TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/31 L507 2224749-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2019
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Entscheidungsdatum

31.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

L507 2224749-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wolfgang Zankl, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2019,

Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein in Deutschland lebender Staatsangehöriger der Türkei, reiste Ende Juli 2018 zwecks Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 31.07.2018 wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seines Aufenthaltes in Untersuchungshaft beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu erlassen. Zudem wurden der Beschwerdeführer gebeten, Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinen persönlichen Verhältnissen, seinen Lebensumständen, seinen Integrationsbemühungen sowie zu seinen familiären Verhältnissen zu beantworten.

3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.11.2018, XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach

§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren verurteilt.

4. Am 04.07.2019 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zum Schreiben des BFA vom 03.09.2018 in Vorlage, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit März 2005 in Deutschland aufhältig gewesen sei und über einen deutschen Aufenthaltstitel verfüge. Er sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und sei der im Jahr 2010 geborene Sohn des Beschwerdeführers ebenfalls deutscher Staatsangehöriger. Der Sohn des Beschwerdeführers leide an einer Gehbehinderung, weshalb er medizinisch behandelt werde. Seit Mai 2016 sei der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung und beziehe monatlich ? 1.590,-- vom deutschen "Job Center". Der Beschwerdeführer sei ein Gegner der AKP in der Türkei und habe deswegen politische Probleme gehabt, weshalb er seit 2002 nicht mehr in die Türkei gefahren sei.

Der Beschwerdeführer brachte einen deutschen Personalausweis seiner Ehegattin, einen deutschen Reisepass seines Sohnes, eine Meldebestätigung der Hansestadt Hamburg, eine Geburtsurkunde und medizinische Unterlagen betreffend seinen Sohn in Vorlage.

Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass, der am XXXX .2011 vom türkischen Konsulat in XXXX ausgestellt wurde und bis zum XXXX 2021 gültig ist, einen am XXXX .2001 ausgestellten türkischen Nüfus, einen in Deutschland ausgestellten Führerschein und einen am 28.09.2017 ausgestellten deutschen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 deutsches AufenthaltsG) mit Gültigkeit bis zum 27.09.2018 in Vorlage.

5. Aus einem Eintrag im europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom 07.06.2006, XXXX , wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde.

6. Mit Schreiben des BFA vom 08.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von sieben Tagen eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten die Türkei betreffend abzugeben.

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 23.08.2019 wurde in Beantwortung des Schreibens des BFA vom 08.08.2019 ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Strafhaft als Freigänger befinde und er beim Bundesministerium angefragt habe, ob eine Überstellung an eine Vollzugsanstalt in der Bundesrepublik Deutschland möglich sei, da der Beschwerdeführer mit einer deutsche Staatsbürgerin verheiratet und mit dieser einen gemeinsamen minderjährigen Sohn, der ebenfalls deutscher Staatsbürger sei, habe. Die Familie sei bereits seit dem 04.04.2013 aufrecht in der Hansestadt XXXX gemeldet und sei der Beschwerdeführer dort auch einer Arbeit nachgegangen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sei unstatthaft, zumal der Beschwerdeführer Kurde sei und dieser aufgrund politischer Verfolgung im Jahr 2013 nach Deutschland gegangen sei und dort Asyl erlangt habe. Seine Ehegattin und der minderjährige Sohn seien deutsche Staatsbürger. Der Beschwerdeführer spreche sich gegen eine Abschiebung in die Türkei aus, da zu befürchten sei, dass er im Falle einer Überstellung in die Türkei als Kurde Repressalien ausgesetzt sei. Laut Medien gebe es derzeit laufend Übergriffe auf Kurden.

7. Eine Auskunft des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß Art. 34 Dublin III Verordnung vom 17.09.2019 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer von 2005 bis zu seiner Ausreise am 31.07.2018 in Deutschland aufhältig gewesen sei und habe der Beschwerdeführer in Deutschland weder Asyl noch internationalen Schutz beantragt.

