TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/31 L527 2184434-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

L527 2184434-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2019:

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus "besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A) Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX auch XXXX ( XXXX ) in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX ( XXXX ) ist der leibliche Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stellte nach dessen illegalen Ausreise aus dem Iran und der illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am Tag der Antragstellung erstbefragt.

Die Beschwerdeführerin stellte nach ihrer legalen Ausreise aus dem Iran und der legalen Einreise in das Bundesgebiet am 31.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab sie an, dass sie den Iran verlassen habe, weil sie nicht ohne ihren Ehegatten leben könne. Dieser habe den Iran vor etwa einem Jahr verlassen, da er wegen seiner Religionszugehörigkeit in Gefahr gewesen sei. Im Iran drohe ihm deshalb die Todesstrafe.

Am 15.11.2016 wurde bezüglich der Beschwerdeführerin ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 12 Abs 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), an Frankreich gerichtet.

Das Konsultationsverfahren des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) im Sinne der Dublin III-Verordnung mit den französischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung des Schutzbegehrens der Beschwerdeführerin.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde am 10.01.2017 und 14.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

In ihrer Einvernahme am 14.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor: Nach der Flucht ihres Ehegatten habe ihre Familie die Einreichung der Scheidung von ihr verlangt. Ihre Angehörigen seien strenggläubig. Ihre Onkel mütterlicherseits und deren Schwiegersöhne würden beim iranischen Geheimdienst arbeiten. Sie hätte dem Druck ihrer Familie und Verwandtschaft über kurz oder lang nachgeben müssen. Sie habe keinesfalls die Scheidung gewollt. Ihre Familie habe gedroht, dass ihrem Ehegatten bei einer Rückkehr die gerechte Strafe erwarten würde und dass sie nicht zulassen würde, dass sie ihn sehe, geschweige denn mit ihm weiterhin eine Ehe führen könne. Sie habe daher ihr Land verlassen müssen, um ihre Ehe zu retten. Im Rahmen der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin zudem zu den Ausreisegründen ihres Ehegatten befragt.

Die Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu ihren Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.12.2017 bezüglich der Beschwerdeführerin und vom 27.12.2017 bezüglich des Ehegatten der Beschwerdeführerin wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte in vollem Umfang die vorliegende - gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 26.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für 25.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte die Beschwerdeführerin und deren Ehegatten in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. Die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte ließen in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen.

In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin und deren Ehegatten ein. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Der in der Verhandlung im Original vorgelegte iranische Führerschein der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt.

Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 09.08.2019 bezüglich des vorgelegten iranischen Führerscheins an die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Landeskriminalamt, Kriminalpolizeiliche Untersuchung AB 08, ein Ersuchen, das Dokument auf Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Dokumentenuntersuchung langte am 20.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Bescheid vom 28.08.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

Gegen den Bescheid erhob der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerden des Ehegatten und des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der belangten Behörde wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Sie ist eine erwachsene, arbeitsfähige weibliche Drittstaatsangehörige, konkret: iranische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin beherrscht die Sprache Farsi (Muttersprache). Sie hat außerdem geringe Deutschkenntnisse (siehe unten). Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Perser an, wurde als Muslima (Schiitin) geboren und gehört weiterhin der islamischen Glaubensrichtung an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin kein religiöses Bekenntnis führt und/oder sich als nicht gläubig erachten würde. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; sie ist gesund. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter eines minderjährigen Sohnes.

Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX , in der zentralen Südprovinz Fars, geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu ihrer Ausreise, und zwar vor ihrer Eheschließung sowie nach der Ausreise ihres Ehegatten bei ihren Eltern bzw. nach der Eheschließung gemeinsam mit ihrem Ehegatten; der Lebensstandard der Familie war normal. Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Nach ihrer Eheschließung absolvierte sie eine einjährige Diplomausbildung zur Zahnarztassistentin. Diesen Beruf übte sie anschließend bis wenige Tage vor ihrer Ausreise aus. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat - konkret in XXXX - Familie/Verwandte, namentlich ihre Eltern, zwei Brüder, sieben Onkel und drei Tanten. Die Beschwerdeführerin steht zumindest mit ihrer Mutter und einem Bruder etwa alle zwei bis drei Monate in Kontakt.

Die Beschwerdeführerin erlangte am XXXX 2016 bei der französischen Botschaft in Teheran ein vom XXXX 2016 bis zum XXXX 2016 gültiges Visum C (Reise-/Touristenvisum). Unter Verwendung dieses Visums reiste sie im Oktober in Frankreich rechtmäßig in den Schengenraum ein. Von dort begab sie sich auf dem Luftweg nach Österreich, wo sie am 31.10.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihr erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Die Beschwerdeführerin hat ab 28.06.2017 den Kurs "Deutschkurse für Asylwerber" (150 Einheiten zu je drei Stunden) - Sprachniveau A2 und ab 22.05.2018 den Kurs "J4127a Deutsch Integrationskurs A2 (Teil 1 von 2)" (90 Einheiten) regelmäßig besucht. Sie hat die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch Zertifikat A1 sehr gut und die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch Zertifikat A2 gut bestanden. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; sie ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 31.10.2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Die Beschwerdeführerin hat - abgesehen von ihrem Ehegatten, ihrem minderjährigen Sohn und einer Cousine ihres Ehegatten - keine Verwandten in Österreich. Die Beschwerden ihres Ehegatten und ihres minderjährigen Sohnes gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017 und 28.08.2019 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit der Cousine ihres Ehegatten kam es in Österreich zu einem einzigen Treffen. Seither besteht kein Kontakt. Die Beschwerdeführerin verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Konkret handelt es sich um XXXX , die der Beschwerdeführerin, deren Familie und einem irakischen Asylwerber in ihrem Haus Unterkunft gewährt, und deren drei Töchter XXXX , " XXXX " und " XXXX ". Die drei Töchter helfen der Beschwerdeführerin in allen Belangen und sie hilft XXXX im Weingarten. Sie besitzt zudem auch andere Freundinnen namens XXXX und XXXX . Diese Personen besuchen sie und sie trinken gelegentlich gemeinsam Kaffee. Die Beschwerdeführerin hat ein Empfehlungsschreiben von XXXX vorgelegt. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Bekannten/ Freundinnen besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf die Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf.

1.2. Die Beschwerdeführerin war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Dazu sei hervorgehoben:

1.2.1. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

1.2.1.1. Die Beschwerdeführerin ist aus ihrem Herkunftsstaat nicht geflohen, sie hat ihn legal verlassen, sie wurde dort nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde sie nie von Behörden in ihrem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Sie hatte weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen ihrer Religion und/ oder religiösen Einstellung Probleme.

Die Beschwerdeführerin pflegt in Österreich einen progressiven Kleidungsstil und trägt kein Kopftuch. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sich mit den "westlichen" Werten und einer "westlichen" Lebensweise eindringlich auseinandergesetzt hat. Sie hat auch keine Lebensweise angenommen oder verinnerlicht, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung von Grundrechten zum Ausdruck kommt, wie sie in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise oder Werthaltung verinnerlicht hat, die ein Leben im Herkunftsstaat im Sinne einer Verfolgung, Gefahr oder Bedrohung, unmöglich machen würde (etwa wegen gesellschaftlicher oder kultureller Einschränkungen).

Für den Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat liefe die Beschwerdeführerin nicht ernstlich Gefahr, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführerin würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

Wie unter 1.1. bereits festgestellt, wurde die Beschwerdeführerin als Muslima geboren und gehört nach wie vor der islamischen Glaubensrichtung an. Die Beschwerdeführerin hat sich weder vom Islam abgewandt noch wurde, wird oder würde ihr (im Falle der Rückkehr) dergleichen unterstellt. Siehe im Übrigen die Feststellungen unter 1.2.2.1.

1.2.2. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.2.2.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder des 6. und des 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin hätte auch nicht um ihr Leben zu fürchten, es würde ihr nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der - nicht zutreffenden - Prämisse eines Abfalls vom Islam und/oder einer echten inneren Konversion zum Christentum seitens ihres Ehegatten (AS 21, 109). (Auch) ansonsten hat die Beschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.2.2.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass die Beschwerdeführerin allein durch ihre Anwesenheit einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern, wie bereits festgestellt, aus XXXX .

1.2.2.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.2.2.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin (insbesondere - schulische - Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen, Lebensstandard) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Sie wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin feststellbar.

1.2.2.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf ihr Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit einem (dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorliegenden) iranischen Führerschein der Beschwerdeführerin und einer (dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorliegenden) iranischen Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin ( XXXX , Beilage; XXXX [Übersetzung: XXXX ]), wobei die Beschwerdeführerin zudem einen (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorgelegten) iranischen ID-Ausweis und eine (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorgelegte) iranische Geburtsurkunde in Vorlage brachte (Kopien, AS 139 ff). Die Landespolizeidirektion Oberösterreich unterzog den Führerschein einer kriminaltechnischen Untersuchung, bei der keine Anhaltspunkte einer Fälschung bzw. Verfälschung festgestellt werden konnten (OZ 15).

Die weiteren Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihren Lebensverhältnissen in ihrem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage im Wesentlichen stringenter und insoweit glaubhafter Angaben im Verwaltungsverfahren (AS 13 ff, 87 ff) und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 10, S 30 ff), teils in Zusammenschau mit Bescheinigungsmitteln (z. B. OZ 3), zu treffen. Die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin konnten auch deshalb den Feststellungen zugrunde gelegt werden, weil keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass die Beschwerdeführerin einen Grund haben könnte, insofern unzutreffende, wahrheitswidrige Angaben zu machen; z. B. wenn sie sagte, dass sie ganz gesund sei (OZ 10, S 30). Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein:

Die Eheschließung wurde im Beschwerdeverfahren urkundlich durch die iranische Heiratsurkunde ( XXXX , Beilage; XXXX [Übersetzung: XXXX ]) nachgewiesen.

Dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Perser angehört und als schiitische Muslima geboren wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage ihrer Angaben im behördlichen (AS 13, 93) und gerichtlichen (OZ 10, S 35) Verfahren festgestellt. Was die fortdauernde Zugehörigkeit zur islamischen Glaubensgemeinschaft betrifft, so ist auf die nachfolgenden - umfassenden - Ausführungen zum Ausreisegrund unter Punkt 2.3.1. zu verweisen. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen konnte, dass die Beschwerdeführerin kein religiöses Bekenntnis führe und/oder sich als nicht gläubig erachten würde.

Von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2019 selbst ein Bild machen (OZ 10, S 31); im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen (AS 119, 123, 129; OZ 7). Dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht ehrenamtlich/gemeinnützig tätig, nicht erwerbstätig, nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist, ist im Lichte der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bescheinigungsmittel (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft.

Dass (und seit wann) die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus deren Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S 33) und einem aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register (OZ 9, 16).

Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens ihres in Österreich aufhältigen Ehegatten und ihres in Österreich aufhältigen minderjährigen Sohnes ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen XXXX und XXXX . Dass sie in Österreich ansonsten - abgesehen von der Großcousine ihres Ehegatten - keine Verwandten habe, wobei zur Großcousine nach einem einzigen Treffen kein Kontakt mehr bestehe, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S 32). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin in Österreich liegen die Aussagen der Beschwerdeführerin (OZ 10, S 33) und der XXXX in deren Empfehlungsschreiben (OZ 3) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin private Kontakte zu verschiedenen österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen unterhält. Im Hinblick auf die festgestellten und im (gerichtlichen) Verfahren genannten Aktivitäten (z. B. OZ 3 [Empfehlungsschreiben], OZ 10, S 33) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden.

Wann die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde festgehalten (AS 13 ff). Zum Erhalt eines französischen Visum C und zu ihrer Einreise in den Schengenraum sowie in das Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht (AS 19 ff; OZ 10, S 36 f), die anhand einer seitens des Bundesministeriums für Inneres eingeholten Auskunft aus dem CVIS vom 15.11.2016 (AS 85) nachvollzogen werden und dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung der Beschwerdeführerin aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 9, 16).

2.3. Zur Feststellung "Die Beschwerdeführerin war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.":

2.3.1. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

2.3.1.1. Dass sie im Iran nicht von Behörden verfolgt worden ist und auch keinen Übergriffen oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden ausgesetzt war, gab die Beschwerdeführerin selbst an (OZ 10, S 36). Ebenso sagte sie aus, im Iran nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen zu sein (AS 95) und auch nie Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Gesinnung und Religion gehabt zu haben (OZ 10, S 36). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich einen nicht-konservativen Kleidungsstil pflegt, wird nicht in Abrede gestellt. Die Annahme einer westlichen Lebensweise in Österreich, bei deren weiterer Pflege im Herkunftsstaat sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein solle, konnte jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht glaubhaft dargelegt werden. Zunächst ist zu betonen, dass sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin auf unsubstantiierte, pauschale Äußerungen im Beschwerdeschriftsatz beschränkt (AS 228). Ansonsten hat die Beschwerdeführerin - weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Entsprechendes vorgebracht, geschweige denn konkret und substantiiert behauptet. Das - vereinzelt gebliebene - Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz erweist sich damit als der misslungene Versuch, eine angebliche Verfolgungs-/Bedrohungs-/Gefährdungslage zu konstruieren. Ferner ist - ungeachtet des § 20 BFA-VG - festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise möglich war, einem Beruf als Zahnarztassistentin nachzugehen (OZ 10, S 34). Aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte auch nicht ersehen werden, dass sich diese von ihrer Lebensführung im Iran seit ihrer Einreise nach Österreich maßgeblich entfernt hätte, wobei sich die Beschwerdeführerin derzeit ohnehin um den Säugling kümmert. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Freizeitaktivitäten stellen für sich genommen noch kein ausreichend tragfähiges Substrat für das Führen eines selbstbestimmten Lebens dar, das im Iran nicht möglich wäre, insbesondere, weil die Beschwerdeführerin im Iran sogar bereits einer beruflichen Tätigkeit nachging. Insoweit findet sich keine Verhaltensweise, die einen Bruch mit den im Herkunftsstaat verbreiteten gesellschaftlichen Werten darstellen würde. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin weder in einem Verein aktiv ist, noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht (OZ 10, S 33). Die Beschwerdeführer kümmert sich seit ihrer Ankunft in Österreich - nach ihrer Schwangerschaft - primär um die Kindererziehung. Dies entspricht einer "traditionellen" Rollenverteilung. Generell findet der Lebensstil der Beschwerdeführerin keine Entsprechung in der Beschwerdebehauptung, wonach die Beschwerdeführerin die "traditionelle" Rollenverteilung ablehne. Vielmehr zeigte sich, dass der Familienkonsens für die nähere Zukunft der Beschwerdeführerin - nach wie vor - darauf gerichtet ist, dass sie sich um die Erziehung des kleinen Kindes kümmert. Dem Bundesverwaltungsgericht ist durchaus bewusst, dass das Leben als Frau im Iran nicht mit jenem in Österreich - vor allem in Hinblick auf die im Bundesgebiet gegebenen Freiheiten - vergleichbar ist, allerdings konnte in der Verhandlung nicht der Eindruck vermittelt werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine in ihrer Grundeinstellung westlich orientierte Frau handeln würde, die allein aufgrund ihrer Gesinnung und der Fortführung ihres Lebensstils der potentiellen Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung, in ihrem Heimatstaat unterliegen würde. Aus den eingeholten aktuellen Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin kein Kopftuch trägt. Diesbezüglich wird angemerkt, dass allein das Nicht-Tragen eines Kopftuchs nicht ausreicht, um eine "westliche" Geisteshaltung glaubhaft darzutun, weil die tatsächlich gelebten Umstände bedeutsamere Merkmale einer - letztlich inneren - Haltung darstellen als die plakativ nach außen wahrnehmbare Art der Bekleidung. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebensführung in Österreich und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck ist die in der Beschwerdeschrift behauptete "westliche" Orientierung in Bruch mit der iranischen Gesellschaft nicht erkennbar und konnten keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden. Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Erwägungen unter 2.3.1.2. und insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mehrmals und zuletzt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unmissverständlich zu verstehen gab, sie habe nur deshalb ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil sie bei ihrem Ehegatten sein wolle (OZ 10, S 38 f; vgl. bereits AS 21). Ein allfälliges Verfolgungs-/Bedrohungs-/Gefährdungsrisiko als Frau hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht.

Die maßgeblichen Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind (unter Bedachtnahme auf die Person der Beschwerdeführerin und ihr Vorbringen hinreichend) aktuell. Sie basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, zu den Länderinformationen Stellung zu nehmen (OZ 5, OZ 11, S 45). Weder sie noch ihre gewillkürte Vertretung äußerten sich zu den darin enthaltenen Informationen zur Situation von Frauen im Iran (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, S 61 ff).

2.3.1.2. Das Fluchtvorbringen beruht auf der Ausreise ihres Ehegatten aus dem Iran und dessen behaupteten Abwendung vom Islam, dessen Hinwendung zum Christentum und angeblich daraus resultierenden Schwierigkeiten (AS 21, 97 ff; OZ 10, S 38 ff). Im Beschwerdeschriftsatz thematisierte die Beschwerdeführerin auch kursorisch eine eigene Konversion zum Christentum. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft.

Bevor auf das vorstehend skizzierte Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen ist, ist in Anbetracht der in der Beschwerde vorgetragenen Beanstandung des Ermittlungsverfahrens festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens erkennen kann.

Den in § 39 Abs 2 und § 45 Abs 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der Beschwerdeführerin über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenübersteht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhalts mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde unter Anwesenheit einer Vertrauensperson und eines geeigneten Dolmetschers sowie unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Aus der der Beschwerdeführerin rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bestätigte abschließend, dass sie alles vorgebracht habe und den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe (AS 111). Ferner bestätigte sie eigenhändig die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie deren Übersetzung (AS 111). Dementsprechend bejahte die Beschwerdeführerin auch zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Fragen, ob sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde gut verstanden habe und ob ihr die Niederschriften rückübersetzt worden seien. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde korrekt gewesen seien (OZ 10, S 30). Diese Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde liefert daher vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, das Bundesamt habe seine Ermittlungspflichten nicht erfüllt und es letztlich verabsäumt, sich ausreichend mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, nicht nachvollziehen. Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Beendigung der Einvernahme explizit danach gefragt, ob sie Gelegenheit gehabt habe zum Verfahren alles umfassend vorzubringen. Die Beschwerdeführerin legte in der Folge dar, alles gesagt zu haben (AS 111). Für eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit besteht sohin kein Anhaltspunkt und liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, die Beschwerdeführerin zu ihrem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein Asylverfahren betrieben hat. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag rechtskräftig negativ entschieden. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ist bezüglich seines Vorbringens kein Asyl gewährt worden. Ebenso wenig wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt. Das gesamte Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin wies derart eklatante, Hauptpunkte des Fluchtvorbringens betreffende Widersprüche auf und stellte sich in mehreren Bereichen derart unplausibel dar, sodass eindeutig feststand, dass es sich hierbei, um eine konstruierte, nicht tatsächlich erlebte Fluchtgeschichte handelt. Diesbezüglich kann daher auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Zahl XXXX bzw. XXXX verwiesen werden und indiziert dies, dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist, zumal dieses Vorbringen auf den Ausreisegründen des Ehegatten fußt.

Des Weiteren erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ausreisekausalen Vorfälle im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen als in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. steigerte sie ihr Vorbringen mehrfach. Das Vorbringen ist daher auch aus diesem Grunde nicht geeignet, eine die Beschwerdeführerin individuell betreffende Bedrohungssituation in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. So brachte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung primär zum Ausdruck, den Iran verlassen zu haben, weil sie ohne ihren Ehegatten nicht leben könne. Dieser habe den Iran verlassen, da er wegen seiner Religionszugehörigkeit in Gefahr gewesen sei (AS 21). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.03.2017 legte die Beschwerdeführerin hingegen dar, dass ihre Familie nach der Flucht ihres Ehegatten die Einreichung der Scheidung von ihr verlangt habe. Ihre Angehörigen seigen strenggläubig und ihre Onkel mütterlicherseits und deren Schwiegersöhne würden beim iranischen Geheimdienst arbeiten. Sie hätte dem Druck ihrer Familie und Verwandtschaft über kurz oder lang nachgeben müssen, jedoch keinesfalls die Scheidung gewollt. Ihre Familie habe gedroht, dass ihrem Ehegatten bei einer Rückkehr die gerechte Strafe erwarten würde und dass sie nicht zulassen würde, dass sie ihn sehe, geschweige denn mit ihm weiterhin eine Ehe führen könne. Sie habe daher ihr Land verlassen müssen, um ihre Ehe zu retten (AS 97). In weiterer Folge behauptete die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelschriftsatz erstmals den islamischen Glauben abgelegt und zum Christentum gefunden zu haben, weshalb sie eine Verfolgung durch die islamischen Religionsbehörden befürchte. Zudem befürchte sie als Frau eine geschlechtsspezifische Verfolgung (AS 228 ff).

Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung war die Beschwerdeführerin schließlich nicht in der Lage, ihre angeblichen Probleme stringent darzulegen. Es ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin, relativ am Anfang der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach Übergriffen oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden oder durch Privatpersonen befragt, nunmehr wiederum lediglich angebliche Probleme ihres Ehegatten (OZ 10, S 36), aber nicht ihre angeblichen Schwierigkeiten mit ihren Familienangehörigen erwähnte. Auch in ihrer ersten Antwort auf die in der Beschwerdeverhandlung am 25.07.2019 vom Richter gestellte Frage nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats und für das Stellen des Antrags auf internationalen Schutz brachte die Beschwerdeführerin eine (konkrete) Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck, ebenso wenig ein einschneidendes oder von ihr als dramatisch oder furchterregend empfundenes Ereignis. Sie habe zu ihrem Ehegatten nach Österreich kommen wollen (OZ 10, S 38). Bereits diese Antwort ist im Übrigen ein untrügliches Zeichen dafür, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Schwierigkeiten im Iran nicht der Wahrheit entsprechen. Von einer Asylwerberin bzw. Beschwerdeführerin, die einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist nämlich zu erwarten, dass sie die sie selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse - jedenfalls bei der entsprechenden Gelegenheit - unverzüglich darlegt. Die Beschwerdeführerin berichtete aber über die angeblichen Streitigkeiten mit ihren Eltern wegen der von diesen angeblich geforderten Scheidung erst auf Nachfrage durch den Richter (OZ 10, S 38 f). In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie die Gründe, weshalb sie den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, vollständig vorgebracht habe, erneut nur, dass der Grund für ihren Aufenthalt in Österreich, ihr Ehegatte sei (OZ 10, S 39). Ähnlich beschränkte sich die Beschwerdeführerin am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Aussage, dass sie im Iran keine Probleme gehabt habe. Sie habe den Iran legal verlassen und befürchtet, dass man in Österreich erkenne, dass sie keine Probleme hätte und man sie wieder zurückschicken würde. Sie habe aber bei ihrem Ehegatten bleiben wollen (OZ 10, S 44).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist angesichts der vorstehend zusammengefassten Ausführungen der Beschwerdeführerin evident, dass diese ihr Vorbringen nahezu nach Belieben variierte, um letztlich doch einzugestehen, selbst überhaupt keine Probleme gehabt zu haben. Exemplarisch hervorgehoben sei des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde ursprünglich behauptete, selbst nur an Gott zu glauben, jedoch nicht aus der Islamischen Gemeinschaft ausgetreten zu sein, wobei sie ein großes Interesse am Christentum habe (AS 93). Im Rechtsmittelschriftsatz führte die Beschwerdeführerin hingegen an, den islamischen Glauben abgelegt und zum Christentum gefunden zu haben (AS 228 ff), nur um in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum zu Protokoll zu geben, nur an Gott, nicht aber an den Islam zu glauben (OZ 10, S 35). Eine Konversion zum Christentum wurde jedoch mit keinem Wort erwähnt und erklärte die Beschwerdeführerin im Asylverfahren ihres Sohnes auch explizit, nicht getauft zu sein (AS 33 des Verwaltungsverfahrensakts des Sohnes der Beschwerdeführerin). Ferner führte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass vor ihrer Ausreise ihr Vater und ihre Onkel ihre Scheidung erzwingen hätten wollen. Nun gehe es nicht mehr um die Scheidung, diese würden sie einfach umbringen (AS 109). In der mündlichen Verhandlung legte sie hingegen dar, dass ihre Onkel strenggläubig seien. Als sie von ihrem Ehegatten erfahren hätten, seien diese auf ihren Ehegatten und ihre Person sauer geworden, aber diese würden nicht nach ihnen suchen und ihnen auch nicht weh tun wollen (OZ 10, S 40). Die Widersprüche betreffen zentrale Punkte des Vorbringens und keineswegs nur nebensächliche Aspekte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts spricht daher das Unvermögen der Beschwerdeführerin, ihre Ausreisegründe in den wesentlichen Punkten stringent vorzutragen, zusätzlich für einen zur Erlangung von internationalem Schutz konstruierten Sachverhalt, der sich dermaßen tatsächlich nicht ereignet hat.

Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nicht verkennt, dass nach der der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, bestehen; vgl. etwa VfGH vom 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017. § 19 Abs 1 AsylG 2005 zufolge dient die Erstbefragung zwar insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute. Allerdings kann die Niederschrift über die am 31.10.2016 durchgeführte Erstbefragung nicht als lückenhaft angesehen werden (alle Textfelder wurden ausgefüllt), weshalb nicht geschlossen werden kann, dass die in der Niederschrift angeführten Angaben unrichtig wären, zumal die Niederschrift an sich die formalen Voraussetzungen des § 14 AVG erfüllt und von der Beschwerdeführerin, dem Leiter der Amtshandlung und dem Dolmetscher unterfertigt wurden. Ein Interesse der zuletzt genannten Personen, unrichtige Angaben zu Lasten der Beschwerdeführerin zu protokollieren, kann nicht erkannt werden. Bei ihrer Einvernahme vor dem belangten Bundesamt bestätigte die Beschwerdeführerin auch, dass ihre Angaben rückübersetzt und korrekt protokolliert worden wären (AS 91) und verzichtete sie auch zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf eine Korrektur ihrer im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben (OZ 10, S 30). Das Bundesverwaltungsgericht zieht daher auch die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit und bezüglich der Glaubhaftmachung ihres Vorbringens heran.

Darüber hinaus ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen bezüglich des Verhältnisses zu den im Iran aufhältigen Familienangehörigen im Zuge der gestellten Fragen und Vorhalte vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mäandrierend abänderte, was im Übrigen in gewisser Weise indiziert, dass die geschilderten Schwierigkeiten mit ihrer Familie für die Beschwerdeführerin von untergeordneter Bedeutung sind. So führte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst aus, früher ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Angehörigen gepflegt zu haben. Mittlerweile rufe sie ihre Mutter selten an und halte ihr Vorträge. Zu einem Bruder bestehe ein gutes Verhältnis, ihr zweiter Bruder und ihr Vater würden jedoch keinen Kontakt mehr wollen (AS 95). Am Ende der Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin zudem, dass vor ihrer Ausreise ihr Vater und ihre Onkel ihre Scheidung erzwingen hätten wollen. In einem der wenigen Telefonate mit ihrer Mutter, habe ihr diese mitgeteilt, dass es nun nicht mehr um die Scheidung gehe, ihre Onkel würden sie einfach umbringen (AS 109). In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin wiederum, dass ihre Familie den Glaubenswechsel ihres Ehegatten nicht akzeptieren habe können, weshalb es lange Zeit keinen Kontakt gegeben habe. Kurz vor der Geburt ihres Sohnes hätten ihre Mutter und ein Bruder Kontakt aufgenommen. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie auch einmal mit ihrem anderen Bruder gesprochen, der ihr zur Geburt gratuliert habe. Mit ihrem Vater bestehe weiterhin kein Kontakt. Mit ihrer Mutter und dem einen Bruder stehe sie selten - etwa alle zwei bis drei Monate - in Kontakt (OZ 12, S 35 f). Zudem führte die Beschwerdeführerin - abweichend von den bisherigen Angaben aus -, dass - als ihre Onkel von ihrem Ehegatten erfahren hätten - diese auf ihren Ehegatten und ihre Person sauer geworden seien, aber diese würden nicht nach ihnen suchen und ihnen auch nicht weh tun wollen (OZ 10, S 40). Schließlich bejahte die Beschwerdeführerin nunmehr in der Einvernahme im Asylverfahren ihres Sohnes die Frage, ob sie seit der Geburt ihres Sohnes Kontakt zu ihrer Familie gehabt habe. Demnach gehe es allen gut und hätten sich alle über die Geburt gefreut (AS 33 des Verwaltungsverfahrensakts des Sohnes der Beschwerdeführerin). Von einer Bedrohung und Verfolgung ist hingegen in den Ausführungen der Beschwerdeführerin aktuell keine Rede mehr.

Hinzu tritt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zum Ausreisevorbringen und ihren Rückkehrbefürchtungen mehrfach widersprüchlich ist. So war es im Lichte der niederschriftlichen Aussagen bezüglich der christlichen Aktivitäten im Iran evident, dass laut der Beschwerdeführerin ihr Ehegatte erst bei der Rückfahrt nach dem Besuch einer Hauskirche in Yazd erstmals über den Informanten XXXX gesprochen habe (AS 99 bis 101). Der Ehegatte brachte hingegen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass er mit der Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Übernachtung in Yazd am Abend vor der Rückfahrt über XXXX gesprochen habe ( XXXX , S 19). Die Beschwerdeführerin habe - bereits vor dieser Rückfahrt - aus seinen Erzählungen schon viel über XXXX gewusst. Beispielsweise habe sie gewusst, dass es jemanden gebe, der für die Bücher zuständig sei und dass die Jungs für diesen Tag ein Treffen mit ihm arrangiert hätten (AS 143 des Verwaltungsverfahrensakts des Ehegatten der Beschwerdeführerin). Darüber hinaus behauptete der Ehegatte bezüglich der bei der Rückfahrt im Fahrzeug befindlichen Personen, dass XXXX gefahren sei. Er selbst habe sich auf dem Beifahrersitz befunden und es seien noch die Beschwerdeführerin sowie die Tochter und eine Nichte des XXXX im Fahrzeug gewesen (AS 143 des Verwaltungsverfahrensakts des Ehegatten der Beschwerdeführerin). Die ebenso dazu befragte Beschwerdeführerin legte wiederum dar, dass bei der Rückfahrt dieselben Personen wie bei der Hinfahrt im Fahrzeug gesessen seien. Es habe sich um Bruder XXXX und ihren Gatten, ihre eigene Person und die Tochter des XXXX gehandelt (AS 101). Dass die Beschwerdeführerin hier eine Person weniger benennt, belastet ihr Vorbringen daher mit weiteren Zweifeln. Des Weiteren darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu Protokoll gab, dass ihr Ehegatte XXXX vor ihrem einzigen gemeinsamen Hauskirchenbesuch in Yazd nicht kannte (AS 103). Im Gegensatz hierzu schilderte der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf XXXX bereits bei einem vorangehenden Treffen in Yazd aufmerksam geworden zu sein und ihn auch angesprochen zu haben (AS 50 f des Verwaltungsverfahrensakts des Ehegatten der Beschwerdeführerin; XXXX , S 16 f). Auch das Verfolgungsszenario als solches divergierte, zumal der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung schilderte, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei verprügelt worden sei, um seinen Aufenthaltsort von ihr in Erfahrung zu bringen (AS 17 des Verwaltungsverfahrensakts des Ehegatten der Beschwerdeführerin) bzw. vor der belangten Behörde vermeinte, seine Gattin habe gesagt, von den Beamten im Zuge der Hausdurchsuchung ins Gesicht geschlagen worden zu sein, weshalb sie eine Verletzung an der Lippe erlitten habe (AS 51, 143 des Verwaltungsverfahrensakts des Ehegatten der Beschwerdeführerin). Davon, dass es bei der Hausdurchsuchung durch die Beamten zu einer Gewaltanwendung gekommen sei, war jedoch bei der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen nicht mehr die Rede. Stattdessen legte die Beschwerdeführerin dar, dass ihr die Beamten nichts getan und kein Problem mit ihr gehabt hätten (OZ 10, S 36). Ein Beamte habe ihr lediglich einen Schubs gegeben, wobei er aus Versehen ihr Gesicht erwischt habe (OZ 10, S 41). Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde ferner zu Protokoll gab, dass seine Ehegattin bei seinen Schwiegereltern fünf oder sechs Mal von Männern der Regierung belästigt und zu seinem Aufenthaltsort ausgefragt worden sei (AS 59 des Verwaltungsverfahrensakts des Ehegatten der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin selbst sprach jedoch zweifelsfrei davon, dass sie nur bei der Hausdurchsuchung persönlichen Kontakt mit Beamten gehabt habe. Ansonsten seien nach ihrer Wohnsitzverlegung zu ihren Eltern zweimal Beamte vor der Haustüre des Elternhauses gewesen und hätten mit ihrem Vater gesprochen (OZ 10, S 41)

Weitere eklatante Widersprüche und Implausibilitäten, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere das von ihrem Ehegatten und ihr behauptete Interesse für das Christentum und die Auseinandersetzung damit im Iran, unglaubhaft machen, enthalten ihre Ausführungen dazu, wie sie erstmals eine christliche Kirche in der Türkei am 24.12.2014 aufgesucht haben wollen (OZ 10, S 42). Demnach seien drei alte Freunde ihres Ehegatten aus XXXX namens XXXX , XXXX und XXXX ebenfalls in der Türkei gewesen und hätten den gemeinsamen Besuch der Kirche in Izmir vorgeschlagen (OZ 10, S 42). Vor der belangten Behörde nannte die Beschwerdeführerin hingegen lediglich zwei Personen namens Bruder XXXX und Bruder XXXX , die sie während des Urlaubs in der Türkei getroffen und die sie zu einem Fest zur Geburt von Jesus eingeladen hätten (AS 99), wobei hinsichtlich dieser Personen im Übrigen nur eine Namensübereinstimmung vorliegt. In der Verhandlung am 25.07.2019 sagte der Ehegatte der Beschwerdeführer zunächst auch, dass, nachdem (der - nach Aussage des Gatten der Beschwerdeführerin - in XXXX lebende) XXXX erklärt habe, dass ihn die Teilnehmer der Hauskirche verdächtigen würden, ein Informant der Regierung zu sein, und seine Teilnahme daher ablehnen würden, alle Angst gehabt und ein Zeit lang keine Hauskirche besucht hätten ( XXXX , S 16 f). Von diesen Angaben ausgehend widerspräche es jeglicher Vernunft und allgemeinen Erfahrung, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese dann bei seinem ersten in der Folge stattfindenden Besuch der Hauskirche mitgenommen hätte, was vom Ehegatten der Beschwerdeführerin allerdings behauptet wurde ( XXXX , S 17 f).

Für das Ergebnis eines zur Erlangung von internationalem Schutz konstruierten Sachverhalts spricht zudem die mit der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung geführte Erörterung ihres religiösen Standpunkts. So behauptete die Beschwerdeführerin zunächst, nur an Gott zu glauben, aber nicht aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten zu sein (AS 93). Zudem sprach sie von einem großen Interesse am Christentum (AS 93), welches sie in weiterer Folge aber in keiner Weise durch ihre Ausführungen bekräftigen konnte. Die Frage, wie weit sie sich nun selbst für das Christentum interessiere, beantwortete die Beschwerdeführerin nicht näher, sondern gestaltete sich ihre Aussagen diesbezüglich vage. Sie erwiderte lediglich: "Die Sachen, die ich von meinem Mann über das Christentum bis jetzt hörte, gefallen mir sehr gut. Vor allem über den _Frieden und die Nächstenliebe. Mein Mann sagt immer, das Christentum ist ein Weg, zu dem man geführt wird und nicht gezwungen. Er sagt, es gibt immer einen Zeitpunkt, in dem man innerlich verspürt, dass man diesen Weg gehen muss. Ich warte auf so ein Schlüsselerlebnis." (AS 107). Die Beschwerdeführerin gestand auch ein, in Österreich lediglich ein paar Mal mit ihrem Ehegatten zum Schnuppern und zum Kennenlernen der Riten und Bräuche in die Kirche gegangen zu sein (AS 109), weshalb es umso mehr überrascht, dass sie im Rechtsmittelschriftsatz behauptete, den islamischen Glauben abgelegt und zum Christentum gefunden zu haben (AS 228 ff), obwohl sie laut der Bestätigung der Evangelikalen Freikirche XXXX Wien vom 14.07.2019 aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht einmal am Grundkurs über den christlichen Glauben teilnehmen konnte (OZ 7). In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeschriftsatz mit 22.01.2018 datiert ist und der Sohn der Beschwerdeführerin am XXXX .2019 geboren wurde. Ernsthaftes Interesse am christlichen Glauben vorausgesetzt wäre es der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres möglich gewesen, diesem Interesse vor der Schwangerschaft (intensiv) nachzugehen. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin jedoch - ihren eigenen Aussagen nach - auch vor der Schwangerschaft nur manchmal eine christliche Kirche mit ihrem Mann besucht (OZ 10, S 42). Äußerst fragwürdig ist vor diesem Hintergrund auch die erwähnte Bestätigung der Evangelikalen Freikirche XXXX Wien (OZ 7). Darin ist nämlich auch zu lesen, dass der Ehegatte - nach Absolvierung des Grundkurses - am 14.01.2018 getauft worden sei. Inwieweit die Schwangerschaft ca. ab September 2018 der Teilnahme am Grundkurs bis zu diesem Zeitpunkt - die Beschwerdeführerin befindet sich seit Ende Oktober 2016 in Österreich - entgegengestanden sein sollte, ist gänzlich unergründlich. Das Bundesverwaltungsgericht wertet das Schreiben der Evangelikalen Freikirche XXXX Wien (OZ 7), insbesondere die Passage, wonach die Beschwerdeführerin vorhabe, am nächsten Kurs teilzunehmen, als reine Gefälligkeit; d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten