Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L527 2224049-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019, Zl. XXXX ,
I. den Beschluss gefasst:
A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus "besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist der leibliche Sohn des Ehepaares XXXX auch XXXX ( XXXX ) und XXXX alias XXXX ( XXXX ).
Der Vater des Beschwerdeführers stellte nach der illegalen Ausreise aus dem Iran und der illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Mutter des Beschwerdeführers stellte nach deren legalen Ausreise aus dem Iran und der legalen Einreise in das Bundesgebiet am 31.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde am 10.01.2017 und 14.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) niederschriftlich einvernommen.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde ebenfalls am 14.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Die Behörde erachtete das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers zu deren Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 27.12.2017 bezüglich des Vaters und vom 29.12.2017 bezüglich der Mutter wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben die Eltern des Beschwerdeführers in vollem Umfang eine - gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 26.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Eltern für 25.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte diese in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. Die Eltern des Beschwerdeführers ließen in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen.
In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht die Eltern des Beschwerdeführers ein. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde als gesetzliche Vertreterin am 26.08.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Auf das Wesentliche zusammengefasst brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass dieser keine Probleme im Iran habe. Auch von Seiten der staatlichen Behörden würde ihm bei einer Rückkehr nichts drohen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 28.08.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Gegen den Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerden der Eltern des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der belangten Behörde wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein unmündiger und männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; er ist gesund. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Ehepaares XXXX auch XXXX ( XXXX ) und XXXX alias XXXX ( XXXX ).
Der Beschwerdeführer stellte durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 26.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.08.2019 vernahm die belangte Behörde die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz niederschriftlich ein.
Eine nachhaltige Integration der Familie in Österreich liegt nicht vor. Der Vater des Beschwerdeführers reiste illegal Ende 2015 aus dem Iran aus und Anfang Jänner 2016 illegal in Österreich ein. Unter Verwendung eines Visums reiste die Mutter des Beschwerdeführers anschließend im Oktober 2016 legal aus dem Iran aus und in Frankreich rechtmäßig in den Schengenraum ein. Die Eltern des Beschwerdeführers leben seither in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zum im Kopf der Entscheidung angegebenen Datum geboren. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Alters noch über keine Deutschkenntnisse; er ist auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.
Der Beschwerdeführer bezieht seit Juni 2019 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.
Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von seiner Eltern und einer Großcousine - keine Verwandten in Österreich. Mit seiner Großcousine besteht kein Kontakt. Die Beschwerden seiner Eltern gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer lebt im Familienverband und hat kein eigenes Vorbringen erstattet. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt. Das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers erachtete das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze als unglaubhaft (siehe dazu detaillierter XXXX und XXXX ).
Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt:
Der Beschwerdeführer liefe nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (AS 31 ff, 109 ff). Vgl. auch die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 49 ff), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 109 ff) nicht entgegentrat. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:
Hervorzuheben ist, dass die Identität des Beschwerdeführers, wie bereits die belangte Behörde zutreffend erkannte (AS 81), auf Grundlage der ihr in Kopie (und dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde (Kopie, AS 5) feststeht.
Am 26.08.2019 (zuletzt) nach dessen Gesundheitszustand befragt, sagte die Mutter des Beschwerdeführers, dieser sei gesund (AS 32). Dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leiden könnte, ist schon angesichts der eigenen Angaben seiner Mutter ausgeschlossen.
Dass es sich beim Ehepaar XXXX auch XXXX ( XXXX ) und XXXX alias XXXX ( XXXX ) um die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers handelt, ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers (AS 32) in Zusammenschau mit der in Kopie (und dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde (Kopie, AS 5) sowie dem in Kopie vorgelegten Anerkenntnis der Vaterschaft (AS 9).
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran und Einreise in das Bundesgebiet der Eltern des Beschwerdeführers beruhen auf deren Angaben in der Erstbefragung (AS 13 ff des Verwaltungsverfahrensakts des Vaters des Beschwerdeführers; AS 13 ff des Verwaltungsverfahrensakts der Mutter des Beschwerdeführers) und vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX , S 15; XXXX , S 36 f). Dass die Mutter legal aus dem Iran aus- und legal in den Schengenraum einreiste und der Vater illegal aus dem Iran ausreiste, ergibt sich ebenfalls aus deren Angaben (AS 13 des Verwaltungsverfahrensakts des Vaters des Beschwerdeführers; AS 17 des Verwaltungsverfahrensakts der Mutter des Beschwerdeführers; XXXX , S 15; XXXX , S 37). Dass der Vater illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer erst Mitte Juni 2019 in einem deutschsprachigen Land geboren wurde, ist ausgeschlossen, dass er zwischenzeitlich Deutschkenntnisse erlangt hat. Diese Umstände bzw. Erwägungen sind auch für die Feststellungen maßgeblich, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist.
Dass (und seit wann) der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Aussage seiner Mutter vor der belangten Behörde (AS 32) und einem aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren waren auf Grundlage des von der Behörde vorgelegten Akts zu treffen, insbesondere auf Grundlage der darin enthaltenen unbedenklichen Urkunden, namentlich: Formular bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß § 17 AsylG eines Asylwerbers, (AS 1 ff) und Niederschrift der belangten Behörde über die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers zum Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (AS 31 ff).
Dass der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen Eltern, deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurden, und einer Großcousine - keine Verwandten in Österreich hat, war aufgrund der glaubhaften Aussagen seiner Eltern vor dem Bundesverwaltungsgericht festzustellen ( XXXX , S 11; XXXX , S 32). Selbiges gilt für den Umstand, wonach er bzw. seine Eltern keinen Kontakt zu seiner Großcousine haben ( XXXX , S 11; XXXX , S 32).
2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.3.1. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:
2.3.1.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen eigenen Fluchtgrund vorgebracht hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen, unbedenklichen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am 26.08.2019 (AS 34).
2.3.1.2. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (AS 109 ff) zwar u. a. unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, er bestritt die Beweiswürdigung jedoch keineswegs substantiiert und brachte auch keine relevante Neuerung vor. Im Hinblick auf den - behauptetermaßen - mangelhaften Bescheid bestehen die Ausführungen in der Beschwerde aus einem Verweis auf die Begründung der Beschwerden seiner Eltern. Insoweit trat der Beschwerdeführer den schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen und erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auf die Erkenntnisse vom heutigen Tag bezüglich der Eltern des Beschwerdeführers zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mangelhaft begründet haben sollte. Tatsächlich konnte sich die belangte Behörde auf die Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers in der Einvernahme/Befragung und die in das Verfahren eingeführten aktuellen und umfangreichen Länderfeststellungen stützen.
2.3.1.3. Die Beweiswürdigung der Behörde erscheint dem Bundesverwaltungsgericht logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und konkret auseinandergesetzt. Daran anknüpfend traf sie aufgrund einleuchtender und überzeugender Erwägungen ihre Feststellungen. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer wäre auch im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.
2.3.2. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.3.2.1. Laut den von der belangten Behörde herangezogenen und im angefochtenen Bescheid (AS 49 bis 79) enthaltenen Länderfeststellungen bestehen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern aus XXXX .
2.3.2.2. Wie die Behörde zur Situation von Rückkehrern in den Iran ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (AS 77 f), löst allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.
2.3.2.3. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert (AS 70). Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet (AS 72). Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard (AS 74).
Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation der Eltern des Beschwerdeführers (insbesondere - schulische - Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen und Lebensstandard) ist festzustellen, dass den Eltern des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Sie werden in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, für sich und den Beschwerdeführer zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation der Eltern des Beschwerdeführers feststellbar.
2.3.2.4. Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen auch nicht behauptet, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen.
2.3.2.5. Obigen Ausführungen zur Situation im Iran liegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran vom 29.07.2019, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019) zugrunde, welche insoweit im bekämpften Bescheid enthalten sind (AS 49 ff). Bei diesen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der Bertelsmann Stiftung und Amnesty International. Mangels eines substantiierten Bestreitens von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer das Parteiengehör - etwa durch den Nichtvorhalt der entsprechenden Länderfeststellungen zur Situation im Iran - versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs; vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040, eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste; VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056. Diese Anforderungen an den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
2.3.2.6. Im Lichte der allgemeinen Lage im Iran konnte daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
2.3.3. Die bisherigen Ausführungen und Erwägungen tragen daher insgesamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. A) (Beschluss):
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus "besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht geht ungeachtet dieser Formulierung, die im Wortlaut des AsylG 2005 keine Deckung findet, im Gesamtzusammenhang davon aus, dass der Beschwerdeführer damit Aufenthaltstitel gemäß § 55 bzw. 56 AsylG 2005 meint. Damit begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 58 Abs 5 AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vgl. - mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 - Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Zu II. A) (Erkenntnis):
3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.
3.1.2. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen, zumal er erst im Juni 2019 in Österreich geboren wurde. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass der minderjährige Beschwerdeführer kein eigenes Vorbringen erstattet hat, welches im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu prüfen gewesen wäre. Die auf das gegenständliche Verfahren durchschlagenden Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen, so dass für den Beschwerdeführer auch daraus keine Anknüpfungspunkte resultieren und somit auch im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.
3.2.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie den vom Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde herangezogenen Länderdokumentationsunterlagen zu entnehmen ist, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit - im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen - besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.4. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.
3.2.3. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:
* wegen - infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden - unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;
* wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;
* unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;
* unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.
Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind. Der in Österreich geborene Beschwerdeführer hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. auch 2.1.2. sowie 1.2. Im Falle der Rückführung bestünde (auch sonst) keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind - mit Ausnahme des im Folgenden zu prüfenden Umstandes - keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ein minderjähriges Kind, bei welchem es sich um eine besonders vulnerable Person handelt (vgl. dazu etwa die Begriffsdefinition in Art 21 der Richtlinie 2013/33/EU), sodass sich das Bundesverwaltungsgericht im Besonderen mit der Lage des Beschwerdeführers im Rückkehrfall auseinandersetzen hat; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0089. In diesem Zusammenhang ist zunächst wesentlich, dass von einer gesicherten Existenzgrundlage der Eltern des Beschwerdeführers auszugehen ist, die im gemeinsamen Zusammenhalt ein hinreichendes Einkommen für die gesamte Familie auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Beschwerdeführers erwarten lässt, zumal die Eltern des Beschwerdeführers gut ausgebildet sind und über mehrjährige Berufserfahrung verfügen, weshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass diese bzw. unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten hinsichtlich des minderjährigen Kindes zumindest einer der erwachsenen Beschwerdeführer einen - allenfalls nicht ihrer Qualifikation entsprechenden - Arbeitsplatz erlangen werden, der den gemeinsamen Aufbau einer bescheidenen Existenz ebenso ermöglicht, wie eine hinreichende Absicherung des minderjährigen Beschwerdeführers in seinen Grundbedürfnissen. Ferner verfügen die Eltern des Beschwerdeführers beispielsweise über eine Wohnmöglichkeit bei den Verwandten der Mutter in XXXX .
Die Mutter des Beschwerdeführers brachte ferner keine Schwierigkeiten bei der Betreuung des Beschwerdeführers im Iran vor und es wurden im Hinblick auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers auch keine Rückkehrbefürchtungen substantiiert vorgebracht.
Dem Beschwerdeführer steht ferner in der Zukunft der Zugang zum iranischen Schulsystem offen. Gegenteiliges wurde weder seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, noch kann dies den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden.
Schließlich leidet der Beschwerdeführer nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung (er ist gesund) und er hätte Zugang zu medizinischer Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat.
Zusammenfassend ist hinsichtlich der Bedürfnisse des Beschwerdeführers somit von einer gesicherten Existenzgrundlage im Iran - wenngleich auf einem niedrigeren Niveau als in Österreich - auszugehen.
3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es - anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat und/oder in der Heimatstadt seiner Eltern in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.
3.2.5. Die auf das gegenständliche Verfahren durchschlagenden Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen, so dass für den Beschwerdeführer auch daraus keine Anknüpfungspunkte resultieren und somit auch im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.
Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.
3.3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:
§ 57 AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.
3.4.2. Fallbezogen stellten der Beschwerdeführer Ende Juni 2019, dessen Mutter Ende Oktober 2016 und dessen Vater Anfang Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerden gegen die Entscheidungen der belangten Behörde wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag jeweils in allen Spruchpunkten abgewiesen, sodass sämtliche Familienmitglieder in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen; Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN.
Da der Beschwerdeführer und dessen Eltern gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN.
Die sonstigen sozialen Kontakte, die der Beschwerdeführer in Österreich unterhält, sind nicht als Familienleben iSd Art 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts ebenso zu verneinen ist.
3.4.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (vgl. zum Begriff Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S. 99); dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK § 9 Abs 3 BFA-VG gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet und der angefochtene Bescheid auch insofern zu bestätigen war. Dazu im Einzelnen:
3.4.3.1.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Er konnte seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nur dadurch legalisieren, dass er am 26.06.2019 den gegenständlichen - unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hätte er diesen Antrag nicht gestellt, wäre er seit etwas mehr als vier Monaten rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre.
Der Beschwerdeführer hat abgesehen von seinen Eltern, die in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, sowie einer Großcousine keine Verwandten in Österreich. Er ist - unter Berücksichtigung seines Alters - nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.
Dass der Beschwerdeführer ein in nennenswertem Ausmaß schutzwürdiges Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würde, ist daher nicht zu erkennen. Gering muss die Schutzwürdigkeit persönlicher und sozialer Beziehungen, wirtschaftliche bestehen ohnedies nicht, auch deshalb sein, weil sie allenfalls zu einem Zeitpunkt, zu dem der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lediglich aufgrund des - unbegründeten - Antrags auf internationalen Schutz zulässig war, begründet worden sein können.
Aus der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die sich auf etwa vier Monate beläuft, kann keine besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens abgeleitet werden. Nicht einmal ein Aufenthalt in der Dauer von drei Jahren ist so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte; vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479.
Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit, in der er sich im Bundesgebiet aufhält, nicht nennenswert integriert: Er verfügt - wiederum unter Berücksichtigung seines Alters - nicht einmal über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und ist nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Er hat den Großteil seines ohnedies kurzen Aufenthalts in der Betreuung seiner Mutter verbracht und ist auf die damit verbundene Versorgung angewiesen.
Dabei ist zu beachten, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten; vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029.
Soweit Kinder von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen; vgl. EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07. Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age") befinden; vgl. EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219.
Der Beschwerdeführer hat zum Iran keinen persönlichen Bezug. Hinsichtlich des Säuglings hat in die Überlegungen jedoch einzufließen, dass dieser ohnehin erst noch die Sprache und die Kultur weitgehend erlernen wird müssen. Maßgeblich prägend an dieser seiner Sozialisierung sind dessen Eltern. Aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Familienverband weitgehend in der Sprache des Herkunftsstaats kommuniziert wird und insofern der minderjährige Beschwerdeführer somit auch die Sprache Farsi bereits seit dessen Geburt an vermittelt bekommt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer in Begleitung seiner Eltern im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund seines noch jungen Alters, in dem die Erkundung der Umgebung und der Spracherwerb im Zentrum des Interesses und der kindlichen Entwicklung stehen. Dazu tritt, dass ihm seine engsten Bezugspersonen - nämlich die Eltern - erhalten bleiben. Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befindet und dieser auch noch nicht den Kindergarten oder die Schule besucht.
Die Rückreise in den Iran im Familienverbund mit den Eltern ist sohin auch dem minderjährigen Beschwerdeführer zumutbar. Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung.
Im Übrigen ist auf die Ausführungen in den Erkenntnissen vom heutigen Tage bezüglich der Eltern des Beschwerdeführers zu verweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schlägt - wenngleich Kindern das fremdenrechtliche Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann - dieses auch auf die Kinder von Fremden durch; VwGH 20.03.2012, Zl. 2010/21/0471 mwN.
Es wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass es an den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers liegen wird, der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ehestmöglich nachzukommen, um so die Integration in den Herkunftsstaat nicht zu verzögern bzw. zu erschweren.
Der Beschwerdeführer ist strafunmündig und strafgerichtlich unbescholten. Dazu ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht dazu geeignet ist, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Bundesgebiet zu verstärken bzw. das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Vgl. z. B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Die Zulässigkeit seines Aufenthalts stützte sich allein auf den in Österreich gestellten, allerdings unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von der Beziehung zu den ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffenen Eltern - bereits verneint. Dem Begriff des Privatlebens zu subsumierende Beziehungen bestehen, wenn überhaupt, in äußerst geringem Ausmaß sowie äußerst geringer Intensität und sind daher kaum schutzwürdig.
Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wege seines Vaters erst, nachdem die Anträge auf internationalen Schutz seiner Eltern im Verfahren vor der belangten Behörde abgewiesen worden und gegen diese Bescheide jeweils Beschwerde erhoben worden war. Dem Beschwerdeführer bzw. seinen gesetzlichen Vertretern muss also zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bewusst gewesen sein, dass er sich grundsätzlich nicht in Österreich aufhalten darf. Die genannten Umstände indizieren daher, dass der Beschwerdeführer seinen - unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz mit dem Ziel stellte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verzögern. Somit musste dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst sein, dass er sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durfte bzw. darf, weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und dass sein Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieses Antrags nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrags im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrags von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen.
In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit