Entscheidungsdatum
27.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L527 2189723-1/52E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 28.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2019 und am 24.10.2019 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 01.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, er sei Sunnit und Kurde. Im Iran sei er wegen seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert worden. Man habe ihm nicht erlaubt, einer ordentlichen Arbeit nachzugehen. Er sei nach Österreich gekommen und möchte sich hier ein Leben aufbauen.
In seiner Einvernahme am 10.01.2017 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) als Grund für die Asylantragstellung- auf das Wesentliche zusammengefasst - vor: Seit er denken könne, habe er nicht Moslem sein wollen; seine Eltern hätten ihn deswegen anzeigen können. Für Kurden sei das Leben als normale Menschen im Iran sowieso sehr schwierig. Als Kurde, der nicht an den Islam glaubt, hätte ihn die Polizei im Falle einer Festnahme überhaupt nicht mehr freigelassen. Er glaube an nichts bzw. nur daran, dass es einen Gott gebe. Für den Fall der Rückkehr in den Iran befürchte der Beschwerdeführer außerdem Probleme, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe. Er hätte aber den Militärdienst ohne Weiteres absolviert, wäre er im Iran geblieben.
In einer weiteren behördlichen Einvernahme am 21.02.2018 gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, dass er den Iran deshalb verlassen habe, weil er von seinem Bruder erfahren habe, dass sein Vater beabsichtigte, ihn an die Polizei auszuliefern, weil er sich nicht als Moslem bekannt habe. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er in Österreich jahrelang eine katholische Kirche besucht habe; der katholische Glaube gefalle ihm, habe aber noch keinen Platz in seinem Herzen. Auf dem linken Unterarm habe er sich ein kreuzähnliches Symbol tätowieren lassen. Im Falle der Rückkehr in den Iran müsse er den Militärdienst leisten; er wolle nicht zum Militär, weil er den Islam ablehne.
Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft und kam zu dem Schluss, dass die Rückkehrbefürchtungen ins Leere gehen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am XXXX .2018 erkannte der Beschwerdeführer vor einem österreichischen Standesamt die Vaterschaft für ein am XXXX .2018 geborenes Kind einer österreichischen Staatsangehörigen an. Am XXXX 2019 heiratete der Beschwerdeführer standesamtlich diese österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Ehefrau (bzw. davor Freundin), dem genannten Kind und zwei weiteren Kindern seiner Ehefrau zeitweise in einem gemeinsamen Haushalt.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 21.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer dessen Ehefrau (als Zeugin) einvernahm. Mit Nachricht vom 20.05.2019 hatte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen eines Vorfalls am 16.05.2019 eine Wegweisung mit Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der Kinder verfügt worden war.
Am 24.10.2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es erneut den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie (als Zeugin) eine Fachkraft für Sozialarbeit bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einvernahm.
Die belangte Behörde entsandte weder am 21.05.2019 noch am 24.10.2019 zur Verhandlung einen Vertreter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Kurdisch (Sorani) (Muttersprache), Farsi (sehr gut), er hat außerdem Arabischkenntnisse und Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Kurden an und wurde als Moslem (Sunnit) geboren; nunmehr behauptet er, nur an Gott zu glauben und sich für das Christentum zu interessieren. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen (physischen oder psychischen) Erkrankung.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und wuchs dort auf. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zehn Jahre die Schule und arbeitete zwei bis drei Jahre als Konditor in Konditoreien. Der Beschwerdeführer wohnte bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gemeinsam mit seinen vier Brüdern in XXXX . Gelegentlich übernachtete er auch in einer der Konditoreien, in denen er beschäftigt war. Zum Wehrdienst wurde er nicht einberufen. Der Lebensstandard seiner Familie war durchschnittlich.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern und seine Geschwister. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls zu Jahresanfang 2019 noch Kontakt mit einem seiner Brüder. Sollte der Kontakt tatsächlich abgebrochen sein, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie zugrunde, das eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde. Dass die Familie nicht mehr in XXXX lebt, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reiste ca. Ende Dezember 2015/Anfang Jänner 2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.01.2016 hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Herkunftsstaat hatte er ca. viereinhalb Monate zuvor illegal verlassen.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlaubten, die in der Verhandlung am 24.10.2019 in deutscher Sprache gestellten Fragen relativ flüssig zu beantworten. Er hat weder Deutschkurse absolviert noch Deutschprüfungen abgelegt. Ebenso wenig hat er Integrationskurse besucht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen und auch nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv. Er ist weder ehrenamtlich/gemeinnützig tätig noch erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer bezieht, von einer kurzen Unterbrechung wegen Erwerbstätigkeit (für die Dauer von zwei bis drei Monaten) abgesehen, seit Anfang Jänner 2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Dass er in Österreich je legal erwerbstätig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat einen Arbeitsvertrag (Vollzeit) als Küchenhilfe geschlossen, wobei das Arbeitsverhältnis mit dem nächstfolgenden Monat, nachdem der Beschwerdeführer für Österreich eine Aufenthaltsgenehmigung erhalte, beginne. Nach einer Regelung in diesem Vertrag nehme der "Arbeitsgeber" insbesondere auf die Betreuungspflichten des Arbeitnehmers gegenüber seiner minderjährigen Tochter Rücksicht.
