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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgBeachte
Rechtssatz
§ 125 Abs 3 WRG 1934 verweist auf die Abs 1 und 2 und auf die "nach Abs. 1 und 2 anerkannten Berechtigungen". Es ist fraglich, ob die nach dem ersten Tatbestand des § 125 Abs 1 WRG 1934 genannte Erlaubnis, die bisher ohne Bewilligung vorgenommenen Nutzungen auch weiterhin ohne Bewilligung auszuüben, unter die Bestimmung des Abs 3 WRG 1934 fällt, ist doch dort die Rede von "anerkannten Berechtigungen," was den Schluss nahe legt, die ohne Berechtigung ausgeübten Wassernutzungen nicht darunter fallen zu lassen. Geht man nun davon aus, dass sich Abs. 3 auch auf bereits bestehende, bisher nicht bewilligungspflichtige Wassernutzungen, die nun bewilligungspflichtig geworden waren, bezieht, so war es nach dieser Bestimmung notwendig, eine Eintragung binnen einer bestimmten Frist bei der Wasserbuchbehörde zu beantragen. Geht man hingegen davon aus, dass sich der Anwendungsbereich des § 125 Abs. 3 WRG 1934 nicht auf die weiterhin bewilligungsfreien Wassernutzungen bezogen hat, so ist nunmehr § 142 Abs. 1 WRG 1959 zu beachten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070132.X02Im RIS seit
09.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022