8. Aus einer Auskunft der Hansestadt Hamburg, Bezirksamt XXXX , vom 08.10.2019, beim BFA eingelangt am 14.10.2019, geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 21.03.2005 durchgehend bis zu seiner Ausreise - spätestens am 31.07.2018 - im deutschen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nach der dortigen Aktenlage spätestens seit Juni 2016 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen und könne somit keine Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 geltend machen. Der Beschwerdeführer besitze auch keine türkischen Familienangehörigen in Deutschland, die dem deutschen Arbeitsmarkt angehören würden, weshalb er auch keine Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 geltend machen könne. Der Beschwerdeführer sei am 18.01.2019, rückwirkend zum 31.07.2018, aufgrund seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland amtlich abgemeldet worden. Aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht XXXX vom 07.06.2006 zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und neun Monate wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seien gegen den Beschwerdeführer am 17.11.2006 eine Ausweisungsverfügung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die Ausweisungsverfügung sei allerdings durch Verfügung vom 11.02.2015 aufgrund eines am 11.01.2010 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg geschlossenen Vergleiches aufgehoben worden. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und diese anschließend laufend verlängert worden. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland keinen Antrag auf die Anerkennung als Asylsuchender gestellt. Erkenntnisse bezüglich einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Einreise in die Türkei würden den deutschen Behörden nicht vorliegen.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gemäß

§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß

§ 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß

§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde sodann gemäß

§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Unter anderem wurde vom BFA festgestellt, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger sei und mit dem Zug aus Deutschland kommend am 30.07.2018 in Österreich eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines türkischen Reisedokumentes und eines deutschen Aufenthaltstitels, der am 27.09.2018 abgelaufen sei. Als türkischer Staatsangehöriger unterliege der Beschwerdeführer in Österreich der Visumspflicht.

Unabhängig von dem Umstand, ob der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sei oder über ein gültiges Visum verfüge, sei sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig geworden, da er mit dem Vorsatz in Österreich eingereist sei, Straftaten nach dem Strafgesetzbuch bzw. strafrechtlichen Nebengesetzen zu begehen und den Aufenthalt in Österreich nicht für touristische Zwecke nutzen habe wollen.

Der Beschwerdeführer unterliege nicht dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei und verfüge über keinen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nur in Justizanstalten gemeldet. Er besitze für Österreich keinen Aufenthaltstitel und gehe in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer sei in das Bundesgebiet eingereist, um Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen. Er sei am 26.11.2018 rechtskräftig vom Landesgericht XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder berufliche noch familiäre Bindungen. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich legal aufhältigen Personen habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser einen gemeinsamen Sohn. Er sei bis zum 31.07.2019 in Hamburg gemeldet gewesen.

In den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde vom BFA unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Deutschland nie einen Asylantrag gestellt habe, was mit den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters nicht in Einklang zu bringen sei.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nach der Haftentlassung wieder nach Deutschland zu seiner Familie zurückkehren wolle. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder Visums für Deutschland. Aus Sicht des BFA erscheine das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen zu massiv, um wegen des in Deutschland bestehenden Privat- und Familienlebens von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzusehen, da die Interessen der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen würden. Nicht einmal ein in Deutschland bestehendes Familienleben habe den Beschwerdeführer davon abhalten können, derart massiv strafbar zu werden. Durch den Erwerb und Vertrieb von Suchtmitteln jeder Art würden unter anderem Jugendliche abhängig gemacht und nicht nur deren sondern auch das Leben ihrer Familie zerstört werden. Das BFA gehe beim Beschwerdeführer von einer sehr hohen kriminellen Energie aus, da er bereits in Deutschland wegen Suchtgifthandel zu einer hohen Haftstrafe verurteilt worden sei und er daraus offensichtlich keine positiven Schlüsse für sein weiteres Leben gezogen habe. Die Tat des Beschwerdeführers sei menschenverachtend, gesundheitsschädigend und verabscheuungswürdig.

Der Beschwerdeführer habe in der Türkei eine Schule besucht und sei der türkischen Sprache mächtig. Laut dem Urteil des Landesgerichtes XXXX gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und habe sich offensichtlich seinen Lebensunterhalt durch den Suchtgifthandel finanzieren wollen.

Aus einer Anfrage beim Deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer von 2005-2018 in Deutschland aufgehalten habe und dort auch nie um Asyl angesucht habe. Auch eine ED-Behandlung habe keine Eurodac-Treffer ergeben.

Für die Behauptung, dass für die Person des Beschwerdeführers in der Türkei eine Gefährdung für Leib und Leben bestehe bzw. dass er der Willkür der staatlichen Organe ausgesetzt sei, seien von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers keine Beweise erbracht worden. Bei diesen Ausführungen handle es sich nur um allgemein gehaltene Vermutungen über die Behandlung von Kurden in der Türkei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Gegner der AKP sei, würde noch keine Verfolgungshandlung der türkischen Behörden begründen.

Zudem bliebe es dem Beschwerdeführer - trotz Bestehens eines von Österreich erlassenen Einreiseverbotes - auch unbenommen von der Türkei aus direkt nach Deutschland zurückzukehren, sofern ihm die deutschen Behörden einen kurzfristigen Aufenthaltstitel bzw. ein Visum D ausstellen würden.

Aus der Sicht des BFA würden somit keine Gründe vorliegen, die gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei sprechen würden.

Der Beschwerdeführer habe am 30.07.2018 Suchtgift aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt (694,3 g Heroin enthaltend 6,52 g Acetylcodein, 95,65 g reines Heroin und 13,66 g Monoacetylmorphin). Er sei deswegen am 26.11.2018 vom Landesgericht XXXX wegen § 28a SMG zu drei Jahren Haft verurteilt worden.

Aus diesem Urteil ergebe sich, dass es als erwiesen angenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen habe und er ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, der Vorbereitung von Suchtgifthandel rechnete und sich damit abgefunden habe.

Als Milderungsgründe seien im Urteil die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet worden. In diesem Urteil sei auch auf die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2006 in Deutschland eingegangen worden. Da nicht ermittelt werden habe können, ob bereits eine Tilgung in Bezug auf die Verurteilung in Deutschland eingetreten sei, sei im Zweifel von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausgegangen worden.

Beim Delikt des Suchtgifthandels handle es sich ohne Zweifel um eine die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweise. Vielmehr weise die Bereitwilligkeit darauf hin, sich auch durch den Verkauf von Suchtmittel eine gesetzwidrige Einnahmequelle zu erschließen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beträchtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. Das angeführte Fehlverhalten des Beschwerdeführers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar und daher sei die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar.

Das bisherige persönliche Verhalten des Beschwerdeführers ergebe aus Sicht des BFA vor dem Hintergrund der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung eine negative Zukunftsprognose, zumal der Beschwerdeführer bereits 2006 in Deutschland wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei.

Bei der Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls. Deshalb habe das BFA davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft versuchen werde, sich durch Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen verschaffen zu wollen. Zudem schädige der Beschwerdeführer vorsätzlich durch den Vertrieb bzw. die Einfuhr großer Mengen an Suchtgift die Gesundheit von Personen, ohne sich über die Folgen Gedanken zu machen. Auch über die Kosten, die der Allgemeinheit im Hinblick auf psychologische und medizinische Behandlungen der Opfer zur Last fallen, habe sich der Beschwerdeführer aus rein egoistischen Beweggründen keine Gedanken gemacht. Zusätzlich sei anzunehmen, dass aufgrund der durch den Beschwerdeführer vermittelten Sucht Familien entzweit und nicht nur finanziell zerstört worden seien. Aufgrund dessen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft an die bestehenden Gesetze halten werde, und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährde.

In der rechtlichen Begründung wurde im angefochtenen Bescheid unter anderem ausgeführt, dass die Bestimmungen des ARB 1/80 auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen würden, da er sich seit seiner Einreise in Österreich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und keiner Beschäftigung nachgehe und sein Aufenthaltstitel für Deutschland seit dem 27.09.2018 abgelaufen sei.

§ 52 Abs. 6 FPG sei im Fall des Beschwerdeführers nicht heranzuziehen, da er nicht im Besitz eines gültigen Auftragstitels eines anderen Mitgliedstaates sei und seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unabdingbar sei.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle auch vor dem Hintergrund des erhöhten Gefährdungsmaßstabs des § 67 FPG eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.

Der Beschwerdeführer habe weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen im Bundesgebiet. Seine Ehegattin und sein Kind würden in Deutschland leben. Er sei in das Bundesgebiet eingereist, um eine schwerwiegende Straftat nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen, für die er auch verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch in Deutschland nicht mehr aufenthaltsberechtigt.