Der Beschwerdeführer lernte im Dezember 2016 oder Dezember 2017 die österreichische Staatsangehörige XXXX kennen, die in jedem Fall zum Zeitpunkt des Kennenlernens bereits zwei Kinder (derzeit ca. sieben und fünf Jahre alt) hatte, und ging mit ihr in der Folge, ca. Ende 2017, eine intime Beziehung ein. Ca. ab Sommer 2018 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Wenig später kam es zu Problemen in der Beziehung, infolge derer zur Debatte stand, dass der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung wieder ausziehe. Am XXXX .2018 erkannte der Beschwerdeführer vor einem österreichischen Standesamt die Vaterschaft für die am 10.07.2018 von XXXX geborene österreichische Staatsangehörige XXXX an. An der leiblichen Vaterschaft des Beschwerdeführers bestehen beträchtliche Zweifel; die Kindesmutter strebt gegenwärtig einen Vaterschaftstest an. Am XXXX .2019 heiratete der Beschwerdeführer standesamtlich die Mutter (Namensänderung auf: XXXX ) dieses Kindes (Namensänderung auf: XXXX ). Anfang April 2019 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den drei Kindern gemeinsam in eine Wohnung in XXXX . Wegen eines Streits zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau am 16.05.2019 wurden gegen den Beschwerdeführer am selben Tag eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung ausgesprochen (§ 38a SPG). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang zudem wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung angezeigt. Ca. Ende Juni 2019 trennte sich die Ehefrau vom Beschwerdeführer; seither wohnt er nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und den Kindern. Der Beschwerdeführer lebt seither in keiner Lebensgemeinschaft (mehr). Es besteht auch nicht die Absicht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wieder tatsächlich eine intime Beziehung eingehen; das Verhältnis ist freundschaftlich. Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter seit der Trennung kaum persönlich getroffen. Der Kontakt zur Tochter beschränkt sich in erster Linie auf telefonischen Kontakt (Videotelefonie). Der Beschwerdeführer leistet weder für seine Ehefrau noch für seine Tochter Unterhalt oder unterstützt die beiden finanziell. Der Beschwerdeführer sorgt auch sonst nicht für seine Tochter und betreut sie nicht. Die Ehefrau und ihre drei Kinder werden von der Kinder- und Jugendhilfe betreut und unterstützt; der Beschwerdeführer ist darin nicht eingebunden. Die Ehe ist formal noch aufrecht; die Ehefrau des Beschwerdeführers beabsichtigt aber die Scheidung und hat insofern auch bereits konkrete Schritte unternommen.
Dass der Beschwerdeführer ernsthaftes, ausgeprägtes Interesse an der Tochter bzw. an der Beziehung zur Tochter habe, trat im Verfahren nicht zutage, und ein Interesse an den beiden anderen Kindern seiner Ehefrau schon gar nicht. Im Falle der Rückkehr in den Iran könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zum Kind durch Besuche in Österreich pflegen. In jener Form, in der der Beschwerdeführer den Kontakt zum Kind derzeit überwiegend hält (Videotelefonie), könnte ihn der Beschwerdeführer überdies auch vom Iran aus aufrechterhalten. Soweit der Beschwerdeführer das Kind nicht durch Auslandsüberweisungen unterstützen könnte, sollte es möglich sein, eine entsprechende Unterstützung anlässlich persönlicher Begegnungen zu leisten. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Der Beschwerdeführer war sich, als er die Vaterschaft anerkannte, ebenso wie beim Eingehen der Beziehung zu seiner späteren Ehefrau und der Eheschließung seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine Verwandten in Österreich. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorfalls am 16.05.2019 stellte die Staatsanwaltschaft ein. Auch weitere Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen anderer Vorfälle stellte die Staatsanwaltschaft ein. Mit Strafverfügung vom 08.11.2018 bestrafte die Landespolizeidirektion Oberösterreich den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Verstoßes gegen § 81 Abs 1 SPG.
Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Dazu sei hervorgehoben:
1.2.1. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr:
Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er wurde dort nicht verfolgt und nicht bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren [persönlichen] und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.
Insbesondere wäre der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, seiner religiösen Zugehörigkeit (Sunnite) bzw. Einstellung, namentlich der - behaupteten - Ablehnung des Islam und der - behaupteten - Absicht, sich dem Christentum zuwenden zu wollen, seiner Tätowierungen und des vorgebrachten Umstands, dass er den Wehrdienst nicht geleistet habe, im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.
Weder die Kurden, die ca. 7 % der 82 Millionen Einwohner des Iran ausmachen und großteils Sunniten sind, noch die Sunniten, die ca. 9 % der Bevölkerung ausmachen, sind im Iran im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, einer ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohende Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben im Iran unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben oder konkret der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam abgewandt. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht dem Christentum zugewandt und hegt auch kein ernsthaftes Interesse am Christentum oder einer Zuwendung zum Christentum. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.
1.2.2. Zur allgemeinen Lage im Iran und der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.2.2.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder des 6. und des 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen auf der - unzutreffenden - Prämisse des Abfalls vom Islam (OZ 47, S 15) und betreffen ansonsten vor allem den Umstand, dass er den Wehrdienst nicht geleistet habe (AS 59, 133, 247 f; OZ 31, S 22, OZ 47, S 15). Diese - bisweilen unsubstantiierten - Behauptungen treffen, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat oder darlegen wird, nicht zu. Auch ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
1.2.2.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre.
1.2.2.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.
1.2.2.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.
Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Schulbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.
1.2.2.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.
Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.
Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:
2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.
Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.
Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).
Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.
2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.
