TE Vwgh Beschluss 1997/11/24 97/09/0090

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
AVG §45 Abs2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Ing. O in K, vertreten durch Dr. Heinz Volker Strobl, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstraße 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. Februar 1997, Zl. Senat-WU-95-137, wegen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 50.000,-- (5 x S 10.000,--) verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

1. Insoweit der Beschwerdeführer "mangelhafte Tatsachenfeststellung" geltend macht, erweisen sich die von ihm im einzelnen aufgelisteten "Feststellungen" teilweise als für die Entscheidung nicht wesentlich, teilweise in der Aktenlage nicht gedeckt und unverständlich (z.B. die Frage der Entlohnung der ausländischen Arbeitskräfte, Kongruenz der Aufträge der ARGE Rennweg an die Firma Janecek & Sek GesmbH einerseits und des Auftrages dieser Firma an die Firma Budostal andererseits, die Frage der Aufsicht durch einen Generalunternehmer u.ä., alles Fragen, die zur Beurteilung des Vorbringens von Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen i.S.d. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zu beantworten wären, nicht aber in einem Fall nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit.), sodaß sich der Schluß aufdrängt, die - mit Ausnahme der Eigennamen der Ausländer und Bezeichnung der Baustelle wortgleiche - Beschwerde beziehe sich in Wahrheit auf ein anderes anhängiges Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers.

2. Insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beweiswürdigung ein Denkprozeß ist, der einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich ist, als es sich um die Frage handelt, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind und auf einer mängelfreien Sachverhaltsgrundlage beruhen. Schlüssig sind aber solche Erwägungen dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Der Beschwerdeführer übersieht in seinen Beschwerdeausführungen, daß die belangte Behörde bei Feststellung des der rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltes ohnedies vom Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Daß die belangte Behörde gegen Denkgesetze verstoßen habe, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

3. Insoweit der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Behauptung bekämpft, die belangte Behörde habe den vorliegenden Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt, insbesondere die Frage des Vorliegens eines Werkauftrages, eines Beschäftigungsverhältnisses oder der Überlassung von Arbeitskräften und der hiefür relevanten Vorfragen, verkennt der Beschwerdeführer auch hier, daß die von ihm bekämpfte Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG erfolgt ist, wonach der eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist, wer entgegen dem § 18 AuslBG die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber (hier: Firma Budostal mit Sitz in Krakau, Polen) ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betrieb im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde. Mit der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung (Verpflichtung des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und § 2 Abs. 3 AuslBG für ausländische Arbeitnehmer Beschäftigungsbewilligungen einzuholen und die Unmöglichkeit, sich durch privatrechtliche Verträge zu Lasten Dritter von dieser Verpflcihtung zu befreien) befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der geltenden Rechtslage. In der vorliegenden Beschwerde werden auch keine weiteren Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090090.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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