Aufgrund der Verurteilung und des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers würden das Wohl der Gemeinschaft und die Interessen der Republik an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme schwerer wiegen, als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben. Es bleibe dem Beschwerdeführer auch unbenommen trotz des bestehenden Einreiseverbotes von der Türkei aus nach Deutschland zurückzukehren, sofern ihm von den deutschen Behörden endgültig auf 100 Titel oder einem Visum D ausgestellt werden würde.

Vor dem Hintergrund der verübten Straftaten müsse auch von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei bereits in Deutschland wegen Suchtgifthandels verurteilt worden. Er habe sich von den gesetzlichen Sanktionen völlig unbeeindruckt gezeigt und sei erneut dem Suchtgifthandel nachgegangen, was aus Sicht des BFA auf eine enorme verwerfliche innere Einstellung hinweisen würde. Zudem hätten den Beschwerdeführer weder die Vorstrafen noch seine Familie von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Auch das bereits verspürte Haftübel habe den Beschwerdeführer zu keinem rechtskonformen Leben bewegen können. Er habe sich völlig unbelehrbar gezeigt.

Gegen einen weiteren Aufenthalt in Österreich spreche auch, dass der Beschwerdeführer nur in das Bundesgebiet eingereist sei, um gegen das Strafgesetz bzw. gegen ein strafrechtliches Nebengesetz zu verstoßen (Suchtmittelgesetz). Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht daran interessiert, sich der geltenden Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen und als Gast in diesem Land die Gesetze zu respektieren. Er habe offenbar auch kein Interesse an einem Aufenthalt oder einer Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet.

Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde vom BFA ausgeführt, dass bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei. Besonders strenge Maßstäbe würden bei Suchtmittelmissbrauch, Schlepperei, gewerbsmäßigen Vermögensdelikten und schweren Straftaten gelten.

Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel der Einstellung des Beschwerdeführers zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Zehn Jahre seien aus Sicht des BFA erforderlich, sich außerhalb Österreichs bzw. der Mitgliedstaaten einerseits finanziell aufzubauen sowie die Grundeinstellung zur österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu ändern. Bei der Entscheidungsfindung sei sowohl auf die Dauer des bisherigen Aufenthaltes, auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, auf die Urteilsbegründung als auch auf die familiäre und private Situation des Beschwerdeführers Bedacht genommen worden.

Da der Beschwerdeführer nur in das Bundesgebiet eingereist sei, um Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen, müsse davon ausgegangen werden, dass er weiterhin Delikte setzen würde, welche als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einzustufen seien, weshalb die Erlassung des Einreiseverbotes für die Dauer von zehn Jahren erforderlich erscheint.

10. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 23.09.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 18.10.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang aufzuheben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Österreich erhalte.

Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen des BFA die Erlassung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gegeben sei, zumal der Beschwerdeführer zwar nicht in Österreich, sondern in Deutschland gemeinsam mit seiner Familie aufhältig gewesen sei.

Genau aus diesem Grund wolle der Beschwerdeführer nach Deutschland überstellt werden, um dort den Strafvollzug zu beenden und dann in weiterer Folge wieder einen ordentlichen Lebenswandel aufzunehmen.

Entgegen den Ausführungen des BFA sei es dem Beschwerdeführer als Kurden nicht zumutbar, dass er in die Türkei überstellt werde. Aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien sei feststellbar, dass die Türkei die Kurden in Syrien mit Waffengewalt bekämpfe. Es sei davon auszugehen, dass auch die Kurden in der Türkei entsprechend verfolgt werden würden. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er im Falle einer Überstellung in die Türkei politisch verfolgt werde und er mit einer Beeinträchtigung seines Lebens zu rechnen habe.

Der Beschwerdeführer wolle nach der Haftentlassung wieder einen ordentlichen Lebenswandel führen, insbesondere wolle er arbeiten, sich um seine kleine Familie kümmern und wiederum in der Bundesrepublik Deutschland einreisen.

Aufgrund dieser Ausführungen werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und auszusprechen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliege, insbesondere aufgrund dessen, dass zu befürchten sei, wenn der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen werde, er nicht mehr einreisen könne. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren sei zudem unangemessen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und lebte seit 2005 bis zu seiner Einreise in Österreich am 30.07.2018 in Deutschland.

Die Ehegattin und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers - beide deutsche Staatsangehörige - leben in XXXX .

Der Beschwerdeführer verfügte bis zum 27.09.2018 über eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland infolge einer Familienzusammenführung mit seiner deutschen Ehegattin. Aktuell verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für Deutschland.

Der Beschwerdeführer ging in Deutschland seit Mai 2016 keiner Beschäftigung mehr nach und bezog eine finanzielle Unterstützung vom deutschen "Job Center".

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom 07.06.2006, Zi. XXXX , wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer reiste am 30.07.2018 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 31.07.2018 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.11.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach

§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren verurteilt.

In Österreich leben keine Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und ist in Österreich außerhalb seines Haftaufenthaltes nicht legal erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer ist gesund und spricht die deutsche sowie türkische Sprache.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.

Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nach § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt insbesondere auf die darin enthaltenen Kopien des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers, seiner deutschen Aufenthaltserlaubnis und der Auskunft der Hansestadt Hamburg vom 08.10.2019.

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Die Verurteilung in Deutschland sowie die strafrechtliche Verurteilung in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX .

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde - mit Ausnahme bloßer Vermutungen und in den Raum gestellter Behauptungen, ohne diese näher zu begründen oder zu belegen - konkrete und nachvollziehbare Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführers zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß

§ 46a Abs. 1 Z 1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.

Im gesamten Verfahren haben sich Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht ergeben, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.

3.2.2. § 10 Abs. 2 AsylG lautet:

"(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."

§ 52 FPG lautet:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich. Auch wurden diesbezüglich keine anderen Ausführungen in der Beschwerde getroffen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland, zumal seine Ehegattin und sein minderjähriger Sohn dort leben.

Dazu ist anzumerken, dass seit der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich am 30.07.2018 zu seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn in Deutschland kein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat.

Das Gewicht des Familienlebens des Beschwerdeführers in Deutschland wird durch seine strafrechtliche Verurteilung und den mehrjährigen Haftaufenthalt erheblich abgeschwächt. Der Beschwerdeführer ist im Wissen betreffend die Existenz seiner Ehegattin und seines minderjährigen Sohnes in Österreich eingereist, um hier Straftaten zu begehen, wobei ihm in Anbetracht der möglichen Folgen der beabsichtigten Strafbegehung das Wohl seiner Ehegattin und seines minderjährigen Sohnes offensichtlich egal gewesen ist.

Die relevante Rechtsprechung des EGMR zeigt auch, dass es Fälle geben kann, in denen ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden (vgl. EGMR 31.07.2008, Darren Omeregie and others v. Norway 265/07). Im gegenständlichen Verfahren liegt zudem ein aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wesentlich weniger ausgeprägtes Familienleben vor.

Insgesamt gesehen erweist sich das Vorbringen betreffend des in Deutschland bestehenden Familienlebens als nicht zielführend, ist doch von den nationalen Behörden und Gerichten hinsichtlich Art. 8 EMRK das allenfalls in Österreich entstandene Privat- und Familienleben maßgeblich (vgl. VfGH U794/10, vom 26.9.2011; U2447/10 vom 19.9.2011 ua). Inwieweit ein für Deutschland ausgestellter Aufenthaltstitel entzogen bzw. eine Wiedereinreise nach Deutschland gewährt wird, obliegt der Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte, wie dies etwa auch in Art. 11 der RückführungsRL vorgesehen ist.

In diesem Sinne entschied etwa auch das VG Augsburg mit Urteil vom 30.4.2013, Az. Au 1K 13.316, wenn dieses zum Vorbringen des Klägers, ungarischer Volkszugehörigkeit, er könne nach seiner Abschiebung aus der Strafhaft von Deutschland nach Serbien nicht nach Ungarn einreisen, um die in Ungarn lebenden Verwandten und das Grab seiner Eltern in Ungarn zu besuchen, ausführt, dass die Bestandskraft des Einreise und Aufenthaltsverbots nach Art. 92, 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.6.1985 (ABL. 2000 Nr. L 239 S. 19 - Schengener Durchführungsübereinkommen; SDÜ) automatisch mit der Ausschreibung des Klägers im Schengener Informationssystem (SIS) verbunden ist. Mit dieser Ausschreibung des Klägers im SIS wird jedoch keine Regelung getroffen, die die ungarischen Behörden bindet.

