Norm
BDG 1979 §43 Abs1 und 2 iVm §91Schlagworte
Mitwirkung an betrügerischer KreditvergabeText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 14.09.2020 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen, das bezüglich des Beamten wegen des Verdachtes, er habe
als ehemaliger N.N. der N.N. an betrügerischen Kreditvergaben, und zwar
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 30.000,-- an A.A.,
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 32.000,-- an B.B.,
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 30.000,-- an C.C.,
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 30.000,-- an D.D.,
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 30.000,-- an E.E.,
insofern beigetragen, als er den Kredit genehmigt und intern nach Prüfung zur Genehmigung weitergeleitet hat, ohne die kritischen Unterlagen und die problematischen wirtschaftlichen Verhältnisse zu hinterfragen und die Kreditanträge abzulehnen, wodurch ein Gesamtschaden von € 152.000,-- entstanden ist,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
da eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1, Z 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. einzustellen.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. vom N.N., GZ N.N. Die Dienstbehörde hat am N.N. infolge Meldung des Bezirkspolizeikommandos N.N. allgemein erfahren, dass der Beamte als Beschuldigter zum Kreditbetrugsverdacht bei der N.N. geführt wird. Erst mit Übermittlung des an die Staatsanwaltschaft N.N. ergangenen Abschluss-Berichtes des Landeskriminalamtes N.N. vom N.N., GZ N.N. wegen –unter anderem- gewerbsmäßigen Betrug erlangte die Dienstbehörde Kenntnis von der Mitwirkung des Beamten an Betrugshandlungen.
Inhalt der Disziplinaranzeige
Der Beamte, seit N.N. Sachbearbeiter auf der PI N.N., steht im Verdacht, als ehemaliger N.N. der N.N. an betrügerischen Kreditvergaben, und zwar
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 30.000,-- an A.A.,
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 32.000,-- an B.B.,
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 30.000,-- an C.C.,
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 30.000,-- an D.D.,
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 30.000,-- an E.E.,
insofern beigetragen zu haben, als er die Kredite genehmigt und intern nach Prüfung zur Genehmigung weitergeleitet hat, ohne die kritischen Unterlagern und die problematischen wirtschaftlichen Verhältnisse zu hinterfragen und die Kreditanträge abzulehnen, wodurch ein Gesamtschaden von 152.000,-- € entstanden ist und weshalb neben mehreren anderen Beschuldigten auch gegen ihn von der Staatsanwaltschaft N.N. eine Anklageschrift wegen Verdacht der Mitwirkung bei betrügerischen Kreditvergaben gem. § 146 StGB ff eingebracht worden ist. Durch den vorstehenden Sachverhalt steht der Beamte über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus im Verdacht, gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 (=Allgemeine Dienstpflichten) schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 verstoßen zu haben.
Beweismittel
Die Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung hat mit Schreiben vom N.N., GZ N.N., das Bezirkspolizeikommando N.N. in Kenntnis gesetzt, dass gegen den beim ho. Kommando und alternierend bei der PI N.N. dienstversehenden Beamten als Beschuldigter ermittelt wird. Weiteres wurde von der Landespolizeidirektion N.N. aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Erstattung einer Disziplinaranzeige durch das ho. Kommando angeordnet.
Aufgrund eines Auftrages der Staatsanwaltschaft N.N. vom N.N. wurden vom Landeskriminalamt N.N. Erhebungen im Zusammenhang mit fragwürdigen Kreditvergaben bei verschiedenen N.N. durchgeführt. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde am N.N. auch der ehemalige N.N.-Mitarbeiter, der am N.N. zur LPD N.N. versetzt und auf der PI N.N. eingeteilt wurde, (zunächst) als Zeuge niederschriftlich einvernommen. Nachdem im Zuge weiterer langwieriger Erhebungen sich der Verdacht ergab, dass neben zahlreichen anderen Verdächtigen auch der Beamte an betrügerischen Kreditvergaben mitgewirkt haben könnte, wurde vom LKA N.N. am N.N. ein Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft N.N. wegen gewerbsmäßigen Betruges etc. erstattet, in welchem auch der Beamte als Beschuldigter geführt wurde. Bei der diesbezüglichen Beschuldigtenvernehmung vom N.N. wollte sich der Beamte zum angelasteten Sachverhalt nicht äußern und behielt sich vor, allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt dazu schriftlich Stellung zu beziehen. Eine schriftliche Stellungnahme zum Sachverhalt wurde vom Beamten bis dato nicht abgegeben. Mit Datum vom N.N. wurde schließlich von der Staatsanwaltschaft N.N. gegen zahlreiche Beschuldigte, darunter auch der Beamte, wegen §§ 146 ff StGB eine Anklageschrift eingebracht, worin dem Beamten angelastet wird, als ehemaliger N.N. der N.N. an insgesamt fünf betrügerischen Kreditvergaben mit einer Gesamtschadenssumme von insgesamt 152.000,-- € mitgewirkt zu haben, und zwar
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 30.000,-- an A.A.,
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 32.000,-- an B.B.,
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 30.000,-- an C.C.,
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 30.000,-- an D.D.,
am N.N. bei der Vergabe eines Kredites von Euro 30.000,-- an E.E.,
Wie bereits zuvor angeführt wurde der Beamte in strafrechtlicher Hinsicht einerseits am N.N. als Zeuge und am N.N. als Beschuldigter vom LKA N.N. niederschriftlich befragt.
In disziplinärer Hinsicht hat der Beamte mit E-Mail vom N.N. nachstehende wörtliche Stellungnahme abgegeben:
„Vor dem Hintergrund, dass das derzeit mitunter gegen meine Person anhängige Strafverfahren vor dem Landesgericht N.N., in welchem gegen mich und andere zwischenzeitig Anklage erhoben wurde, einen überaus umfangreichen Akteninhalt umfasst, welcher mir in seiner Vollständigkeit erst seit Kurzem vorliegt und einer eingehenden Durchsicht bzw. Aufarbeitung bedarf, ersuche ich um Verständnis dafür, dass ich derzeit von einer inhaltlichen Stellungnahme im Rahmen des ebenfalls gegen meine Person anhängigen Disziplinarverfahrens Abstand nehmen möchte.“
Zur Person
Der Beamte, geboren am N.N., trat am N.N. als Vertragsbediensteter der N.N. für N.N., N.N. und N.N. bei und wurde zunächst als Mitarbeiter beim N.N. in N.N. eingesetzt. Mit N.N. erfolgte seine Pragmatisierung und mit N.N. seine Definitivstellung. In weiterer Folge stand er ab N.N. auf dem N.N., ab N.N. auf dem N.N., ab N.N. auf dem N.N. und ab N.N. auf dem N.N. in Dienstverwendung. Mit Wirkung vom N.N. wurde der Beamte zur N.N. versetzt, wo er weiter im Bankgeschäft tätig war. Mit Wirkung vom N.N. optierte der Beamte in den N.N.-Bereich und wurde als Sach-bearbeiter beim BPK N.N. eingeteilt. Die Hauptverhandlung beim LG N.N. am N.N. statt, bei welcher der Staatsanwalt von der Anklage zurücktrat. Der Beamte wurde daher gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen.
Gegenständliches Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Der Senat hat dazu erwogen:
Nachdem Idealkonkurrenz zwischen dem dienstrechtlichen Vorwurf und dem vom Gericht abvotierten Verhalten vorliegt, im Gerichtsverfahren –wie eingangs erwähnt- jedoch ein Freispruch erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2020