2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.
2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Wie das Bundesverwaltungsgericht noch näher ausführen wird, fehlt es dem Beschwerdeführer an persönlicher Glaubwürdigkeit und er hat vielfach unglaubhafte Angaben gemacht. In umfassender Würdigung waren dennoch einzelne Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde zu legen.
2.2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Identitätsdokumente im Original vor; es ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde allenfalls ihr vorliegende Dokumente einer Überprüfung zugeführt hätte (vgl. die Fotos/Kopien AS 65 ff; siehe auch OZ 8). Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage insoweit im Wesentlichen stringenter und insoweit glaubhafter Angaben im behördlichen (AS 7 ff, 45 ff, 115 ff) und gerichtlichen (OZ 31, S 9 ff, OZ 47, S 7 ff) Verfahren zu treffen. Auf einzelne Aspekte ist noch näher einzugehen:
Zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ist auf dessen Angaben in der Erstbefragung (AS 7) und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde (AS 39 ff, AS 113) zu verweisen. Von den Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht zuletzt am 24.10.2019 selbst ein Bild machen (OZ 47, S 9 f). Dass der Beschwerdeführer keine Deutschkurse besucht hat, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2019 (OZ 31, S 10) und der Tatsache, dass er keine gegenteiligen Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Dieselben Erwägungen gelten für die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Integrationskurse besucht habe, in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen und auch nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv sei und dass er weder ehrenamtlich/gemeinnützig tätig noch erwerbstätig sei. Dass insofern seit der Verhandlung am 21.05.2019 Änderungen eingetreten wären, brachte der Beschwerdeführer nicht vor (siehe die entsprechende Frage am 24.10.2019, OZ 47, S 7).
Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, dass er gute Sprachkenntnisse in Wort und Schrift in Farsi habe (AS 7), und in der behördlichen Befragung am 10.01.2017, die problemlos (und mit Zustimmung) des Beschwerdeführers in Farsi stattfand (AS 39 ff; siehe auch AS 115; OZ 31, S 8), dies bestätigte (AS 41), so begründen die in der Folge vom Beschwerdeführer behaupteten Probleme, die Sprache Farsi zu verstehen (OZ 12, 13), erste erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit. Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer in der Folge wiederum behauptete, er spreche schon ausreichend Farsi, um eine mündliche Verhandlung in dieser Sprache durchzuführen, er habe aber negative Erfahrungen mit "den Farsi-Dolmetschern" (OZ 19; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). In der Verhandlung am 21.05.2019 behauptete der Beschwerdeführer nämlich nur Probleme in einer der Befragungen/Einvernahmen bzw. mit einem Dolmetscher (Einvernahme am 21.02.2018) (OZ 31, S 7 f). Die Glaubwürdigkeit wird freilich dadurch weiter erschüttert, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz, der weniger als ein Monat nach der betreffenden Einvernahme eingebracht wurde, diese angeblichen Probleme überhaupt nicht geltend machte (AS 237 ff).
Dass er der kurdischen Volksgruppe angehört und als Moslem (Sunnit) geboren wurde, hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben und erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft (AS 7, 45, 117; OZ 31, S 15: nur in Bezug auf die Volksgruppe); vgl. auch die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers. Die Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte mithilfe eines Dolmetschers für Kurdisch Sorani, den der Beschwerdeführer problemlos verstand (OZ 31, S 3, 23, OZ 47, S 3, 16). Auf die behauptete Ablehnung des Islam (z. B. AS 49), die behauptete Konfessionslosigkeit (z. B. OZ 31, S 15) und das behauptete Interesse am Christentum (z. B. OZ 47, S 6, 10) wird das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher eingehen.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser in der behördlichen Einvernahme am 10.01.2017 behauptete, er habe seit seiner Geburt im "unteren Bereich" eine kleine Schwellung, weshalb er beim Stuhlgang nicht heftig pressen dürfe, ansonsten werde ihm schwarz vor Augen (AS 45). Der Beschwerdeführer war deshalb in seinem Herkunftsstaat nicht in Behandlung, in Österreich nahm er allenfalls zeitweise Medikamente (AS 45). In der behördlichen Einvernahme am 21.02.2018 sagte der Beschwerdeführer, er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei immer gesund gewesen (AS 115). In der Verhandlung am 21.05.2019 nach seiner gesundheitlichen Situation befragt, verneinte der Beschwerdeführer, Probleme zu haben; er habe keine psychischen Belastungen. Er sprach weiters von Problemen mit seinem linken Hoden; er habe sich aber - angeblich aus Angst - nicht operieren lassen. Medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer, obwohl ihn der Richter danach fragte, nicht vor; er habe sich nur ganz am Anfang, als er nach Österreich gekommen sei, beim Arzt erkundigt. Auch in der Folge legte der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen vor und behauptete auch insofern keine Änderungen. Zu Beginn der Verhandlung am 24.10.2019 u. a. nach Krankheiten und Leiden befragt, gab der Beschwerdeführer an, keine Beschwerden zu haben (OZ 47, S 3). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen (physischen oder psychischen) Erkrankung leidet.
