Entscheidungsdatum
31.10.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L527 2184432-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2019:
I. den Beschluss gefasst:
A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus "besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX alias XXXX ( XXXX ) in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX ( XXXX ) ist der leibliche Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.
Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Ausreise aus dem Iran und der illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, dass er und seine Ehegattin dem Christentum durch von Bekannten erhaltene Büchern nähergekommen seien. Sie hätten zu Hause heimlich mit dem Studium des Christentums begonnen und seien auch in die Kirche gegangen. Der Onkel seiner Ehegattin, welcher sich in einer hohen Stellung innerhalb des Militärs befinde, habe davon erfahren und ihn und seine Ehegattin bedroht. Eines Tages habe er einen Anruf von seiner Ehegattin erhalten. Diese habe ihm mitgeteilt, dass die Wohnung von der Zivilpolizei durchsucht werden würde. Die Polizei habe unbedingt seinen Aufenthaltsort erfahren wollen. Da seine Ehegattin nichts gesagt habe, sei sie von der Polizei verprügelt worden. Er habe die Nacht bei Bekannten verbracht und sich am nächsten Tag zur Flucht entschlossen. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Ehegattin. Aufgrund des Abfalls vom Islam würde er im Iran die Todesstrafe erhalten.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers stellte nach ihrer legalen Ausreise aus dem Iran und der legalen Einreise in das Bundesgebiet am 31.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und am selben Tag fand die Erstbefragung statt.
In seinen Einvernahmen am 10.01.2017 und 14.03.2017 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor: Er sei früher drogensüchtig gewesen und habe an Veranstaltungen der anonymen Süchtigen teilgenommen. Dort habe er über drei Freunde erfahren, worum es beim Christentum gehe. Diese drei Personen hätten ihm immer wieder erklärt, dass Jesus Christ der Grund sei, weshalb sie von den Drogen losgekommen seien, und dass das 12-Schritte-Programm mit dem Christentum verknüpft sei. Am 24.12.2014 habe er dann mit ein paar Freunden die protestantische Kirche von XXXX in Izmir besucht. Dort habe er sich für das Christentum entschieden und sei nach seiner Rückkehr in den Iran aktiv geworden. Es habe in seinem Coffeeshop und in einem Hof christliche Treffen gegeben. Der in XXXX lebende Pastor XXXX sei mit ihnen über Skype in Kontakt gestanden und habe ihnen erklärt, dass XXXX für seine Gemeinde arbeiten und Bücher besorgen würde. Bei einem Treffen bei einem der drei Freunde - nämlich bei XXXX , der selbst schon jahrelang Christ sei - in der Stadt XXXX sei er erstmals auf XXXX aufmerksam geworden bzw. sei ihnen dessen Verhalten verdächtig vorgekommen. Er und ein paar Freunde hätten ihn deshalb zur Rede gestellt, woraufhin dieser beteuert habe, Christ zu sein. Die Polizei hätte ihn - XXXX - bereits zweimal festgenommen und habe er an Einvernahmen teilnehmen müssen. Am nächsten Tag habe er XXXX angerufen und diesem seine Zweifel bezüglich XXXX mitgeteilt. XXXX habe ihm gesagt, dass XXXX auf jeden Fall kein Lehrer oder Pastor wäre. Er würde diesem auch nicht besonders vertrauen und nur mit großer Vorsicht Bücher von diesem kaufen, weshalb sie ihm auch kein großes Vertrauen schenken sollten. Er und seine Freunde hätten später erkannt, dass es auf jeden Fall ein Fehler gewesen sei, ihn in den Hauskreis einzuladen. Etwa zwei Wochen nach dem Hauskreis in XXXX habe sie XXXX angerufen und wegen ihres Anrufs bei XXXX und ihres gegenüber seiner Person geäußerten Misstrauens geschimpft. Zwanzig Tage nach diesem Anruf - an einem Freitagnachmittag, als er in seinem Coffeeshop gewesen sei - habe ihn seine Ehegattin angerufen. Hierbei habe sie ihm erzählt, dass vier Personen in Zivilkleidung - ohne Papiere oder Ausweise vorzuzeigen - bei ihnen zu Hause gewesen seien und ihre Bücher und Satellitenschüssel mitgenommen hätten. Des Weiteren habe seine Ehegattin gesagt, dass sie geschlagen worden sei. Die Familienangehörigen seiner Ehegattin seien sehr religiös, weshalb er anfangs nicht gewusst habe, ob diese eventuell dafür verantwortlich seien. Betreffend XXXX seien sie sich zudem auch nicht hundertprozentig sicher gewesen. Man hätte ihn jederzeit festnehmen können. So habe er sich noch am selben Abend zur Ausreise entschieden.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde am 14.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu ihren Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 27.12.2017 bezüglich des Beschwerdeführers und vom 29.12.2017 bezüglich der Ehegattin des Beschwerdeführers wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in vollem Umfang die vorliegende - gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 26.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 25.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ließen in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen.
