Entscheidungsdatum
17.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L516 1431245-4/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zahl 632341301/14936936, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 57 und § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 1 Z 1 und Abs 9 sowie § 46 und 55 Abs 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) erteilte dem Beschwerdeführer, einem pakistanischen Staatsangehörigen, mit oben bezeichneten Bescheid vom 12.04.2018 (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (II.) gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte (III.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Verfahrensablauf
Nachdem ein vom Beschwerdeführer am 04.09.2014 gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz im Rechtsmittelverfahren rechtskräftig mit 25.11.2015 gemäß § 68 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, erteilte das BFA ohne weitere Ermittlungsschritte mit einem ersten nachfolgenden Bescheid vom 22.12.2016 dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt. Jener Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.08.2017 gemäß § 28 Abs 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit wurde zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Das BFA führte in der Folge mit dem Beschwerdeführer am 05.03.2018 eine Einvernahme durch und erteilte anschließend nach einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.03.2018 dem Beschwerdeführer mit dem nun gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.04.2018 erneut (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (II.) gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte (III.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Der nun gegenständlich angefochtene Bescheid vom 12.04.2018 wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.04.2018 zugestellt. Für das Beschwerdeverfahren wurde eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (§ 52 Abs 1 BFA-VG).
Am 14.05.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht wurde am 23.05.2018 vom BFA darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer am 22.05.2018 von Italien kommend bei der Einreise nach Österreich aufgegriffen wurde.
Am 27.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde seines in Österreich am XXXX XXXX geborenen Sohnes.
Das BFA übermittelte am 21.12.2018, 09.01.2019 und 26.02.2019 Abschlussberichte der Polizeiinspektion XXXX vom 13.12.2018 und 22.02.2019.
Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2019 einen Fristsetzungsantrag und der Verwaltungsgerichtshof forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Anordnung vom 24.07.2019, Fr 2019/21/0017-2 auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte aufgrund der Abschlussberichte der Polizeiinspektion XXXX am 12.09.2019 vom Bezirksgericht XXXX einen Gerichtsakt sowie von der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Kinder- und Jugendhilfe, eine Stellungnahme zum Familienleben und Kindeswohl des Sohnes des Beschwerdeführers an.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 17.09.2019 Länderinformationen zu Pakistan und forderte diesen gleichzeitig auf, seine bisherigen Angaben zu aktualisieren und bekannt zu geben, ob er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle oder nicht. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 03.10.2019 und legte weitere Dokumente vor.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 08.10.2019 ein Gerichtsurteil des genannten Bezirksgerichtes sowie eine Stellungnahme der genannten Bezirkshauptmannschaft, Kinder- und Jugendhilfe, vom 26.09.2019 und gab ihm Gelegenheit, sich dazu entweder schriftlich bis zur Verhandlung oder in dieser zu äußern. Eine schriftliche Äußerung erfolgte nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters teilnahm; die belangte Behörde erschien dazu nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
1.1 Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch genannten Namen und ist am ebenso im Spruch angeführten Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX bei XXXX in der Provinz Punjab geboren, wo sich auch sein Elternhaus befindet. Die letzten drei Jahre vor seiner 2011 erfolgten Ausreise lebte er in Lahore bei seinen Schwiegereltern. Der Beschwerdeführer ist seit 1996 mit einer pakistanischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er drei gemeinsame Kinder hat. Seine Ehefrau und die Kinder leben in der pakistanischen Stadt Lahore bei einem Bruder der Ehefrau. Mit seiner Ehefrau und Kinder steht er via Internet 2-3 Mal pro Woche in Kontakt, er schickt ihnen auch monatlich 500 bis 600 Euro. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers (Brüder, Onkel, Tanten, Cousins) leben ebenso nach wie vor in Pakistan. Er hat in Pakistan 9 Jahre die Schule besucht und in seinem Dorf war er beruflich als Landwirt und in Lahore als Obstverkäufer tätig. Er spricht Punjabi und Urdu auf muttersprachlichem Niveau. Er ist gesund. (Niederschrift Einvernahme (NS EV) 29.11.2012, Verwaltungsakt des BFA, Aktenseite (AS) 9; NS EV 15.03.2019, AS 627 ff; Verhandlungsschrift 16.10.2019 (VHS), S 7, 8).
1.2 Der Beschwerdeführer verließ Pakistan im September 2011, lebte anschließend in Griechenland und reiste am 23.11.2012 unrechtmäßig in Österreich ein. Er stellte am 24.11.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelverfahren mit seit 28.10.2013 rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 15.10.2013, E3 431.245-1/2012-8E, abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (NS EV, S 3; AsylGH 15.10.2013, E3 431.245-1/2012-8E, AS 33 ff).
Der Beschwerdeführer leistete der ausgesprochenen Ausweisung nicht Folge, sondern verblieb nach jener Entscheidung zunächst in Österreich. Am 09.12.2013 erstattete eine Polizeiinspektion eine Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120/1a FPG. Am 22.01.2014 stellte er dann in Deutschland einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (AS 117, 165).
Am 03.09.2014 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich überstellt, wo er noch am selben Tag zu diesem Folgeantrag auf internationalen Schutz erstbefragt wurde. Das Verfahren dazu wurde am 11.09.2014 zugelassen. Jener Folgeantrag vom 03.09.2014 wurde vom BFA am 30.09.2015 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, die die seit 30.11.2015 rechtskräftig ist. Seither hält sich der Beschwerdeführer wieder unrechtmäßig in Österreich auf (Erstbefragung AS 143 ff; BFA-Bescheid 30.09.2015 AS 245 ff, BVwG Erkenntnis 25.11.2015, L508 1431245-2/6E AS 363 ff; Eintragung im Zentralen Fremdenregister (IZR)).
Am 22.07.2016 stellte er dann in Italien einen dritten Antrag auf internationalen Schutz; es kam jedoch in der Folge zu keiner Überstellung im Rahmen der Dublin III-Verordnung nach Österreich (Eurodac-Treffer Udine, Gerichtsakt des BVwG zum gegenständlichen Verfahren, Ordnungszahl (OZ) 3).
Ohne weitere Ermittlungsschritte erteilte das BFA mit einem ersten nachfolgenden Bescheid vom 22.12.2016 dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt. Jener Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.08.2017 gemäß § 28 Abs 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit wurde zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Das BFA führte in der Folge mit dem Beschwerdeführer am 05.03.2018 eine Einvernahme durch und erteilte anschließend dem Beschwerdeführer mit dem nun gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.04.2018 erneut (I.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (II.) gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte (III.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (BFA-Bescheid 22.12.2016 AS 441 ff; BVwG Beschluss 28.08.2017 AS 607 ff, BFA Bescheid 12.04.2018 AS 723 ff).
Daraus ergibt sich, dass seit der ersten Antragstellung des Beschwerdeführers bis dato rund 6 Jahre und 11 Monate vergangen sind, wobei sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nur vom 29.11.2012 bis 28.10.2013 sowie vom 11.09.2014 bis 30.11.2015 und sohin insgesamt lediglich rund 2 Jahre und 1 Monat rechtmäßig in Österreich aufhielt, dabei gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zulassung der zwei Asylverfahren bis zu deren rechtskräftigen Entscheidungen. Zudem war dieser Aufenthalt unterbrochen durch seine Aufenthalte in Deutschland vom 22.01.2014 bis 03.09.2014 und in Italien im Juli 2016 und Juni 2018 (OZ 3).
1.3 Er ist zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich seit 04.09.2014 durchgehend auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen (GVS-Betreuungsinformationssystems über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich). Zusätzlich verdient er pro Monat ungefähr 800-900 Euro durch Zeitungszustellungen (VHS, S 6).
1.4 Er ist strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik Österreich).
1.5 Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht. Er kann sich jedoch nach nunmehr rund sieben nach wie vor nur gebrochen auf Deutsch verständlich machen, er kann zwar die auf Deutsch gestellten Fragen oft verstehen, aber nur eingeschränkt auf Deutsch antworten kann (VHS 8, 10).
1.6 Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung zwei Freunde namentlich anführen (VHS 6).
1.7 In Österreich lebt der Beschwerdeführer in keiner aufrechten Beziehung. Er ist der Vater des in Österreich am XXXX XXXX geborenen XXXX . Das Kind und die Kindesmutter, XXXX , geb XXXX sind österreichische Staatsangehörige (OZ 5, 22, 25). Seit sechs Wochen hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Sohn, die Besuchskontakte wurden auf Veranlassung der Bezirkshauptmannschaft XXXX (Bezirkshauptmannschaft) eingestellt (VHS, S 9; Bezirkshauptmannschaft, Kinder- und Jugendhilfe, Stellungnahme 26.09.2019). Davor hat er bei seinen Besuchen für den Sohn 50-60 Euro für Kleidung und Essen gegeben. Gleichzeitig schickt er rund 500 bis 600 Euro monatlich zu seiner Ehefrau und den Kindern nach Pakistan (VHS 8, 9)
1.8 Das Bezirksgericht XXXX (Bezirksgericht) erließ mit seit 29.01.2019 rechtskräftigem Beschluss vom 19.12.2018 eine Einstweilige Verfügung gem § 382e EO gegen den Beschwerdeführer. Mit dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer von einem Jahr insbesondere verboten, (1.) der Aufenthalt bei der Wohnung der Kindesmutter sowie deren unmittelbaren Umgebung, (2.) der Aufenthalt bei der Schulde und beim Kindergarten sowie deren unmittelbaren Umgebung sowie (3.) das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Kindesmutter. Dieser Verfügung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende einer schon immer problematischen Beziehung mit der Kindesmutter diese Trennung nicht akzeptieren will, er die Kindesmutter mehrfach verfolgt, beleidigt, beschimpft sowie körperlich - auch in Anwesenheit des Sohnes des Beschwerdeführers und ihrer beiden weiteren minderjährigen Kinder im Alter von vier und neun Jahren - angegriffen hat, wobei auch in Zukunft die Gefahr besteht, dass er sei angreift und wieder verletzt. Sowohl die Kindesmutter als auch die Kinder leiden darunter und sind bereits psychisch belastet; so hat der vierjährige Sohn der Kindesmutter wieder angefangen einzunässen (Bezirksgericht XXXX ; OZ 22).
Am 24.04.2019 schlossen der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht einen Vergleich, demzufolge der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet wurde, seinen Sohn unter festgelegten bestimmten Bedingungen alle 14 Tage für eine Stunde zu sehen, wobei die Kontakte ausschließlich in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des XXXX stattfinden dürfen ( XXXX ; OZ 24).
Diese Besuchskontakte wurden jedoch Anfang September 2019 eingestellt, wovon der Beschwerdeführer am 04.09.2019 und das Bezirksgericht am 19.09.2019 verständigt wurden. Begründet wurde dies mit zwei vermeintlichen Übergriffendes Beschwerdeführers auf die Kindesmutter, einer davon im Beisein des Sohnes des Beschwerdeführers und eines weiteren Kindes sowie mit aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der begleitenden Fachkraft des XXXX (Bezirkshauptmannschaft, Kinder- und Jugendhilfe, Stellungnahme 26.09.2019; OZ 24).
Die Bezirkshauptmannschaft, Kinder- und Jugendhilfe, gab zum Familienleben und Kindeswohl des Sohnes des Beschwerdeführers die folgende Stellungnahme ab (Bezirkshauptmannschaft, Kinder- und Jugendhilfe, Stellungnahme 26.09.2019; OZ 24):
XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX . XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX . XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX
XXXX
XXXX
1.9 Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan dort keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan bedeutet für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Rechte; eine solche bringt für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich.
1.10 Zur Lage in Pakistan
Sicherheitslage allgemein
Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).
Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a).
Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).
Sicherheitslage - Punjab und Islamabad
Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d).
Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vgl. SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vgl. Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64).
Für das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwei Toten (Aggregat aus: PIPS 6.2.2019. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 wurde von PIPS im Hauptstadtterritorium kein terroristischer Angriff gemeldet. Im Punjab gab es vier terroristische Anschläge mit 20 Todesopfern. Zwei davon waren Selbstmordsprengangriffe durch die pakistanischen Taliban (PIPS 7.1.2019 S 49). Im Jahr 2017 kamen im Punjab bei 14 Anschlägen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Das Hauptstadtterritorium verzeichnete drei Anschläge mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018).
Polizei
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 13.3.2019). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 21.8.2018).
Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten - wie beispielsweise Ahmadis, Christen, Schiiten und Hindus - Schutz vor Übergriffen zu bieten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Einzelne lokale Behörden demonstrierten die Fähigkeit und den Willen, unter großer eigener Gefährdung Minderheiten vor Diskriminierung und Mob-Gewalt zu schützen (USDOS 13.3.2019).
Grundversorgung und Wirtschaft
Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie, ein unsicheres regulatorisches Umfeld, eine trotz Verbesserungen in den letzten Jahren relativ teure bzw. unzureichende Energieversorgung und eine - trotz erheblicher Verbesserung seit 2014 - teils fragile Sicherheitslage (AA 5.3.2019).
Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vgl. GIZ 2.2019a).
Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a).
Das Programm Tameer-e-Pakistan soll Personen bei der Arbeitssuche unterstützen (IOM 2018). Das Kamyab Jawan Programme, eine Kooperation des Jugendprogrammes des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Anstellungsmöglichkeiten verbessern (Dawn 11.2.2019).
Sozialbeihilfen
Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft an Hand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2018). Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2017).
Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die Finanzierungsunterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Eine Fokussierung liegt auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D).
Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch ermächtigt werden (ILO 2017).
Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Distrikten der vier Provinzen - inklusive Azad Jammu und Kaschmir - aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D).
Medizinische Versorgung
In Islamabad und Karatschi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem hohen Niveau und damit auch teuer (AA 13.3.2019). In modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die am weitesten verbreiteten Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.8.2018).
In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.8.2018).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019).
2. Beweiswürdigung
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Fundquellen bzw Aktenseiten (AS) angeführt sind.
2.1 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seinen Lebensumständen in Pakistan (oben 1.1) beruhen dabei auf seinen Angaben in seinen Verfahren, die insoweit schlüssig, konsistent und damit glaubhaft waren. Die Feststellungen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, zum bestehenden Kontakt und seinen regelmäßigen Geldüberweisungen beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Beisein seines Vertreters (VHS S 7, 8). Die Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.10.2019, wonach der Beschwerdeführer in Pakistan über keine Kernfamilie verfügt (OZ 25, S 2), erweist sich somit als falsch.
2.2 Die Feststellungen zur Einreise und zur Aufenthaltsdauer in Österreich, zu den gestellten beiden Anträgen auf internationalen Schutz, zu den dazu geführten Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem BFA dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht (oben 1.2) ergeben sich aus dem Inhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes, aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in jenen Verfahren ergangenen und bereits oben bezeichneten Entscheidungen und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR).
2.3 Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde sowie zu dem daneben zusätzlich vom Beschwerdeführer bezogenen Einkommen (oben 1.3) beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung sowie auf dem GVS-Auszug; VHS 6).
2.4 Die strafrechtliche Unbescholtenheit (oben 1.4) ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich (SA, SC).
2.5 Die Feststellungen zu den Deutschkursbestätigungen und den tatsächlichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers (oben 1.5) beruhen auf den dazu in der Verhandlung vorgelegten Dokumenten sowie auf dem mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Deutsch geführten Unterhaltung. Auch die Fragen seines Vertreters in der Verhandlung an den Beschwerdeführer konnte der Beschwerdeführer nur in sehr schlechtem Deutsch beantworten, Fragen wurden von ihm auch missverstanden und er blickte auch mehrfach hilfesuchend zum Dolmetscher, da er manche Fragen offensichtlich nicht hinreichend verstand (VHS 8, 10).
2.6 Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, in Österreich viele Freunde zu haben, konnte letztlich jedoch nur zwei Personen namentlich benennen, über die er auch, angesichts dessen, dass er sie als Freunde bezeichnete, verhältnismäßig wenig berichten konnte (VHS 6).
2.7. Die Feststellungen zu den persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem Sohn und der Kindesmutter (oben 1.7 und 1.8) beruhen auf seinen Angaben in der Verhandlung (VHS S 9) sowie auf den oben bezeichneten Dokumenten, insbesondere auf der vorgelegten Geburtsurkunde, auf den erstinstanzlich rechtskräftig gewordenen Gerichtsdokumenten des Bezirksgerichtes und auf der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft, Kinder- und Jugendhilfe.
Der Gerichtsbeschluss zur Einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes sowie die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft, Kinder- und Jugendhilfe, wurden dem Beschwerdeführer vollständig zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Er gab dazu keine schriftliche Stellungnahme ab.
In der Verhandlung am 16.10.2019 brachte der Beschwerdeführer dazu pauschal vor, dass die Mitarbeiter vom Jugendamt so viel lügen, und legte dazu den Screenshot einer einzigen Smartphone-Messenger-Konversation vor, in welchem die Kindesmutter gegenüber einer Mitarbeiterin erlaubte, einen Besuchstermin mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren (VHS 9/10). Dazu ist zu bemerken, dass zum einen jener Screenshot vom Oktober bzw November 2018 stammt und damit nicht der nachfolgende Gerichtsbeschluss vom Dezember 2018 sowie die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft vom 26.09.2019 entkräftet werden konnte. Gegen jenen Gerichtsbeschluss wurde vom Beschwerdeführer auch kein Rechtsmittel ergriffen, sodass dieser erstinstanzlich rechtskräftig wurde. Den in jenem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss vom Bezirksgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Kindesmutter mehrfach verfolgt, beleidigt, beschimpft sowie körperlich - auch in Anwesenheit des Sohnes des Beschwerdeführers und ihrer beiden weiteren minderjährigen Kinder im Alter von vier und neun Jahren - angegriffen hat, wobei auch in Zukunft die Gefahr besteht, dass er sei angreift und wieder verletzt, trat weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung konkret entgegen. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen daher keine Zweifel an den vom Bezirksgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen.
Der Vertreter brachte in der Verhandlung vor, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Schikanen von Seiten der isf Familienhilfe und des Jungendamtes zu rechnen habe und führte dazu ein vor kurzem mit dem Jugendamt geführtes Telefonat an, in welchem er über eine vorgebrachte Belästigung der Kindesmutter durch den Beschwerdeführer informiert worden sei, aber vom Jugendamt seine Frage, ob ein Straftatbestand gegeben sei, verneint worden sei (VHS 11/12). Mit dieser vorgebrachten singulären Erfahrung gelingt es jedoch zum einen wiederum nicht, den vom Bezirksgericht festgestellten Sachverhalt oder die in der vom Jugendamt in der schriftlichen Stellungnahme im einzelnen dargelegten Entwicklung der Ereignisse über mehrere Monate zu entkräften. Zum anderen ist festzuhalten, dass nur, weil das Verhalten des Beschwerdeführers die Schwelle des strafrechtlich Verpönten noch nicht erreicht haben mag oder bislang von einer Anzeigeerstattung abgesehen wurde, dies nicht automatisch ausschließt, dass sich der Beschwerdeführer dennoch in einer sozial inakzeptablen und gesundheitsgefährdende Weise gegenüber der Kindesmutter und seinem Sohn verhalten hätte können und er damit auch gegen die Auflagen des Bezirksgerichtes verstoßen hätte. Auf Grundlage des vom Vertreter genannten Beispieles kann somit weder dem Bezirksgericht noch der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft unterstellt werden, dass diese ihren gesetzlich vorgegebenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachgekommen wären und ungerechtfertigte Feststellungen getroffen oder solche Angaben gemacht zu haben. Auch die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft wurde mit den aufgezeigten Rechtfertigungen in der Verhandlung somit nicht substantiiert entkräftet.
Schließlich gestand der Vertreter auch zu Beginn der Verhandlung selbst zu, dass Dinge passiert sind, die nicht passieren hätten sollen, die aber vor allem "zivilrechtlicher Natur" seien und in Zusammenhang mit der Kindesmutter stehen würden (VHS 5).
2.8. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben 1.9) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:
2.8.1. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.11.2012 wurde vom BFA und im anschließenden Rechtsmittelverfahren mit seit 28.10.2013 rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Gänze abgewiesen; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Der Asylgerichtshof erachtete dabei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Befürchtung mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und kam zudem zu der Beurteilung, dass im Falle des Beschwerdeführers auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege (AsylGH 15.10.2013, E3 431.245-1/2012-8E). Und der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 25.11.2015 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2.8.2. Im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme an das BFA vom 18.03.2018 in allgemeiner Form aus, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls gegen Art 2 und 3 EMRK verstoße. Eine nähere Konkretisierung dazu nahm der Beschwerdeführer nicht vor. (AS 665).
Das Bundesverwaltungsgericht forderte daher den Beschwerdeführer mit Verständigung vom 17.09.2019 auf, bekannt zu geben, ob er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Das Bundesverwaltungsgericht verwies dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sei, im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkomme (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367) und eine Erörterung, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten sei, wenn in einem Verfahren betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgung erstattet werde (OZ 21).
Der Beschwerdeführer teilte dazu in seiner Stellungnahme vom 03.10.2019 mit, dass der Beschwerdeführer wegen bereits entschiedener Sache keinen Antrag auf internationalen Schutz einbringen werde. Er gab auch an, dass er sämtliche Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat (OZ 25). Der Beschwerdeführer hat zwar die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachte Gefährdungsbefürchtung wiederholt, geht jedoch ebenso davon aus, dass es seit der letzten inhaltlichen Sachentscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, mit welcher sein erster Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und seine Ausweisung verfügt wurde, zu keiner ihn betreffenden entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung, insbesondere auch zu keiner Verschlechterung der allgemeinen Lage in Pakistan gekommen ist, da er sonst wohl spätestens nach dem Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, worauf er jedoch ausdrücklich und bewusst verzichtete.
2.8.3. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen (oben 1.10) bleibt in Pakistan die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist jedoch die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009 zurückgegangen. Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a). Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018), auch wenn es in großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern gibt.
Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem nordöstlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der Länderfeststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fremder selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden Aufenthalt dadurch nicht gehindert, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsstaat aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers sind seit seiner Antragstellung im Dezember 2016 erst rund 6 Jahre und 11 Jahre vergangen. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers, der gesund und arbeitsfähig ist, ersichtlich.
2.8.4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom 17.09.2019 die hier getroffenen Feststellungen zur Lage in Pakistan und bot diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme (oben 1.6). Der Beschwerdeführer ist diesen nicht entgegengetreten (OZ 25). Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, des Pak Institute for Peace Studies und IOM. Mangels einer Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
2.8.5. Dadurch, dass der Beschwerdeführer, wie soeben ausgeführt wurde, nicht substantiiert darlegte, im Falle einer Rückkehr nach Pakistan einer realen Gefährdung seiner Person ausgesetzt zu sein und sich auch aus dem Länderinformationsblatt eine solche Gefährdung nicht ergibt, war festzustellen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers mit sich bringen würde.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Spruchpunkt I
Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG
Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen: § 57 AsylG
3.1 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.2 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides)
Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen: § 10 AsylG; §§ 46, 50, 52, 55, FPG; § 9 BFA-VG
3.3 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
3.4 Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
3.5 Fallbezogen sind zu Gunsten des Beschwerdeführers zunächst anzuerkennen und zu berücksichtigen, dass seit der ersten Antragstellung des Beschwerdeführers bis dato rund 6 Jahre und 11 Monate vergangen sind. Demgegenüber steht jedoch, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nur vom 29.11.2012 bis 28.10.2013 sowie vom 11.09.2014 bis 30.11.2015 und sohin insgesamt lediglich rund 2 Jahre und 1 Monat rechtmäßig in Österreich aufhielt, dabei gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zulassung der insgesamt zwei geführten Asylverfahren bis zu deren rechtskräftigen Entscheidungen. Zudem war dieser Aufenthalt unterbrochen durch seine Aufenthalte in Deutschland vom 22.01.2014 bis 03.09.2014 und in Italien im Juli 2016 und Juni 2018 (OZ 3).
Zudem ist der Beschwerdeführer Vater seines in Österreich geborenen und vierzehn Monate jungen Sohnes. Der Sohn lebt bei der Kindesmutter und diese beiden sind österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer hat auf Grundlage einer gerichtlich vereinbarten Besuchsregelung seinen Sohn im Zeitraum vom Mai bis August 2019 alle 14 Tage für jeweils eine Stunde besucht, wobei dies nur in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der ifs Familienhilfe zulässig war. Der Beschwerdeführer hat bei seinen Besuchen für seinen Sohn finanzielle Unterstützungen jeweils in Höhe von 50-60 Euro, und damit einen verhältnismäßig geringen Beitrag geleistet, während er demgegenüber monatlich 500 bis 600 Euro zu seinen Familienangehörigen nach Pakistan schickt. Seit rund sechs Wochen wurden die Besuchskontakte durch die Kinder- und Jugendhilfe eingestellt. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechtes Kontaktverbot zur Kindesmutter, das vom Bezirksgericht verfügt wurde, da er nach dem Ende einer schon immer problematischen Beziehung mit der Kindesmutter diese Trennung nicht akzeptieren will, er die Kindesmutter mehrfach verfolgt, beleidigt, beschimpft sowie körperlich - auch in Anwesenheit des Sohnes des Beschwerdeführers und ihrer beiden weiteren minderjährigen Kinder im Alter von vier und neun Jahren - angegriffen hat, wobei nach den Feststellungen des Bezirksgerichts auch in Zukunft die Gefahr besteht, dass er sei angreift und wieder verletzt. Sowohl die Kindesmutter als auch die Kinder leiden darunter und sind bereits psychisch belastet; so hat der vierjährige Sohn der Kindesmutter wieder angefangen einzunässen. Der Beschwerdeführer ist zwar strafrechtlich unbescholten, sein soeben beschriebenes Verhalten, das direkte nachteilige Auswirkungen auch auf die psychische Gesundheit seines Sohnes hat, widerspricht jedoch massiv dem Kindeswohl seines Sohnes. Die Rechtsfertigungsversuche des Beschwerdeführers, der in der Verhandlung selbst auch kein Bedauern eigener Verhaltensweisen erkennen ließ, zeigen auch, dass er diesbezüglich nach wie vor uneinsichtig ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vor dem soeben dargestellten Hintergrund - wie bereits auch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft - zu der Überzeugung, dass eine Aufenthaltsbeendigung und Abschiebung des Vaters nach Pakistan aus der Perspektive des Sohnes auf die Beziehung zu und auf das Wohl des Sohnes keine negativen Auswirkungen hat, zumal angesichts der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers auch von keiner positiven Zukunftsprognose für sein zukünftiges Verhalten erwartet werden kann. Soweit dadurch gleichzeitig dem Beschwerdeführer selbst bis auf Weiteres kein Kontakt zu seinem Sohn möglich sein wird, hat er dies selbst zu verantworten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht. Er kann sich jedoch nach nunmehr rund sieben nach wie vor nur gebrochen auf Deutsch verständlich machen, er kann zwar die auf Deutsch gestellten Fragen oft verstehen, aber nur eingeschränkt auf Deutsch antworten kann. Das bisherige Verfahren hat des Weiteren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben.
In der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungszusteller ist keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0030). Zudem bezieht er nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde.
In Pakistan leben in Lahore nach wie vor die Ehefrau des Beschwerdeführers und drei weitere Kinder. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3.6 Schließlich sind im Hinblick auf die oben unter Punkt 1.9-1.10 iVm Punkt 2.8 gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer hat zwar die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachte Gefährdungsbefürchtung wiederholt, er selbst geht aber ebenso davon aus, dass es seit der letzten inhaltlichen Sachentscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013, mit welcher sein erster Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und seine Ausweisung verfügt wurde, zu keiner ihn betreffenden entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung, insbesondere auch zu keiner Verschlechterung der allgemeinen Lage in Pakistan gekommen ist, da er sonst wohl spätestens nach dem Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sei, im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkomme (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/21/0367), einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, worauf er jedoch ausdrücklich und bewusst verzichtete.
3.7 Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist)
Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen: § 55 FPG
3.8 Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 55 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet.
3.9 Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu B)
Revision
3.10. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aggressives Verhalten Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Selbsterhaltungsfähigkeit soziale Verhältnisse ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.1431245.4.00Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020