Die Feststellungen zum Lebenslauf bzw. den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers vor der Ausreise konnte das Bundesverwaltungsgericht - mit Ausnahme der Feststellung, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat,- auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen (AS 7, 115, 117 ff; OZ 31, S 14). Die Angaben zum letzten Wohnort hat der Beschwerdeführer mehrfach variiert (AS 47, 117, 131; OZ 31, S 15). Dies begründet weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zeugt von fehlender Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Ausreisegründen, weil der Beschwerdeführer das Verlassen der elterlichen Wohnung mit angeblichen Problemen mit seiner Familie zu erklären versuchte (z. B. OZ 31, S 15). Da die behaupteten Probleme nicht glaubhaft sind, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bei und mit seiner Familie lebte (in diesem Sinne der Beschwerdeführer selbst: AS 117) und gelegentlich in der Konditorei, in der er beschäftigt war, übernachtete. Dass der Beschwerdeführer wegen der behaupteten Probleme mit seiner Familie in der Konditorei übernachtet hat oder gar über Monate dort übernachtet hat (AS 47), ist aber nicht glaubhaft.
Dass er jemals zum Wehrdienst einberufen worden wäre, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Er behauptete vielmehr, er sei in einem Alter, in dem er zum Militär müsste (AS 59), und er sei trotz des Entstehens der Wehrpflicht ausgereist bzw. nicht rechtzeitig zurückgekommen (AS 247). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer - spätestens in der Beschwerde - eine (etwaige) Einberufung vorgebracht hätte. Denn im angefochtenen Bescheid hat sich die Behörde eingehend mit Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Wehrdienst auseinandergesetzt (AS 182 ff, 200, 202, 207 ff) und dezidiert festgestellt, dass junge Männer ab 18 Jahren, die zum Wehrdienst einberufen wurden und sich nach der Einberufung nicht bei den Behörden melden, als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden (AS 183). Der - bei der Beschwerdeerhebung bis zur Zurücklegung der Vollmacht am 15.10.2019 durch eine Rechtsberatungsorganisation und jedenfalls ab der Verhandlung am 24.10.2019 durch einen Rechtsanwalt vertretene - Beschwerdeführer trat dieser Feststellung in der Beschwerde und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder entgegen noch brachte er jemals vor, einberufen oder (auch nur) womöglich einberufen worden zu sein. Vor diesem Hintergrund kann schlüssigerweise nur gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer bislang nicht zum Wehrdienst einberufen worden ist.
Von einem durchschnittlichen Lebensstandard der Familie des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 21.05.2019 aus (OZ 31, S 15 f).
In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er an Verwandten im Iran seine Eltern und vier Brüder habe (AS 9). Dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen könnten, kam im weiteren Verfahren nicht hervor (vgl. insbesondere AS 43, 47). In der Einvernahme am 10.01.2017 behauptete der Beschwerdeführer, seit acht Monaten keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen im Iran zu haben; dass eine neuerliche Kontaktaufnahme unmöglich wäre, brachte er aber nicht vor, er werde versuchen, anzurufen (AS 45). In der Einvernahme am 21.02.2018 sagte der Beschwerdeführer, er habe drei Monate zuvor mit seinem Bruder telefoniert. Nicht plausibel ist vor diesem Hintergrund, dass seine Familie bei einem Erdbeben, das vier Monate vor der Einvernahme gewesen sei, ums Leben gekommen sein könnte. Der Beschwerdeführer räumte auf Nachfrage selbst ein, dass er nach dem Erdbeben mit seinem Bruder telefoniert habe. (AS 119) Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird durch diese implausiblen Angaben abermals schwer erschüttert (siehe auch AS 241 und die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts). Es zeigt sich außerdem, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen geradezu beliebig abändert und sichtlich nicht davor zurückschreckt, gegenüber österreichischen Behörden wahrheitswidrige Angaben zu machen. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer am 21.05.2019 abermals, er wisse nicht, ob seine Angehörigen noch leben. Er habe gehört, dass es im Iran ein Erdbeben und ein Hochwasser gegeben habe. Der Beschwerdeführer konkretisierte seine Angaben insofern in keiner Weise (Zeitpunkt des Erdbebens und Hochwassers, konkret betroffener Ort oder betroffene Region etc.). Vier bis fünf Monate vor der Verhandlung habe er mit seinem Bruder noch Kontakt gehabt; er, der Beschwerdeführer, habe ihn dann blockiert (OZ 31, S 15). Dass die Familie des Beschwerdeführers bei einem Erdbeben am 12.11.2017 ums Leben gekommen sein könnte, wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet (AS 241), trifft daher keinesfalls zu. Schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers lag diesem - angeblichen - Blockieren seines Bruders keine Auseinandersetzung mit dem Bruder zugrunde (OZ 31, S 16). Da, wie das Bundesverwaltungsgericht noch näher darlegen wird, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblichen Problemen mit seiner (übrigen) Familie nicht glaubhaft ist, sind auch die Ausführungen, weshalb er seinen Bruder blockiert habe, die im Übrigen sehr oberflächlich blieben, nicht nachvollziehbar (OZ 31, S 15 f). Überhaupt sind angesichts der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit und des Umstands, dass der Beschwerdeführer schon vor der Behörde die Angaben zum Kontakt zu seiner Familie beträchtlich variierte, Zweifel angebracht, ob der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie tatsächlich beendet hat. Gegen einen Kontaktabbruch spricht, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 21.05.2019 sagte, einer seiner Brüder arbeite "jetzt" als Transportfahrer (OZ 31, S 16). Dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom derzeit von seinem Bruder ausgeübten Beruf hat, indiziert, dass Kontakt besteht. In jedem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie, sollte momentan tatsächlich keiner bestehen, wieder aufnehmen könnte, da es zu keinem Zerwürfnis gekommen ist. Infolge der ausweichenden und nicht glaubhaften Antworten des Beschwerdeführers konnte das Bundesverwaltungsgericht keine positive Feststellung zum derzeitigen konkreten Aufenthaltsort der Angehörigen im Iran treffen.