In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin ein. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Die in der Verhandlung im Original vorgelegte iranische Heiratsurkunde wurde vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 09.08.2019 bezüglich der vorgelegten iranischen Heiratsurkunde an die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Landeskriminalamt, Kriminalpolizeiliche Untersuchung AB 08, ein Ersuchen, das Dokument auf Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Dokumentenuntersuchung langte am 20.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Bescheid vom 28.08.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Gegen den Bescheid erhob der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerden der Ehegattin und des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der belangten Behörde wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Der Beschwerdeführer spricht außerdem Englisch auf mittelmäßigem Niveau und hat geringe Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als protestantischer Christ. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; er ist gesund. Vor seiner Eheschließung am XXXX war der Beschwerdeführer acht Jahre drogenabhängig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Sohnes.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , in der zentralen Südprovinz Fars, geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar bei seinen Eltern bzw. nach der Eheschließung gemeinsam mit seiner Ehegattin; der Lebensstandard der Familie war normal. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre die Volks- und Hauptschule. Danach arbeitete er etwa vier Jahre als Fahrzeugmechaniker und etwa zehn Jahre im Café seines Vaters. Anschließend machte sich der Beschwerdeführer selbständig und hat für etwa fünf Jahre bis zu seiner Ausreise sein eigenes Café betrieben. Des Weiteren hat er seinen einundzwanzigmonatigen Militärdienst absolviert und zwischenzeitlich auch andere Tätigkeiten, beispielsweise als Taxifahrer, verrichtet. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat - konkret in XXXX - Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern, vier Brüder und drei Schwestern. Der Beschwerdeführer steht zumindest mit seiner Mutter zwei- oder dreimal pro Woche über WhatsApp in Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste illegal Ende 2015 aus dem Iran aus und Anfang Jänner 2016 illegal in Österreich ein. Am 08.01.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerdeführer hat ab 28.06.2017 den Kurs "Deutschkurse für Asylwerber" (150 Einheiten zu je drei Stunden) - Sprachniveau A2 und ab 22.05.2018 den Kurs "J4127a Deutsch Integrationskurs A2 (Teil 1 von 2)" (90 Einheiten) regelmäßig besucht. Er hat die Prüfungen Österreichisches Sprachdiplom Deutsch Zertifikat A1 und A2 jeweils gut bestanden. Abgesehen von der Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und der Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Glaubensgemeinschaft (siehe 1.2.) ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 14.01.2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.
Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von seiner Ehegattin, seinem minderjährigen Sohn und einer Cousine mütterlicherseits - keine Verwandten in Österreich. Die Beschwerden seiner Ehegattin und seines minderjährigen Sohnes gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2017 und 28.08.2019 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit seiner Cousine mütterlicherseits kam es in Österreich zu einem einzigen Treffen. Seither besteht kein Kontakt. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Konkret handelt es sich um XXXX , die dem Beschwerdeführer, dessen Familie und einem irakischen Asylwerber in ihrem Haus Unterkunft gewährt, und deren drei Töchter XXXX , " XXXX " und " XXXX ". Der Beschwerdeführer und seine Familie besuchen diese Personen und werden sie zum Essen eingeladen. Der Beschwerdeführer nimmt an Aktivitäten der Großfamilie XXXX teil, etwa bei der Arbeit im Weinbau und dem Besuch von Bällen und anderen Feierlichkeiten. Auch andere Personen im Wohnort kennen den Beschwerdeführer, zumal er bei allen Veranstaltungen anwesend ist und mithilft. So hilft er beim Weinfest in der Kellergasse oder im Restaurant von XXXX mit. Ansonsten bzw. im herkömmlichen Sinn ist er in Österreich nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig. Der Beschwerdeführer hat (neben Schreiben zu seiner religiösen Betätigung) ein Empfehlungsschreiben von XXXX vorgelegt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Dazu sei hervorgehoben:
1.2.1. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:
1.2.1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat illegal verlassen, er wurde dort aber nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere auch nicht vom Ettelaat oder anderen iranischen Behörden/Einrichtungen gesucht. Es gab und gibt keinen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und ihm droht(e) weder eine Haftstrafe noch eine andere Strafe.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Er hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung Probleme. Er hat seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit einer behaupteten Bedrohung und/oder Verfolgung wegen seines angeblichen Interesses für das Christentum und seiner Konversion begründet.
Abgesehen von oberflächlichen Informationen hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Der Beschwerdeführer hatte sich vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt, ihn nicht praktiziert und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.
1.2.1.2. Nach seiner Einreise in Österreich suchte der Beschwerdeführer erstmals nach zwei Monaten - auf Empfehlung eines Freundes - die International Cyrus Church auf. Der Beschwerdeführer nahm in Linz an einem vierwöchigen - von einem iranischen Pfarrer abgehaltenen - Taufunterricht (täglich zwei Stunden) teil und wurde er am 04.04.2016 nach dem Ritus dieser christlichen Gemeinschaft getauft. Anschließend fand er Zugang zur Evangelikalen Freikirche XXXX Wien. Diese ist Mitglied des Bundes Evangelikaler Gemeinden in Österreich, welcher wiederum Mitglied der Freikirchen in Österreich ist. Er absolvierte dort einen Grundkurs über den christlichen Glauben und ließ sich am 14.01.2018 - nach einjähriger Vorbereitung - erneut taufen. Seit etwa Jänner 2017 nimmt er an den Sonntagsgottesdiensten und montags von 20.00 Uhr bis 21.30 Uhr am Unterrichtskurs dieser Gemeinschaft teil, wobei am Montag im Anschluss noch eine Gebetsstunde folgt. Nach seiner Taufe besuchte er zudem die vier Einheiten des Mitgliedschaftskurses, um Mitglied der Gemeinde zu werden. Er ist formell Mitglied dieser Evangelikalen Freikirche. Manchmal schreibt er christliche Gedichte, die in der Kirche vorgetragen und auch von anderen Personen gelesen werden.
Der Beschwerdeführer hat Grundkenntnisse vom Christentum im Allgemeinen und von den Grundlagen der protestantischen Glaubensrichtung im Besonderen.
Der Beschwerdeführer brachte keine Bescheinigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Vorlage.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt, erst recht nicht aus innerer Überzeugung. In den vergangenen Jahren mag der Beschwerdeführer zwar ein gewisses - geringes - Interesse am Christentum entwickelt haben, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.
Wenn von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers jemand, z. B. Familienangehörige, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Kenntnis hat, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat.
Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus inneren Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.
Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.
1.2.2. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.2.2.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder des 6. und des 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen in erster Linie auf der - nicht zutreffenden - Prämisse eines Abfalls vom Islam und/oder einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 19, 221 ff; OZ 11, S 28). (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
1.2.2.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitenregion, wie dem Nordwesten des Iran oder der Region um den Persischen Golf, sondern, wie bereits festgestellt, aus XXXX .
1.2.2.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.
1.2.2.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.
Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere - schulische - Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen, Lebensstandard) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.
1.2.2.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.
Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.
Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.
2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.
2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.
2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit einer (dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorliegenden) iranischen Heiratsurkunde (OZ 11, Beilage; OZ 14 [Übersetzung: OZ 13]) und einer (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorgelegten) iranischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (Kopie, AS 209 bis 217). Die Landespolizeidirektion Oberösterreich unterzog die Heiratsurkunde einer kriminaltechnischen Untersuchung, bei der keine Anhaltspunkte einer Fälschung bzw. Verfälschung festgestellt werden konnten (OZ 16).
Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage im Wesentlichen stringenter und insoweit glaubhafter Angaben im Verwaltungsverfahren (AS 9 ff, 45 ff, 87 ff) und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (OZ 11, S 10 ff), teils in Zusammenschau mit Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 85 bis 91, 95 bis 107, 181, 185, 191; OZ 3, 7), zu treffen. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers konnten auch deshalb den Feststellungen zugrunde gelegt werden, weil keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer einen Grund haben könnte, insofern unzutreffende, wahrheitswidrige Angaben zu machen; z. B. wenn er sagte, aktuell keine Beschwerden zu haben und ganz gesund zu sein (OZ 11, S 10). Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein:
Die Eheschließung wurde im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren urkundlich durch die iranische Geburtsurkunde (Kopie, AS 209 bis 217) und die iranische Heiratsurkunde (OZ 11, Beilage; OZ 14 [Übersetzung: OZ 13]) nachgewiesen.
Dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Perser angehört und als schiitischer Moslem geboren wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage seiner Angaben im behördlichen (AS 9, 45, 137) und gerichtlichen (OZ 11, S 13) Verfahren festgestellt. Dass er sich mittlerweile als protestantischer Christ bezeichne, trat in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Tage (AS 45; OZ 11, S 13 und 26).
Dass er vor seiner Eheschließung mehrere Jahre drogenabhängig gewesen ist, ergibt sich aus den Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde (AS 49 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 11, S 16 ff) in Zusammenschau mit den vorgelegten Auszügen aus "The Twelve Steps and Twelfe Traditions of Narcotics Anonymous" (Übersetzung, AS 203 ff).
Nicht durchgängig schlüssig sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Verhältnis bzw. zum Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. So sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.01.2017, dass seine Angehörigen wüssten, dass er wegen seines Glaubens einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (AS 69). Auffallend erscheint, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme darlegte, dass sich das Verhältnis zu seinen Angehörigen zwar ein bisschen verschlechtert habe, aber gut sei (AS 47). Am Ende der Einvernahme führte er hingegen aus, dass er keinen intensiven Kontakt zu seinen Angehörigen pflegen würde. Für manche Verwandte sei er jetzt ohnehin ein "unreiner" Mensch und seine Eltern würden meinen, dass er jetzt ein Heide sei und wahrscheinlich seinen Verstand verloren hätte (AS 69). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.07.2019 gab der Beschwerdeführer schließlich zu Protokoll, dass er lediglich mit seiner Mutter Kontakt hätte, wobei der letzte Kontakt am Tag vor der Beschwerdeverhandlung gewesen sei (OZ 11, S 14). Ebenfalls abweichend von seinen Aussagen vor der belangten Behörde sagte der Beschwerdeführer nun, dass, als seine Familie Kenntnis von seinem Interesse für das Christentum erlangt habe, der Kontakt abgebrochen sei (OZ 11, S 23), wobei diese Aussage auch insofern einen Widerspruch darstellt, als der Beschwerdeführer eben zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch schilderte, zumindest mit seiner Mutter zwei- bis dreimal pro Woche über WhatsApp in Kontakt zu stehen (OZ 11, S 14). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass sich dessen Angaben zum Verhältnis zu seiner Familie bzw. dem Kontakt zu seiner Familie als unschlüssig erweisen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind daher angebracht.
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2019 selbst ein Bild machen (OZ 11, S 10); im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen (AS 181, 185, 191; OZ 7).
Dass der Beschwerdeführer Mitglied der Evangelikalen Freikirche XXXX Wien ist, folgt aus einem Schreiben dieser Glaubensgemeinschaft (OZ 7) und einer Taufbestätigung (OZ 3). Dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht ehrenamtlich/gemeinnützig tätig, nicht erwerbstätig, abgesehen von der Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Glaubensgemeinschaft nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers und der Bescheinigungsmittel (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft.
Dass (und seit wann) der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 11, S 12) und einem aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register (OZ 9, 17).
Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens seiner in Österreich aufhältigen Ehegattin und seines ebenfalls in Österreich aufhältigen minderjährigen Sohnes ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen XXXX und XXXX . Dass er in Österreich ansonsten - abgesehen von seiner Cousine - keine Verwandten habe, wobei zur Cousine nach einem einzigen Treffen kein Kontakt mehr bestehe, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 11, S 11). Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in Österreich liegen die Aussagen des Beschwerdeführers (OZ 11, S 12) und der XXXX in deren Empfehlungsschreiben (OZ 3) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer private Kontakte zu verschiedenen österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen unterhält. Im Hinblick auf die festgestellten und im (gerichtlichen) Verfahren genannten Aktivitäten (z. B. OZ 3 [Empfehlungsschreiben], OZ 11, S 12) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden.
Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 9) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Zu seiner Ausreise aus dem Iran und der Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer des Weiteren im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 9, 17).
2.3. Zur Feststellung "Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.":
2.3.1. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:
2.3.1.1. Der Beschwerdeführer sagte aus, im Iran nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen zu sein (AS 47) und auch nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Gesinnung gehabt zu haben (OZ 11, S 15). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Nach einer Verfolgung durch Behörden im Iran und Übergriffen und Misshandlungen durch Vertreter von Behörden gefragt, antwortete der Beschwerdeführer zwar mit "Nein.", schilderte anschließend allerdings Schwierigkeiten mit einer iranischen Gewerbebehörde (OZ 11, S 14). Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft und erschüttert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich massiv, zumal er sein diesbezügliches Vorbringen im Zuge der gestellten Fragen und Vorhalte vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich darstellte, etwa dadurch, dass er zunächst ausführte, dass mehrmals Beamte mit der Polizei in seinem Café gewesen seien. Diese hätten den Betrieb wegen seines Fluchtgrundes schließen wollen. Er habe zudem drei Briefe von der Behörde mit der Aufforderung erhalten, sein Geschäft innerhalb einer Frist zu schließen. Er habe sich dann mehrmals zur Behörde begeben und das Gespräch gesucht, womit er eine Schließung abwenden habe können. Kurz darauf erwiderte der Beschwerdeführer auf die Frage, wann dann erstmals Behördenvertreter bei ihm im Lokal gewesen seien, wörtlich folgende Gegenfragen: "Was meinen Sie? Weil sie mein Geschäft schließen wollten oder meinetwegen?". Schließlich führte der Beschwerdeführer aufgrund einer näheren Präzisierung der Fragestellung durch den Richter völlig konträr zu den kurz vorher getätigten Schilderungen aus, dass kein Beamter wegen der Schließung seines Lokals dieses aufgesucht habe. Stattdessen habe sich stets er - nach Erhalt eines Briefs - zur Behörde begeben und mit den Beamten bzw. Polizisten für Lizenzen gesprochen (OZ 11, S 14).
2.3.1.2. Das Fluchtvorbringen beruht ausschließlich auf der behaupteten Abwendung vom Islam, der Hinwendung zum Christentum und angeblich daraus resultierenden Schwierigkeiten. In den verschiedenen Einvernahmen, insbesondere vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, schilderte der Beschwerdeführer, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran eine Hauskirche bzw. Hauskirchen aufgesucht habe und dadurch im Iran sein Interesse für das Christentum noch verstärkt worden sei. In der Folge sei sein Interesse für das Christentum gegenüber den iranischen Behörden publik geworden, was letztlich auch zu einer Hausdurchsuchung bei ihm und seiner Ausreise geführt habe.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vor der belangten Behörde war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor allem durch Widersprüche in zentralen Punkten gekennzeichnet, unplausibel und zusammenfassend zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts ungeeignet.
Bevor auf das vorstehend skizzierte Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist, ist in Anbetracht der in der Beschwerde vorgetragenen Beanstandung des Ermittlungsverfahrens festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens erkennen kann.
Den in § 39 Abs 2 und § 45 Abs 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenübersteht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhalts mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers am 10.01.2017 und 14.03.2017 wurden unter Anwesenheit einer Vertrauensperson und eines geeigneten Dolmetschers sowie unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Aus den dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschriften sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestätigte abschließend jeweils, dass er alles vorgebracht habe und den Dolmetscher sehr gut verstanden habe, wobei er bei der zweiten Einvernahme abschließend ergänzend anmerkte, im Iran ein gutes - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - Leben geführt zu haben und nur aufgrund der Gefährdung seines Lebens geflohen zu sein (AS 73, 145 ff). Ferner bestätigte er jeweils eigenhändig die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie deren Übersetzung (AS 73, 157). Dementsprechend bejahte der Beschwerdeführer auch zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Fragen, ob er den Dolmetscher bei der Erstbefragung und den Einvernahmen vor der belangten Behörde gut verstanden habe und ob ihm die Niederschriften rückübersetzt worden seien. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung und den Einvernahmen vor der belangten Behörde korrekt gewesen seien (OZ 11, S 9). Diese Niederschriften über die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefern daher vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, das Bundesamt habe seine Ermittlungspflichten nicht erfüllt und es letztlich verabsäumt, sich ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, nicht nachvollziehen. Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Beendigung der Einvernahmen jeweils explizit danach gefragt, ob er Gelegenheit gehabt habe zum Verfahren alles umfassend vorzubringen (AS 73, 145). Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge in der Einvernahme am 10.01.2017 auf weitere Angaben (AS 71) und betonte am 14.03.2017 lediglich, im Iran ein gutes - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - Leben geführt zu haben und nur aufgrund der Gefährdung seines Lebens geflohen zu sein (AS 145). Für eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit besteht sohin kein Anhaltspunkt; der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.
