TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/4 L521 2153445-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

L521 2153445-1/33E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl. 1100688507-152083614, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 30.12.2015 legte der Beschwerdeführer dar, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX im Gouvernement Ninawa geboren und habe dort zuletzt in der Stadt Mossul gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekenne sich zum Islam und sei ledig.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak etwa sechs Monate vor der nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet legal auf dem Landweg in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Ankara sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort nach erkennungsdienstlicher Behandlung des Landes verwiesen worden. In der Folge sei er mit dem "Flüchtlingsstrom" nach Österreich gelangt und zuletzt mit einem Reisebus von der slowenisch-österreichischen Grenze nach Wien gebracht worden.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass in Mossul das Faustrecht herrsche und die Milizen des Islamischen Staates damit begonnen hätten, ihre Gegner zur bestrafen und zu ermorden. Da er kein Anhänger des Islamischen Staates sei, habe er flüchten müssen.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 31.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, die arabische Sprache zu verstehen und der Einvernahme in gesundheitlicher Hinsicht folgen zu können. Zur Person befragt legte der Beschwerdeführer insbesondere dar, er bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und habe im Herkunftsstaat fünf Jahre die Schule besucht. Nach dem Eintritt in das Berufsleben hab e er den Beruf des Fahrzeuglackierers erlernt und sich im Jahr 2009 selbständig gemacht. Seine Werkstätte in Mossul habe er bis zum Jahr 2014 betrieben.

In Mossul habe er im Haus im Eigentum seines Vaters auf der "linken Seite" gewohnt, damit meine er jenen Teil Mossuls, der bereits von den Milizen des Islamischen Staates befreit worden sei. Gegenwärtig würden sich die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Brüder und eine Schwester noch in Mossul aufhalten, einer dieser Brüder sei verheiratet und habe zwei Kinder. In Mossul lebten auch elf Onkel und Tanten mütterlicherseits und zehn Onkel und Tanten väterlicherseits. Er stehe mit seinen Angehörigen in Kontakt, auch wenn sich dieser aufgrund der schlechten Internetverbindung selten ergebe. In Bundesgebiet würden zwei weitere Brüder von ihm ebenso leben, wie eine weitere Schwester und drei Neffen.

Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Rahmen seiner Werkstätte Armeefahrzeuge lackiert und sich deshalb vor den Milizen des Islamischen Staates gefürchtet. Er sei unter den ersten Personen gewesen, die Mossul nach der Eroberung durch den Islamischen Staat verlassen hätten. Zu persönlichen Konfrontationen mit Kämpfern des Islamischen Staates sei es zuvor nicht gekommen.

Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer dar, er habe seine Brüder damit beauftragt, das Werkzeug aus seiner Werkstätte nach Hause zu bringen. Das Lokal selbst stehe leer. Die Stadt Mossul habe er etwa einen Monat nach der Eroberung durch die Milizen des Islamischen Staates verlassen und sei anschließend ausgereist. Zwischenzeitlich habe er in Ankara in einer Mietwohnung gelebt und sei Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Seine Eltern und die in Mossul gebliebenen Geschwister hätten aus Altersgründen bzw. wegen der Kinder nicht ausreisen können. In den Irak wolle er nicht zurückkehren, da er in anderen Landesteilen von Milizen verfolgt und getötet werde und es keine Flüchtlingslager geben würde. Auch wenn derzeit die Rückeroberung Mossuls im Gange sei, fehle die Sicherheit.

3. Mit Note vom 13.02.2017 setzte die Staatsanwaltschaft Korneuburg das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber in Kenntnis, dass wider den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung und der versuchten Nötigung Anklage erhoben wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfahrensanordnung vom 03.03.2017 den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 mit.

4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen sowie unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers werde im Hinblick auf den Ausreisegrund als nicht glaubhaft erachtet und es könne deshalb nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund einer aktuellen und gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen habe. Es könne auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in den Irak erkannt werden. Der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über Familienangehörige in Mossul, sodass ihm eine Rückkehr möglich und in Anbetracht seiner Arbeitsfähigkeit auch zumutbar wäre.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen den dem Beschwerdeführer am 31.03.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der dem Beschwerdeführer beigegebenen und von ihm bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach neuerlicher Darlegung des aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhaltes vor, das belangte Bundesamt stützte die angefochtene Entscheidung auf unzureichende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Hinblick auf die Aktivitäten schiitischer Milizen und zur Sicherheitslage in Mossul, wobei in der Beschwerde in der Folge über mehrere Seiten hinweg Berichte zur Lage im Herkunftsstaat und vornehmlich zur Lage in Bagdad auszugsweise zitiert werden.

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnahe gestaltet. Er sei auch nicht gesund und bringe deshalb nunmehr ein ärztliches Attest in Vorlage, wonach er im Februar 2016 an einem grippalen Infekt gelitten habe. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat erweise sich aufgrund der prekären Sicherheitslage als nicht zumutbar und es drohe dem Beschwerdeführer in Mossul darüber hinaus Verfolgung durch radikale Milizen.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 19.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste zunächst die Beischaffung der vom Bundesamt für Fremdenwesen geführten Verfahrensakten zweier Brüder und des alleine eingereisten Neffen des Beschwerdeführers. Die Aktenvorlage erfolgte mit 30.05.2017.

9. Der Beschwerdeführer setzte das belangte Bundesamt am 13.10.2017 darüber in Kenntnis, dass das gegen ihn vor dem Landesgericht Korneuburg geführte strafgerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 17.03.2017 für die Dauer einer Probezeig von zwei Jahren gemäß § 203 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden sei und ihm deshalb wieder ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber zukomme.

10. Zur Vorbereitung der für den 29.06.2018 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2018 aktuelle länderkundliche Dokumente zur allgemeinen Lage im Irak und insbesondere zur Lage im Gouvernement Ninawa zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich oder in der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 27.06.2018 und brachte ergänzend zu seiner Stellungnahme in der Sache Nachweise in Bezug auf seine Integration im Bundesgebiet in Vorlage.

11. Am 29.06.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Die Sache des Beschwerdeführers wurde dabei gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung mit den ebenfalls bei der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichtes anhängigen Beschwerdeverfahren seiner Schwester XXXX, verbunden. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Beschwerdeführer im Vorfeld übermittelnden Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Dem Beschwerdeführer wurden darüber hinaus weitere länderkundliche Dokumente ausgefolgt und eine Stellungnahme dazu freigestellt.

12. Am 11.07.2018 übermittelte das Landesgericht Korneuburg auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den den Beschwerdeführer betreffenden Strafakt zum Verfahren XXXX.

13. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelte am 13.07.2018 eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung ausgefolgten länderkundliche Dokumenten und entsprach darüber hinaus einem in der mündlichen Verhandlung erteilten Auftrag zur Vorlage von Beweismitteln.

14. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers aufgrund der dynamischen Lageentwicklung im Herkunftsstaat neuerliche aktuelle länderkundliche Dokumente zur allgemeinen Lage im Irak und insbesondere zur Lage im Gouvernement Ninawa zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer äußerte sich im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Stellungnahme vom 18.12.2018 und brachte ergänzend zu seiner Stellungnahme in der Sache Nachweise in Bezug auf seine Integration im Bundesgebiet in Vorlage.

15. Zur Vorbereitung des für den 27.09.2019 anberaumten Verhandlungstermins wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Noten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2019 und vom 06.09.2019 neuerlich aktuelle länderkundliche Dokumente zur allgemeinen Lage im Irak und insbesondere zur Lage im Gouvernement Ninawa zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben.

16. Am 27.09.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde die aktuelle Lageentwicklung im Irak mit dem Beschwerdeführer erörtert. Der Beschwerdeführer brachte außerdem eine Einstellungszusage und mehrere Empfehlungsschreiben in Vorlage.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens des Beschwerdeführers mit Eingaben seiner bisherigen rechtsfreundlichen Vertretung vom 07.10.2019 und vom 08.10.2019 sowie mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters ebenfalls vom 08.10.2019 die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Stadt Mossul im Gouvernement Ninawa geboren und lebte dort bis zur Ausreise in einem Haus im Eigentum seines Vaters im Bezirk XXXX im Ostteil Mossuls. Der Beschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist gesund, er steht nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Er bezeichnet sich als sportlichen Menschen.

Der Beschwerdeführer besuchte in Mossul die Grundschule im Ausmaß von sechs Jahren und trat anschließend zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Berufsleben ein. Er erlernte den Beruf des Autolackierers ab dem Jahr 2005 und eröffnete im Jahr 2009 eine eigene Werkstätte in Mossul, die er bis in das Jahr 2014 betrieb und wo er auch Dienstleistungen für Angehöriger der Sicherheitskräfte erbrachte. Nach der Eroberung Mossuls durch die Milizen des Islamischen Staates übte der Beschwerdeführer seinen Beruf nicht mehr aus. Er veranlasste jedoch, dass seine Werkzeuge von seinen Brüdern in das Wohnhaus seiner Familie gebracht wurden.

Die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Brüder und eine seiner Schwestern verblieben nach der Ausreise des Beschwerdeführers weiterhin in der Stadt Mossul und lebten im Haus des Vaters des Beschwerdeführers. Nach der Befreiung Mossuls von den Milizen des Islamischen Staates verblieben sie weiterhin in der Stadt Mossuls. Der Vater des Beschwerdeführers ist Pensionist und bezieht eine Rente, seine Mutter führt den Haushalt. Den vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüften Angaben des Beschwerdeführers zufolge verfügten sich diese Verwandten im Oktober 2017 in die Türkei und mieteten in Ankara befristet bis zum 21.10.2018 eine Wohnung. Der derzeitige Aufenthaltsort dieser Angehörigen des Beschwerdeführers kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Zwei weitere Schwestern des Beschwerdeführers leben bereits längere Zeit in der Türkei, der Beschwerdeführer unterhält zu ihnen nur wenig Kontakt. Im Bundesgebiet leben schließlich drei weitere Brüder des Beschwerdeführers und eine weitere Schwester.

Der Beschwerdeführer gehörte dem Islamischen Staat vor seiner Ausreise nicht an, ebenso finden sich unter seinen Angehörigen keine Anhänger des Islamischen Staates.

Der Beschwerdeführer verließ den Irak zuletzt am 12.08.2014 - nachdem er bereits am 25.02.2014 den Irak von der autonomen Region Kurdistan aus in die Türkei verließ und am 03.04.2014 wieder einreiste und dann neuerlich am 25.06.2014 den Irak von der autonomen Region Kurdistan aus in die Türkei verließ und am 18.07.2014 wieder einreiste - auf dem Landweg in die Türkei und gelangte in der Folge nach einem mehr als einjährigen Aufenthalt in Ankara, wo er eine Wohnung mietete und Gelegenheitsarbeiten verrichtete, schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer hatte außerdem vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften seines Herkunftsstaates zu gewärtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 oder 2010 von (schiitischen) Milizen in Mossul geschlagen, festgehalten und zu kostenlosen Dienstleistungen gezwungen wurde.

Der Beschwerdeführer verließ die Stadt Mossul an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2014 aufgrund der Eroberung der Stadt durch die Milizen des Islamischen Staates, ohne dass er zu persönlichen Konfrontationen mit Kämpfern des Islamischen Staates kam oder Verfolgungshandlungen wider den Beschwerdeführer gesetzt wurden. Nicht festgestellt werden kann, dass ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers von den Milizen des Islamischen Staates entführt wurde. Ein Grund für die Ausreise aus dem Irak kann in Ansehung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht festgestellt werden.

Es kann abseits davon nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat dort einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen oder extremistische Gruppierungen oder psychischer und/oder physischer Gewalt seitens verbliebener Anhänger des Islamischen Staates im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auch nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines Bekenntnisses zum sunnitischen Islam ausgesetzt. Zudem wird dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden.

Wider den Beschwerdeführer besteht im Irak weder ein Haftbefehl, noch wird er in anderer Weise von zivilen oder militärischen Behörden oder Gerichten gesucht. Der Beschwerdeführer ist im Rückkehrfall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht.

1.3. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

1.4. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit im Herkunftsstaat erworbener grundlegender Schulbildung und Berufserfahrung als selbständiger Lackierer. Der Beschwerdeführer verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und eine Wohnmöglichkeit im Haus seines Vaters in Mossul. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar.

Die Stadt Mossul ist über den Flughafen Erbil und anschließend die Schnellstraße 2 (via Kalak und Bartella) oder über den Flughafen Bagdad und anschließend die Schnellstraße 1 (via Samarra, Tikrit und Baidschi) sicher erreichbar.

1.5. Der Beschwerdeführer verfügt über ein am 23.03.2019 abgelaufenes irakisches Reisedokument im Original.

1.6. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 23.12.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Er ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig.

Der Beschwerdeführer bezog nach der Antragstellung zunächst keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und meldete auch keinen Wohnsitz an. Seit dem 11.05.2016 bezieht der Beschwerdeführer Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist in einer Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde XXXX untergebracht, wo er am 24.05.2016 einen Wohnsitz begründete.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig. Er verfügt über eine formlose Einstellungszusage der XXXX in 1230 Wien als Spengler, wobei das Ausmaß der Beschäftigung und das Gehalt aus der Einstellungszusage nicht hervorgehen. Ein Antrag der XXXX auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Aushilfskraft wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 07.06.2019 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über eine formlose Einstellungszusage eines im Baugewerbe tätigen Einzelunternehmers als Maler, wobei das Ausmaß der Beschäftigung und das Gehalt auch aus dieser Einstellungszusage nicht hervorgehen.

Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse auf dem Niveau A1 im Umfang von 150 Lerneinheiten im Jahr 2017 und auf dem Niveau A2 im Umfang von 150 Lerneinheiten im Jahr 2018. Er legte am 15.05.2018 die Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 ab. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Konversation auf einfachem Niveau ausreichen.

Der Beschwerdeführer pflegt normale soziale Kontakte zu seinem Freundeskreis am Ort seiner Unterbringung und in der Bundeshauptstadt Wien. Er besucht einen Fitnessclub. Der Beschwerdeführer ist weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation Mitglied. Er verrichtete gemeinnützige Tätigkeiten an seinem Unterbringungsort und reinigte Verkehrswege, half beim Ausmalen von Immobilien der Gemeinde und verrichtete Gartenarbeiten bei älteren Personen.

Seit dem Beginn des Jahres 2017 unterhält der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen mit dem Namen XXXX (der Familienname war dem Beschwerdeführer bei seiner dahingehenden Befragung nicht geläufig), die in der Bundeshauptstadt Wien lebt. Die Freundin des Beschwerdeführers ist verheiratet, etwa 45 Jahre alt und hat zwei Töchter im Alter von neun und dreizehn Jahren. Ihr Ehemann hält sich nicht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt und übernachtet auch nicht bei ihr. Der Kontakt beschränkt sich auf wechselseitige Besuche. Hinsichtlich einer Eheschließung hegt der Beschwerdeführer keine konkreten Absichten.

Unterstützer des Beschwerdeführers attestierten diesem (teilweise unter dem Namen "XXXX") die Teilnahme an freiwilligen Arbeiten und Engagement beim Erlernen der deutschen Sprache, Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft sowie einen "liebvollen, offenen und freundlichen Umgang an dem Deutschkurs". In einem Unterstützungsschreiben wird Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer keinen internationalen Schutz zuerkannt bekommen habe, seine ebenfalls aus Mossul stammenden Brüder jedoch schon.

1.7. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Mit Strafantrag vom 13.02.2017 legte die Staatsanwaltschaft Korneuburg dem Beschwerdeführer zur Last, am 11.01.2017 an seinem Unterbringungsort einen irakischen Staatsangehörigen vorsätzlich am Köper verletzt zu haben, indem er mit Fäusten auf ihn einschlug, wodurch das Opfer Kratzer im Bereich des Nackens erlitt. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, das Opfer durch gefährliche Drohung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht zu haben, indem er androhte, dass etwas Schlimmes passieren werde, sollte das Opfer die Polizei verständigen. Der Beschwerdeführer habe damit das Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und das Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB begangen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 17.03.2017, XXXX, wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 203 Abs. 1 StPO iVm § 199 StPO für die Dauer einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt. Das Landesgericht Korneuburg führte begründend aus, der Beschwerdeführer stehe zu seiner Tat und es liege keine schwere Schule vor.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

1.8. Im Bundesgebiet leben drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers sowie ein alleine eingereister Neffe.

Die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, stellte gemeinsam mit ihrem mitgereisten Ehemann XXXX, und den gemeinsamen Kindern XXXX, am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 1085870504-151273938, abgewiesen, es wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und schließlich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Schwester des Beschwerdeführers erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, das Beschwerdeverfahren ist unerledigt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. XXXX lebt mit ihren Angehörigen in der Gemeinde XXXX, Kontakt zum Beschwerdeführer besteht in Form wechselseitiger Besuche im Abstand von mehreren Wochen.

XXXX , wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1085866806-151271129, aufgrund seines Antrages vom 04.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, vor den Milizen des Islamischen Staates geflüchtet zu sein, da diese "Leute rekrutieren" würden. Persönliche Konfrontationen mit Kämpfern des Islamischen Staates oder erlittene Verfolgungshandlungen brachte XXXX nicht vor. Nachfragen zum Vorbringen und zu möglichen innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen wurden ihm nicht gestellt. Dem im Verfahrensakt aufliegenden Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann keine nachvollziehbare individuelle Begründung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entnommen werden. XXXX lebte bis zum 10.02.2017 in der Gemeinde XXXX in derselben Unterkunft für Asylwerber wie der Beschwerdeführer. Seit dem 10.02.2017 unterhält XXXX einen Wohnsitz in der Bundeshauptstadt Wien, er wechselte diesen mehrmals in kurzen Abständen.

XXXX, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1085867008-151271056, aufgrund seines Antrages vom 04.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, vor den Milizen des Islamischen Staates geflüchtet zu sein, da diese "Leute rekrutieren" würden. Persönliche Konfrontationen mit Kämpfern des Islamischen Staates oder erlittene Verfolgungshandlungen brachte XXXX nicht vor. Nachfragen zum Vorbringen und zu möglichen innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen wurden ihm nicht gestellt. Dem im Verfahrensakt aufliegenden Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann keine nachvollziehbare individuelle Begründung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entnommen werden. XXXX lebte bis zum 10.02.2017 in der Gemeinde XXXX in derselben Unterkunft für Asylwerber wie der Beschwerdeführer. Seit dem 10.02.2017 unterhält XXXX einen Wohnsitz in der Bundeshauptstadt Wien, er wechselte diesen mehrmals in kurzen Abständen.

XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015, Zl. 1049361307-140339640, aufgrund seines Antrages vom 31.12.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.07.2016 erteilt. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde demgegenüber hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2015, L507 2112436-1/7E, keine Folge. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete XXXX mit der Eroberung der Stadt Mossul durch die Milizen des Islamischen Staates. Die Milizen des Islamischen Staates hätten alle Jugendlichen davon überzeugen wollen, für den Islamischen Staat zu kämpfen. Er selbst sei ein friedlicher Mensch und habe Mossul und in weiterer Folge den Irak verlassen, um nicht für den Islamischen Staat kämpfen zu müssen. XXXX lebte bis zum 11.10.2016 in der Gemeinde XXXX in derselben Unterkunft für Asylwerber wie der Beschwerdeführer. Seit dem 11.10.2016 unterhält XXXX einen Wohnsitz in der Bundeshauptstadt Wien, er wechselte diesen mehrmals in kurzen Abständen.

Dem alleine eingereisten Neffen des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. 1085866708-151271145, aufgrund seines Antrages vom 04.09.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXXbrachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, vor den Milizen des Islamischen Staates geflüchtet zu sein, da er im richtigen Alter für Rekrutierungsmaßnahmen gewesen sei. Er habe auch nicht Musik hören und nicht rauchen dürfen, ferner habe es Bekleidungsvorschriften gegeben. Er sei jedoch ausgereist, bevor es zu Vorfällen oder zu einem direkten Kontakt mit Kämpfern des Islamischen Staates gekommen sei. Nachfragen zum Vorbringen und zu möglichen innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen wurden ihm nicht gestellt. Dem im Verfahrensakt aufliegenden Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann keine nachvollziehbare individuelle Begründung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entnommen werden. XXXX lebte bis zum 20.10.2016 in der Gemeinde XXXX in derselben Unterkunft für Asylwerber wie der Beschwerdeführer. Vom 20.10.2016 an unterhielt XXXX einen Wohnsitz in der Bundeshauptstadt Wien, seit dem 02.08.2017 ist er neuerlich in der Gemeinde XXXX gemeldet. Er lebt nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt.

Besondere Merkmale der Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen (oder umgekehrt) wie Unterhaltsgewährung, Unterstützung im Krankheitsfall oder der gemeinsame Betrieb eines Unternehmens liegen nicht vor.

1.9. Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Ninawa werden folgende Feststellungen getroffen:

Das Gouvernement Ninawa ist im Nordwesten des Irak gelegen und grenzt einerseits im Westen an Syrien und im Norden und im Osten an die Gouvernements Dohuk und Erbil, sohin die autonomen Region Kurdistan. Im Süden und Südosten grenzt das Gouvernement Ninawa an die Gouvernements Anbar und Salah ad-Din. Ninewa ist mit 37 323 km² (8,6% der Gesamtgröße des Irak) das drittgrößte Gouvernement und hat die zweitgrößte Bevölkerung im Irak (3.729.998 Menschen im Jahr 2018). Die Hauptstadt von Ninawa ist Mossul im Nordosten und mit geschätzte Bevölkerung von mehr als 1,5 Millionen Einwohnern. Die zweitgrößte Stadt ist Tal Afar, nordwestlich von Mossul. Andere große Städte sind Sinjar im Westen und Qayara im Süden.

Das Gouvernement Ninawa ist in neun Distrikte gegliedert, nämlich Mossul, Tel Kayf, Sheikhan, Akre, Tel Afar, Sinjar, Ba'aj, al-Hatra, und Hamdaniya. Mossul ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt mit direkten Straßenverbindungen nach Bagdad, Kirkuk, Erbil, Dohuk sowie nach Syrien und in die Türkei, über Tal Afar und die syrische Grenze bei Rabia im Norden und nach Sinjar und Syrien im Westen

Ninewa ist das ethnisch vielfältigste Gouvernement des Irak. Die Mehrheit bilden sunnitische Araber, aber auch andere Gruppen teilen Macht und Einfluss: Die Kurden dominieren in den Distrikten Akre und Sheikhan. Die Distrikte Akre und Sheikhan wurden von der KRG seit der Errichtung der Grünen Linie nach dem Waffenstillstand zwischen Saddam Hussein und den Kurden im Jahr 1991 verwaltet. Die Ninewa-Ebene, östlich und nordöstlich von Mosul, ist das Gebiet, auf dem die Mehrheit der Christen des Gouvernements und die Angehörigen der ethno-religiösen Gruppe der Shabak leben (dieses Gebiet enthält auch große Ölfelder). In Tal Afar sind die Turkmenen (sowohl sunnitischer als auch schiitischer Religion) mehrheitlich vertreten, während in Sinjar mehrheitlich Jesiden leben, ebenso wie in ihrer heiligen Stadt Lalish im Distrikt Sheikhan. Aufgrund der ethnischen Vielfalt in Ninewa erhielt ein Großteil des Gouvernements die Einstufung als umstrittenes Gebiet gemäß Artikel 140 der irakischen Verfassung. Die Kontrolle über die nördlichen und östlichen Teile des Gouvernements bleibt umstritten. Die Grenzlinie der Kontrollgebiete zwischen kurdischen und irakischen Einheiten liegt heute in der Ninewa-Ebene und im Tal-Afar-Distrikt.

In Ninewa ging der Besetzung durch den Islamischen Staat ein jahrelanger Zustand von gewalttätigem Extremismus und organisiertem Verbrechen voraus, verursacht von verschiedenen konkurrierenden Milizen, von denen einige Vorläufer des Islamischen Staates und/oder Rivalen waren. Ninewa wird sowohl als "langjähriges Zentrum des sunnitisch-arabischen Nationalismus im Irak" und als Hochburg von Al-Qaida im Irak beschrieben.

Mossul wurde im Juni 2014 vom Islamischen Staat handstreichartig übernommen und besetzt. Angriffe der Milizen des Islamischen Staates auf Sinjar, Zummar und die Ninewa-Ebene im August 2014 vertrieben fast eine Million Menschen innerhalb weniger Wochen. Der Fall von Mosul im Juni 2014 und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus weiten Teilen des Gouvernements führten im August 2014 zu einer großflächigen Verfolgung der Minderheiten durch den Islamischen Staat: Turkmenen, Christen, Jesiden, Shabak, Kaka'i und andere Gruppen waren Folter, öffentlichen Hinrichtungen, Kreuzigungen, Entführungen und sexueller Sklaverei ausgesetzt.

Die Rückeroberung Mossul dauerte mehr als neun Monate. Der militärische Sieg über die Milizen des Islamischen Staates wurde erst Anfang Juli 2017 offiziell bekannt gegeben. Dabei war die Schlacht und insbesondere der zweite Teil mit der Eroberung der historischen Stadt West-Mosul die bislang härteste Auseinandersetzung zwischen den Milizen des Islamischen Staates und irakischen Regierungstruppen. Die Stadt erlitt während des gesamten Konflikts schwere Schäden. Während der Feindseligkeiten wurde eine große Zahl von Zivilisten getötet, Schätzungen zufolge waren 4.194 Tote und Verwundete zu beklagen. Eine Quelle gab an, dass mehr als 40.000 Zivilisten infolge der massiven Luft- und Artillerieangriffe der irakischen Sicherheitskräfte und der internationalen Koalition getötet worden sein könnten. Noch heute sind die Trümmer mit Sprengkörpern verschiedener Art kontaminiert, darunter nicht explodierte Minen und Sprengfallen.

Im November 2018 veröffentlichte die UNAMI einen Bericht, wonach 202 Massengräber seit Juni 2014 entdeckt wurden, von denen Berichten zufolge die überwiegende Mehrheit Opfer des Islamischen Staates beinhalten. Schätzungen vom UNAMI zufolge wurden 6.000 bis über 12.000 Opfer des Islamischen Staates dermaßen begraben, wobei die meisten in Massengräbern den Gouvernements Ninewa (95), Kirkuk (37), Salah al-Din (36) und Anbar (24) beigesetzt sind. Zu den Opfern zählen Frauen, Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Mitglieder und ehemalige Mitglieder der irakischen Streitkräfte und der Polizei sowie einige ausländische Arbeiter. Die meisten Massengräber in Ninawa wurden um Mosul und Distrikt Sinjar aufgefunden. Die unbestätigte Zahl der Opfer in den Massengräbern in Ninewa liegt zwischen 4.000 und 10.500. Minderheitengemeinschaften reagierten auf die Bedrohung durch den Islamischen Staat und die Tatsache, dass die irakische Armee und in gewissem Ausmaß auch die Peschmerga während der Offensive des Islamischen Staates 2014 ihre Posten aufgaben, indem sie lokalen Milizen in großer Zahl etablierten und ihre Loyalität dahingehend ausrichteten.

Sicherheitskräfte im Gouvernement Ninawa

Nach dem Sieg über das sogenannte Kalifat sind in Ninewa eine Vielzahl von bewaffneten Gruppen aktiv. Die wichtigsten bewaffneten Akteure können in die folgenden Kategorien eingeteilt werden: Irakische Sicherheitskräfte (ISF), Volksmobilmachungseinheiten (PMF), kurdische Sicherheitskräfte (Peschmerga)n an der autonomen Region Kurdistan ausgerichtete Milizen, nicht ausgerichtete Milizen, ausländische Streitkräfte und Aufständische.

Die regulären Einheiten der ISF in Ninewa untersteht dem Ninewa Operations Command (NOC), mit Ausnahme des Counterterrorism Service (CTS), der der irakischen Regierung direkt unterstellt ist. Das NOC befindet sich in Ost-Mosul. Quellen zufolge sind stellen die ISF in Ninewa der (zahlenmäßig) bedeutendste Teil der staatlichen Sicherheitskräfte. Das CTS hat den Ruf, die am besten ausgebildete, effektivste und disziplinierteste Einheit des Irak zu sein. Es hat die Fähigkeit, über konfessionelle Grenzen hinweg zu rekrutieren, und dies hat zu seiner weit verbreiteten Akzeptanz im Irak beigetragen. Die CTS-Soldaten durchlaufen vor der Aufnahme ein striktes Überprüfungsverfahren und dürfen sich weder politischen Parteien anschließen, noch sich konfessionell äußern bzw. betätigen. Das CTS besteht aus drei Brigaden, von denen die ISOF-2 die zentrale Einheit in Ninewa und hauptsächlich in der Nähe von Mossul stationiert ist. Bei den Kämpfen um Mossul hatte das CTS eine zentrale Rolle und erlitt schwere Verluste bei den Kämpfen. Es kehrte zu seiner früheren Rolle als schnelle Reaktionstruppe mit hoher Mobilität zurück. Die Kommandostruktur des CTS arbeitet parallel zum NOC und berichtet nicht an das Verteidigungsministerium, sondern direkt an den Premierminister.

Das Gouvernement Ninewa ist seit Februar 2018 in drei Bereiche unterteilt. Die Stadt Mossul wird von der örtlichen Polizei kontrolliert. Die Außenbezirke von Mossul werden von verschiedenen PMF-Milizen kontrolliert, wobei sowohl schiitische als auch lokale Milizen vertreten sind. Der Rest des Gouvernements, insbesondere die südlichen und nördlichen Gebiete von Ninewa, wird von der irakischen Armee kontrolliert. Die irakische Armee unterhält eine namhafte Streitmacht in Ninewa, nämlich die 15. und 16. Infanteriedivision, die 20. Infanteriedivision und Teile der 9. Panzerdivision sind derzeit dem NOC zugeordnet. Vor der militärischen Auseinandersetzung mit dem Islamischen Staat hatte die irakische Armee ein schwieriges Verhältnis zur sunnitisch-arabischen Bevölkerung in Ninewa. Sie war bekannt für Misshandlungen an Kontrollpunkten und harsche Reaktionen auf aufständische Angriffe. Darüber hinaus erfolgte die Rekrutierung in den früheren Jahren der US-Besatzung nach dem Sturz Saddam Husseins überwiegend in kurdischen Kreisen, weil sunnitische Araber nicht bereit waren, in der (neuen) irakischen Armee Dienst zu leisten. Nach der Befreiung vom Islamischen Staat hat sich das Image der irakischen Armee in Ninewa erheblich verbessert, obwohl viele lokale Führer sich dafür einsetzen, ihren Einfluss zu verringern. Auch das Verteidigungsministerium strebt den Abzug von Armeeeinheiten aus Städten und eine Konzentration auf große Armeestützpunkte an. Dessen ungeachtet kommt der irakischen Armee weiterhin eine wichtige Rolle bei der Sicherung von Mossul zu, indem sie Checkpoints besetzt und sicherheitspolitische Entscheidungen beeinflusst. Ein Teil der neuen Popularität der irakischen Armee rührt von der Präferenz der sunnitischen Bevölkerung für die Armee im Vergleich zu den von den Schiiten dominierten Milizen her.

Die lokale Polizei ist innerhalb des Gouvernements Ninawa tätig und weniger militarisiert als die irakische Bundespolizei. Lokale Polizeikräfte verfügten häufig nur über ungepanzerte Fahrzeuge und tragen nur leichte Schusswaffen. Die Polizei des Gouvernements Ninewa (shurta muhafiza Ninewa) ist für die Gefahrenabwehr und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gouvernements verantwortlich und steht der lokalen Bevölkerung theoretisch am nächsten. Lokale Polizeikräfte sind auch in erster Linie für die Abwehr von Terrorismus und Kriminalität verantwortlich. Aus diesem Grund sind sie einem höheren Risiko ausgesetzt, von Aufständischen angegriffen zu werden. Sie werden vor Ort angeworben, dies bedeutet jedoch auch, dass sie und ihre Familien leichter entführt oder ermordet werden können. Quellen gaben im April 2018 an, dass die Stadt Mossul von der örtlichen Polizei kontrolliert wird.

Irakische Grenzschutzbeamte (haras hadud alIraq) operieren hauptsächlich an der syrischen Grenze im Westen von Ninewa, insbesondere in der Grenzstadt Rabia. Die Grenzschutzbeamten sind auch dafür verantwortlich, Kämpfer des Islamischen Staates daran zu hindern, aus Syrien nach Ninewa einzusickern. Sie erhalten jedoch Unterstützung von den PMF bei der Sicherung abgelegener Grenzregionen.

Die irakische Bundespolizei (shurta itihadiya) und ihre Emergency Response Division (ERD, furqa ar-red as-suriya) wurden bei der Befreiung von Mossul eingesetzt, sind aber derzeit nur mehr untergeordnet im Gouvernement Ninawa vertreten. Einige Einheiten der irakischen Bundespolizei wurden Anfang 2018 nach Kirkuk verlegt, die im Gouvernement Ninawa verbliebenen Einheiten werden aber als schlagkräftig beschrieben.

PMF-Einheiten kontrollieren Quellen zufolge den östlichen Teil des Gouvernements Ninewa und gelten (nach der irakischen Armee) als zweitbedeutendster Akteur in Ninewa. Die Außenbezirke von Mosul werden von verschiedenen PMF-Milizen kontrolliert, darunter sind sowohl schiitische als auch lokale Milizen. In einem Bericht der International Crisis Group vom Juli 2018 wurde festgestellt, dass sich mehrere PMF-Milizen, darunter Asa'ib Ahl al-Haqq, die al-Abbas Fighting Division und Kataeb Sayed al-Shuhada, in der Nähe von Mossul befinden. Im Süden des Gouvernements unterhält Saraya al-Salam einige Einheiten, während im Westen die Milizen Sarayat al-Jihad, Harakat Hizbollah al-Nujaba und die Ali al-Akbar-Brigade aktiv sind. Seit Mai 2017 wird die Stärke der PMF-Milizen in Ninewa auf 18 000 Kämpfer geschätzt. In einem Bericht vom Februar 2018 wies die International Crisis Group darauf hin, dass Sinjar seit Oktober 2017 von vom Iran unterstützten PMF-Milizen militärisch und politisch kontrolliert wird. Im Distrikt Sinjar sind PMF-Milizen an der irakisch-syrischen Grenze stationiert, diese haben jesidische Stammesführer kooptiert und rekrutieren Jesiden vor Ort. Sie kontrollieren auch strategische Straßen und ernennen Verwaltungsbeamte.

Anfang August 2018 erließ der stellvertretende Vorsitzende des irakischen Komitees für Volksmobilisierung drei Anordnungen zur Umstrukturierung und Umverteilung der PMF, die in Ninewa zuerst umgesetzt wurden. Die PMF begann zunächst, sich aus den Unterbezirken Rabi'a und Zummar in Tal Afar und aus Teilen von Sinjar zurückzuziehen. Am 21.08.2018 hob der Ministerpräsident die Anordnungen jedoch auf und stellte ihre Rechtmäßigkeit in Frage, ohne zuvor den Oberbefehlshaber konsultiert und mit dem irakischen Befehl für gemeinsame Operationen abgestimmt zu haben. Der Premierminister erklärte später, dass die Neuverteilung von PMF-Milizen den Aufständischen die Möglichkeit bieten würde, Angriffe zu starten, und verfügte, dass alle PMF-Operationen durch das Büro des Premierministers koordiniert werden müssten, welches künftig das Komitee für Volksmobilisierung leiten würde.

Die im Gouvernement Ninewa stationierten schiitischen Schabak-Milizen ergänzen größeren PMF-Einheiten, insbesondere jene der Badr-Brigaden. Die Schabak-Kämpfer sind Teil der 30. Brigade der PMF, zu der auch eine chaldäische Subtruppe gehört, die als Babylon-Brigade bekannt ist und von dem chaldäischen Kommandeur Rayan al-Kildani angeführt wird. Die Babylon-Brigade war in Frontkampf- und bei der Sicherung von Gebieten aktiv und wurde für ihre harsche Behandlung sunnitischer Araber bekannt. Die Einheit hat auch PMF-Einheiten bei Operationen im Gouvernement Ninewa in den Orten Qayara und Nimrud begleitet. Sie betreiben auch weiterhin Checkpoints in Bartela.

Andere lokale Gruppen sind die Ninewa Plains Protection Units (NPU), eine vorwiegend christliche Miliz, die die Sicherheit in Karakosch überwacht. Sie wird von der Assyrischen Demokratischen Union gesponsert und ist in die PMF eingegliedert. Die Ninewa Plains Forces (NPF) ist eine schiitische Schabak-Einheit in Ost-Mosul und in der Ninewa-Ebene, die ebenfalls Teil der PMF ist. Eine weitere Gruppe ebenfalls mit dem Namen Ninewa Plains Forces ist eine von der autonomen Region Kurdistan unterstützte christliche Gruppe (siehe dazu unten). Die Babylon-Brigade ist eine gemischte christlich-schiitisch- arabische Einheit mit einer Schabak-Komponente, die ebenfalls Einfluss auf die Ninewa-Ebene hat und enge operative Beziehungen zu den NPF unterhält. Die Al-Hashd al-Turkmani ist eine schiitisch-turkmenische Einheit und hauptsächlich innerhalb der 16. und 52. PMF-Brigade organisiert, sie sind im Tal Afar-Gebiet stationiert. Das Lalish-Bataillon ist eine jesidische Einheit, die keine umstrittenen Beziehungen zur Führung der PMF unterhält, aber nicht so viel Unterstützung erhält, wie schiitische Gruppen. Die Haras Ninewa sind eine weitgehend sunnitische Einheit, angeführt von dem ehemaligen Gouverneur Atheel al-Nujaifi und ausgebildet von der türkischen Armee im Bashiqa-Lager nordöstlich von Mosul. Laut einem Bericht der International Crisis Group vom Juli 2018 erhält die Gruppe zeitweise Gehälter von vom Komitee für Volksmobilisierung. Die Haras Ninewa wurden gegründet, um den islamischen Staat zu bekämpfen und dienen nunmehr als Leibwächter von Atheel al-Nujaifi.

Die Ali al-Akbar Brigade, eine dem schiitischen Großayatollah Ali al-Sistani zuzuordnende Einhauet unterhält eine bedeutende Präsenz im westlichen Ninewa (Tal Afar und die Jazeera-Wüste). Die Badr Organization, Asa'ib Ahl al-Haqq und Kata'ib Hisbollah sind als bedeutende nicht-lokale Kräfte der PMF in Ninewa präsent und haben erheblichen Einfluss auf viele der kleineren lokalen Gruppen, aber ihre begrenzte Präsenz hindert sie daran, das Territorium direkt zu kontrollieren. Ihre Versuche, unter der lokalen sunnitischen Bevölkerung zu rekrutieren, haben sich als größtenteils ineffektiv erwiesen. Trotz mangelnder öffentlicher Präsenz müssen sie immer noch als bedeutende Akteure im Gouvernement Ninawa angesehen werden.

Stammesmobilisierungskräfte (Hashd al-Asha'ari) sind lokal angeworben, hauptsächlich sunnitische Milizen, oft von den Stämmen Shamar und Jabour. Die Trennung dieser Milizen, die vom irakischen Geheimdienst gesteuert werden, vom Komitee für Volksmobilisierung, hat mit der Unterstützung der USA für das Hashd al-Asha'ari-Programm zu tun: Die USA lehnen es ab, direkt mit iranisch geleiteten PMF-Einheiten zusammenzuarbeiten. Die sunnitischen Stämme wiederum wollen nicht in überwiegend schiitischen PMF-Einheiten eine untergeordnete Rolle einnehmen, sodass gesonderte Einheiten aufgestellt wurden. Die einzelnen Einheiten der Hashd al-Asha'ari sind auf 100-300 Kämpfer beschränkt, da Bagdad zögert, größere sunnitische Stammeskräfte zu schaffen, die die staatliche Kontrolle in diesem Gebiet herausfordern könnten.

Im Gouvernement Ninawa sind nach dem Rückzug der kurdischen Peschmerga als Folge der Auseinandersetzungen nach dem Unabhängigkeitsreferendum im Oktober 2017 noch kurdische bzw. kurdisch orientierte Milizen aktiv. Die Jazeera-Brigade ist eine sunnitische Stammeseinheit, hauptsächlich aus Rabia und Zummar und war die erste sunnitische Einheit, die mit kurdischen Behörden zusammenarbeitete. Sie tragen kurdische Flaggen und Zerevani-Aufnäher. Die Kämpfer werden von den Stämmen Jibbour, Juhaysh Mu'amara, Sharabi und Shamar angeworben, die Einheit ist ungefähr 2000 Mann stark. Die Jazeera Brigade berichtet an die Zerevani (militarisierte Polizeikräfte der autonomen Region Kurdistan). Die bereits erwähnten Ninewa Plains Forces (NPF) sind eine christliche Einheit in der Ninewa-Ebene und werden vom Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten zusammen mit den nachstehend beschriebenen NPGF (Ninewa Plains Guard Forces) als Teil der Sicherheitskräfte der autonomen Region Kurdistan angesehen. Sie sind eine kleine Truppe von 50-100 Hilfskämpfern, die organisatorisch an die PDK-Peschmerga angegliedert ist. Die jesidische Ezidikhan Defense Force (Hêza Parastina Ezidkhane, HPE) war vor dem Rückzug der kurdischen Streitkräfte nach dem Referendum im Oktober 2017 eine Partnerschaft mit kurdischen Behörden eingegangen. Der HPE-Führer Haider Sesho (Haidar Saso) wurde auf Befehl des ehemaligen kurdischen Präsidenten Masoud Barzani verhaftet und erst nach Zusage seiner Loyalität freigelassen. Quellen, die im April 2018 befragt wurden, identifizierten die HPE und die Sinjar Resistance Unit (YBS) als die beiden Sicherheitsakteure, die den größten Teil des Distrikts Sinjar kontrollieren. Die steht in einer losen Verbindung zur PMF-Organisation.

Die Ninewa Plains Guard Force (NPGF) sind die größte christliche Miliz mit Verbindungen zur autonomem Region Kurdistan und unterhalten ihren Sitz in Karakosch. Sie sind Teil der Zerevani und bereits seit 2004 in der Region etabliert. Die NPGF werden von der PDK unterstützt. Dwekh Nawsha ist eine weitere christliche Miliz, die der Assyrischen Patriotischen Partei zuzuordnen ist. Die Gruppe operiert hauptsächlich in der Nähe von Tel as Soqf nördlich von Mossul mit einer nur kleinen Anzahl von Kämpfern. Sie erhalten Waffen und Geldmittel von der PDK, sind aber nicht offiziell in die kurdischen Streitkräfte integriert.

An unabhängigen Milizen sind die Sinjar Protection Units (Yekîneyên Berxwedana Sengalê, YBS), eine jesidische Miliz mit Nähe zur PKK bzw. zur YPG zu erwähnen. Quellen, die im April 2018 befragt wurden, identifizierten die HPE und die YBS als die beiden Sicherheitsakteure, die den größten Teil des Distrikts Sinjar kontrollieren. Die YBS wird weithin als der PKK zugehörig angesehen. Jesidische Kämpfer sind überwiegend im Gebiet von Sinjar stationiert. Sie unterhalten Verbindungen hauptsächlich zur PDK, aber auch zu den PMF und zur PKK. Die Kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) ist auch selbst in Sinjar präsent. Am 18.11.2018 erklärte ein Sprecher der autonomen Region Kurdistan, dass die anhaltende Präsenz der PKK in Sinjar inakzeptabel sei.

Aufgrund der Anzahl und Verschiedenartigkeit der Milizen fehlt es den Gemeinschaften häufig an der Fähigkeit, festzustellen, ob bewaffnete Gruppen unter der Aufsicht einer legitimen Behörde handeln. Milizen und kriminelle Organisationen in Ninewa machen sich diese Mehrdeutigkeit zunutze und behaupten, "Hashd" ("Fake Hashd") zu sein, um ihre Handlungen zu rechtfertigen. Es gibt auch Gruppen, die zunächst tatsächlich innerhalb des PMF-Rahmens tätig waren, von denen sich die PMF aber nach kriminellen Aktivitäten oder konfessioneller Gewalt distanzierten.

Obwohl der Islamischen Staat seit Ende 2017 kein Territorium im Irak kontrolliert, führt verbliebene Kämpfer des Islamischen Staates weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte im Nord- und Nordzentralirak (Ninawa, Salah al-Din und Kirkuk) und im Zentralirak durch (Diyala, Anbar und Bagdad). Dem Institute for the Study of War zufolge übt der Islamische Staat in ländlichen Gegenden des Distriks Mosul einen erheblichen physischen und psychischen Druck auf die Bevölkerung aus. Der Islamische Staat kann aber in diesen Gegenden kein Gebiet faktisch beherrschen Es bestehen jedoch Anzeichen dafür, dass der Islamische Staat die Kontrolle durch die irakischen Sicherheitskräfte herausfordert, etwa die Aufgabe bevölkerungsreicher Dörfer, die Zerstörung landwirtschaftlicher Produkte und Infrastrukturen und wiederholte Überfälle und Morde, die auf die lokale soziale Hierarchie abzielen. Zivilisten in diesen Gebieten könne sich nicht auf angemessenen Schutz durch dich Sicherheitskräfte verlassen. Im Dezember 2018 schätzte der Experte Michael Knights, dass der Islamische Staat über Angriffszellen in mindestens 27 Gebieten des Irak verfügt, zu denen in Ninewa die die Städte Mossul, Qayyarah, Hatra und die Pipeline Irak-Türkei ebenso gehören, wie ein Korridor südwestlich von Mossul, Badush und Sindschar bis zur syrischen Grenze. Islamisten würden ihre Angriffe in der Nacht verüben, wichtige Teile des Landes wären nur für Teile des Tages wirklich befreit worden. Schätzungen der Jamestown Foundation vom Januar 2019 zufolge haben irakische Quellen geschätzt, dass sich in Mosul mindestens 300 Kämpfer des Islamischen Staates in Schlafzellen befinden und bereit sind, Aktionen durchzuführen, wenn sich die Gelegenheit ergibt. Quellen, die im April 2018 befragt wurden, stellten fest, dass der Islamische Staat keine Gebiete im Gouvernement Ninewa kontrolliert. Die Präsenz von Kämpfern beschränkte sich auf entlegeneren Gebieten nahe der irakisch-syrischen Grenze und die Region Badoush zwischen Mosul und Tel Afar. Schläferzellen wären in Mossul und den umliegenden Dörfern geortet. Angriffe werden in der Nacht in Form von terroristischen Anschlägen oder gezielten Morden durchgeführt.