2.2.3. Wann der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde festgehalten (AS 7 ff). Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist (AS 154), steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Es ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer, kurz bevor er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, in das Bundesgebiet eingereist ist. In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Heimatort im Iran ca. viereinhalb Monate zuvor verlassen (AS 11). In der Verhandlung am 21.05.2019 danach gefragt, wann er den Iran verlassen habe und in Österreich eingereist sei, erging sich der Beschwerdeführer zunächst in Ausflüchten, die nur den Schluss zulassen, dass der Ausreise keine Verfolgung(s-), Bedrohung(sgefahr) oder sonstige Gefährdung voranging. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer, hätte ihn ein einschneidendes, dramatisches Erlebnis oder eine konkrete Bedrohungssituation zur Ausreise veranlasst, zum Zeitpunkt der Ausreise (nähere) Angaben gemacht hätte. (OZ 31, S 17) Die in der Folge gemachten Zeitangaben waren ausgesprochen ungenau, arg. "[...] Etwa 2015 bzw. 2016 bin ich gekommen. [...]" (OZ 31 S 17).
2.2.4. Den Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, liegen aktuelle Auszüge aus dem entsprechenden Register (OZ 45, 51), Aussagen des Beschwerdeführers (AS 135, OZ 31, S 14) sowie weitere Urkunden (AS 143 ff) zugrunde. Dass die kurzzeitige Erwerbstätigkeit legal war, ist nicht ersichtlich (vgl. insbesondere AS 143 ff). Für die Feststellungen zum Arbeitsvertrag war das in der Verhandlung am 24.10.2019 vom Beschwerdeführer vorgelegte Vertragsdokument maßgeblich (OZ 47, Beilage A).
2.2.5. Für die Feststellungen zum (rechtlichen und faktischen) Verhältnis des Beschwerdeführers zu XXXX sowie zu XXXX waren die Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sowie von XXXX , Fachkraft für Sozialarbeit bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX , außerdem verschiedene Urkunden (z. B. OZ 14: Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde) maßgeblich. Zu den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt nicht nur die Aussagen und schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht (insbesondere: AS 123, 129, 137, 243; OZ 31, 47) bzw. die Aussagen der vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl am 21.05.2019 als auch am 24.10.2019 als Zeugin einvernommenen Ehefrau (OZ 31, Beilage Z, OZ 47, Beilage Z2), sondern auch die Angaben in der Beschuldigtenvernehmung am 16.05.2019 (OZ 31, Beilage, OZ 37) bzw. der Zeugenvernehmung (OZ 37) wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung. Dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau in ihren jeweiligen Aussagen bisweilen erheblich voneinander abweichende Angaben machten, spricht grundsätzlich nicht für die Glaubwürdigkeit der beiden und gebietet eine besonders kritische Würdigung der Aussagen. Etwa behauptete der Beschwerdeführer in der Beschuldigteneinvernahme, er sei Christ und werde die Scheidung einreichen; beides stimmt mit den Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2019 nicht überein (OZ 31, S 15, 22). Insbesondere entstand auch der Eindruck, dass die Ehefrau in den zeugenschaftlichen Einvernahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht, vor allem, aber nicht nur am 21.05.2019, bemüht schien, Angaben zu machen, die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren im Sinne eines von ihm erwünschten Verfahrensausgangs zum Vorteil gereichen könnten. Z. B. behauptete die Ehefrau - nach eingehender Belehrung iSd § 50 AVG - am 21.05.2019, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von XXXX sei (OZ 31, Beilage Z, S 5), was mit der Aussage, die sie wenige Tage zuvor gemacht hatte (OZ 37), und mit der Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2019 (OZ 47, Beilage Z2, S 4) in eklatantem Widerspruch steht.
Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau zum Zeitpunkt des Kennenlernens weichen voneinander ab (OZ 31, S 11 vs. OZ 31, Beilage Z, S 3), sodass eine exakte Feststellung nicht möglich war. Da diesem Zeitpunkt für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine (wesentliche) Bedeutung zukommt, waren weitere Ermittlungen insofern nicht erforderlich. Für die Feststellungen zum Eingehen der Beziehung und ab wann ein gemeinsamer Haushalt bestand, liegen geeignete und unbedenkliche Ermittlungsergebnisse vor (insbesondere AS 243; OZ 31, Beilage Z, S 3, OZ 45).
Anzeichen dafür, dass die Aussagen, wie sich das Verhältnis/der Kontakt (Art, Intensität etc.) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie von XXXX in den letzten Monaten und der Gegenwart gestaltet (hat), nicht der Wahrheit entsprechen könnten, sind nicht hervorgekommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insofern die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (OZ 47, S 7 ff, OZ 47, Beilage Z2, S 2 ff) mit den Aussagen der als Zeugin einvernommenen XXXX , Fachkraft für Sozialarbeit bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX , die keinen Grund haben könnte, (zum Vor- oder Nachteil eines der Betroffenen) wahrheitswidrige Angaben zu machen, in Einklang zu bringen sind (OZ 47, Beilage Z1, S 2 ff).