In der Folge ist nun - anknüpfend an die Ausführungen unter 2.3.1.1. - darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2016 darlegte (AS 17), dass er und seine Ehegattin dem Christentum durch von Bekannten erhaltene Bücher nähergekommen sei. Sie hätten zu Hause heimlich mit dem Studium des Christentums begonnen und seien auch in die Kirche gegangen. Der Onkel seiner Ehegattin, welcher sich in einer hohen Stellung innerhalb des Militärs befinde, habe davon erfahren und ihn und seine Ehegattin bedroht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, bestehen; vgl. etwa VfGH vom 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017. § 19 Abs 1 AsylG 2005 zufolge dient die Erstbefragung zwar insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute. Allerdings kann die Niederschrift über die am 08.01.2016 durchgeführte Erstbefragung nicht als lückenhaft angesehen werden (alle Textfelder wurden - soweit im gegenständlichen Fall von Relevanz - ausgefüllt), weshalb nicht geschlossen werden kann, dass die in der Niederschrift angeführten Angaben unrichtig wären, zumal die Niederschrift an sich die formalen Voraussetzungen des § 14 AVG erfüllt und vom Beschwerdeführer, dem Leiter der Amtshandlung und dem Dolmetscher unterfertigt wurden. Ein Interesse der zuletzt genannten Personen, unrichtige Angaben zu Lasten des Beschwerdeführers zu protokollieren, kann nicht erkannt werden. Bei seiner Einvernahme vor dem belangten Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer auch, dass seine Angaben rückübersetzt und korrekt protokolliert worden wären (AS 43; OZ 11, S 9) und verzichtete er auch zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf eine Korrektur seiner im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben (OZ 11, S 9). Das Bundesverwaltungsgericht zieht daher auch die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit und bezüglich der Glaubhaftmachung seines Vorbringens heran. Vgl. zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455.
Insoweit fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung einen anderen Geschehnisverlauf skizzierte, zumal er vorbrachte, dass er und seine Ehegattin dem Christentum durch von Bekannten erhaltene Bücher nähergekommen seien und sie mit dem Studium des Christentums begonnen hätten, weshalb sie der Onkel seiner Ehegattin, welcher sich in einer hohen Stellung innerhalb des Militärs befinde, nach Kenntnis hiervon bedroht habe. In den folgenden Einvernahmen war davon freilich keine Rede mehr, vielmehr gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass vor allem er sich intensiv mit dem Christentum befasst und Hauskirchen aufgesucht hätte. Seine Ehegattin sei lediglich einmal Ende 2014 in der Türkei in einer Kirche und einmal einen Monat vor seiner Einreise in Österreich im Iran in einer Hauskirche gewesen (AS 49 ff, 139 ff). Was die Person betrifft, welche die iranischen Behörden von seiner Hinwendung zum Christentum informiert haben soll, so spricht er nunmehr in der Mehrzahl von den Familienangehörigen seiner Ehegattin und/oder von einem Spitzel der iranischen Behörden namens XXXX (AS 51).
Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass vom Asylwerber nicht Vorfälle dargelegt werden, welche in der Folge nicht mehr oder anders dargestellt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher eigenen Erlebnisse bei der Erstbefragung in Gestalt eines bei seiner Ehegattin angeblich ebenfalls bereits im Iran bestehenden intensiven Interesses am Christentum weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen. Selbiges gilt für die widersprüchlichen Ausführungen zu den Informanten der iranischen Behörden bezüglich seiner Hinwendung zum Christentum.
Die Schilderung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb er den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, entspricht des Weiteren zwar in den Grundzügen und einzelnen groben Handlungsabläufen ebenfalls den Ausführungen vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen aber erneut vielfach modifiziert und umfassend erweitert (vgl. die Ausführungen unter 2.3.1.1.). Insoweit gestalteten sich die Schilderungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in wesentlichen Punkten als nicht stringent. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er XXXX bei seinen beiden letzten Besuchen in der Hauskirche kennengelernt habe, wobei er die Hauskirche nach der Verständigung des in XXXX lebenden XXXX über die Bedenken bezüglich des XXXX letztmals einen Monat vor seiner Ausreise aufgesucht habe (OZ 11, S 16 f). Insoweit der Beschwerdeführer allerdings im Zuge der Befragung vor der belangten Behörde am 10.01.2017 sagte, nach einem Treffen in XXXX auf XXXX aufmerksam geworden zu sein und am nächsten Tag XXXX von seinen Bedenken bezüglich XXXX informiert zu haben, woraufhin XXXX sie etwa zwei Wochen nach dem Hauskreis in XXXX am Telefon beschimpft hätte und es etwa 20 Tage nach dem Anruf durch XXXX zur Hausdurchsuchung bei ihm gekommen sei (AS 49 ff), so ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zur Frage, wie oft er mit diesem angeblichen Informanten zusammengetroffen sei, ein zusätzlicher gravierender und unauflösbarer Widerspruch. Nicht unberücksichtigt bleiben darf zudem, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass ihn XXXX in seinem Lokal besucht habe und dieser im Beisein des Beschwerdeführers XXXX wegen des angeblichen Informanten angerufen habe (OZ 11, S 17). Abweichend von diesen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 51), dass er diesen Anruf an XXXX selbst getätigt habe. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dar, dass er selber etwa neun- bis zehnmal an Hauskreisen teilgenommen habe (AS 55). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung sagte er hingegen, viermal an einer Hauskirche - dreimal in einer Wohnung und einmal in einem Garten - teilgenommen zu haben (OZ 11, S 16 f). Die Ausführungen des Beschwerdeführers variieren somit auch in diesen Punkten nicht nur leicht, sondern es traten gravierende Divergenzen zu Tage. Dass XXXX den Beschwerdeführer bzw. ihn und seine Freunde (arg. "uns", AS 51) angerufen und sie beschimpft habe, sagte der Beschwerdeführer ausschließlich vor der belangten Behörde (AS 51). Obwohl der Beschwerdeführer behauptete, XXXX habe bei einer Hauskirchensitzung mitbekommen, dass sich die Teilnehmer, darunter der Beschwerdeführer, ihm, XXXX , gegenüber komisch verhielten (OZ 11, S 17), verneinte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sogar ausdrücklich, dass ihn XXXX zur Rede gestellt habe (OZ 11, S 18). Eine weitere beträchtliche Ungereimtheit besteht darin, dass - nach den Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde - dieser und seine Freunde XXXX zur Hauskirche eingeladen hätten (AS 51), was in der Aussage vor dem Bundeverwaltungsgericht hingegen überhaupt nicht zum Ausdruck kommt. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht habe dieser, wie ausgeführt, XXXX bei einer Sitzung kennen gelernt; dieser habe sich vorgestellt; von XXXX hätten sie erfahren, dass jemand komme, dessen Aufgabe es sei, Bibeln zu verteilen (OZ 11, S 16 f). Ferner ist das Vorbringen hinsichtlich einer versuchten Kontaktaufnahme mit Freunden nach der Hausdurchsuchung vor der belangten Behörde einerseits und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht andererseits nicht miteinander in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde an, sich nicht getraut zu haben, Personen aus der Hauskirche anzurufen, da er gedacht habe, dass diese entweder in Schwierigkeiten geraten oder bereits Probleme haben könnten (AS 51). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer hingegen diesbezüglich, dass er immer wieder versucht habe, seine Freunde - XXXX und die anderen Personen - zu erreichen, wobei aber deren Mobiltelefone ausgeschaltet gewesen seien. Als sich diese nicht gemeldet hätten, habe er gewusst, dass sie wegen der Hauskirche Probleme bekommen hätten (OZ 11, S 17). Über diese Erwägungen hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht schließlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Aussagen zur Frage tätigte, auf welche Weise die Sitzungen für ehemalige Drogenabhängige in Zusammenhang mit seiner Hinwendung zum Christentum stünden. So brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zum Ausdruck, dass dort sehr oft über einen neuen und anderen Gott gesprochen worden sei. Zudem habe er bei diesen Sitzungen das Buch "The Twelve Steps and Twelfe Traditions of Narcotics Anonymous" erhalten, wobei ihm - ebenfalls an diesen Sitzungen teilnehmende - Freunde erklärt hätten, dass auch dieses 12-Schritte-Programm mit dem Christentum verknüpft sei (AS 49). Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zweifelfrei, dass diese Sitzungen nicht über das Christentum gewesen seien, sondern sie über Drogen gesprochen hätten. Allerdings hätte er in diesen Sitzungen christliche Freunde wieder getroffen und mit diesen eben frühere Gespräche über das Christentum vertieft (OZ 11, S 16). Im Übrigen ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang auch nicht einleuchten will, weshalb die iranischen Behörden, die Ausgabe eines Buches im Rahmen der Vereinigung Anonymer Süchtiger tolerieren sollten, welches auf den christlichen Gott Bezug nimmt (AS 49).
Krass widersprüchlich sind ferner die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Besuch einer christlichen Kirche in der Türkei am 24.12.2014 - und zwar in Bezug auf die Art der Kirche (OZ 11, S 18 ["Hauskirche"] vs. S 20 ["richtige Kirche"]), die Begleiter des Beschwerdeführers (OZ 11, S 20 [drei Freunde] vs. S 21 [auch die Ehefrau sei dabei gewesen]) und die Entscheidung für den christlichen Glauben [AS 49 [Entscheidung für das Christentum anlässlich des behaupteten Kirchenbesuchs in der Türkei] vs. OZ 11, S 21 [Entscheidung für das Christentum in Österreich]. Selbst wenn der Beschwerdeführer am 24.12.2014 tatsächlich eine christliche Kirche in der Türkei besucht haben sollte, was aus den dargelegten Gründen äußerst zweifelhaft ist, kann dieser Kirchenbesuch nicht Ausdruck von ernsthaftem Interesse des Beschwerdeführers am Christentum und nicht von Bedeutung für eine allfällige weitere religiöse Entwicklung gewesen sein (OZ 11, S 20 [einer der Freunde schlug den Kirchenbesuch vor und er, der Beschwerdeführer, habe das nicht so richtig verstanden; vgl. auch 2.3.1.5]).
Hinzu tritt, dass sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin für das Bundesverwaltungsgericht zum Ausreisevorbringen und den Rückkehrbefürchtungen mehrfach widersprüchlich ist. So war es im Lichte der niederschriftlichen Aussagen bezüglich der christlichen Aktivitäten im Iran evident, dass laut der Ehegattin des Beschwerdeführers dieser erst bei der Rückfahrt nach dem Besuch einer Hauskirche in XXXX erstmals über den Informanten XXXX gesprochen habe (AS 99 bis 101 des Verwaltungsverfahrensakts der Ehegattin des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer brachte hingegen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass er mit seiner Ehegattin bereits im Zuge der Übernachtung in XXXX am Abend vor der Rückfahrt über XXXX gesprochen habe (OZ 11, S 19). Seine Ehefrau habe - bereits vor dieser Rückfahrt - aus seinen Erzählungen schon viel über XXXX gewusst. Beispielsweise habe sie gewusst, dass es jemanden gebe, der für die Bücher zuständig sei und dass die Jungs für diesen Tag ein Treffen mit ihm arrangiert hätten (AS 143). Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer bezüglich der bei der Rückfahrt im Fahrzeug befindlichen Personen, dass XXXX gefahren sei. Er selbst habe sich auf dem Beifahrersitz befunden und seien noch seine Ehefrau sowie die Tochter und eine Nichte des XXXX im Fahrzeug gewesen (AS 143). Die ebenso dazu befragte Ehegattin des Beschwerdeführers legte wiederum dar, dass bei der Rückfahrt dieselben Personen wie bei der Hinfahrt im Fahrzeug gesessen seien. Es habe sich um Bruder XXXX und den Beschwerdeführer, ihre eigene Person und die Tochter des XXXX gehandelt (AS 101 des Verwaltungsverfahrensakts der Ehegattin des Beschwerdeführers). Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers hier eine Person weniger benennt, belastete sein Vorbringen daher mit weiteren Zweifeln. Des Weiteren darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu Protokoll gab, dass der Beschwerdeführer XXXX vor ihrem einzigen gemeinsamen Hauskirchenbesuch in XXXX nicht kannte (AS 103 des Verwaltungsverfahrensakts der Ehegattin des Beschwerdeführers). Im Gegensatz hierzu schilderte der Beschwerdeführer, auf XXXX bereits bei einem vorangehenden Treffen in XXXX aufmerksam geworden zu sein und ihn auch angesprochen zu haben (OZ 11, S 16 f). Auch das Verfolgungsszenario als solches divergierte, zumal der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung schilderte, dass seine Ehefrau von der Polizei verprügelt worden sei, um seinen Aufenthaltsort von ihr in Erfahrung zu bringen (AS 17) bzw. vor der belangten Behörde vermeinte, seine Gattin habe gesagt, von den Beamten im Zuge der Hausdurchsuchung ins Gesicht geschlagen worden zu sein, weshalb sie eine Verletzung an der Lippe erlitten habe (AS 51, 143). Davon, dass es bei der Hausdurchsuchung durch die Beamten zu einer Gewaltanwendung gekommen sei, war jedoch bei der Ehegattin des Beschwerdeführers in den Einvernahmen nicht die Rede. Stattdessen legte seine Ehefrau dar, dass ihr die Beamten nichts getan und kein Problem mit ihr gehabt hätten (OZ 11, S 36). Ein Beamter habe ihr lediglich einen Schubs gegeben, wobei er aus Versehen ihr Gesicht erwischt habe; dadurch sei sie nicht verletzt worden (OZ 11, S 41). Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht