TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/18 L507 1428687-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2019
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Entscheidungsdatum

18.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33

Spruch

L507 1428687-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.05.2019,

Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Türkei, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe, und gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.01.2012 verloren habe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm

Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 28.05.2019 gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG betreffend die Bestellung eines Rechtsberaters, einer Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG betreffend den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, einer Verfahrensanordnung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG betreffend die Verpflichtung, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, und einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise, in der Justizanstalt XXXX zugestellt.

Innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist wurde keine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.05.2019 erhoben.

2. Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.05.2014 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Dieser Bescheid des BFA vom 10.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX am 11.07.2019 zugestellt.

3. Am 23.07.2019 langte per E-Mail beim BFA eine von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH verfasste Beschwerde ein, die sich gegen den Bescheid des BFA vom 24.05.2019 zur Zahl XXXX richtet, ein.

In dieser Beschwerde wurde behauptet, dass der Bescheid des BFA vom 24.05.2019 am 15.07.2019 zugestellt worden sei.

Dieser Beschwerde war auch eine Vollmacht beigelegt, mit der die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vom Beschwerdeführer bevollmächtigt wurde, ihn im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des BFA vom 24.05.2019, Zahl: XXXX , zu vertreten. Diese Vollmacht wurde vom Beschwerdeführer am 17.07.2019 unterfertigt.

4. Mit Schreiben des BFA vom 05.08.2019 wurde die Vertretung des Beschwerdeführers davon in Kenntnis gesetzt, dass der Bescheid des BFA vom 25.04.2019 [gemeint wohl: 24.05.2019] dem Beschwerdeführer nachweislich spätestens am 28.05.2019 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist am 25.06.2019 geendet habe, weshalb die am 23.07.2019 beim BFA eingelangte Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Gleichzeitig wurde der Vertretung des Beschwerdeführers eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.

5. Am 08.08.2019 wurde von Seiten der Vertretung des Beschwerdeführers beim BFA Akteneinsicht betreffend den Akt des Beschwerdeführers beantragt.

Am 21.08.2019 nahm die Vertretung des Beschwerdeführers beim BFA Akteneinsicht.

6. Am 09.08.2019 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers beim BFA eine vorläufige Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 05.08.2019 ein.

Daraus geht hervor, dass die Verfahrensanordnung des BFA vom 24.05.2019 betreffend die Bestellung eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der ARGE Rechtsberatung am 05.07.2019 per E-Mail übermittelt wurde, sowie dass ein Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung den Beschwerdeführer am 17.07.2019 in der Justizanstalt XXXX besucht habe, um ihn über seine Rechte und die Möglichkeiten einer Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des BFA zu informieren und gegebenenfalls ein Rechtsmittel einzulegen. Im Zuge dieses Gesprächs habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ein Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen wolle, und dass er den Bescheid am Montag derselben Woche ausgehändigt bekommen habe. Entsprechend dieser Angaben im Zusammenhang mit dem Datum der Übermittlung der Verfahrensanordnung am 05.07.2019 sei die Beschwerde vor Ablauf der vierwöchigen Frist am 23.07.2019 eingebracht worden.

7. Am 22.08.2019 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Rechtsmittelfrist in Bezug auf den Bescheid des BFA vom 24.05.2019 sowie gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.05.2019 beim BFA ein.

Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der Vertretung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2019 in der Justizanstalt XXXX aufhalte. Am 27.05.2019 sei dem Beschwerdeführer der Bescheid des BFA vom 24.05.2019 zur Zahl XXXX übermittelt worden. Dies habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Übernahmebestätigung sei von der Justizanstalt XXXX am 28.05.2019 an das BFA retourniert worden. Nach dem Erhalt der behördlichen Briefe habe der Beschwerdeführer mehrmals, jedenfalls zweimal, ein Ansuchen auf Vorsprache beim sozialen Dienst gestellt, um Kontakt mit einer Rechtsberatungsorganisation aufzunehmen. Seinem Ansuchen sei jedoch nicht nachgekommen worden. Der Beschwerdeführer habe sonst keine Möglichkeit die Rechtsberatungsorganisation zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer habe schon mehrfach versucht, Kontakt mit dem sozialen Dienst aufzunehmen, auch in anderen Angelegenheiten wie beispielsweise der Beantragung eines "Tischbesuches", was jedoch wiederholt erfolglos geblieben sei. Ob die "Ansuchensformulare" nicht weitergeleitet worden seien oder worin der Grund liege, dass den Ansuchen nicht Folge geleistet worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfüge über eine sorgfältige Ordnung über seine behördlichen Unterlagen und Dokumente. Der Beschwerdeführer sei viele Jahre einer Drogensucht verfallen und sei derzeit in einem Substitutionsprogramm. Bedingt durch das jahrelange Suchtproblem gehe es dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht. Er sei in regelmäßiger psychiatrischer Betreuung in der Justizanstalt XXXX . Aufgrund der jahrelangen Drogensucht, der derzeitigen Einnahme von Substitutionsmittel sowie des schlechten psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, falle es ihm schwer, sich an genaue Daten zu erinnern. Da seit dem Erhalt des Bescheides bereits vier Monate vergangen seien, sei es dem Beschwerdeführer nicht genau erinnerlich an welchem konkreten Datum er die Ansuchen um Kontakt zum sozialen Dienst gestellt habe. Da er das schriftliche Ansuchen beim jeweils zuständigen Justizwachebeamten abgegeben habe, könne er seine Ansuchen auch nicht schriftlich nachweisen.

Die zugewiesene Rechtsberatungsorganisation ARGE Rechtsberatung habe am 05.07.2019 eine Verfahrensanordnung vom BFA zugestellt bekommen. Die Verfahrensanordnung sei mit 24.05.2019 zur Zahl XXXX datiert und beziehe sich auf den Bescheid vom 24.05.2019.

Am 10.07.2019 sei von Seiten der ARGE Rechtsberatung ein E-Mail an den sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX übermittelt worden, mit der Bitte um Übermittlung des Bescheides sowie der Information, ob der Beschwerdeführer einen Dolmetscher für das Rechtsberatungsgespräch benötige. Der Beschwerdeführer sei umgehend vom sozialen Dienst aufgesucht und über den folgenden Besuch der ARGE Rechtsberatung informiert und gebeten worden, den letzten Bescheid auszuhändigen. Der Beschwerdeführer habe der Dame vom sozialen Dienst den Bescheid zur Zahl XXXX ausgehändigt. Der letzte Bescheid, den der Beschwerdeführer erhalten habe, sei jener vom 24.05.2019 gewesen. Aus zeitlichen Gründen sowie aufgrund des Umfanges des Bescheides sei es dem sozialen Dienst jedoch nicht möglich gewesen, den Bescheid vor dem Besuch der Rechtsberatungsorganisation dieser zu übermitteln.

Infolge der am 05.07.2019 der ARGE Rechtsberatung übermittelten Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführer am 17.07.2019 von einem Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung in der Justizanstalt XXXX besucht und "rechtsberaten". Da der Beschwerdeführer keinen Bescheid bei sich gehabt habe, habe die Dame vom sozialen Dienst den Bescheid gebracht. Da die Geschäftszahl der Verfahrensanordnung ( XXXX ) mit der Geschäftszahl des Bescheides übereinstimmte, habe kein Grund zum Zweifel bestanden, dass es sich nicht um den richtigen Bescheid handeln würde.

Dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Bescheid des BFA am 11.07.2019 zugestellt worden sei, sei der Rechtsberatungsorganisation nicht bekannt gewesen, da diesbezüglich vom BFA keine Verfahrensanordnung gemäß § 52 BFA-VG übermittelt worden sei.

Das BFA habe die Rechtsberatungsorganisation somit erst zwei Monate nachdem der Beschwerdeführer den Bescheid erhalten habe und somit weit nach Ablauf der Frist [gemeint wohl: Rechtsmittelfrist] darüber informiert, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt bekommen habe. Der ARGE Rechtsberatung sei es daher nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist in der Justizanstalt aufzusuchen und diesen betreffend die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung zu informieren bzw. rechtlich zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach versucht, den sozialen Dienst zu kontaktieren, indem er, wie in der Justizanstalt üblich, ein schriftliches Ansuchen eingebracht habe, was jedoch erfolglos geblieben sei. Gegen den Bescheid vom 24.05.2019 sei sodann durch die Rechtsberatungsorganisation das Rechtsmittel der Beschwerde am 23.07.2019 eingebracht worden. Dass sich die offene Rechtsmittelfrist auf einen anderen Bescheid als jenen bezogen habe, sei der ARGE Rechtsberatung nicht bewusst gewesen, da die Zahl der Verfahrensanordnung sich mit jener des Bescheides gedeckt habe. Da die ARGE Rechtsberatung keine weitere Verfahrensanordnung für den zweiten Bescheid erhalten habe, habe diese keine Kenntnis über den zweiten Bescheid und somit auch nicht über die bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist gehabt.

Die letzte Übernahmebestätigung sei dem BFA von der Justizanstalt XXXX am 11.07.2019 übermittelt worden, weshalb die Beschwerde entsprechend der Übermittlung der Verfahrensanordnung am 05.07.2019 fristgerecht eingebracht worden sei.

Mit Schreiben des BFA vom 05.08.2019, zugestellt am 08.08.2019, sei der ARGE Rechtsberatung ein Verspätungsvorhalt übermittelt worden. In der Folge sei Akteneinsicht beantragt und diesem Antrag auch stattgegeben worden, jedoch seien wesentliche Teile von der Akteneinsicht ohne nähere Begründung ausgenommen worden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge somit binnen offener Frist des § 71 Abs. 2 AVG ausgehend vom 08.08.2019, zumal an diesem Tag die Rechtsberatung Kenntnis von einer verspäteten Einbringung der Beschwerde erlangt habe.

8. Mit Bescheid des BFA vom 10.09.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.08.2019 gemäß

§ 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Das BFA traf in diesem Bescheid unter anderem die Feststellungen, dass der Bescheid des BFA vom 24.05.2019, Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX spätestens am 28.05.2019 durch persönliche Ausfolgung zugestellt worden sei. Die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung betreffend die Beschwerdeerhebung binnen einer Frist von vier Wochen sei in deutscher und in türkischer Sprache abgefasst gewesen. Unter einem sei dem Beschwerdeführer in deutscher und in türkischer Sprache mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass ihm für eine allfällige Beschwerdeerhebung die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt worden sei. Eine zeitgleiche Übermittlung der Verfahrensanordnung an die bestellte Rechtsberatungsorganisation sei unterblieben und sei diese erst am 05.07.2019 mittels Verfahrensanordnung, datiert mit 24.05.2019, hierüber in Kenntnis gesetzt worden.

Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer am 17.07.2019 von einem Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung in der Justizanstalt XXXX aufgesucht und rechtlich beraten worden sei. Hierbei sei der gegenständliche Bescheid [gemeint wohl: der Bescheid des BFA vom 24.05.2019] dem Rechtsberater vorgelegt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem BFA am 22.08.2019 elektronisch übermittelt worden.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die rechtswirksame Zustellung des Bescheides des BFA vom 24.05.2019, Zl. XXXX , an dem Beschwerdeführer sowie die Übermittlung der Verfahrensanordnung an die zuständige Rechtsberatungsorganisation am 05.07.2019 aus dem Akteninhalt ergebe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 17.07.2019 von einem Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung juristisch beraten und diesem der Bescheid [vom 24.05.2019] vorgelegt worden sei, habe aufgrund der vorgelegten Vollmacht vom 17.07.2019 sowie den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.08.2019 getroffen werden können.

In der rechtlichen Begründung wurde vom BFA ausgeführt, dass sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht rechtzeitig erwiesen habe, da dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 24.05.2019 spätestens am 28.05.2019 durch persönliche Ausfolgung in der Justizanstalt XXXX zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist habe somit spätestens am 25.06.2019 geendet. Aufgrund der nachweislichen Übernahme des Bescheides und der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung in deutscher und türkischer Sprache habe sich der Beschwerdeführer jederzeit im Klaren sein müssen, dass ihm für die Erhebung eines Rechtsmittels vier Wochen zur Verfügung stünden. Die Kenntnis des Beschwerdeführers über die Dauer und damit auch die Versäumung der Rechtsmittelfrist werde durch die Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insofern bestätigt, als ausgeführt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer aus diesem Grund wiederholt an den sozialen Dienst zur Kontaktherstellung mit der ihm beigestellten Rechtsberatungsorganisation gewandt habe.

Als Begründung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei vorgebracht worden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Haft und dem erschwerten Zugang zum sozialen Diensten nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig mit der Rechtsberatungsorganisation in Kontakt zu treten. Auch die Rechtsberatungsorganisation sei mangels verspäteten Erhalt der Verfahrensanordnung an einer fristgerechten Beratung des Beschwerdeführers gehindert gewesen und habe die Beratung erst am 17.07.2019 stattgefunden.

Selbst unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Haftaufenthaltes tatsächlich kein Zugang zu einer Rechtsberatung offen gestanden sei und die verspätet erfolgte Information der Rechtsberatungsorganisation ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis darstellen würde, welches dem Beschwerdeführer die rechtzeitige Beschwerdeeinbringung verunmöglicht hätte, wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zu erachten, zumal das zur Erhebung eines fristgerechten Rechtsmittels hindernde Ereignis spätestens am 17.07.2019 mit der Vorsprache eines Rechtsberaters beim Beschwerdeführer weggefallen sei und habe die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen.

Laut der Rechtsprechung des VwGH sei von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätten müssen. Bei dem am 17.07.2017 stattgefundenen Rechtsberatungsgespräch seit dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers der mit 24.05.2019 datierte Bescheid vorgelegt worden. Vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit dem Bescheiddatum und dem Datum der Verfahrensanordnung über die Bestellung eines Rechtsberaters hätte diesem bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass der Bescheid bereits weit vor dem 17.07.2017 ergangen sei. Aus diesem Grund wäre es dem Beschwerdeführer bzw. seinem gewillkürten Vertreter daher jedenfalls möglich gewesen, die Rechtsmittelfrist des Bescheides vom 24.05.2019 zu eruieren. Ein Grund, weshalb die Ermittlung der Rechtsmittelfrist [gemeint wohl: das Datum der Zustellung] nicht möglich gewesen sei, sei nicht substantiiert dargelegt worden, insbesondere da dem Beschwerdeführer selbst im Zeitpunkt des Rechtsberatungsgespräches in der Justizanstalt jedenfalls bekannt gewesen sei, dass er einen Bescheid bereits mehrere Wochen zuvor zugestellt bekommen habe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass selbst, wenn dem Beschwerdeführer das Datum der Bescheidzustellung nicht mehr erinnerlich gewesen wäre, entsprechende Erkundigungen durch den Beschwerdeführer oder seinen gewillkürten Vertreter beim BFA sowie in der Justizanstalt möglich gewesen wären.

Aber selbst dann, wenn man der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers, deren Vollmacht ab dem 17.07.21019 bestanden habe, eine Woche für die Eruierung des Datums der Zustellung des anzufechtenden Bescheides sowie damit einhergehend des Ablaufs der Rechtsmittelfrist zuzubilligen wäre, so wäre der folglich erst am 22.08.2019 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls als verspätet anzusehen gewesen. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher als verspätet zurückzuweisen.

9. Gegen diesen der Vertretung des Beschwerdeführers am 13.09.2019 zugestellten Bescheid, wurde am 03.10.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde unter anderem das Vorbringen zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wie bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.08.2019 ausgeführt - wiederholt und ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, weil sie die zeugenschaftliche Einvernahme des Rechtsberaters, der den Beschwerdeführer am 17.07.2019 zum Zweck der Rechtsberatung in der Justizanstalt aufgesucht habe, zum Beweis dafür, dass vom sozialen Dienst der Bescheid vom Mai 2019 zur Zahl XXXX der Rechtsberatung überbracht worden sei, unterlassen habe.

Zudem wurde die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung gerügt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass die ARGE Rechtsberatung die Verfahrensanordnung für den Bescheid vom 24.05.2019 erst am 05.07.2019 erhalten habe, und dass der Beschwerdeführer im Zuge des "Beschwerdegespräches" angegeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bescheid des BFA vom 24.05.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2019 in der Justizanstalt XXXX persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer bestätigte die Übernahme des Bescheides mit seiner Unterschrift.

Nach ungenütztem Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid des BFA vom 24.05.2019 mit Ablauf des 24.06.2019 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat am 17.07.2019 die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe mit seiner Vertretung im Rechtsmittelverfahren beauftragt. Am 17.07.2019 fand in der Justizanstalt XXXX ein Rechtsberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer und einem Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung statt. Im Zuge dieser Rechtsberatung nahm der Rechtsberater Einsicht in den Bescheid des BFA vom 24.05.2019.

Am 22.08.2008 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA.

Die Feststellung, dass der Bescheid des BFA vom 24.05.2019 dem Beschwerdeführer am 27.05.2019 in der Justizanstalt XXXX persönlich zugestellt wurde, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Übernahme des Bescheides des BFA vom 24.05.2019 mit seiner Unterschrift bestätigt hat, ergibt sich aus der Übernahmebestätigung vom 24.05.2019 (AS 389).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. § 33 VwGVG lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

3.2. Dass dem Beschwerdeführer der Bescheid des BFA vom 24.05.2019 in der Justizanstalt XXXX ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist unstrittig.

3.3. Zur versäumten Beschwerdefrist

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA betrug vier Wochen beginnend mit dem Tag der Zustellung am 27.05.2019 (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG; Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet - abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen - um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).

Die in § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG und § 16 Abs. 1 BFA-VG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am Montag, 24.05.2019, 24:00 Uhr und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Montag 24.06.2019, 24:00 Uhr. Die erst am 16.11.2017 abgefasste und eingebrachte Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben.

3.4. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

3.4.1. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Verfahrensgegenständlich wurde geltend gemacht, dass erst mit 08.08.2019 - mit Einlangen des Verspätungsvorhaltes des BFA bei der ARGE Rechtsberatung - das Datum der Zustellung des Bescheides des BFA vom 24.05.2019 bekannt war und damit das Hindernis an der Beschwerdeerhebung weggefallen sei.

Im verfahrensgegenständlichen Fall lag das Hindernis nicht im Wissen um den konkreten Zustellzeitpunkt, sondern im Wissen um die bereits abgelaufene und somit versäumte Beschwerdefrist.

3.4.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist vom "Wegfall des Hindernisses" um eine Fristversäumnis zu erkennen im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG und somit auch im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGG (zur Übertragbarkeit der Judikatur zu § 71 AVG auf § 33 VwGG siehe insbesondere VwGH 24.09.2015, Ra2015/07/0113), dann auszugehen, wenn der Umstand der Fristversäumnis bei gehöriger Aufmerksamkeit von der Partei bzw. deren Vertreter erkannt werden konnte und musste (VwGH 06.10.2011, 2010/06/0006; 24.09.2015, 2015/07/0113).

Der Beschwerdeführer beauftragte am 17.07.2019 die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe mit seiner Vertretung und fand am selben Tag - den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgend - ein Beratungsgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung statt, wobei der Mitarbeiter der ARGE Rechtsberatung in die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellte Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 24.05.2019 Einsicht genommen hat. Aufgrund des Bescheiddatums war bereits zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Seitens der Vertretung des Beschwerdeführers wäre daher eine unverzügliche Überprüfung bezüglich des tatsächlichen Zustellzeitpunktes vorzunehmen gewesen (vgl. dazu VwGH 15.10.1999, 1996/21/0185). Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wonach sich der Beschwerdeführer infolge einer Drogensucht und der Einnahme von Substitutionsmittel in einem schlechten psychischen Zustand befinde und es ihm schwerfalle, sich an genaue Daten zu erinnern.

Ausgehend von diesen Ausführungen musste die Vertretung des Beschwerdeführers, deren Handeln dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist (vgl. dazu VwGH 24.09.2015, Ra2015/07/0113), das Versäumnis der Beschwerdefrist aber bereits am 17.07.2019 erkennen und war ausgehend davon der letzte Tag der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der 31.07.2019, 24.00 Uhr (vgl. zur Fristenberechnung bereits weiter oben).

3.4.3. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es rechtlich irrelevant ist, ob die Partei an der Versäumung dieser Frist (zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG versäumt wurde, ist allein die Frage, zu welchem Zeitpunkt das die Erhebung eines fristgerechten Rechtsmittels hindernde Ereignis weggefallen ist (VwGH 21.09.2007, 2007/05/0208). Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung findet gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Im gegenständlichen Fall ist auch nicht von Relevanz, dass die Verfahrensanordnung des BFA vom 24.05.2019 der ARGE Rechtsberatung erst am 05.07.2019 zugestellt wurde.

3.4.4. Gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.09.2019 war daher abzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Aufgrund der Zurückweisung des Antrages konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Übertragbarkeit der Judikatur zu § 71 AVG auf § 33 VwGVG insbesondere VwGH 24.09.2015, Ra2015/07/0113. Zum Zeitpunkt der Erkennung einer Fristversäumnis im Allgemeinen VwGH 06.10.2011, 2010/06/0006; 24.09.2015, 2015/07/0113 und insbesondere durch eine rechtliche Vertretung VwGH 15.10.1999, 1996/21/0185.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Beschwerdefrist Drogenabhängigkeit Fristversäumung Strafhaft Wiedereinsetzung Zustelldatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L507.1428687.2.00

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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