Zu den Problemen in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ehefrau im Jahr 2018 ist auf die Eintragungen im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich zu verweisen (OZ 45). Den Feststellungen zur Wegweisung, zum Betretungsverbot und der Strafanzeige liegen zugrunde: Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX , Polizeiinspektion XXXX , (OZ 28), Aktenvermerk über Telefonat mit der Polizeiinspektion XXXX (OZ 30), Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX (OZ 33) und Mitteilungen (samt Anlagen) der Staatsanwaltschaft XXXX (OZ 34, 37, 39).
Aus den am 24.10.2019 vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos, die fünf oder sechs Monate zuvor entstanden sind (!), ist im Hinblick auf das gegenwärtige und künftige Verhältnis zu seiner Ehefrau und den Kindern, insbesondere auch zum Kind, dessen Vaterschaft der Beschwerdeführer anerkannt hat, nichts zu gewinnen (OZ 47, Beilage A und S 5). Die Äußerungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Interesse an diesem Kind und der angeblich beabsichtigten Intensivierung des Kontakts für den Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels (insbesondere OZ 47, S 9) sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts allein verfahrenstaktisch motiviert. Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführer im Allgemeinen nicht glaubwürdig und schreckt grundsätzlich nicht davor zurück, in hoheitlichen Verfahren unwahre Angaben zu machen. Ebenso wenig schreckt die Ehefrau des Beschwerdeführers vor wahrheitswidrigen Angaben zurück (siehe die bereits aufgezeigten Widersprüche), weshalb auch ihrer Aussage, sie hoffe, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ihren Kindern wieder "aufgestockt" werde, nicht zu folgen ist (OZ 47, Beilage Z 2, S 4). Im Hinblick auf die Aussage der Ehefrau, sie wolle nicht, dass ihre Tochter XXXX erfahre, dass der Beschwerdeführer nicht deren leiblicher Vater sei (OZ 47, Beilage Z 2, S 4), weist das Bundesverwaltungsgericht zudem darauf hin, dass sich die Ehefrau mittlerweile in einer neuen intimen Beziehung befindet und alle ihre Kinder den neuen Partner "Papa" nennen (OZ 47, Beilage Z 2, S 4). Die Ehefrau sagte ferner, sie finde es momentan besser, wenn der Beschwerdeführer nicht täglich persönlichen Kontakt mit der Tochter habe (OZ 47, Beilage Z 2, S 3). Dass der Beschwerdeführer bislang irgendwelche Schritte unternommen hätte, um den Kontakt zu XXXX zu intensivieren, ist nicht hervorgekommen (OZ 47, S 7 ff). Dass es dem Beschwerdeführer allein oder primär aus finanziellen und räumlichen Gründen (OZ 47, S 9) nicht möglich wäre, die Tochter öfter zu sehen, sieht das Bundesverwaltungsgericht als Ausrede bzw. Schutzbehauptung an, zumal der Beschwerdeführer sichtlich in der Lage ist, seinen Wohnort zu verlassen und andere Orte zu erreichen (mögen diese auch wesentlich weniger weit entfernt sein, als der Wohnort der Tochter) (OZ 47, S 7), er über liquide finanzielle Mittel wenigstens in eingeschränktem Ausmaß verfügt (OZ 47, S 10, OZ 47, Beilage A [Empfehlungsschreiben]: der Beschwerdeführer hat offensichtlich die Möglichkeit, Feste außerhalb seines Wohnortes zu besuchen; AS 243: der Beschwerdeführer hat sich in Wien tätowieren lassen) und er von einem Pfarrer, dessen Telefonnummer der Beschwerdeführer hat (OZ 47, S 12), bereits mehrfach Unterstützung erfahren hat; er, der Beschwerdeführer, könne den Pfarrer jederzeit anrufen, wenn er etwas brauche (OZ 31, S 14). Über die Möglichkeit von Saisonarbeit hat sich der Beschwerdeführer informiert, er will bzw. wollte aber keine verrichten (OZ 16). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aber bereit war, zwei bis drei Monate lang (illegal) zu arbeiten, um sich ein Handy zu finanzieren (AS 135). Von einem ausgeprägten Interesse am Kind bzw. an der Beziehung zum Kind und der ernsthaften Absicht, dieses finanziell zu unterstützen, ist daher nicht auszugehen. Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer am 21.05.2019 nicht einmal den Geburtstag der Tochter nennen konnte (OZ 31, S 13). Vor diesem Hintergrund kann das Bundesverwaltungsgericht in der Klausel im Arbeitsvertrag, dass der "Arbeitsgeber" insbesondere auf die Betreuungspflichten des Arbeitnehmers gegenüber seiner minderjährigen Tochter Rücksicht nehme, nichts anderes als eine verfahrenstaktisch motivierte Regelung bzw. Gefälligkeit erkennen, was ferner den Verdacht begründet, der gesamte Arbeitsvertrag sei eine Gefälligkeit.
Es mag sein, dass der Beschwerdeführer während der aufrechten Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau in die Betreuung ihre beiden anderen Kinder eingebunden war, der Beschwerdeführer ist aber weder der leibliche noch der rechtliche Vater dieser Kinder (OZ 31, Beilage Z, S 5) und bekundete auch kein Interesse an ihnen (OZ 47, S 7, 16; vgl. auch das ergänzende Vorbringen des Rechtsvertreters, in dem dieser ausschließlich auf die Tochter des Beschwerdeführers [ XXXX ] einging).
In den drei Monaten vor der Verhandlung am 24.10.2019 hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seine Tochter zweimal getroffen, ansonsten besteht Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter über Videotelefonie (OZ 47, S 8, Beilage Z2, S 3 f; vgl. auch OZ 47, Beilage Z1 [Fachkraft für Sozialarbeit], S 4: Laut der Ehefrau gebe es wenig Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie.). Dass es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich wäre, den telefonischen Kontakt fortzusetzen bzw. aufrechtzuerhalten, steht schon deshalb außer Frage, weil der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet jedenfalls mit seinem im Iran lebenden Bruder kommunizierte; die technische Möglichkeit besteht also, was sich im Übrigen grundsätzlich auch aus zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (vgl. statt vieler: BVwG 08.05.2019, L527 2182555-1/13E). Dass Besuche grundsätzlich unmöglich wären, ist nicht hervorgekommen. Zu bedenken ist, dass gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot besteht (§ 53 FPG; vgl. auch § 11 Abs 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] sowie nach dem FPG). Wenngleich nach den aktuellen rechtlichen Vorgaben insbesondere auf Ebene der Europäischen Union Überweisungen natürlicher Personen aus dem Iran auf Bankkonten im Gebiet der Europäischen Union keineswegs schlechthin unzulässig sind (siehe z. B. die Zusammenstellung der Rechtsakte/Übersicht auf https://www.oenb.at/Ueber-Uns/Rechtliche-Grundlagen/Finanzsanktionen/iran.html und https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller-Stand-der-Sanktionen-gegenueber-dem-Iran.html [25.11.2019]), gestaltet sich deren faktische Durchführung, nicht zuletzt wegen Sanktionen der USA, derzeit schwierig (vgl. etwa https://www.ndr.de/info/Iran-Sanktionen-haben-Folgen-fuer-Bankkunden,iran398.html und https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/US-Sanktionen-Iran.html [25.11.2019]). Da die Ein- und Ausfuhr von Bargeld (bis zu einer bestimmten Höhe) nach den Informationen des deutschen Auswärtigen Amtes zulässig ist (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396 [25.11.2019], kann finanzielle Unterstützung - jedenfalls - im Zuge persönlicher Begegnungen geleistet werden.
Dass sich der Beschwerdeführer, als er die Vaterschaft anerkannte, ebenso wie beim Eingehen der Beziehung zu seiner späteren Ehefrau und der Eheschließung seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, ergibt sich schon zwingend daraus, dass der Beschwerdeführer für seinen Aufenthalt nur durch seinen - unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz vorübergehend eine rechtliche Grundlage schaffen konnte. Er durfte und konnte daher von Vornherein nicht von einem sicheren Aufenthalt(sstatus) ausgehen.
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ferner ins Treffen zu führen ist, dass dieser - nach Änderungen in Bezug auf seine Lebenssituation in Österreich seit der Verhandlung am 21.05.2019 gefragt - am 24.10.2019 zunächst nicht angab, dass er von seiner Frau und den Kindern getrennt lebe. Er erwähnte lediglich, dass er nach Arbeit gesucht und seinen Wohnsitz geändert habe sowie dass er ein Mädchen kennen gelernt habe (OZ 47, S 7). In derselben Verhandlung zuvor danach gefragt, ob er etwas Neues, das er bisher noch nicht gesagt habe, sagen oder bekanntgeben möchte, hatte der Beschwerdeführer überhaupt verneint (OZ 47, S 7).
Für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Verwandten in Österreich habe, waren die insofern glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers maßgeblich (OZ 31, S 10, OZ 47, S 7 [keine Änderungen]). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu Freunden (OZ 31, S 13 [Freunde und vor allem Freundinnen seiner Frau], OZ 47, S 7 [keine Änderungen]) noch aus den am 24.10.2019 vorgelegten Empfehlungsschreiben (OZ 47, Beilage A) ist auf Abhängigkeitsverhältnisse oder über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen zu schließen.
2.2.6. Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 45, 51). Zu den eingestellten Ermittlungsverfahren ist auf AS 25 (Verdacht auf § 127 StGB); OZ 5, 20, 25 (Verdacht auf Körperverletzung); OZ 7, 21, 23 (Verdacht auf u. a. Raufhandel und Körperverletzung); OZ 34, 37, 39 (Verdacht auf § 107 Abs 1 StGB); zur Strafverfügung wegen § 82 Abs 1 SPG auf OZ 9, 22, 24 zu verweisen.
2.2.7. Zur fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist, ergänzend zu bisherigen und unbeschadet weiterer Ausführungen, noch festzuhalten, dass dieser etwa auch zu seinem Monatseinkommen im Iran widersprüchliche Angaben gemacht hat. Vor dem Bundesverwaltungsgericht bezifferte er das Monatseinkommen mit 1,5 Millionen Toman (OZ 31, S 22), vor der belangten Behörde mit ca. 500.000 Toman. Dass der Beschwerdeführer, der angeblich seinen Vater unterstützt habe (AS 117) bei ca. zweijähriger (OZ 31, S 14), allenfalls auch dreijähriger (AS 117) Berufstätigkeit mit einem Monatseinkommen in Höhe von 500.000 Toman und angeblichen (weiteren) Ersparnissen (AS 121) eine Flucht, die ca. USD 2000 oder EUR 2000 gekostet haben soll, finanziert habe, ist kaum plausibel. Vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in gänzlich unglaubhafter Weise, indem er erstmals behauptete, in der Türkei habe ihm jemand Geld gegeben. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer das Geld zurückzahle, wenn er dann wieder Geld habe (OZ 31, S 17). Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch schwer erschüttert. Ferner spricht es keinesfalls für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er im Beschwerdeschriftsatz behauptete, er habe nur deshalb in Österreich zu arbeiten begonnen, weil er wegen Schwarzfahrens eine Geldstrafe in Höhe von EUR 180,-- bekommen habe, die er von seinem Geld aus der Grundversorgung nicht habe bezahlen können (AS 247), während er in der behördlichen Einvernahme am 21.02.2018 angegeben hatte, er habe gearbeitet und sich dadurch das Handy finanziert (AS 135).
2.3. Zur Feststellung "Der Beschwerdeführer war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.":
2.3.1. Zur Feststellung zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr:
2.3.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und die Niederschriften über die Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern ([§ 17 VwGVG iVm] § 15 AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Beanstandungen (AS 43: betreffend die Erstbefragung; OZ 31, S 7 f: betreffend die Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.02.2018) sind unberechtigt.
Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei (AS 13); die Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Es ist nicht plausibel, dass etwa die angeblich vom Beschwerdeführer getätigte Aussage, er habe Probleme gehabt, weil er an keine Religion glaubte, nicht protokolliert worden wäre, hätte er diese Aussage tatsächlich gemacht, wurden in der Niederschrift doch Probleme wegen der Religionszugehörigkeit (Sunnite) festgehalten (AS 13). In diesem Kontext ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführe etwa die angeblichen Probleme, weil er angeblich an keine Religion geglaubt habe, in der Erstbefragung überhaupt nicht zur Sprache gebracht hat. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 21.05.2019 keine Richtigstellung der Angaben in der Erstbefragung vornehmen wollte (OZ 31, S 8, vgl. auch S 7). In der behördlichen Einvernahme am 21.02.2018 hatte der Beschwerdeführer überdies bestätigt, dass er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, diese ihm jeweils rückübersetzt worden und richtig protokolliert worden seien (AS 115). Dass, wie er in der Verhandlung am 21.05.2019 behauptete, die Niederschrift über die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden wäre (OZ 31, S 8), ist daher nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer bestätigte weiters, den - gerichtlich beeideten - Dolmetscher in der Einvernahme am 21.02.2018 zu verstehen (AS 113) bzw. (am Ende der Einvernahme) einwandfrei verstanden zu haben (AS 137). Hinzufügen wollte der Beschwerdeführer nichts mehr (AS 135). Nach weiterer Nachfrage fügte der Beschwerdeführer hinzu: "Ich glaube an meinen eigenen Gott. Es kann sich aber auch vieles noch ändern." (AS 135) Auch diese Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung brachte der Beschwerdeführer keine Einwendungen im eigentlichen Sinn vor, sondern ergänzte bzw. korrigierte seine Angaben, wann er den Iran verlassen habe (AS 137). Dass der Beschwerdeführer die Beanstandungen "nachgeschoben" hat und diese nicht den Tatsachen entsprechen, folgt ferner daraus, dass er die angeblichen Probleme im Beschwerdeschriftsatz, der weniger als ein Monat nach der betreffenden Einvernahme eingebracht wurde, überhaupt nicht geltend machte (AS 237 ff). Träfen die Beanstandungen durch den Beschwerdeführer zu, hätte er diese aber spätestens im Beschwerdeschriftsatz und nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragen.
Dass die vorgebrachten Beanstandungen konstruiert sind, erschließt sich überdies auch daraus, dass der Beschwerdeführer, in der Verhandlung am 21.05.2019 mit einer Aussage in der behördlichen Einvernahme am 10.01.2017 (!) konfrontiert, dieser widersprach und behauptete, der Dolmetscher, den der Beschwerdeführer namentlich nannte, sei an allem schuld. Der Beschwerdeführer nannte nämlich nicht die Dolmetscherin, die der Einvernahme am 10.01.2017 beigezogen war und, wie der Beschwerdeführer unmissverständlich angab, gut übersetzt und ihn gut verstanden habe (OZ 31, S 8), sondern den Dolmetscher, der der behördlichen Einvernahme am 21.02.2018 beigezogen war (OZ 31, S 20).
Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird durch seine unberechtigten und nicht nachvollziehbaren Beanstandungen weiter geschwächt.
2.3.1.2. Der Beschwerdeführer sagte selbst aus, dass im Iran kein offizieller Haftbefehl gegen ihn bestehe (AS 49), dass er im Iran nie politisch aktiv gewesen sei (AS 49, 121), dass es keine konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen gegeben habe (AS 59), dass er im Iran nicht inhaftiert und auch sonst nicht in Haft gewesen sei (AS 121), dass er nie persönlich angegriffen oder bedroht worden sei (AS 133), dass er keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Iran gehabt habe (AS 135). Dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten, ist nicht ersichtlich.
Gegen jegliche - wie immer geartete - (Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstige(n) Gefährdung des Beschwerdeführers sowohl vor der Ausreise als auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht im Übrigen, dass dieser selbst anregte, man solle über ihn Erhebung in seinem Herkunftsstaat anstellen. Dass dies nach der Vorstellung des Beschwerdeführers unter Wahrung seiner Anonymität erfolgen sollte, ist seinen Aussagen gerade nicht zu entnehmen, erwähnte er in diesem Zusammenhang doch ausdrück