht festgestellt. Es wurde nur die physische Dienstuntauglichkeit festgestellt. Ich habe ab Dezember 2012 nicht mehr versucht, bei irgendwelchen Ärzten die Ursache herauszufinden. Ich habe nur mehr selber recherchiert und es gab noch die Dienstuntauglichkeitsuntersuchungen. Ich sah in Armenien keine Hoffnung mehr, dass meine gesundheitlichen Probleme hier geheilt werden können bzw dass überhaupt die Ursache dafür erkannt werden würde.

...

F: Müssen Sie aktuell hier in Österreich Medikamente einnehmen?

A: Nein, nur in der Allergiezeit musste ich Tabletten einnehmen.

F: Sind Sie aktuell in der Lage einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen?

A: Ja, seit ich hier in Österreich bin, gehe ich einer regelmäßigen Arbeit, dafür habe ich Unterlagen vorgelegt. Ich arbeite sowohl körperlich als auch geistig.

F: Befürchten Sie wegen Ihrer Gesundheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland und wenn ja, welche?

A: Nein, jetzt nicht mehr.

...

Angaben zur Person und Lebensumständen:

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?

A: Ja, ich habe ein Haus in Jerewan, im Zentrum, weiters ein Ferienhaus in [...]. Mein Bruder hat eine Eigentumswohnung, meine Schwester hat auch eine Eigentumswohnung mit ihrem Ehemann.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien?

A: Ja, über Internet, das letzte Mal vor vier Tage, ich hatte Kontakt mit meinem Vater.

F: Wie geht es Ihren Familienangehörigen in Armenien?

A: Früher bekamen sie immer wieder Besuch von der Polizei, die nach mir fragte, aber jetzt nicht mehr, weil die Polizei weiß, dass ich nicht mehr in Armenien bin. Sonst geht es ihnen aber gut.

F: Haben Ihre Familienangehörige in Armenien Probleme, weil Sie Armenien verlassen haben?

A: Nein. Nur mein Bruder wurde vom Militärdienst entlassen wegen mir.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen?

A: Am [...].2014 bin ich mit einem Bus legal nach Russland ausgereist. Ich hatte meinen echten armenischen Reisepass dabei. Diesen hat mir dann der Schlepper abgenommen.

Feststellung: Sie wurden bereits in den vorangegangenen Einvernahmen ausführlich zu Ihrem Fluchtweg befragt. Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?

A: Nein.

F: Sind diese Angaben vollständig und entsprechen der Wahrheit?

A: Ja.

F: Gab es bei Ihrer Ausreise von Armenien nach Russland an der Grenzkontrolle irgendwelche Probleme?

A: Nein. Ich habe meinen Reisepass vorgezeigt und mein Wehrdienstbuch vorgelegt, mit dem ich nachwies, dass ich den Militärdient abgeleistet hatte. Dann konnte ich ohne Probleme die Grenze passieren.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

...

Angaben zum Fluchtgrund:

Erklärung: Sie wurden bei der Erstbefragung am 28.10.2014 durch die Polizei [...] zu Ihrem Fluchtgrund befragt. Der Dolmetscher rückübersetzt nun Ihre damals gemachten Angaben.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Waren das damals Ihre Angaben zum Fluchtgrund?

A: Ja.

F: Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?

A: Ja. Die ganzen Ursachen haben angefangen als ich von einer Abteilung in die Korruptionsabteilung gewechselt habe. Ich habe ursprünglich in der Rauschgiftabteilung gearbeitet, dann wechselte ich. Da kamen Fälle vor, dass sich Bürger bei uns beklagt und Anzeige erstattet haben, gegen Korruption in der Behörde. Ich habe solche Anzeigen entgegengenommen. Im speziellen von einer Rentnerin, die eine Anzeige gegen das Sozialamt wegen Bestechung erstattet hatte. Mein Vorgesetzter hat mich aufs Übelste beschimpft, dass ich diese Anzeige der Bürgerin entgegengenommen habe. Es kam an diesem Tag - Juli 2012 - fast zu einer körperlichen Auseinandersetzung, aber ich habe mich beherrscht und verließ den Raum. Mein Vorgesetzter hat im Nachhinein diese Angelegenheit vertuscht, weil er der Schwiegersohn des Ministerpräsidenten ist und das Sozialamt wird von einem Verwandten von denen geführt. Das ist ein eigener Clan. Ich habe mich erkundigt, wie diese Sache ausgegangen ist. Ich habe die Antragstellerin eine Woche nach der Aufnahme der Anzeige kontaktiert. Die Frau teilte mir mit, dass sie von unbekannten Leuten bedroht worden wäre und habe Angst und möchte diese Sache nicht mehr weiterverfolgen. Mein Vorgesetzter hat davon erfahren, dass ich bezüglich dieser Angelegenheit die alte Dame angesprochen habe. Er hat mich gefragt, warum ich das weiterverfolge würde und würde mir damit nur eigene Probleme verschaffen.

Ende Juli 2012 wurde ich plötzlich von meinem Grad als Oberkriminalbeamter zum normalen Kriminalbeamten herabgestuft und in die Antiterrorabteilung versetzt.

Dann kam Ruhe in diese Angelegenheit, weil ich zu einem Seminar "Antikorruption" nach Ungarn reiste. Diese Reise nach Ungarn machte ich, weil diese Dienstreise bereits vor meiner Versetzung in die Antiterror-Abteilung genehmigt war.

Nach meiner Rückkehr vom Seminar war der Leiter des Polizeipräsidiums Bezirk [...], der mein oberster Chef war, total entrüstet, dass ich an diesem Seminar in Ungarn teilgenommen habe, weil ich etwas über die Korruption in Armenien gegenüber den anderen Seminarteilnehmern erzählen hätte können. Gleich nach meiner Rückkehr [...] hat mein oberster Chef zu mir gesagt, dass ich nichts ohne Erlaubnis meiner Vorgesetzten dienstlich tun darf. Gleich danach wurde eine Überprüfung meiner dienstlichen Aufgaben angeordnet. Aber da ich sehr korrekt und detailliert arbeite, wurde nicht gefunden, um mich zur Verantwortung ziehen zu können. Ich sagte zu ihm, dass wenn man so gegen mich arbeitet, ich alle meine Erkenntnisse der Presse zuspielen werde.

Anfang September 2012 wurde ich zum Polizeipräsidenten von Jerewan beordert. Dieser sagte, dass ich unter einer dienstlichen Überprüfung stehen würde und vorübergehend suspendiert. Diese Suspendierung dauerte nur eine Woche und wurde dann aufgehoben, weil kein unkorrektes Verhalten meinerseits vorlag.

Bis zum 20.09.2012 gab es nichts Auffälliges mehr. Ich machte meine Arbeit. Ich hatte am 19.09.2012 Dienst bis zum Morgen des 20.09.2012. Mein Vorgesetzter und weitere Kollegen hatten mit mir Dienst. An diesem Tag ist mir nichts Besonderes aufgefallen. Aber als ich nach dem Dienst nach Hause kam, habe ich Beschwerden am Auge und am Körper gehabt.

Ich begab mich wie bereits zuvor ausführlich geschildert in ärztliche Behandlung. Bis zum Jänner 2013 habe ich aufgrund der gesundheitlichen Probleme nur sporadisch gearbeitet. Dann habe ich wieder angefangen voll zu arbeiten. Ich bekam den Auftrag Telefonüberwachungen in Bezug auf Oppositionspolitiker zu machen, obwohl das illegal war. Ich habe diese Aufgabe aber abgelehnt.

Dann hat der Leiter des Polizeipräsidiums Bezirk [...] gesagt, dass er schon einen anderen finden werde, und mit mir würden sie anders verfahren. Ich sagte dann zu ihm, dass er mir nicht drohen soll, weil ich alles in ein Tagebuch geschrieben, und das der Presse geben werde. Mir wurde sofort die Waffentragerlaubnis entzogen und ich bekam einen Termin zum Hospital zur Untersuchung. Aufgrund meiner Erblindung auf dem linken Auge wurde ich Dienstuntauglich gestellt, dies war Mitte Mai 2014.

Danach habe ich bemerkt, dass ich auch privat verfolgt werde. Mein Türschloss bei meinem Haus war aufgebrochen worden. Aufgrund dessen war es mir klar, dass ich Probleme in Armenien habe und ich das Land verlassen muss.

Ich brauchte aber für meine geplante Ausreise einen Stempel von der Militärbehörde, dass ich den Militärdienst abgeleistet habe. Aus diesem Grund habe ich einen Antrag gestellt. Aber den Stempel bekam ich erst Monate später, datiert mit 29.08.2014. Aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme konnte ich mein Militärdienstbuch erst am 13.10.2014 abholen. Mir wurde mitgeteilt, dass ich für drei Monate an die Grenze Berg Karabach Dienst versehen müsste. Weiters wurde mir mitgeteilt, dass ich bei der Behörde warten soll, weil man mir gleich mitteilen würde, wann ich den Dienst antreten muss. Ich warte aber nicht, sondern ging nach Hause. Ich habe alles zusammengepackt und verließ Armenien.

Das sind nun alle meine Fluchtgründe.

...

F: Waren das Ihre heute ergänzten Angaben zum Fluchtgrund?

A: Ja. Ich möchte nur noch einen Satz sagen. Ich bin mir sicher, dass ich in Armenien vergiftet wurde. Ich sollte getötet werden. Ich möchte Österreich ersuchen, mir Schutz zu gewähren, weil in Armenien meinem Leben Gefahr droht.

...

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich kann von diesen Leuten alles erwarten: sie können mich wieder vergiften, sie können mich erschießen, sie können mich grundlos strafrechtlich belangen und vernichten.

F: Wen meinen Sie unter "diese Leute"?

A: dieser Verwaltungsclan, mit dem ich diese ganzen Konflikte hatte.

...

F: Was macht Ihr Bruder beruflich?

A: Er war Berufssoldat bis 2013 bis zum Beginn meiner Probleme, jetzt arbeitet er als Barman in Jerewan, in einem Cafe, wie das Cafe heißt weiß ich nicht. Diese Arbeitsstelle ist neu.

F: Wissen die Eltern, warum Sie Armenien verlassen haben?

A: Ja, alle meine Familienmitglieder wissen von meinen Problemen.

...

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Am 26.10.2014,

F: Sind Sie seitdem durchgehend in Österreich aufhältig?

A: Seit dem 26.10.2014 bin ich durchgehend in Österreich aufhältig.

...

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Ja, seit ich hier bin mache ich gemeinnützige Arbeiten, pro Monat ungefähr 70 Stunden, pro Stunden ? 3,--. Diesbezüglich habe ich Beweismittel vorgelegt.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

A: Ich stehe in der Grundversorgung und verdiene mir ein bisschen Geld dazu.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Ja, schon mehrere.

F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2?

A: Ja.

Anmerkung: Dem Antragsteller wird ein Text in Deutsch vorgelegt. Er liest diesen einwandfrei.

F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule?

A: Ja, ich habe in Armenien die Matura gemacht.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

A: Ja, ich habe in Österreich einen Gastronomiekurs und einen Fotografiekurs absolviert und an einem Kulturintegrationsprogramm teilgenommen.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein. Aber ich besuche Musikvereine regelmäßig.

..."

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.

I.2.1. Die bB ging im angefochtenen Bescheid unter Vermengung von Elementen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung davon aus, dass der bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr drohe und führte hierzu Folgendes aus (Heraushebungen nicht mit dem Original übereinstimmend:

"...

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

...

Glaubhaft ist, dass Sie an keinen psychischen Problemen leiden.

Dies wird durch Ihr Auftreten im Zuge Ihres Asylverfahrens untermauert. Weder im Zuge der Erstbefragung durch die Polizei, noch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, noch in Ihrer eingebrachten schriftlichen Stellungnahme brachten Sie vor, an irgendwelchen psychischen Problemen zu leiden. Aus diesem Grund steht auch für die erkennende Behörde fest, dass Sie keine psychische Probleme haben.

Glaubhaft sind Ihre Angaben, dass Sie physische Probleme haben.

- Untermauert durch die Vorlage von Arztbefundberichten brachten Sie vor, dass Sie an Prurigo simplex subactual (L20.0), atopischer Disposition, leiden, sich in ärztlicher Behandlung befinden und eine Emulsion mit Nerisona verschrieben bekommen haben.

Es handelt sich auf alle Fälle um kein lebensbedrohendes physisches Leiden. Hinsichtlich der geschilderten Erkrankung wird auch darauf hingewiesen wird, dass es Ihnen bisher möglich war, mit Ihrer Beeinträchtigung ein normales Leben zu führen.

Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen.

...

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

...

Das Bundesamt geht davon aus, dass Ihr Grund, weshalb Sie diesen gegenständlichen Asylantrag gestellt haben, im Wesentlichen zwar als glaubhaft, jedoch als nicht asylrelevant anzusehen ist und zwar in Bezug auf die behauptete Bedrohung und Verfolgung durch Ihre Vorgesetzten in der armenischen Polizei.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtet das Bundesamt dieses Vorbringen grundsätzlich als glaubwürdig, jedoch zusammengefasst gesehen, als nicht asylrelevant. Der vorgebrachte Sachverhalt - Bedrohung und Übergriff durch die von Ihnen bezeichneten Privatpersonen/ Vorgesetzte von Ihnen in der armenischen Polizei - vermag eine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, zumal dies auch in Ihrer Heimat strafrechtliche Delikte darstellen - sollte aus dem Übergriff eine Verletzung oder berufliche Benachteiligung resultieren oder sollte es eine gefährliche Drohung darstellen - und von staatlicher Seite aus auch verfolgt werden.

Es ist in ausreichender Weise festgestellt, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des armenischen Staates gegeben ist. Es kann also nicht erkannt werden, dass die für die Sicherheit zuständigen Organe in Ihrem Heimatstaat nicht willens sind, Ihnen künftig vor allenfalls drohenden Übergriffen von Seiten Privater - auch von Seiten von Ihren damaligen Vorgesetzten - ausreichend Schutz zu gewähren.

Zudem ist hier anzuführen, dass Sie niemals behauptet haben, dass die Verfolgung bzw Bedrohung durch die bezeichnete Privatpersonen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt wäre oder der armenische Staat aus asylrelevanten Motiven Ihnen den Schutz verweigert hätte.

Unter Zugrundelegung Ihres Vorbringens kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsland Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesamtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen nicht gegeben.

Zusammengefasst kann nicht erkannt werden, dass Sie in Ihrer Heimat asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen weder von staatlicher noch von privater Seite aus zu befürchten haben. Weiters kann nicht erkannt werden, dass besondere Umstände, aus denen hervorgeht, dass Vertreter staatlicher Gewalt individuelle Verfolgungshandlungen gegen Sie persönlich aus Gründen, die in der GFK festgelegt sind, gerichtet haben. Im vorliegenden Fall konnte daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es konnten auch keine Umstände ermittelt werden, dass Sie aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Ihrer beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind bzw im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Es ist zwar bekannt, dass sich die allgemeine Lage in Armenien nicht mit jener in Österreich vergleichen lässt, aber zusammenfassend kann nicht erkannt werden, dass Sie in Ihrer Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, weshalb Ihnen keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar ist.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

...

Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat sicherlich eine schwierige ist, so vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

Es kann Ihnen als arbeitsfähigem Mann zugemutet werden, auch im Falle der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit oder zumindest Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Zudem haben Sie selber angeführt, dass Sie über eine gute Schulausbildung verfügen, vor Ihrer Flucht viele Jahre als Kriminalbeamter gearbeitet haben. Durch diese Arbeit konnten Sie bereits damals sehr gut für Ihren Lebensunterhalt aufkommen. Sie gaben in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.10.2016 selbst an, dass Sie in Ihrem Heimatland keinerlei finanzielle Probleme gehabt hätten.

Glaubhaft ist, dass Sie in Ihrer Heimat im Falle einer Rückkehr in keine ausweglose Lage geraten würden.

Zudem waren Sie sogar in der Lage, die finanziellen Mittel für die Reise von Armenien bis nach Österreich aufzubringen.

Sie haben im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an zahlreich tätige NGO¿s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zumutbar, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden.

Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden, weil sich Ihre diesbezüglichen Befürchtungen lediglich auf vage Vermutungen stützen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie auch nicht glaubhaft darzulegen, zumal gegen Sie nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt wurden, und wie bereits festgestellt, liegen dem Bundesamt auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Insgesamt vermochten Sie nicht, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

Insgesamt vermochten Sie somit nicht vor dem Bundesamt glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären."

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstell(t)en, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und vorgebracht, die bB hätte das Vorbringen der bP antizipierend gewürdigt. In Bezug auf die behauptete Einberufung zum Militär verwies die bP auf die fragile Lage in Berg Karabach und die im Jahr 2014 stattgefundenen Gefechte. Weites ging sie davon aus, dass die Gefechte in Zukunft wieder ausbrechen könnten.

Im Übrigen verwies die bP auf die in Armenien bestehende Korruption und auf Mängel in der Unabhängigkeit der Justiz.

Darüber hinaus ging die bP davon aus, dass die bP keinen staatlichen Schutz vor Übergriffen finden könnte.

Es käme immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen anlässlich der Ableistung des Militärdienstes und stellen sich die Haftbedingungen als problematisch dar.

Die bP hätte in Armenien keinen Zugang zu unentgeltlicher medizinischer Behandlung und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die bP aufgrund fehlender entsprechender Kapazitäten keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung findet.

I.4. Mit ho Erkenntnis vom 14.02.2018, GZ L515 2156832-1/3E wurde die Beschwerde abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich im Ergebnis den Ausführungen der bB in deren objektiven Aussagekern an.

I.5. Die bP brachte gegen das ho. Erkenntnisses vom 14.02.2018, GZ 515 2156832-1/3E eine außerordentliche Revision an den VwGH ein.

I.6. Mit Beschluss des VwGH vom 23.05.2018 wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.7. Mit Beschluss des VfGH vom 08.07.2018 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des BVwG abgewiesen.

I.8. Einer außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2018 stattgegeben und festgestellt, dass das BVwG eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte, weil sie eine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen habe und sich das BVwG nicht mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Armeniens auseinandergesetzt habe, daher war der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses keine tragfähige Alternativbegründung zu entnehmen.

I.9. Für den 19.11.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurden die bP - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

I.9.1. Die bP legte diverse Empfehlungsschreiben hinsichtlich ihrer Bemühungen zur Integration vor; die bP sei seit 01.11.2018 als Brandschutzwart für die Grundversorgungseinrichtungen bei den [...] Sozialen Dienste GmbH tätig; sie sei seit Oktober 2015 als Arbeiter im Küchenteam im Asylwerberheim tätig.

I.9.2. Zur Verhandlung wurde auch die bB geladen, welche jedoch keinen Vertreter entsandte.

1.9.3. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

"...

RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift ergänzen?

P: Der erste Fluchtgrund lag im Zusammenhang mit meiner Vergiftung, man wollte mich umbringen. Da gab es Folgen.

RI wiederholt die Frage.

P: Ich bestätige, was ich vor dem BFA gesagt habe.

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern?

P: Nein, ich möchte nichts hinzufügen.

RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P: Nein, ich habe nur Freunde.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ja.

RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Gestern habe ich zu Hause geblieben. Nur Vorbereitung. Mein Kollege war ein bisschen krank, ich geholfen. Er hatte Herzinfarkt. Und Messe besuchen.

Die Fragen werden wieder übersetzt.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P: Ich arbeite jetzt. Ich bin beim [...] sozialen Dienst als Brandschutzsecurity. Vorher habe ich in einem Büro gearbeitet bei einer anderen Firma. Diese hat aber zugesperrt. Ich bin arbeitswillig und wenn es Möglichkeit gibt, werde ich arbeiten. Ich werde sofort die Sozialhilfe ablehnen. Ich bin nach Österreich gekommen um Schutz und nicht Sozialhilfe zu bekommen.

P legt vor: Teilnahmebestätigung über Schulung: Organisierter Brandschutz vom 02.10.2018 (wird in Kopie zum Akt genommen).

RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?

P: Nein.

RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Nein.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Mit meinen Eltern und mit meinen Geschwistern.

RI: Was besprechen Sie mit jenen, wenn Sie Kontakt haben?

P: Ich bemühe mich sehr kurz zu halten. Ich weiß, dass in den letzten zwei Jahren ein paar Mal im Jahr kommen Polizeivertreter zu ihnen und fragen nach mir. Sie weigern sich, irgendwelche Unterlagen auszustellen.

...

P legt vor: Einstellungszusage von Robert [...], diverse Empfehlungsschreiben (es wird alles in Kopie zum Akt genommen).

Ich lege auch mein Wehrdienstbuch vor. Es gibt darin eine wichtige Eintragung. Ich wurde von meiner Arbeit wegen Untauglichkeit entlassen, aber im Wehrdienstbuch steht auf Seite 6, dass ich in der Reserve, Gruppe 1, und somit volltauglich bin. Man wollte mich auch an die Grenze schicken, damit ich dort umgebracht werde.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Weil ich gegen Korruption kämpfte, stellen Informationen über die ich bezüglich verschiedener Personen verfüge, eine Gefahr für mich dar. Das Korruptionsnetz ist sehr verbreitet. In Folge dessen wurde ich vergiftet, beobachtet, verfolgt. Man versuche in meine Wohnung einzudringen. Zum Schluss versuchte man mich zur Grenze zu schicken, um mich dort umbringen zu lassen. Man wollte mich dazu zwingen, dass ich falsche Gründe vorbereite, dass das Gericht eine Telefonüberwachung bewilligt sowie eine Überwachung der Post und sonstiges. Ich lehnte dies aber ab. Ich habe dies schon bei meiner ersten Einvernahme schon gesagt. Deswegen habe ich auch Angst, zurückzukehren. Ich habe Angst, dass ich umgebracht werde, dass für immer schweige. Außerdem würde ich auch eine Gefahr für meine Angehörigen darstellen.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Ich habe sie gelesen. Ich habe es bei der Einlaufstelle mit meinen Unterlagen abgegeben, vieles stimmt nicht, ich bin damit nicht einverstanden. Über die Korruption steht ganz wenig drinnen und das stimmt auch nicht.

RI: Armenien wurde zwischenzeitig von der Republik Österreich als sicherer Herkunftsstaat anerkannt.

P: Allgemein stimmt es schon. Es gibt keine Hungernot oder Kriegsgefahr, oder Ausbrechen von Krankheiten. Es betrifft eher die Sicherheit einzelner Personen, die ist nicht gegeben. Derzeit herrscht in Armenien Chaos.

RI: Sie sagten vorher, man hätte sie an die Grenze schicken wollen. Wo hätte man sie genau hingeschickt?

P: Nein es wurde mir nicht genau gesagt, wohin. Aber nach Berg Karabach. Ich hatte noch Glück, dass mir die Flucht geglückt ist.

RI: Haben Sie einen Einberufungsbefehl erhalten?

P: Mein Offizierbuch (Wehrdienstbuch) war bei ihnen. Sie haben mich immer wieder angerufen. Ich bin Offizier, dort ist alles eingetragen mit meinem Militärgrad. Ich habe keinen niedrigen Militärdienstgrad, ich war Major.

...

RI: Warum können Sie das Militärdienstbuch heute vorlegen, wenn es bei der Militärbehörde war?

P: Ich habe die Mitarbeiter angelogen. Ich habe dem Mitarbeiter gesagt, dass ich dort hingehen werde, wo ich hingeschickt werde. Als ich das Wehrdienstbuch in die Hand bekommen habe, sagte ich, dass ich auf die Toilette muss. Ich ging dort hin und verließ danach das Gebäude.

RI: Wo sind Sie dann hingegangen?

P: Nach Hause. Ich habe alle meine Unterlagen genommen, alles was ich in der Eile gefunden, habe einen Geldbetrag genommen und bin zur Busstation gegangen, habe mir ein Ticket gekauft und habe das Land verlassen.

RI: In der erstmaligen Beschwerdeentscheidung wurde bereits darauf hingewiesen, dass sie nicht damit rechnen müssen im Rahmen einer Mobilmachung in Berg Karabach eingesetzt zu werden. Daran hat sich nach Ansicht der ho. Behörde nichts geändert (L515 2179047-1 vom 20.08.2018).

P: Das stimmt nicht bei hochrangigen Offizieren. Diese werden geheim entsandt.

RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

P: Ich bin nicht hier weil ich Sozialhilfe, sondern weil ich Schutz brauche. Im Dezember werde ich die B1 Prüfung ablegen.

..."

I.10. Auf Grund der Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Einziehung der bP zum Militärdienst als Reservist und einer damit einhergehenden Entsendung nach Berg Karabach wurde seitens des ho. Gerichts eine Anfrage an einen in Armenien ansässigen Vertrauensanwalt gerichtet, welche ergab, dass die bP bei der Polizei den Rang eines Majors führte, welche er ihr deswegen auch beim Militärverliehen wurde. Sie leistete ihren Grundwehrdienst von 1996 - 1998 ab. Nach der Ableistung des Grundwehrdienstes leistete die bP keinen weiteren Militärdienst ab. Eine Einbeziehung zum Militärdienst in Berg Karabach findet nicht statt, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die bP während ihrer Militärzeit in Berg Karbach aufhielt.

Reservisten wurden in der postsowjetischen Ära zu keinem Zeitpunkt mobilisiert. Reservisten können nur zu kurzen Übungen üblicherweise in die nächstgelegene Militäreinrichtung einberufen werden. Eine dreimonatige Einberufung nach Berg Karabach ist sehr unwahrscheinlich.

I.10.1. Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Vertretung der bP hierzu folgende Stellungnahme ab:

"1.) Der Sachverständige ... ist ein armenischer Jurist, der auf dem Gebiet des Zivilrechts spezialisiert ist. Aus seinem Lebenslauf geht nicht hervor, dass er besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Militärrechtes bzw. des Polizeirechtes hätte.

Daher sind seine Antworten teilweise ungenau und unrichtig.

Der Bf erlaubt sich zu den einzelnen Punkten der Anfragebeantwortung nachfolgende Stellungnahmen abzugeben:

ad 4.)

Während des Polizeidienstes befand sich das Militärbuch des Bf bei der Polizeizentrale. Nachdem der Bf am XXXX .2014 (vgl. Seite 11, Pkt. 12 des Militärbuches) aus seinem Polizeidienst entlassen wurde, übermittelte die Polizei alle Informationen und Unterlagen des Bf an die Reservisten- und Mobilisationsabteilung des armenischen Militärs.

In der Reservisten- und Mobilisationsabteilung sollten die Daten erfasst und für den Bf ein neues, aktualisiertes Militärbuch ausgestellt werden. Dieses ist bei jeder Beförderung oder sonstigen Änderung zu erneuern. Nach armenischem Recht hätte die Reservisten- und Mobilisationsabteilung dem Bf das aktualisierte Militärbuch innerhalb von 2 Wochen aushändigen müssen.

Aus dem vom Bf in Vorlage gebrachten Militärbuch (Seite 4) geht hervor, dass dieses am 29.08.2014 fertiggestellt war. Der Bf wurde von der Reservisten- und Mobilisationsabteilung jedoch bis Oktober 2014 hingehalten und wurde ihm das Militärbuch nicht herausgegeben.

Seite 6, Pkt. 8. des Militärbuches enthält den Eintrag, dass der Bf der "1. Reserve" angehört. Dies geht auch aus Pkt. 12., Seite 11 des Militärbuches hervor. Die Mitglieder der "1. Reserve" können auch persönlich und ohne allgemeine Mobilmachung aktiviert werden. Diese Entscheidung der Reservisten- und Mobilisationsabteilung ist nicht nachvollziehbar, zumal der Bf wegen seines Gesundheitszustandes gekündigt wurde und für den Militärdienst nicht mehr tauglich war. Damals war sein Auge schon geschädigt. Er wäre an sich untauglich gewesen. Er hätte gar nicht Dienst machen können. Trotzdem wurde er zur "1. Reserve" eingeteilt. Als er auf diesen Fehler hinwies, sagte man ihm dass der Chef das angeordnet hätte.

Bis Oktober 2014 ging der Bf mehrfach zur Reservisten- und Mobilisationsabteilung um das Militärbuch zu erhalten. Erst im Oktober 2014 erhielt er dieses zugleich mit dem Befehl noch am gleichen Tag seinen Dienst in Berg Karabach im Rang eines Majors anzutreten. Dabei sagten sie ihm keinen genauen Zeitraum seiner Dienstverpflichtung. Sie gaben ungefähr 3 Monate an.

ad 6.)

Die Antwort des Sachverständigen, dass Reservisten ohne Beschränkungen Armenien verlassen könnten, ist unrichtig.

Auf Seite 30 des Militärausweises sind in einem Vordruck alle Pflichten der Inhaber des Militärausweises abgedruckt. Insbesondere dürfen diese nicht ohne Erlaubnis übersiedeln oder ins Ausland reisen. Sie können jederzeit ohne Begründung in den Aktivstand versetzt werden. Bei einer Übertretung dieser Vorschriften droht eine Haftstrafe.

Wenn ein Reservist im Rang eines einfachen Soldaten oder eines Sergeant aus Armenien ausreisen möchte, muss er zuerst dem Passamt der Bezirkspolizeidirektion sein Militärbuch und seinen Reisepass vorzeigen. Wenn keine Beschränkungen aufgrund des Reservistenstatus bestehen, bekommt er in seinen Reisepass einen runden schwarzen Stempel mit Datum. Dieser Stempel kann ein Jahr oder länger gültig sein. Nur mit diesem Stempel im Reisepass kann er aus Armenien ausreisen.

Wenn ein höherer Offizier (z.B. Major oder Hauptmann) ausreisen möchte, muss er zuerst bei der Reservisten- und Mobilisationsabteilung eine schriftliche Erlaubnis einholen, in welcher genau angegeben wird, in welchem Zeitraum er wohin reisen darf. Dieser Erlaubnisschein wird mit dem Reisepass beim Passamt der Bezirkspolizeidirektion zur Einholung des runden schwarzen Stempels mit Datum vorgelegt.

Im Jahre 2014 war im Reisepass des Bf bereits ein runder schwarzer Stempel mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren bis zum Ablauf des Reisepasses angebracht, da er während seiner aktiven Polizeizeit öfters nach Ungarn und Armenien reisen musste. Da dieser Stempel im Reisepass nicht für ungültig erklärt wurde, musste der Bf bei seiner Ausreise nur seinen Reisepass mit dem runden schwarzen Stempel vorweisen und konnte er noch am gleichen Tag nach Armenien ausreisen. Er fuhr von Erewan mit einem Reisebus zur georgischen Grenze. Für die ca 190 km brauchte er ca 3,5 Stunden mit Pause. Bei der Grenze wurde er kontrolliert und konnte mit seinem Reisepass problemlos ausreisen.

2.) Auch wenn in Armenien seit dem Jahre 2018 Armen Sarkissjan zum neuen Präsidenten gewählt wurde, sind die Leiter der Polizei, des Nationalbüros für Sicherheit, der Staatsanwaltschaft und des Finanzamtes immer noch die gleichen Personen wie vor dem nunmehrigen Präsidenten an der Macht.

Das bedeutet, dass sich durch diesen Machtwechsel für den Bf die Gefährdungslage in Armenien nicht geändert hat. Die Personen, gegen die er belastendes Material als Korruptionsbekämpfer gesammelt hat, sind immer noch an der Macht und werden im Falle einer Rückkehr des Bf nach Armenien versuchen ihn zum Schweigen zu bringen.

Der Bf erlaubt sich auf die Internetseite armhels.com zu verweisen, welche von der Organisation Armenien Helsinki Komitee betrieben wird.

3.) Der Bf hat am 15.01.2019 beim ÖIF die Integrationsprüfung B1 abgelegt."

I.11. Nach Einlangen der Stellungnahme wurde seitens des ho. Gerichts der in Armenien ansässigen Vertrauensanwalt mit den Einwänden der bP befasst. Dieser Gab an, dass die bP nicht aus dem Polizeidienst entlassen wurde, sondern pensioniert wurde. Zwischenzeitig wurde ihr eine Behinderung 3. Grades zuerkannt.

Im Range eines Majors wird die bP bis zum Alter von 55 Jahren als Reservist geführt.

Die bP hat keinen Befehl zum Einrücken nach Berg Karabach erhalten. Selbst wenn dies der rechtswidrigerweise der Fall gewesen wäre, wäre es ihm möglich gewesen, entsprechende rechtliche Schritte dagegen zu ergreifen.

Die bP könnte nur durch einen offiziellen Rechtsakt des Präsidenten oder des Verteidigungsministers einberufen werden können.

Die Reisebeschränkungen für die bP beziehen sich nur auf Kriegszeiten und Zeiten einer Mobilmachung, beides lag und liegt nicht vor. Die bP unterliegt keine besonderen Reisebeschränkung, die von der bP beschriebenen administrativen Hürden betreffen alle Inhaber eines gewöhnlichen, nicht biometrischen Reisepass.

Seit dem Amtsantritt von Nikol Pashinyan traten signifikante Änderungen in Armenien ein, so wurden beispielsweise Personen an führenden Schlüsselpositionen ausgewechselt, der Kampf gegen die Korruption forciert und Strafverfahren eingeleitet.

I.11.1. Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Vertretung der bP hierzu folgende Stellungnahme ab:

"...

"Pensionierung und Militärbuch update"

Der Antragsteller gibt an er wurde im Mai 2014 entlassen und das Militärbuch wurde nicht upgedatet und nicht zurückgegeben.

Fakten

Basierend auf den Informationen enthalten in seiner Police Service ID (Polizeiausweis?) und seinem Militärbuch wurde er nicht entlassen sondern ist retired (pensioniert worden/in den Ruhestand getreten). Inzwischen wurde er eingestuft als Invalid 3. Grades. Sein Militärbuch wurde upgedatet am 28.8.2014.

Inzwischen gibt es keinen Beweis dafür dass sein Militärbuch bis Oktober 2014 behalten wurde. "

Der Punkt "Fakten" enthält keine länderkundlichen Informationen, sondern ausschließlich Beweiswürdigungen, ohne dass daraus hervorgehen würde, wie XXXX zu diesen Informationen gekommen ist.

Tatsächlich hat der Bf dem BFA eine Bestätigung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er im Mai 2014 als Invalide 3.-Grades eingestuft wurde. Nach dem Gesetz ist es jedoch unzulässig, einen Invaliden 3.-Grades in die 1.- Reserve einzustufen. Dies wurde aber nachweislich durch die Militärbehörde am 28.08.2014 so gehandhabt. Es wird auf die Seite 6, Pkt. 8. des Militärbuchs verwiesen. Dies beweist, dass das Militärbuch nicht gesetzmäßig ausgefüllt wurde und widerlegt die beschönigenden Angaben des XXXX , wonach die armenischen Militärbehörden gesetzeskonform arbeiten würden.

C.)

Auflistung in der militärischen Reserve

Er sagt er wurde gesetzeswidrig eingeschlossen in eine Liste von 1. Gruppe Reservisten anstatt frei zu sein von einer Listung aufgrund seiner Invalidität und dass er jederzeit einberufbar ist.

Fakten:

Die Listung ist altersabhängig, bis 55 J 1. Gruppe, dann 2. Gruppe bis 58. Seine Listung in die 1. Gruppe ist rechtmäßig.

Hier bleibt XXXX die Gesetzesstelle schuldig, sofern eine derartige Regelung im armenischen Militärrecht besteht. Auch übergeht XXXX , dass diese Regelung nur für gesunde Personen zutrifft, die fähig sind den Dienst auszuüben. Dies trifft gerade auf den Bf aufgrund seiner Augenverletzung nicht zu.

d.)

Die angebliche Zuweisung des Antragstellers nach Nagorno Karabagh nach seiner Pensionierung

Der Antragsteller gibt an, dass während er sein Militärbuch zurückbekam er eine Order erhielt, dass er nach Nagorno Karabagh zum Militärdienst geschickt werden sollte.

Fakten

1. Der Antragsteller hat nicht zur Verfügung gestellt die erwähnte Order oder einen anderen Beweis beispielsweise Einberufung für seine angebliche Einberufung.

Hier teilt der Sachverständige wiederum keine länderkundlichen Fakten mit, sondern unternimmt eine Beweiswürdigung, wie es nur dem Gericht zusteht. Der Sachverständige übergeht jedoch, dass die vom Bf behauptete Einberufung gegen das Gesetz verstößt und daher keine Militärbehörde einen solchen Befehl schriftlich ausstellt und diesen dem Betroffenen aushändigt.

2. Selbst wenn er eine derartige Order erhalten hat, hätte er als Jurist mit professioneller Kenntnis des Militärrechts verstehen sollen die Illegalität der Order und hätte bestimmte Schritte ergreifen sollen, sich gegen diese illegalen Aktionen zu schützen,

5. Der Antragsteller sollte als Jurist wissen dass jede militärische Einberufung auf entsprechenden Rechtsakten der entsprechenden Offiziellen basiert, entweder Präsident oder Verteidigungsminister. Wie auch immer wurde kein derartiges Dekret erlassen zu der Zeit von den genannten Offiziellen

Der Bf gab an, dass ihm dieser Befehl mündlich erteilt wurde. Es wurde nichts schriftlich festgehalten. Er hatte daher keinen Beweis dafür, dass ihm dieser Befehl tatsächlich erteilt wurde und er konnte daher kein Rechtsmittel dagegen einlegen.

Der Befehl kam von der Reservisten- und Mobilisationsabteilung des ersten Bezirks. Er hätte ein Rechtsmittel an die Reservisten- und Mobilisationsabteilung der Stadt Jerewan erheben können. Der Bf hat die Bezirksabteilung auch auf den Fehler bezüglich der ersten Reserve hingewiesen. Es bestand jedoch keine Bereitschaft diesen auszubessern. Es wurde ihm gesagt, dass er sich beschweren könne, aber dass es ihm nichts helfen werde. Dem Bf stand daher kein wirksames Rechtsmittel offen.

Dieses rechtswidrige Vorgehen wurde natürlich nirgendwo schriftlich festgehalten.

Wenn der Sachverständige ausführt, dass der Bf für den Fall, dass es so gewesen ist, als Jurist sicher ein Rechtsmittel ergriffen hätte, liegt wiederum eine unzulässige Beweiswürdigung des Sachverständigen vor und hat er damit seine Kompetenzen weit überschritten.

Seite 3:

1. Der Einberufungsbefehl, wonach der Bf in Nagorny Karabach Dienst tun sollte, war ungesetzlich. Der Befehl könnte auch nur an gesunde Reservisten 1. Grades, schriftlich und zu einer Übung erfolgen. Da diese Vorgaben nicht eingehalten wurden, wurde der Befehl mündlich erteilt und konnte der Sachverständige nichts finden.

e.)

Bewegungseinschränkungen für Reservisten

Diese Ausführungen des XXXX sind unwahr. Wenn dieser dem Bf vorwirft manipulative Angaben zu machen, dann trifft dies nicht auf den Bf sondern auf XXXX zu, dem es an fachlicher Eignung und Objektivität mangelt.

Wenn man als Angehöriger der Reserve den schwarzen Stempel in seinem Reisepass erhalten möchte, muss man dafür das Militärbuch vorzeigen mit der Anmeldung auf Seite 4, Pkt. 6. des Militärbuches.

Die Behauptung, dass der schwarze Stempel in einem nicht biometrischen Reisepass die Gültigkeit des Reisepasses für das Ausland bestätigen würde, ist falsch. Es stimmt, dass jeder armenische Staatsbürger einen solchen Stempel von der Polizeibehörde benötigt. Die Frauen bekommen diesen jedoch einfach, Männer, die Reservisten sind, müssen dafür jedoch das Militärbuch vorzeigen.

Man benötigt den schwarzen Stempel für die armenische Passkontrolle zum Verlassen des Landes und nicht für die Passkontrolle des Nachbarlandes bei der Einreise. Der schwarze Stempel ist eine rein innerarmenischer Kontrollmechanismus und basiert auf einem Befehl des armenischen Innenministeriums. Dies hat keine Wirkung auf die Gültigkeit des Passes im Ausland.

Neben dem Kontrollmechanismus war dieser Stempel auch eine Einnahmequelle für den Staat. Dieser kostete nämlich umgerechnet zwischen ca Eur. 2,00 - 10,00, abhängig von der Gültigkeitsdauer des Stempels.

Als der Bf Armenien verlassen hatte, gab es in Armenien kaum biometrische Pässe. Er hat daher diesbezüglich keine Beobachtungen gemacht, ob die schwarzen Stempel auch in diese Pässe angebracht werden mussten. Seit dem 01.01.2019 gibt es in Armenien nur mehr biometrische Reisepässe und ist dafür kein Stempel mehr vorgesehen. Welche Kontrollmechanismen für Reservisten mit biometrischen Pässen eingeführt wurden, ist dem Bf nicht bekannt, da er schon seit 5 Jahren in Ö ist.

Seite 4:

f.)

Die jetzt in den Führungspositionen der Rechtsschutzorgane (Polizei, Sicherheitsservice, Staatsanwaltschaft ua) tätigen Personen waren bereits früher höhere Mitarbeiter dieser Behörden. Nur die Spitze wurde ausgetauscht. Die jetzigen Personen in den Führungspositionen sind im alten System groß geworden und haben die gleiche Einstellung wie früher.

Unter www.gov.am/en/bodies-under-prime-minister-chiefs/783 finden sich die Lebensläufe dieser Führungspersonen. Aus diesen geht hervor, dass alle in den Jahren zuvor im Sicherheitsbereich tätig waren.

..."

I.12. Mit Schreiben der Finanzpolizei XXXX vom 29.04.2019 wurde mitgeteilt, dass die Tätigkeit der bP als Brandschutzwart bei den [...] sozialen Diensten "keinen gemeinnützigen Charakter" aufweist, weshalb dafür eine Bewilligung nach dem AuslBG notwendig ist und die bP bei der Sozialversicherung anzumelden gewesen wäre; diesbezügliche Strafanträge nach dem AuslBG und ASVG wurden beim dafür zuständigen Magistrat gestellt (OZ 44).

I.13. In Bezug auf den Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP ist ein junger, arbeits- und anpassungsfähiger Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP verfügt in Armenien über eine Eigentumswohnung.

Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat einen Deutschkurs besucht. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Die weiteren sozialen Anknüpfungspunkte werden dem Vorbringen der bP entsprechend als erwiesen angenommen.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bP wegen fehlender Diensttauglichkeit aus dem Polizeidienst entlassen wurde.

Nicht festgestellt werden kann, dass die bP zum Militärdienst nach Berg Karabach einberufen wurde, sich der Einberufung durch die rechtswidrige Ausreise aus Armenien entzog und nunmehr deswegen von den armenischen Behörden gesucht wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den von ihr behaupteten Gefahren ausgesetzt wäre.

Die bP leidet am Verlust der Sehkraft am linken Auge.

II.1.4. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien

II.1.4.2. Aus den der bP zur Kenntnis gebrachten Quellen geht zusammengefasst hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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