Die nachstehende Grafik zeigt, dass die Anzahl der zivilen Opfer von Gewaltakten im Gouvernement Ninawa im Jahr 2018 gegenüber den Vorjahren signifikant gesunken ist, was auf die Beendigung der Kämpfe im Jahr 2017 zurückzuführen ist (Anmerkung: Die Datenbank Iraq Body Count kommt zu abweichenden Werten, siehe dazu die weitere Grafik).

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Die folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Ninawa und Anzahl der Opfer nach der Datenbank Iraq Body Count, wobei die Darstellung jedwede Art von Gewaltanwendung (insbesondere Bombenanschläge, Selbstmordattentate, Attacken mit Schusswaffen und außergerichtliche Tötungen ["exekutions"]) umfasst.

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Im Vergleich mit anderen Gouvernements war das Gouvernement Ninewa das Gouvernement mit der höchsten Gewaltintensität (getötete Zivilisten / 100.000 Einwohner) im Jahr 2017 und auch im Jahr 2018, obwohl die Zahl ziviler Opfer im Jahr 2018 auf 46,46 Opfer je 100.000 Einwohner gesunken ist. Im Jahr 2018 verzeichneten Iraq Body Count für das Gouvernement Ninewa 217 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 1.596 Todesopfern unter der Zivilbevölkerung, ein deutlicher Rückgang im Vergleich zu 2017, als 600 Vorfälle gemeldet wurden, die zu 9.211 Todesfällen unter der Zivilbevölkerung führten.

Die Bezirke mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen waren Mossul (einschließlich Hamdaniya und Tilkaif) mit 183 sicherheitsrelevanten Vorfällen, gefolgt von Sinjar mit 14 sicherheitsrelevanten Vorfällen, und Telafar mit 8 sicherheitsrelevanten Vorfällen.

Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Im Jahr 2018 führte der Islamische Staat weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte im Norden und Norden durch -Zentralirak (Ninewa, Salah al-Din und Kirkuk) und in der Zentralregion (Diyala, Anbar und Bagdad). Dabei konzentrierte sich der Islamische Staat nach dem Verlust von Mosul auf ländlichen Gegenden im Gouvernement Ninewa. Im Jahr 2018 trat der Islamische Staat schwerpunktmäßig in Wüstengebieten südlich von Mossul in Erscheinung, wie Qayyarah, Hatra, Ash Shura, die südwestlichen Außenbezirke der Stadt Mossul (Atshana, Sahaji und Tall Zallat) und die Wüste zwischen der Autobahn Bagdad-Mosul und der Pipeline Irak-Türkei - dem sogenannten Jurn-Korridor (benannt nach zwei Dörfern in der Region). Obwohl die Aktivitäten insgesamt als gering eingestuft wurden, kam es in den ersten 10 Monaten des Jahres 2018 zu 37 Morden an lokalen Führern, darunter 17 Ortsvorstehern und einem Anführer der Tribal Resistance Force. In den ersten 10 Monaten des Jahres 2018 verzeichnete der Experte Michael Knights 17,1 Angriffe von Kämpfern des Islamischen Staates pro Monat in Ninewa, davon und 3 in Mossul. Seiner Einschätzung zufolge ist der Hauptgrund für den Rückgang der Angriffe die weitgehende Inaktivität des Islamischen Staates in der Stadt Mossul selbst. Während des Jahres fanden außerdem in der Stadt Tel Afar, dem zweiten historischen Zentrum des Islamischen Staates in Ninewa, keine wahrnehmbaren Aktivitäten von Aufständischen statt.

In Bezug auf die Aktivitäten des Islamischen Staates im Gouvernement Ninewa im Jahr 2018 gab des Experte Joel Wing an, dass es vor allem in der ersten Jahreshälfte regelmäßig Schießereien mit den Sicherheitskräften gegeben habe. Erst gegen Ende des Jahres habe der Islamische Staat auch Ortschaften angegriffen, etwa mittels Autobomben. Informationen der Vereinten Nationen zufolge hat der Islamische Staat im Oktober 2018 Ortsvorsteher in Ninewa gezielt und ermordet und sie beschuldigt, Informationen über den Islamischen Staat an die Behörden weitergegeben zu haben. Zwischen dem 1. Januar und dem 18. August 2018 wurden in Ninewa sieben Ortsvorstehern getötet und zwei weitere verletzt. Angriffe des Islamischen Staates richtete sich auch gegen Polizisten und PMF-Milizionäre. Improvisierte Sprengsätze und Schießereien stellten Hauptursachen für zivile Opfer in den Monaten August bis Oktober 2018 waren. In der letzten Hälfte des Jahres 2018 habe der Islamische Staat begonnen, im Süden des Gouvernement Ninewa schwerer bewaffnet Gruppen von Kämpfern einzusetzen, die vereinzelte Außenposten, Autobahnen und Dorfzugangsstraßen attackierten.

In seinem Bericht vom Juli 2018 erklärte der UN-Sicherheitsrat, dass die irakischen Sicherheitskräfte zwar weiterhin Kämpfer des Islamischen Staates in den Distrikten Tal Afar, Ba'aj und Sinjar neutralisieren würden, der Islamische Staat jedoch seine asymmetrischen Angriffe fortsetze. In Mossul und Umgebung wären mehrere Kämpfer des Islamischen Staates, auch weibliche, festgenommen oder getötet wurden. In zwei getrennten Operationen im August 2018 verhaftete die Polizei Personen, die im Verdacht standen, mit dem Islamischen Staat in Verbindung zu stehen. Am 13.08.2018 wurden fünf Frauen in Ostmossul und am 26.08.2018 weitere 41 Personen, darunter Frauen, in den Bezirken Badush und Qayyaraj in Mossul festgenommen. Eine Sprengstofffabrik des Islamischen Staates sei im Distrikt Sinjar entdeckt worden. Im Oktober 2018 wurden Sicherheitsoperationen gegen den Islamishcen Staat in Ninewa, Anbar, Diyala und Salah al-Din durchgeführt, dabei töteten am 14.11.2018 irakische Truppen über 20 Kämpfer des Islamischen Staates während einer militärischen Operation in Badush-Höhen in Ninewa. Weitere 14 Kämpfer wurden von Sicherheitskräften festgenommen.

Am 07.01.2018 wurde der Bürgermeister der Stadt al-Rashidiya in der Nähe seines Hauses in der Region al-Qubba nördlich von Mosul von nicht identifizierten bewaffneten Männern getötet. Am 29.01.2018 gaben die Behörden bekannt, dass 10 Kämpfer des Islamischen Staates getötet wurden, als sie versuchten, eine Region südlich von Mossul zu infiltrieren.

Im Februar 2018 wurden auch in West- und Süd-Ninewa aufstän

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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