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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der M in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in K, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Ziersdorf, vertreten durch Dr. St, Rechtsanwalt in H, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit NÖ Kanalgesetz 1977, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG i.V.m. § 69 NÖ AO 1977 sowie § 14 NÖ Kanalgesetz 1977 wird der Antrag vom 15. April 1992 "auf Rückzahlung zur Rechnung v. 4.6.87" als unzulässig zurückgewiesen.
Die Marktgemeinde Ziersdorf hat der Beschwerdeführerin zu Handen ihres oben genannten Vertreters Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
In einer Eingabe vom 15. April 1992 wurde von der Beschwerdeführerin (u.a.) das Begehren auf Rückzahlung eines "mit Rechnung v. 4.6.87 ... für Kanalarbeiten vorgeschrieben(en)" Betrages von S 3.133,20 samt 5,75 % Zinsen gestellt. Zur Begründung dieses Begehrens heißt es: "Der seichte 30er Kanal konnte die riesigen Niederschlagswässer nicht fassen, ging ständig über, verschlammte den Hof u. gefährdete das Wohnhaus, auch der Abfluß unserer Dachwässer war behindert, daher wurde der Kanal mit 40er Rohren u. Schächten neu angelegt und wesentlich vertieft. Daher mußte unser Hausanschluß neu angepaßt werden - die Kosten der Neuanpassung müssen vom Verursacher getragen werden, dies war die Gmde. Ziersdorf." In der Eingabe wird (auch) darauf verwiesen, daß gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des NÖ Kanalgesetzes "die Kosten mit Abgabenbescheid und nicht mit Rechnung vorgeschrieben werden" dürften, sodaß der vermeintliche Abgabenpflichtige Berufung einbringen könne.
Vom Bürgermeister der Marktgemeinde Ziersdorf erging sodann ein Schreiben vom 6. November 1992, in dem es (soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung) heißt: "Dem Antrag auf Rückzahlung der Rechnung vom 4.6.1987 wird nicht entsprochen, da keine Rechtsgrundlagen vorliegen."
Am 14. Dezember 1992 wurde von der Beschwerdeführerin "an den Herrn Bürgermeister oder den Gemeinderat der Großgemeinde Ziersdorf" eine Eingabe gerichtet, in der es (auszugsweise) heißt:
"Wegen des klaren Rechtsbruches der Marktgemeinde Ziersdorf erhebe ich
S ä u m n i s b e s c h w e r d e
(welche bei Fehlen eines Bescheides jederzeit erhoben werden kann) u. ersuche die Gemeinde den Betrag samt Zinsen zurückzuzahlen, gutzuschreiben oder binnen 14 Tagen einen rechtsfähigen Bescheid zu erlassen. ..."
Mit der vorliegenden, auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht.
Die Beschwerde wurde mit hg. Verfügung vom 28. Oktober 1993 dem Gemeinderat der Marktgemeinde Ziersdorf als belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Ziersdorf holte den versäumten Bescheid nicht nach, sondern legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die eingebrachte Beschwerde zu "verwerfen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, daß gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei Beschwerden nach Art. 132 B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.
In der vorliegenden Säumnisbeschwerde wird als Beschwerdepunkt geltend gemacht:
"Die Beschwerdeführerin erachtet sich in zweifacher Hinsicht in dem Recht auf bescheidmäßige Erledigung gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des NÖ. Kanalgesetzes, LGBl. 8230, verletzt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre die belangte Behörde bereits im Jahr 1987 verpflichtet gewesen, anstatt Übersendung einer Rechnung einen begründeten Abgabenbescheid zu erlassen, wodurch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, Herr K, die Möglichkeit gehabt hätte, dagegen Berufung zu erheben bzw. nach Erschöpfung des Instanzenzuges den Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Andererseits wäre nach Meinung der Beschwerdeführerin die belangte Behörde auch verpflichtet gewesen, die Anträge der M vom 14.4.1992 und vom 14.12.1992 bescheidmäßig zu erledigen und wurden die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgänger durch die Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt."
