TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/22 L518 2222455-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2019
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Entscheidungsdatum

22.10.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch

L518 2222455-1/11E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 02.09.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 08.07.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2019, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger von Georgien.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal der bP im Bundesgebiet wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

"...

- Der Beschwerdeführer wurde am 15.6.2009 erstmalig festgenommen und in eine JA verbracht

- Wegen illegalen Aufenthaltes erließ die BPD XXXX am 17.6.2009, GZ: XXXX eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer, welche am 17.6.2009 in Rechtskraft erwuchs.

- Der Beschwerdeführer befand sich von 16.6.2009 bis 23.6.2009 in Schubhaft aus der sich der BF mittels Hungerstreik freipresste und wurde der BF am 30.6.2009 neuerlich festgenommen.

- Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am 28.10.2009 (RK 28.10.2009), GZ: XXXX , wegen dem Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z1, 130 vierter Fall und 15 StGB und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3, 5 Jahren.

- Am 15.12.2009 wurde wider den BF ein Aufenthaltsverbot, GZ: XXXX von der BPD XXXX erlassen. Dieses erwuchs am 30.12.2009 in Rechtskraft und ist bis 7.11.2021 gültig.

- Am 7.11.2011 reiste der BF freiwillig iSd § 133a StVG via Flugzeug in das Heimatland zurück.

- Der BF reiste folglich offensichtlich trotz bestehendem Aufenthaltsverbot bzw. Einreiseverbot unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 24.10.2017 festgenommen und in die JA verbracht.

- Der BF wurde vom LG XXXX am 8.1.2018 (RK 8.1.2018) GZ: XXXX , wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z1, 130 Abs. 3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3, 5 Jahren verurteilt.

- Mit den Schriftsätzen vom 7.5.2018 und vom 17.4.2019 wurde der BF über die Beabsichtigung der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot bzw. einem unbefristeten Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich seiner persönlichen Verhältnissen geboten. Als Beilage wurden dem BF die Länderfeststellungen zu seinem Heimatland übermittelt. Diese Schriftstücke hat der BF nachweislich am 9.5.2018 bzw. am 23.4.2019 übernommen. Weder in der dafür vorgesehenen Frist noch bis zur Entscheidungsfindung durch die belangte Behörde wurde eine Stellungnahme eingebracht.

- Dem BF wurde ein Rechtsberater beigestellt.

I.2.1. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde wider den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005(FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde wider den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

I.2.2. Der Verein Menschenrechte übermittelte per E-Mail vom 25.7.2019 das auf denselben Tag datierte ausgefüllte Antragsformular für die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe.

I.2.2. Gegen die oa. abweisliche Entscheidung wurde mit Schreiben vom 30.7.2019 das Rechtsmittel Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. eingebracht.

Begründend wurde dargelegt, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und Rechtswidrigkeiten infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufweise. Zwar bestreite der BF weder seine strafgerichtlichen Verurteilungen, noch die Annahme der Behörde, dass er gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und von daher nicht die Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes.

Unverhältnismäßig und daher unrechtmäßig erscheint ihm jedoch die unbefristete Dauer des Einreiseverbotes und zwar aus zwei Gründen:

- Die strafgerichtlich ausgefasste unbedingte Dauer der Freiheitsstrafe übersteigt die Dauer ab der ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden kann lediglich um 1/2 Jahr und

- Dem BF ist es nach der Gesetzeslage (§ 60 FPG idgF) ein lebenlang selbst bei eingetretenem Gesinnungswandel und jahr(zehnte)langem Wohlverhalten nicht mehr möglich das Einreiseverbot aufzuheben oder deren Dauer verkürzen zu lassen, was einen unverhältnismäßigen und sohin ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt.

I.2.3. Für den 2.10.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

I.3. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.

Die bP wurde iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.

I.4. Mit Schreiben vom 16.9.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnis begehrt.

Eigenen Angaben zu Folge war der BF zwei Jahre in einer Therapie mit dem Medikament Methadon und nehme seit zwei Tagen Subotex.

Im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der BF im Wesentlichen nachstehendes aus.

Vor seiner Verhaftung sei der BF lediglich 10 Tage in Österreich aufhältig gewesen und er beabsichtige das Einreiseverbot auf drei Jahre herabzusetzen, da der BF seinen Vater, welcher an Krebs leide und Metastasen im Hals, der Brust und im Lungenbereich habe, nach Europa bringen möchte um diesen behandeln zu lassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen männlichen Georgier welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, arbeitsfähiger Menschen mit bestehenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung erbrachte, dass sämtliche Familienangehörigen des BF im Heimatland leben und er in Österreich keinerlei familiäre Bindungen hat. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF vor dem BVwG ausführte, im Heimatland eine Frau und zwei Kinder zu haben, während durch das LG XXXX im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes ausführte, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. In Österreich habe er in Haft österreichische Freunde. Der BF ist weder in sozialer Hinsicht - er war während seiner Aufenthalte nicht in Vereine tätig, noch hat er Deutschkurse mit Zertifikat abgeschlossen und sich am sozialen Leben beteiligt - noch in wirtschaftlicher bzw. beruflicher Hinsicht integriert. Er ging niemals einer Tätigkeit nach, noch vermochte der BF Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen, welche seinen Willen zur Arbeitsaufnahme dokumentieren würden. Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig und erhält während seiner Inhaftierung Drogenersatztherapien.

Eigenen unbestätigten Angaben zur Folge habe er mit der Leber und der Galle infolge seiner Drogensucht Probleme. In ärztlicher oder sonstiger medizinischer Behandlung steht er deswegen nicht. Über konkrete Befragung gab der BF lediglich an, zwei Jahre lang in einer Therapie mit dem Medikament Methadon gestanden zu haben und seit zwei Tagen nehme er Subutex.

Die Identität der bP steht fest.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB übererfüllt.

Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

II.3.1.5.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.

II.3.2. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften

§ 57 AsylG lautet

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ...

(3) ...

(4) ..."

§ 10 AsylG lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(2) ...

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 9 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 52 FPG lautet:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

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1.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

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1.-dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.-ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.-ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

(11) ..."

§ 55 FPG lautet:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde

(5) ..."

Art. 8 EMRK lautet:

"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.3. Einzelfallspezifische Überlegungen

II.3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. - das unbefristeten Einreiseverbot - richtet und sohin die verbleibenden Spruchpunkte durch die erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft erwuchsen.

II.3.3.2. Einreiseverbot

§ 53 BPG lautet:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, wurde der BF mit Urteil des LG XXXX zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z4, 129 Z1, 130 vierter Fall und 15 StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der BF Anfang 2009 sich einen durch Daten- und Lichtbildaustausch verfälschten bulgarischen Personalausweis verschaffte und bei der Anmeldung eines PKW¿s sowie für den Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages sowie anlässlich einer polizeilichen Kontrolle zur Vorlage brachte.

Darüber hinaus brach der BF teils alleine, teilweise mit Komplizen, in der Zeit von 18.1.2009 bis 5.9.2009 in insgesamt vier Wohnobjekte mit dem Vorsatz ein, sich durch die Zueignung von Wertgegenständen aus den Wohnungen unrechtmäßig zu bereichern, sowie überdies in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde mildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, eine teilweise geständige Verantwortung vorlag sowie der bisherige ordentliche Wandel berücksichtigt. Erschwerend wurden die mehrfachen Angriffe, sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen berücksichtigt.

Nach Verbüßung von 2,5 Jahren wurde gem. § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen und kehrte der BF freiwillig in das Heimatland zurück.

Trotz bestehenden Aufenthalts- bzw. Einreiseverbotes kehrte der BF erneut nach Österreich zurück, um gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen.

Mit Urteil des LG XXXX , zu Zl. XXXX , wurde der BF abermals wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 Z1, 130 Abs. 3 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung lagen im Wesentlichen nachstehende Sachverhalte zu Grunde:

Am 18.10.2017 beschloss der BF mit einer anderen Person gemeinsam in Wohnungen Einzubrechen. Nachdem die Tür bei der ersten Wohnanlage nicht geöffnet werden konnte, gingen der BF und die weitere Person zur Nächsten, da ihnen jedoch im Stiegenhaus andere Personen begegneten, verließen sie das Haus unverrichteter Dinge wieder. Auch ein weiterer Versuch in eine Wohnung zu gelangen, scheiterte. Erst bei der folgenden Wohnung gelang es dem BF und dem weiteren Täter mittels Schraubenzieher die Tür aufzubrechen. In dieser Wohnung stahlen sie diverse Schmuckstücke, weitere Wertgegenstände und Bargeld in der Höhe von insgesamt ? 530,08.

Im Rahmen der Strafzumessungsgründe legte das erkennende Strafgericht der Entscheidung als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, mildernd das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist zu Grunde.

Begründend legte das Gericht dar, dass die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraussetzt, die auf Seite des Täters dafür sprechen, dass es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichen Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa auf Straftaten aus Konfliktsituationen und Krisensituationen zutreffen kann (RIS- Justiz RS 0092042).

Dies ist jedoch - so das Gericht weiter - hier nicht der Fall, weshalb jedenfalls eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen war, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu könne, sowie der Begehung weiterer solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Ebenso berücksichtigte das Strafgericht den Umstand, dass der BF während eines aufrechten Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG nach Österreich einreiste und neuerlich straffällig wurde, weshalb sich darin seine gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültige Einstellung des BF zeigte.

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn diese ausführt, dass der BF eine sehr hohe kriminelle Energie aufweist, da er sein eigenes Interesse an der Befriedigung von Bereicherungsgelüsten unter Missachtung der geltenden Gesetzte, über die Interessen der Öffentlichkeit stellt und sohin weder Respekt vor der Rechtsordnung noch vor den Mitmenschen oder deren Eigentum zeigt. Dabei waren nicht nur die finanziellen Schäden der Opfer betrachtet werden, sondern auch die negativen folgen und Auswirkungen auf deren psychisches Befinden. Aufgrund des skrupellosen Eindringens und Durchsuchen von Räumlichkeiten und Behältnissen, welche sich in der Privat- bzw. Intimsphäre von Personen befinden, verlieren die Opfer auch das Sicherheitsgefühl in den eigenen vier Wänden. Dies kann soweit führen, dass manche Opfer auch psychologischer Betreuung bedürfen, um das traumatisierende Erlebnis aufzuarbeiten.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes war auch zu berücksichtigen, dass auch ein bereits zurückliegend verspürtes Haftübel den Beschwerdeführer nicht davor Abstand nehmen ließ, neuerlich in gravierender Art und Weise gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete straffällig zu werden. Vielmehr deutet die nach der Einreise rasch erfolgte Delinquenz - der BF war eigenen Angaben zur Folge lediglich 10 Tage in Österreich aufhältig, bis er straffällig wurde - darauf hin, dass der BF nicht zu touristische Zwecke nach Österreich reiste, sondern um neuerlich strafbare Handlungen zu begehen.

An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte, dass er davor stehe, mit den Drogenersatzmitteln aufzuhören und dann keine Diebstähle mehr begehen werde. Nach derzeitigem Ermessen handelt es sich bei der bevorstehenden Abstinenz um ein zukünftiges, derzeit nicht abschätzbares Ereignis, war es dem BF doch auch zurückliegend möglich Hilfe zu suchen, um seine Drogenprobleme in den Griff zu bekommen.

Ebensowenig überzeugend erweist sich die Begründung des BF, dass das Einreiseverbot mit 3 Jahren zu bemessen wäre, da sein Vater an Krebs leide und der BF ihn in Europa operieren bzw. behandeln lassen möchte (S 7 der Verhandlungsschrift). Wäre dieses Anliegen tatsächlich im Vordergrund stehend, hätte der BF von der Verwirklichung der strafrechtlich relevanten Sachverhalte Abstand genommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem BF der Gesundheitszustand seines Vaters bei der Begehung der Taten schlichtweg egal war.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass es dem Vater frei steht, sich um eine rechtskonforme Einreise zu bemühen, um in Österreich medizinische Behandlung zu erhalten.

Aus derzeitigen Gesichtspunkten kann angesichts der oben dargelegten Ausführungen, insbesondere der sich daraus ersichtlichen Gleichgültigkeit des BF gegenüber anderen Mitmenschen bzw. deren Eigentum nicht seriös abgeschätzt werden, wann und ob der BF jemals wieder gewillt ist, sich an die Rechtsordnung eines Gastlandes zu halten, weshalb das Einreiseverbot unbefristet auszusprechen war.

Insoweit in der Beschwerdeschrift festgehalten wurde, dass die strafgerichtlich ausgefasste unbedingte Dauer der Freiheitsstrafe die Dauer, ab der ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden kann lediglich um ein halbes Jahr übersteigt, war einerseits festzuhalten, dass nicht die Verurteilung, sondern das der Verurteilung bzw. den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten für die fremdenrechtliche Beurteilung maßgeblich ist. Andererseits hielt bereits das Strafgericht fest, dass insbesondere die Tatsache, dass der BF während des aufrechten Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG nach Österreich einreiste und neuerlich straffällig wurde, seine gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültige Einstellung zeigte und daher mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens gerade noch das Auslangen gefunden werden konnte.

Ebenso wenig überzeugend erweist sich das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass man im Laufe des Lebens älter und durchaus weiser und klüger werde und dem BF mit einem unbefristeten Einreiseverbot die Möglichkeit genommen würde, das Einreiseverbot aufheben zu lassen. Einerseits ist - wie bereits oben ausführlich dargelegt - derzeit nicht ersichtlich, wann bzw. ob der BF im Laufe des fortschreitenden Alters tatsächlich weiser und klüger werde, andererseits besteht bei geänderten Voraussetzungen durchaus die Möglichkeit das Einreiseverbot zu beheben.

Die bP zeigt letzten Endes auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar - wie oben dargelegt unsubstantiiert - gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.

Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen im angefochtenen Spruchpunkt abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit schriftliche Ausfertigung strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L518.2222455.1.00

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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