TE Bvwg Beschluss 2019/10/31 L507 2117811-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.10.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L507 2117809-1/6E

L507 2117811-1/7E

L507 2117807-1/6E

L507 2117805-1/6E

L507 2117814-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) der XXXX , geb. XXXX , 4.) des XXXX ,geb. XXXX , und 5.) der XXXX , geb. XXXX , alle StA. staatenlos, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015,

Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1 Die Beschwerdeführer, staatenlose Palästinenser, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 21.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015,

Zlen. XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden richteten sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte I.

2. Im Zuge der hg. Verhandlung am 30.10.2019 wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des BFA vom 20.10.2015 vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin - von dieser auch als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer - zurückgezogen.

II. Rechtlich folgt:

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die Zurückziehung der Beschwerden ist unmissverständlich und erfolgte durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bzw. durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

3. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden waren die Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Familienverfahren Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L507.2117811.1.00

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten