TE Bvwg Beschluss 2019/10/16 L510 2222402-1

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Veröffentlicht am 16.10.2019
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Entscheidungsdatum

16.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L510 2222407-1/5E

L510 2222404-1/2E

L510 2222406-1/2E

L510 2222402-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde von

1. XXXX , geb. am XXXX , StA: Türkei, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des BFA vom 05.03.2019, Zl. XXXX ,

2. XXXX , geb. am XXXX , StA: Türkei, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des BFA vom 05.03.2019, Zl. XXXX ,

3. XXXX , geb. am XXXX , StA: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des BFA vom 05.03.2019, Zl. XXXX ,

4. XXXX , geb. am XXXX , StA: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des BFA vom 05.03.2019, Zl. XXXX ,

beschlossen:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019 wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführenden Parteien (bP1 - bP4) stellten am 29.11.2017 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Das BFA wies mit Bescheiden vom 05.03.2019 die Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte II.) ab, erkannte den bP Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht zu Spruchpunkte III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkte IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte V.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI).

Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

2. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 09.04.2019 wurden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 05.03.2019 eingebracht und Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

3. Mit Bescheiden des BFA vom 26.04.2019 wurden die Anträge der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Diese Bescheide wurden der Rechtsvertreterin zugestellt. Die Bescheide erwuchsen mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.

4. Mit 05.08.2019 legte das BFA dem BVwG die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.03.2019 vor.

Mit 16.08.2019 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L510 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Spruch bezeichneten Bescheide des BFA vom 05.03.2019 über die Anträge der bP auf internationalen Schutz erwuchsen mit 04.04.2019 in Rechtskraft, da sie nach Hinterlegung beim zuständigen Postamt mit 07.03.2019 ordnungsgemäß zugestellt wurden und erst in Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.04.2019 in Beschwerde gezogen wurden.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.04.2019 wurden vom BFA mit Bescheiden vom 26.04.2019 abgewiesen. Diese Bescheide wurden der Rechtsvertretung mit 29.04.2019 zugestellt. Eine Beschwerde wurde nicht erhoben, weshalb diese Bescheide in Rechtskraft erwuchsen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt unbestrittener Weise ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung

3.1. Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.

3.2. § 32 AVG

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gegenständlich ergibt sich somit Folgendes:

Die maßgeblichen Bescheide vom 05.03.2019 erwuchsen wie oben dargelegt mangels Erhebung einer Beschwerde mit 04.04.2019 in Rechtskraft. In Verbindung mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.04.2019 wurden auch Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.03.2019 erhoben.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden wie oben dargelegt rechtskräftig abgewiesen.

Die mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Beschwerden wurden somit außerhalb der Beschwerdefrist eingebracht.

Da den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Erfolg beschieden war, sind die Beschwerden gegen die Bescheide vom 05.03.2019 gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerden zurückzuweisen waren.

Schlagworte

Familienverfahren Minderjährigkeit Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2222402.1.00

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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