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung nach § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGG heißt es:
"Die in § 27 VwGG bezeichnete Frist ist jedenfalls abgelaufen, weil über den letzten Antrag der M vom 14.12.1992, welcher spätestens am 17.12.1992 bei der Marktgemeinde Ziersdorf eingelangt ist, bis zum heutigen Tag nicht mit Bescheid entschieden wurde. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, daß der Antrag vom 14.12.1992 auch an den Gemeinderat der Marktgemeinde Ziersdorf gestellt wurde. Da gemäß § 19 Nö. Kanalgesetz die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat, wurde durch den Antrag vom 14.12.1992, somit vor mehr als sechs Monaten die oberste anrufbare Behörde angerufen, ohne daß bis heute über diesen Antrag eine Sachentscheidung ergangen ist."
Im Rubrum der Beschwerdeschrift wird als belangte Behörde die "Marktgemeinde Ziersdorf" genannt.
Sinn des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist es, in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise den Verwaltungsgerichtshof erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann allerdings nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist. Dies gilt auch in Säumnisbeschwerdefällen, wenn aus der Beschwerde in ihrem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei hervorgeht, welcher obersten Behörde im Sinne des Art. 132 B-VG die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1993, Zl. 92/17/0223, und die dort zitierte Rechtsprechung). Es ist freilich unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann, wobei diese Beurteilung auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG gilt (vgl. nochmals den vorzitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1993, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Gemäß § 47 NÖ AO 1977 richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften.
Nach § 48 NÖ AO 1977 sind, sofern die in § 47 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten, in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz der Gemeinderat sachlich zuständig.
Im vorliegenden Fall wurde eine unter Behauptung der Anwendbarkeit des § 14 NÖ Kanalgesetz 1977 bezogenes Begehren auf (Rückzahlung und) bescheidmäßige Abgabenvorschreibung gestellt.
Nach § 19 NÖ Kanalgesetz 1977 hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens im eigenen Wirkungsbreich zu besorgen. Nach § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 obliegt dem Bürgermeister die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches. Nach § 60 Abs. 1 erster Satz NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat.
Zuständig für die begehrte bescheidmäßige Erledigung durch die Gemeindeabgabenbehörde ist daher in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter und letzter Instanz der Gemeinderat. Aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage ist somit der Gemeinderat der Marktgemeinde Ziersdorf - und nicht diese als Gebietskörperschaft - oberste Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt werden kann. Damit steht im Einklang, wenn es in der Beschwerde heißt, es sei der Antrag vom 14. Dezember 1992 "auch an den Gemeinderat der Marktgemeinde Ziersdorf" gestellt worden. Aus diesem Hinweis ist auch abzuleiten, daß mit der Bezeichnung "Marktgemeinde Ziersdorf" als belangte Behörde nicht die keinen Behördencharakter aufweisende Gebietskörperschaft, sondern deren Organe gemeint sind, wobei im vorliegenden Fall oberste Behörde im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG deren Gemeinderat ist.
Es liegt auch eine Säumnis des nach dem Vorgesagten als belangte Behörde im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG anzusehenden Gemeinderates der Marktgemeinde Ziersdorf vor. Es ist nämlich zunächst davon auszugehen, daß eine Verpflichtung der Gemeindeabgabenbehörde zur Entscheidung über den Antrag vom 15. April 1992 bestanden hat, sei es auch nur dahin, daß die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung hätte bestehen können (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, u. a.). Der in der Rechtssache als Abgabenbehörde erster Instanz zuständige Bürgermeister der Marktgemeinde Ziersdorf hat über den Antrag nicht abgesprochen; dies auch nicht mit der Erledigung vom 16. November 1992. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 15. März 1989, Zl. 88/01/0174), steht die (wie hier) mangelnde ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid der Bescheidqualität einer Erledigung nur dann nicht entgegen, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben; bloße Schlüsse aus der Erledigung in Verbindung mit den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen für sich allein nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben. Daß im Sinne des Vorgesagten normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden worden wäre, etwa in dem Sinne, daß der Antrag vom 15. April 1992 als unzulässig zurückgewiesen worden wäre, ist der Formulierung der Erledigung nicht zu entnehmen. Daß diese Erledigung keinen Bescheidcharakter aufweist, ist im übrigen zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittig.
Es ist aber auch in der Eingabe vom 14. Dezember 1992 ein hinreichend konkretisiertes Parteibegehren zu erblicken, daß wegen Säumigkeit der zuständigen Behörde (hier: des Bürgermeisters) von der in Betracht kommenden Oberbehörde (hier: vom Gemeinderat) eine Entscheidung begehrt wird. Die derart im Devolutionsweg angerufene belangte Behörde ist somit säumig geworden. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 42 Abs. 4 VwGG) sind gegeben.
