Entscheidungsdatum
21.10.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L516 2202281-2/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2019, Zahl 1186945106, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb XXXX , StA Bangladesch, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und brachte am 20.08.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.
Das BFA hob mit dem im Zuge einer Einvernahme am 08.10.2019 nach einer Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes nicht glaubhaft gewesen seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende, gem § 22 Abs 10 AsylG gesetzlich fingierte Beschwerde.
Verfahrensgang
Am 20.08.2019 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Die Erstbefragung fand dazu am selben Tag statt, eine Einvernahme vor BFA am 08.10.2019.
Das Verfahren wurde nicht zugelassen.
Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.10.2019 darüber, dass im gegenständlichem Verfahren mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag der faktische Abschiebeschutz gem § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben worden sei und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltunsgericht die diesbezügliche Niederschrift sowie zunächst nur Teile der Verwaltungsakten der Behörde. Die Verwaltungsakten des BFA langten vollständig am 21.10.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte am 09.04.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag im Rechtsmittelverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 07.05.2019, W195 2202281-1/10E, zur Gänze ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Bangladesch für zulässig. Jenes Erkenntnis wurde am 07.05.2019 der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wege eines elektronischen Zustelldienstes nach dem Zustellgesetz zugestellt.
Der Beschwerdeführer brachte zu jenem Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst vor, er sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit als Mitarbeiter in der BNP in Bangladesch verfolgt worden, weil er gegen die Verhaftung der Begum Khaleda Zia vor dem Dhaka Press Club demonstriert hätte und deshalb angezeigt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (BVwG, 07.05.2019, W195 2202281-1/10E).
1.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz aus, erstens, er sei homosexuell, er lebe seit sechs Monaten mit seinem Partner in einer homosexuellen Beziehung und er könne aufgrund seiner Homosexualität nicht in seine Heimat zurück.
Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus bei der Erstbefragung einen zweiten Grund an: Sein Bruder XXXX , der in Österreich lebe, sei am 29.05.2019 nach Bangladesch gegangen. Am 20.06.2019 sei ein "A.S.I.-Polizist" mit dem Foto des Beschwerdeführers zu jenem Bruder nach Hause gekommen und habe vorgegeben, bezüglich des Beschwerdeführers zu ermitteln. Jener habe eine Million Taka an Schutz- und Bestechungsgeld verlangt. Jener habe gedroht, dass die Polizeiverwaltung in Bangladesch bereits wisse, dass der Beschwerdeführer in Österreich um Asyl angesucht habe. Fall das Geld nicht eingebracht werde, würden die Familie des Beschwerdeführers und dieser selbst misshandelt und getötet werden. Etwa 5-6 Tage danach habe sein anderer Bruder namens XXXX zur Polizeistation gehen müssen. Der Polizist habe ihm ein Ermittlungsergebnis gezeigt und gesagt, falls das Geld nicht eingebracht werde, würde er ein positives Identitätsverifzierungsergebnis schicken, damit die österreichische Regierung den Beschwerdeführer nach Bangladesch abschieben könne. Weiters habe der Polizist gedroht, dass bei einer Ankunft der Beschwerdeführer sofort verhaftet werden würde, da gegen ihn ohnehin ein Strafverfahren laufe und er außerdem gegen den Beschwerdeführer weitere Anzeigen gemäß dem digitalen Sicherheitsgesetz einbringen werde, weil der Beschwerdeführer auf Facebook regierungsfeindliche Sachen poste. Als Beweis, dass jener Polizist Bestechungsgeld vom Beschwerdeführer verlange, könne der Beschwerdeführer die Telefonnummer von jenem Polizisten vorlegen. Dies könne man sehr leicht überprüfen, da alle SIM-Karten in Bangladesch registriert seien. Er verstehe, dass das BFA absichtlich oder unabsichtlich an die Botschaft und so weiter an die Polizei in Bangladesch übergeben habe. Die Asylantragstellungsinformation weiterzugeben sei jedoch verboten. Sein Leben sei somit ruiniert. Dies sei der weitere Grund, weshalb er neuerlich um Asyl ansuche (Niederschrift zur Erstbefragung am 20.08.2019, S 3 f).
In der Einvernahme vor dem BFA am 08.10.2019 wiederholte der Beschwerdeführer seine bei der Erstbefragung genannten Gründe (Niederschrift zur Einvernahme am 08.10.2019, S 4 f).
1.3 Das BFA begründete die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz damit, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Die Behauptung, homosexuell zu sein, sei nicht glaubwürdig.
Die Beweiswürdigung des BFA dazu gestaltet sich dazu wörtlich wie folgt (Niederschrift zur Einvernahme 08.10.2019, S 42 ff):
"Zum Vorbringen Ihrer Homosexualität ist anzuführen, dass Sie weder im ersten, noch im zweiten Verfahren jemals diesbezüglich Angaben machten. Besonders hervorzuheben ist, dass Sie im Erstverfahren eine Beschwerde gegen die negative Entscheidung der ersten Instanz einbrachten und keine Angaben zu einer vorliegenden Homosexualität machten.
Für die Behörde ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie Ihre Homosexualität und die damit im Zusammenhang stehenden Rückkehrhindernisse nicht schon im Erstverfahren oder zumindest im Zuge des Beschwerdeverfahrens des ersten Verfahrens erwähnten. Wenn Ihre Homosexualität tatsächlich bereits nach Ihrer Ankunft in Österreich bestanden hätte, wäre es für die Behörde nachvollziehbar, wenn Sie spätestens im Beschwerdeverfahren des Erstverfahrens oder zumindest zum Zeitpunkt der zweiten Antragsstellung oder im Laufe dieses Verfahrens Angaben über Ihre Homosexualität gemacht hätten. Genau dies haben Sie aber nicht gemacht und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese Fluchtgründe oder Rückkehrhindernisse tatsächlichen den Tatsachen entsprechen.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie diesen wesentlichen Teil Ihrer Fluchtgründe über Jahre hinweg vor der Behörde verschweigen und dass Sie als Asylwerber nicht jede Möglichkeit genutzt haben, um Ihre wahren Fluchtgründe bekannt zu geben.
Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten glaubhaften Sachverhalt entstehen zu lassen.
Sie hatten bei mehreren vorangegangenen Möglichkeiten, in Österreich Angaben über Ihre wahren Fluchtgründe und Rückkehrhindernisse zu machen, nie ein Wort darüber verloren. Sie konnten insbesondere auch keine nachvollziehbaren Gründe für Ihr bisheriges Verschweigen dieser Gründe glaubhaft machen. Diese Behauptung und auch das tatsächliche Vorliegen Ihrer Homosexualität sind aber aufgrund der bereits geschilderten Umstände nicht glaubhaft und nachvollziehbar. Dies konnten auch die in Vorlage gebrachten Fotos nicht entkräften, da solche wohl leicht als Gefälligkeit anzufertigen sind und der Ablauf der vorherigen Verfahren weit schwerer wiegt, als die Angaben, welche Sie als Rechtfertigung des Verschweigens dieser neu vorgebrachten Gründe nun machten.
Aus den vorliegenden Fotos ist überdies kein sexueller Handlungsablauf erkennbar. Darüber hinaus ist der behauptete Freund selber Asylwerber und seine behauptete Homosexualität mit Bescheid vom 29.06.2018, Zahl: 1158208610 / 170759292 als völlig unglaubwürdig zurückgewiesen worden.
Es ergibt sich daraus das klare Bild des gegenseitigen Versuches sich ein Alibi für die Asylantragstellung zu konstruieren.
So Sie im Verfahren angegeben haben, unter Druck von der Verwandtschaft verheiratet worden zu sein, so bleibt in Anbetracht der Tatsache, dass Sie mit Ihrer Ehefrau zwei Kinder gezeugt haben, diese Behauptung ebenfalls schwer unglaubwürdig.
Einen Druck zu geschlechtlichen Handlungen in einer Ehe über einen längeren Zeitraum kann es von außen unmöglich geben. Genau das ist aber notwendig, wenn aus einer Gemeinschaft von Mann und Frau zwei Kinder hervorgehen sollen.
Die Behauptung immer schon- auch in Bangladesch- homosexuell gewesen zu sein, muss daher konsequent zurückgewiesen werden, und Ihnen Ihre gesamte Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.
Sie beziehen sich des Weiteren auf die im Erstverfahren dargestellten Fluchtgründe und behaupteten, dass diese nach wie vor bestehen würden. Da diese Fluchtgründe aber schon im Vorverfahren als unglaubhaft bewertet wurden und beide Vorverfahren negativ in Rechtskraft erwuchsen, wird diesbezüglich im gegenständlichen Bescheid nicht näher eingegangen.
Es ist somit festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.
Ihre nun gemachten Angaben sind weiters nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da Sie wie bereits festgestellt keinen glaubhaften geänderten Sachverhalt vorgebracht haben.
Aufgrund des offensichtlich absurden Inhalts Ihrer Angaben ergeben sich keine neuen Gründe für die Asylantragstellung.
Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb Sie nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, sind völlig Unglaubwürdig.
Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.
Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor."
2. Beweiswürdigung
2.1 Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen sowie gegenständlichen Verfahren, zur Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren sowie zur Begründung des BFA für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich konkret aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den im Akt einliegenden Niederschriften, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Fundstellen angeführt sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Einfachgesetzliche Rechtsgrundlage: §12a AsylG
3.1 Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 vorliegen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0338).
3.2 Aufrechte Rückkehrentscheidung
3.2.1 Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2019 zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde auch an jenem Tag der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wege eines elektronischen Zustelldienstes nach dem Zustellgesetz zugestellt. Seit dieser Erlassung sind keine 18 Monate vergangen und das gegenständliche Folgeverfahren wurde auch nicht zugelassen, sodass die Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist.
3.3 Keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts?
3.3.1 Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Folgeantrag erstens mit einer bisher nicht vorgebrachten homosexuellen Orientierung und zweitens mit Ereignissen, die nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2019 in seiner Heimat stattgefunden haben sollen, nämlich am 20.06.2019 und danach (Niederschrift zur Erstbefragung am 20.08.2019, S 3 f; siehe bereits oben 1.2).
3.3.2 Mit dem ersten Grund, der vorgebrachten Homosexualität, hat sich das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung konkret und individuell auseinandergesetzt.
3.3.3 Das BFA hat es jedoch unterlassen, sich mit dem zweiten vorgebrachten Grund für den Folgeantrag, den genannten Ereignissen ab dem 20.06.2019 auseinanderzusetzten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde liegenden Rechtsanschauung im Vorverfahren, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).
Da fallbezogen das BFA eine individuelle beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem konkreten neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren in Bezug auf die geschilderten Ereignisse ab dem 20.06.2019 und danach unterlassen hat und nicht entsprechend der soeben zitierten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin geprüft hat, ob dieses einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht, erweist sich der Sachverhalt als mangelhaft und es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Prognose getroffen werden, dass der Antrag wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
3.4 Da somit nicht sämtliche Voraussetzungen des § 12a Abs 2 erfüllt sind, ist die vom BFA mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 08.10.2019 verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig.
3.5 Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B)
Revision
3.6 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage klar ist bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.7 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auseinandersetzung mit Tatumständen Drohungen faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig glaubhafter Kern Mangelhaftigkeit wesentliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2202281.2.00Im RIS seit
23.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020