RS Vwgh 2012/3/22 2011/07/0132

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Veröffentlicht am 22.03.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1
AVG §6
VwRallg
WRG 1934
WRG 1959 §124 idF 1990/252
WRG 1959 §125
WRG 1959 §142 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2011/07/0137

Rechtssatz

Der LH war bereits im Geltungszeitraum des WRG 1934 und auch danach, damals nach § 125 WRG 1959, Wasserbuchbehörde (siehe nunmehr § 124 WRG 1959 idF WRGNov 1990). Ein Ansuchen um Eintragung einer Berechtigung nach § 142 Abs 1 WRG 1959 wäre daher im Jahr 1960 an den LH zu richten gewesen. Ein an die Gemeinde fristgerecht übergebenes Ansuchen wäre nur dann geeignet gewesen, die Frist nach § 142 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 zu wahren, wenn es von dieser rechtzeitig an die zuständige Wasserrechtsbehörde nach § 6 AVG weitergeleitet worden wäre. Eingaben an unzuständige Behörden sind nach § 6 AVG nämlich "auf Gefahr des Einschreiters" weiterzuleiten; das Risiko einer dadurch zu Stande kommenden Fristversäumung trifft die Partei.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070132.X03

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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