Die "Sache" im Sinne des § 42 Abs. 4 VwGG ist im Beschwerdefall der "Antrag auf Rückzahlung zur Rechnung v. 4.6.87", wie es im Betreff des Schriftsatzes vom 15. April 1992 heißt. Dieses Begehren bezieht sich nach dem Beschwerdevorbringen darauf, daß im April 1987 im Bereich des Hauses Rohrbach Nr. 69 ein Teilstück des alten Regenwasserkanals herausgerissen und ein neuer Kanal mit einem Rohrdurchmesser von 40 cm verlegt worden sei. Der neue Kanal sei gegenüber dem früheren Kanal, der nur knapp unter der Straßenoberfläche verlaufen sei, wesentlich tiefer verlegt worden. Im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Arbeiten sei auch der bestehende Hausanschluß zum Haus Rohrbach Nr. 69 weggerissen worden und dieser Anschluß nicht mehr brauchbar gewesen, weil er gegenüber dem neu verlegten, tiefer verlaufenden Kanal zu hoch gelegen sei. Während der Durchführung dieser Arbeiten sei der Bürgermeister der Marktgemeinde Ziersdorf sowie der näher bezeichnete Ortsvorsteher von Rohrbach beim Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erschienen und hätten diesem mitgeteilt, daß er die für den neuen Hausanschluß auflaufenden Kosten bezahlen müsse (wobei in der Beschwerde näher dargelegt wird, warum nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin nicht gegeben gewesen sei). Es sei in weiterer Folge der Hausanschluß zum Haus Rohrbach Nr. 69 neu hergestellt und kurze Zeit später dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin von der Marktgemeinde Ziersdorf eine vom Bürgermeister unterschriebene Rechnung über S 3.133,20 übersendet worden. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin habe diesen Rechnungsbetrag an die Marktgemeinde Ziersdorf einbezahlt.
Der im Antrag als Rechtsgrundlage für das Begehren genannte - mit "Abgabenbescheid" überschriebene - § 14
NÖ Kanalgesetz 1977 bestimmt in dessen Abs. 1 (in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung LGBl. 8230-1):
"(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a)
die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
b)
die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
c)
Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;
d)
die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1)."
Von der Beschwerdeführerin wird nicht ausgeführt, in Ansehung welcher der Tatbestände des § 14 Abs. 1
NÖ Kanalgesetz 1977 eine Gebührenschuld entstanden sei, die bescheidmäßig hätte vorgeschrieben werden müssen. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu finden, daß der hier in Frage stehende Rechnungsbetrag in Wahrheit eine Gebührenschuld darstelle, welche mit Abgabenbescheid nach der bezogenen Gesetzesstelle hätte vorgeschrieben werden müssen. Sollte die Beschwerdeführerin allenfalls - ausgehend von der Sachverhaltsschilderung - meinen, der in Rechnung gestellte Betrag stelle eine Kanaleinmündungsabgabe dar, so verkennt sie, daß die Kanaleinmündungsabgabe (als einer der Fälle einer Kanalerrichtungsabgabe) gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 NÖ Kanalgesetz 1977 für den Anschluß an die öffentliche Kanalanlage zu entrichten ist (nach dem NÖ Kanalgestz 1977 i. d.F. LGBl. 8230-5 heißt es nunmehr: für den möglichen Anschluß). Schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes erfassen somit Kanaleinmündungsabgaben nicht die Kosten des - von wem immer vorgenommenen - (tatsächlichen) Anschlusses an die öffentliches Kanalanlage (vgl. auch § 2 Abs. 6
NÖ Kanalgesetz 1977, wonach außer der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe) von der Gemeinde aus dem Titel des Anschlusses keine andere Geld- oder Naturalleistungen verlangt werden dürfen). Unabhängig davon, wie die vorliegende Sachlage (zivilrechtlich) zu deuten ist, was im Beschwerdefall dahingestellt zu bleiben hat, ist aus ihr nicht abzuleiten, es liege eine Gebührenschuld vor.
Mangels Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Gebührenschuld war der gegenständliche Antrag auf Rückzahlung, der (auch) das Begehren enthält, daß zunächst bescheidmäßig über die behauptete Gebührenschuld abgesprochen wird, als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf dessen § 55 Abs. 1, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Der für Umsatzsteuer und Porto geltend gemachte Betrag war im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Mängelbehebung Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170173.X00Im RIS seit
11.07.2001