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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Beachte
Rechtssatz
Der LH war bereits im Geltungszeitraum des WRG 1934 und auch danach, damals nach § 125 WRG 1959, Wasserbuchbehörde (siehe nunmehr § 124 WRG 1959 idF WRGNov 1990). Ein Ansuchen um Eintragung einer Berechtigung nach § 142 Abs 1 WRG 1959 wäre daher im Jahr 1960 an den LH zu richten gewesen. Ein an die Gemeinde fristgerecht übergebenes Ansuchen wäre nur dann geeignet gewesen, die Frist nach § 142 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 zu wahren, wenn es von dieser rechtzeitig an die zuständige Wasserrechtsbehörde nach § 6 AVG weitergeleitet worden wäre. Eingaben an unzuständige Behörden sind nach § 6 AVG nämlich "auf Gefahr des Einschreiters" weiterzuleiten; das Risiko einer dadurch zu Stande kommenden Fristversäumung trifft die Partei.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070132.X03Im RIS seit
09.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022