Auch das deutsche Rechtssystem kennt Ausnahmen wie etwa eine Betretungserlaubnis gemäß § 11 Aufenthaltsgesetz für das kurzfristige Betreten des deutschen Hoheitsgebietes aus zwingenden Gründen, die seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würden (vgl. Beschluss des Niedersächsischen OVG, vom 20.2.2007 Az. 11 ME 386/06), oder gemäß § 23a Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltsgewährung in Härtefällen. Für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen sind jedoch die deutschen Behörden und Gerichte berufen.

In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Im Gegenständlichen Fall liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft in Deutschland nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach

Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.

Gestützt auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist auch noch auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen:

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht (vgl. etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06). Der Umstand, dass sich in diesem Fall der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 wohlverhalten hat, vermochte am Ergebnis der Abwägung nichts zu ändern, hatte der Beschwerdeführer doch - anders als in EGMR 23.6.2008 [GK], Fall Maslov, Appl. 1638/03, - sämtliche Delikte nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen. Hingewiesen wurde auch auf hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache, die der Beschwerdeführer im Zuge wiederholter, wenn auch kurzer Aufenthalte in Serbien nutzte (anders in EGMR 12.1.2010, Fall Khan, Appl. 47.486/06, Z42; vgl. auch EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06, Z63 f.).

Weiters ist auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.

Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).

Darüber hinaus erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.

Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 18.02.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

Im Weiteren sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers in Deutschland im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist somit aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gerechtfertigt.

3.2.3. Zudem ist zu prüfen, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 30.07.2019 in Österreich auf, wobei er sich seit dem 31.07.2019 in Haft befindet. Er hatte bzw. hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und keine Angehörigen oder Verwandte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht wurden daher nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen.

Bei der Interessensabwägung ist aber auch der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits 2005 nach Deutschland gekommen ist, kommt bei der Interessensabwägung erhebliches Gewicht zu, und zwar auch insoweit, als dieser Umstand ein Indiz dafür ist, dass von nennenswerten Bindungen an den Herkunftsstaat (als ein wichtiges Element bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines dauerhaften Aufenthaltes in jenem Staat) nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden kann (VfGH 11.03.2015, Zl. E 1884/2014-11). Der Beschwerdeführer lebte seit 2005 in Deutschland, wo er teilweise einer Berufstätigkeit nachging, die deutsche Sprache erlernte und wo er über familiäre und private Anknüpfungspunkte (Ehegattin und minderjähriger Sohn) verfügt. Ebenfalls zu seinen Gunsten wiegen die bis 27.09.2018 gültigen Aufenthaltstitel.

Dem Beschwerdeführer hätte aber bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehungen sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. in Deutschland, und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung seiner privaten und familiären Bindungen in Deutschland, verlieren könnte. Der Beschwerdeführer wurde bereits 2006 erstmals in Deutschland straffällig und musste damit rechnen, dass er im Falle weiterer rechtskräftiger Verurteilungen, bei denen mehrjährige Haftstrafen ausgesprochen werden, jedenfalls mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe. Dies hielt ihn jedoch von der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nicht ab.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund der wiederholten Straffälligkeit die bestehenden privaten Bezugspunkte aufs Spiel gesetzt und muss das in Deutschland bestehende Privatleben iSd. Art 8 MRK daher eine Relativierung hinnehmen. Selbst die bestehenden privaten Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer nicht von der wiederholten Delinquenz abzuhalten und hat er versucht, wiederholt neue (illegale) Einnahmequelle zu erschließen. Dadurch hat er seine kriminellen Interessen über jene der Gesellschaft gestellt.

Der Beschwerdeführer lebte demgegenüber bis zu seinem 23. Lebensjahr in der Türkei, wurde dort sozialisiert und ist auch davon auszugehen, dass er aufgrund des langjährigen Aufenthaltes die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau beherrscht. In der Türkei sind auch nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers aufhältig, womit der Beschwerdeführer auch über soziale Anbindungen in der Türkei verfügt. Obwohl der Beschwerdeführer länger nicht mehr in der Türkei aufhältig war deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Unter Berücksichtigung der festgestellten - oben wiedergegebenen - Umstände kommt den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie der assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein insgesamt zwar ein beachtliches, aber nicht allzu großes Gewicht zu. Im Hinblick auf das besonders große öffentliche Interesse am Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum und Vermögen und an einem geregelten Fremdenwesen ist das Einreiseverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer H

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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