TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/13 L506 2155422-2

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Veröffentlicht am 13.08.2019
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Entscheidungsdatum

13.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

L506 2155422-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.07.2019, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 53 Abs 1 iVm Abs 2 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals am 23.02.2016 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) zusammengefasst damit begründete, dass er seinen Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadya verlassen habe da er wegen seines Glaubens verfolgt werde. Sie (gemeint: Angehörige der Glaubensgemeinschaft) seien aus unbedeutenden Gründen verhaftet, geschlagen und aufgefordert worden, den Glauben aufzugeben. Vor einem Jahr sei er persönlich angegriffen und am Kopf verletzt worden, weshalb er ausgereist sei. Er sei in der Schule erniedrigt, verachtet, schlecht behandelt und einmal blutig geschlagen worden. Bei einem Großereignis im Juli 2014 seien Häuser angezündet und Moscheen niedergebrannt worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Der Bürgermeister seiner Gemeinde habe die Ahmadis angezeigt und behauptet, dass diese den Koran verbrannt hätten und hätten die Leute angefangen, die Schrift auf den Gräbern der Ahmadis zu zerstören. Es gebe alle zwei bis drei Monate eine Versammlung im Dorf, um die Ahmadis zu verängstigen. Es würden Drohbriefe auf den Häusern angebracht und Steine gegen die Häuser geworfen werden. Vor den Häusern der Ahmadis werde demonstriert und die ?Priester' würden die Leute auffordern, Ahmadis zu töten.

2. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt und gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei.

Das BFA hielt fest, dass der BF mit seinem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

3. Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2018 als unbegründet abgewiesen.

Es wurde festgestellt, dass der BF Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadya sei und er vor seiner Ausreise - abgesehen von allgemeinen Diskriminierungen während seiner Schulzeit - keinen gegen ihn gerichteten individuellen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass dieser seinen Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen habe und nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne. Auch sei er keiner sonstigen Rückkehrgefährdung ausgesetzt und wurde auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen durch den BF gleichbleibend vorgetragen worden sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er aus einem Ort in Pakistan stamme, in dem auch eine größere Gruppe von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis lebe. Dem Vorbringen des BF sei aber keine konkret gegen ihn gesetzte Verfolgungshandlung zu entnehmen und könne den bezüglich seiner Schulzeit vorgebrachten Nachteilen kein aktueller Bezug zum Ausreisezeitpunkt entnommen werden. Auch hätten sich die Nachteile während der Schulzeit nicht auf die Beurteilung seiner schulischen Leistungen ausgewirkt, da diese, wie aus den vorgelegten Schulzeugnissen ersichtlich, als durchschnittlich zu beurteilen seien, was der BF in der Beschwerdeverhandlung auch bestätigt habe. Es sei somit keine zum Zeitpunkt der Ausreise des BF relevante Verfolgungshandlung erkennbar.

Ferner lebe die Familie des BF (Vater, Schwester, vier ältere Brüder) nach wie vor im Heimatdorf in Pakistan und betreibe die elterliche Landwirtschaft, was indiziere, dass der BF nicht individuell verfolgt worden sei. Auch stehe der BF in regelmäßigem telefonischen Kontakt zu seiner Familie, die über einen größeren Landbesitz verfüge und somit in der Herkunftsregion nicht unbekannt sei, und würde diese von Verfolgungshandlungen berichten, wenn solche existent seien, was jedoch nicht geschehen sei.

Der BF habe auch nicht von einem fluchtartigen oder unvorbereiteten Verlassen der Heimat gesprochen, sondern davon, dass er vorerst eine legale Ausreise versucht habe. Erst, nachdem er kein Visum erhalten habe, sei er illegal aus Pakistan ausgereist, was einmal mehr für eine überlegte Migration als für eine Flucht aus asylrelevanten Gründen spreche. Ein Ausreisedruck auf die ganze Familie, wie ihn der BF zu vermitteln versucht habe, könne nicht festgestellt werden.

Aus dem von der österreichischen Ahmadigemeinschaft ausgestellten Nachweis lasse sich für den BF nichts gewinnen und seien von diesem keine Tätigkeiten für die Ahmadigemeinschaft oder eine exponierte Position vorgebracht worden.

Der BF habe im Rahmen des Asylverfahrens ausschließlich Probleme vorgebracht, von den alle Ahmadis gleichermaßen betroffen seien und sei mangels eines diesbezüglichen Vorbringens des BF nicht davon auszugehen, dass er in das Blickfeld des pakistanischen Staates oder islamistischer Gruppierungen geraten sei.

Aus den in der rechtlichen Würdigung näher dargelegten Gründen wurde die Existenz einer Gruppenverfolgung der Ahmadis in Pakistan verneint, wozu mit Hinweis auf die länderkundlichen Feststellungen auf die fehlende Verfolgungsdichte verwiesen wurde. Hervorgehoben wurden die einschlägigen Länderfeststellungen, wonach es im allgemeinen den Ahamdis möglich war und sei, ihren Glauben auf einer eingeschränkten Basis sowohl im privaten Bereich als auch in der Gemeinschaft auszuüben, ohne das pakistanische Gesetz zu verletzen (UKHO 2.2015). Es werden nur wenige Fälle pro Jahr angezeigt und gehe die Zahl der Blasphemieanzeigen zurück.

Aus der aktuellen Berichtslage erschließe sich, dass die Mitgliedschaft zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi nicht mit Strafe bedroht sei.

Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung hänge stark von den Umständen des Einzelfalles ab und habe eine Überprüfung derselben im vorliegenden Fall keine individuelle Verfolgung des BF von asylrelevanter Intensität ergeben.

Letztlich wurde auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem der Hauptsiedlungsräume der Ahmadis (Rabwah, Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karachi, Lahore, Faisalabad, Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur oder Gujranwala) verwiesen.

Mit Zustellung an den Vertreter des BF erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 05.12.2018 in Rechtskraft.

4. Am 18.03.2019 stellte der BF den nunmehrigen, zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

5. In der Erstbefragung am 19.03.2019 am Flughafen Schwechat erklärte der BF über Befragen, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, er habe am 18.03.2019 von seinem Bruder erfahren, dass am 17.03.2019 in seinem Heimatbezirk in seinem Dorf ein Schusswechsel stattgefunden habe.

Er gehöre zur Minderheit der Ahmadis und wollen die die im Dorf ansässigen Khatme et Nabuat ihresgleichen nicht in diesem Dorf haben, weshalb es zu Übergriffen auf ihre Minderheit gekommen sei. Verwandte des BF seien bei dieser Schießerei verletzt worden und handle es sich um den dritten Vorfall innerhalb von 5 Monaten. Außerdem wolle die Regierung die Ahmadis aus dem Land haben, da sie nicht anerkannt werden würden. Dies seien alle Gründe für die neuerliche Antragstellung. Im Rückkehrfall könne alles passieren und könne er nichts Konkretes sagen.

6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.03.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

7. Am 05.06.2019 erfolgte im Beisein eines Rechtsberaters eine Einvernahme des BF im Asylverfahren, eingangs derer der BF über Befragen erklärte, gesund zu sein.

Zu seinem neuerlichen Asylantrag gab der BF an, dass der Cousin seines Vaters am Bein angeschossen worden sei; seine Familie seien Ahmadis und die Gegner seien Sunniten. Der Cousin habe den Vorfall ohne Erfolg bei der Polizei gemeldet und sei der Schütze weiterhin frei. Der Bruder seines Vaters sage, dass sie keine richtigen Moslems seien und sage der Vater, dass sein Bruder kein richtiger Moslem sei. Der Bruder des Vaters sage ferner, er würde in den Himmel kommen, wenn er sie ermorden würde, was auch die Ansicht der Mullahs sei. In Pakistan seien alle Ahmadis in Gefahr. Die Eltern und Geschwister leben im Heimatdorf von der elterlichen Landwirtschaft.

In Pakistan seien junge Menschen und Ahmadis in Gefahr und habe seine Familie bereits versucht, Visa für andere Länder zu erhalten.

Aufgefordert, den Vorfall hinsichtlich des Schusses auf seinen Cousin zu beschreiben, gab der BF an, der Cousin habe auf der Straße eine Diskussion mit Sunniten gehabt und habe ein Sunnit eine Waffe geholt und dem Cousin seines Vaters ins Bein geschossen. Der Vorfall habe sich im Heimatdorf, in dem ca. 4000 Menschen leben, ereignet.

In seiner Kindheit habe er gesehen, wie Leute das Grab seines Großvaters beschmiert hätten und seien die Ahmadis im Dorf beschuldigt worden, den Koran verbrannt zu haben. Die Polizisten würden alle in Haft nehmen, auch Kinder, weshalb er sich immer versteckt habe.

Ahmadis seien in Pakistan nicht sicher und würde auch der Premierminister negativ über diese sprechen. Nach Rückübersetzung gab der BF an, es handle sich nicht um den Cousin des Vaters, sondern um den Sohn des Cousins des Vaters.

Der Rechtsberater verwies darauf, dass sich seit der Entscheidung im Dezember 2018 die Sicherheitslage für Ahmadis in Pakistan verschlechtert habe und verwies auf einen Reuters Artikel vom 06.05.2019, weshalb der BF aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt sei.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.07.2019, hat das Bundesamt diesen Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I und II).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte III-V).

Gegen den BF wurde gem. § 53 Abs 1 iVM Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII).

Das BFA stellte fest, dass der BF im seinem ersten Asylverfahren kein asylrelevantes Vorbringen erstattet habe und sei die diesbezügliche Entscheidung in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Im nunmehrigen zweiten Verfahren habe der BF keine neuen Fluchtgründe im Sinne einer konkreten gegen seine Person gerichteten Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.

Das BFA hielt begründend fest, dass der BF im Zuge des gegenständlichen zweiten Asylverfahrens keine konkreten oder glaubhaften Verfolgungshandlungen gegen seine Person vorgebracht habe, sondern im wesentlichen seine Angaben aus dem Erstverfahren zur Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi aufrechterhalten habe.

Erweitert habe der BF sein Vorbringen dahingehend, dass er angegeben habe, dem Sohn des Cousins seines Vaters sei im Zuge eines Streits von einem Sunniten in das Bein geschossen worden. Die Informationen habe der BF aus dritter Hand erhalten und habe er nicht angegeben, wie er konkret in den Besitz dieser Informationen gekommen sei.

Auch bei Wahrunterstellung habe der BF nicht angegeben, in wieweit aus dem genannten Vorfall eine persönliche Bedrohungslage für ihn entstanden sei und habe er trotz mehrmaligem Nachfragen nicht erhellen können, inwieweit sich daraus eine Rückkehrgefährdung für seine Person ergeben solle. Seine Familie lebe nach wie vor Im Heimatdorf, verfüge über bedeutsamen Landbesitz (ca. 7 Hektar) und lebe von der Landwirtschaft. Der BF sei den Fragen zur Rückkehrgefährdung mehrmals ausgewichen und habe auf die allgemeine Lage der Ahmadis verwiesen.

Insgesamt wurde festgehalten, dass der BF wie auch im Erstverfahren keine persönliche Verfolgungslage angegeben habe. Die Angaben zum Vorfall mit dem Sohn des Cousins des Vaters des BF seien aufgrund der eklatanten Detailarmut nicht glaubwürdig.

Der Verweis der Rechtsberaterin auf eine Quelle in einem Informationsmedium sei kein hinreichend substantiiertes Entgegentreten gegenüber den vorliegenden Länderberichten der Staatendokumentation des BFA und werde mit der neuerlichen Asylantragstellung die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

Es seien nur Nebenumstände modifiziert worden, welche für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, was nichts an der Identität der Sache ändere und könne lediglich eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).

Das BFA stellte auch keine Rückkehrgefährdung des BF nach Pakistan fest und hielt unter Zugrundelegung der aktuellen länderkundlichen Feststellungen fest, dass sich die diesbezügliche Sachlage nicht geändert habe.

Zu Art 8 EMRK hielt das BFA fest, dass dieser in Österreich keine Familienangehörigen habe, weshalb kein Eingriff in das Familienleben des BF vorliege. Das Privatleben des BF in Österreich sei sehr beschränkt und könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Österreich fest verankert sei. Ferner sei bereits am 11.04.2017 eine negative Entscheidung des Bundesamtes ergangen und habe der BF spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen dürfen, ein dauerhaftes Aufenthaltsrechts in Österreich erlangen zu können.

In einer Gesamtabwägung würden die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.

Zum erlassenen Einreiseverbot in der Höhe von zwei Jahren führte das BFA aus, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermöge.

9. Der Bescheid des BFA vom 19.07.2019 wurde dem BF am 23.07.2019 rechtswirksam zugestellt.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 22.07.2019 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 05.08.2019.

Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtmittelbehörde möge

-) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen oder in eventu feststellen, dass diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme

-) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus vorliegen und dem BF eine solche von amtswegen erteilen

-) in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und diese von amtswegen zu erteilen

-) in eventu das verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben oder dieses entsprechend zu reduzieren

-) Den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen

-) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Abschiebung des BF eine reale Verletzung von Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde.

-) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

In der Beschwerde wurde der Verfahrensgang zusammengefasst und hinsichtlich der Gründe für die neuerliche Asylantragstellung auf das Vorbringen im behördlichen Verfahren verwiesen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich insofern maßgeblich geändert, als der BF von seinem Bruder mitgeteilt worden sei, dass einem Cousin von Sunniten in das Bein geschossen worden sei, da dieser Ahmadi sei.

Der Cousin habe den Vorfall der Polizei gemeldet, jedoch habe diese nichts unternommen. Der BF habe vielmehr vor ca. einem Monat von seinem Bruder erfahren, dass die Männer, die den Cousin angeschossen hätten, gegen die Familie des Cousins und gegen die Familie des BF eine Anzeige erstattet hätten, da sich diese als Moslems bezeichnen, was den Ahmadis verboten sei; dadurch sei die Familie des BF in den Fokus der Behörden und der sunnitischen Bevölkerung geraten, weshalb auch die Familie des BF so schnell als möglich das Land verlassen wolle.

Die belangte Behörde habe insofern ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, als sich die Befragung des BF auf wenige Fragen beschränkt habe und sei das Vorbringen des BF nur oberflächlich und allgemein behandelt worden. Wenn die Behörde der Ansicht sei, wonach das Vorbringen des BF unsubstantiiert sei, so hätte sie dem durch weiterführendes tiefergehendes Fragen begegnen müssen.

Ferner habe die Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Pakistan auf unvollständige, grob veraltete und allgemein gehaltene Länderberichte gestützt. Auch die Feststellungen zur Sicherheitslage seien nicht aktuell, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung von Subsidiärschutz nicht abschließend beurteilt werden können.

In einem wurde auf zusätzliche Berichte zur Situation in Pakistan verwiesen (zur allgemeinen Lage: World Report Pakistan 2018, Zugriff 03.10.2018, zur Lage der Ahmadis: US DOS 2018 Report on international Religious Freedom, 21. Juni 2019, HRW Jänner 2019 World Report Pakistan, zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der pakistanischen Polizei: RDC, 02.05.2019, Berichte auf ecoi net , Zugriff 03.10.2018, Bertelsmannstiftung 2016, Dt AA , 22.05.2017: Reise- und Sicherheitshinweise, ACCORD, Zugriff 3.10.2018, zur Korruption: Kurier abgerufen am 23.3.2018)

Weiters gehe aus den Berichten hervor, dass eine Anzeige gegen Ahmadis, die sich als Muslime bezeichnen, wie dies bei der Familie des BF der Fall war, eine Haftstrafe von bis zu 10 Jahren nach sich ziehen kann.

Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde dem Antrag des BF auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens stattgeben und dem BF den Status des Asylberechtigten, jedoch jedenfalls den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

Die Sicherheitslage sei allgemein als angespannt zu beurteilen und gebe es Terroranschläge und anderweitige Gewaltakte und Auseinandersetzungen; darüber hinaus komme eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht.

Der BF fürchte im Rückkehrfall aufgrund des Angriffes auf seinen Cousin sowie der Anzeige gegen die Familie des BF verfolgt und getötet zu werden, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein; diese Aspekte und neu aufgekommenen Tatsachen hätten zu einer entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts geführt.

12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr zweiten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.09.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 12.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis an.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk XXXX in der Provinz Punjab, Pakistan, und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA mangels Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Im ersten Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer, den Herkunftsstaat infolge der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis verlassen zu haben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2018, GZ XXXX wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und erwuchs das Erkenntnis durch die Zustellung an den Beschwerdeführer am 05.12.2018 in Rechtskraft.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 18.03.2019 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer stützte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte respektive führte er nunmehr eine Schussverletzung eines Verwanden durch einen Sunniten ins Treffen.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Im Herkunftsstaat lebt die Familie (Vater, Geschwister) des Beschwerdeführers an ihrem bisherigen Wohnsitz im Heimatdorf des Beschwerdeführers.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan festzustellen ist.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Er ist kein Mitglied in einem Verein und hat keine nennenswerten Deutschkenntnisse behauptet.

Er bestreitet seinen Unterhalt durch die Zuwendungen eines Freundes, bei dem er auch wohnt und für den er putzt und kocht. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

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KI vom 28.5.2019: Nord-Wasiristan: drei Tote bei Zusammenstößen zwischen Militär und PTM (Betrifft Abschnitte 0. Ethnische Minderheiten/Paschtunen; Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition; 0. Sicherheitslage/Khyber Pakhtunkhwa)

Während einer Demonstration der Pashtun Tahafuz Movement (PTM) kam es bei einem Kontrollpunkt in Boya, im Stammesdistrikt (Tribal District) Nord-Wasiristan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) am 26.5.2019 zu einem Schusswechsel (Standard 28.5.2019; vgl. AI 27.5.2019).

Gemäß Angaben des Nachrichtendienstes der pakistanischen Armee (Inter Services Public Relations, ISPR) wurde der Kontrollposten von einer von zwei führenden Mitgliedern der PTM sowie Mitgliedern der Nationalversammlung, Mohsin Dawar und Ali Wazir, angeführten Gruppe angegriffen. Beim darauffolgenden Schusswechsel wurden drei Personen getötet und 15 Personen - darunter fünf Soldaten - verletzt (Dawn 26.5.2019).

PTM-Aktivist Mohsin Dawar bestritt diese Version und beschuldigte die Armee, das Feuer auf die friedliche Kundgebung eröffnet zu haben (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM wurden dabei fünf Aktivisten getötet und 45 weitere verletzt (PT 27.5.2019). Der Abgeordnete zur Nationalversammlung Ali Wazir wurde gemeinsam mit einigen anderen Aktivisten der PTM verhaftet. Mohsin Dawar ist hingegen untergetaucht (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 27.5.2019).

Gemäß Angaben von Dawar wollte das Sicherheitspersonal verhindern, dass die Gruppe an einer Demonstration teilnimmt, die gegen mutmaßliche Übergriffe durch das Militär im Zuge einer Suchoperation gerichtet war (VOA 26.5.2019). Besagtem Protest durch die örtliche Bevölkerung, der am 25.5.2019 in Doga Macha Madakhel (Nord Wasiristan) begann, haben sich später Mitglieder der PTM angeschlossen (Dawn 26.5.2019; vgl. PT 27.5.2019). Im Zuge der Suchoperation wurde eine Frau zusammengeschlagen (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 26.5.2019) sowie einige Personen verhaftet (VOA 26.5.2019). Gemäß Angaben der PTM verlief diese Veranstaltung ruhig, bis Dawar und Wazir in der Gegend ankamen, um ebenfalls am Protest teilzunehmen. Nachdem bei dieser Demonstration Unruhen ausgebrochen waren, wurden mindestens 20 Personen verletzt (Dawn 26.5.2019).

In Folge dieser Zwischenfälle wurde in Nord-Wasiristan eine Ausgangssperre verhängt sowie Telefon- und Internetdienste abgeschalten (Dawn 26.5.2019; vgl. VOA 26.5.2019, PT 27.5.2019), weswegen es schwierig ist, Berichte aus dieser Region zu erhalten (VOA 26.5.2019).

Am 26.5.2019 wurde Ali Wazir einem Anti-Terror-Gericht in Bannu vorgeführt. Vom Gericht wurde eine achttägige Untersuchungshaft angeordnet und Wazir muss am 4.6.2019 wieder vor Gericht erscheinen. Er wurde u.A. wegen Terrorismus und Mordes angezeigt (Dawn 27.5.2019)

Die pakistanischen Behörden haben ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert (AI 27.5.2019). Im April 2019 richtete sich Premierminister Imran Khan an das PTM, wobei er die Anliegen der Paschtunen würdigte, jedoch klar machte, dass er Eskalationen nicht gutheiße (Dawn 26.5.2019). Ende April 2019 erhob die Armee Vorwürfe, dass die PTM Finanzierung durch afghanische und indische Geheimdienste erhalte (Dawn 26.5.2019; vgl. VOA 26.5.2019, Dawn 30.4.2019) und warnte die PTM, dass "ihre Zeit vorbei" sei, und dass diese die "roten Linien" nicht überschreiten solle (Dawn 26.5.2019; vgl. Dawn 30.4.2019). Es wurde eine mögliche nicht näher spezifizierte Aktion gegen die PTM angekündigt, wobei der Armeesprecher angab, dass diese Ansage keine "Kriegserklärung" sei und weder illegale Aktionen noch Unannehmlichkeiten für normale Paschtunen geplant seien (Dawn 30.4.2019).

Quellen:

* AI - Amnesty International (27.5.2019): Pakistan: Investigate North Waziristan killings, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/05/pakistan-investigate-north-waziristan-killings/, Zugriff 28.5.2019

* Dawn (26.5.2019): 3 people killed, 5 soldiers injured in exchange of fire at check post in North Waziristan, https://www.dawn.com/news/1484709, Zugriff 28.5.2019

* Dawn (27.5.2019): MNA Ali Wazir produced before ATC, remanded in CTD custody for 8 days, https://www.dawn.com/news/1484918, Zugriff 28.5.2019

* Dawn (30.4.2019): Foreign spy agencies fund PTM, says army, https://www.dawn.com/news/1479321/foreign-spy-agencies-fund-ptm-says-army, Zugriff 28.5.2019

* PT - Pakistan Today (27.5.2019): 3 killed, 15 injured in 'PTM-Army clash' in North Waziristan, https://www.pakistantoday.com.pk/2019/05/26/3-killed-15-injured-in-ptm-army-clash-in-north-waziristan/, Zugriff 28.5.2019

* Standard, der (28.5.2019): Amnesty fordert Untersuchung des Todes von Demonstranten in Pakistan, http://derstandard.at/2000103942873/Amnesty-fordert-Untersuchung-des-Todes-von-Demonstranten-in-Pakistan, Zugriff 28.5.2019

* VOA - Voice of America (26.5.2019): 3 Killed in Skirmish Between Pakistan Security Forces, Rights Activists, https://www.voanews.com/a/killed-in-skirmish-between-pakistan-security-forces-rights-activists/4933709.html, Zugriff 28.5.2019

1. Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad ("Islamabad Capital Territory") bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a).

Das Ergebnis der Volkszählung 2017 ergab für Pakistan ca. 207,8 Millionen Einwohner ohne Berücksichtigung von Azad Jammu & Kashmir und Gilgit-Baltistan (PBS 2017a), wo zusammengerechnet weitere ca. 5,5 Millionen Menschen leben (AJK PDD 2017 + Khan 2017 S 88-89). Das Land ist der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 5.2.2019).

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018).

Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am 25. Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019).

Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf (USDOS 13.3.2019), jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019) insbesondere gegen die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) (FH 1.2019). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlverlauf als transparent und gut durchgeführt ein, jedoch erschwerte die Selbstzensur der Berichterstatter das Treffen von qualifizierten Wahlentscheidungen für die Wähler (EUEOM 27.7.2018).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am 9. September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a).

Der Fokus der PTI-Koalitionsregierung liegt laut offizieller Darstellung auf dem Kampf gegen Korruption, der Sanierung von Wirtschaft und Finanzen sowie einem besseren Bildungs- und Gesundheitssystem (AA 1.2.2019a). In der Praxis dominiert das Militär wichtige Politikbereiche, insbesondere innere sowie äußere Sicherheit und Beziehungen zu - für Pakistans äußere Sicherheit zentralen - Staaten wie Afghanistan, Indien und USA (AA 21.8.2018; vgl. FH 1.2019). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des Inter-Services Intelligence (ISI) gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity.org o.D.).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan-innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

* AJK PDD - Azad Government of the State of Jammu and Kashmir - Planning & Development Department (2017): Azad Jammu & Kashmir at a Glance 2017, https://pndajk.gov.pk/uploadfiles/downloads/At%20a%20Glance%202017.pdf, Zugriff 4.4.2019

* CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019

* Dawn (2.7.2018): Mechanism for filling reserved seats seen as flawed, https://www.dawn.com/news/1417406, Zugriff 23.4.2019

* EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 1.4.2019

* ET - Express Tribune, the (3.8.2018): MQM support gives PTI required majority in NA, https://tribune.com.pk/story/1772639/1-mqm-p-throws-weight-behind-pti/, Zugriff 23.4.2019

* FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 - Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019

* Globalsecurity.org (o.D.): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI] http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 12.3.2019

* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019

* Khan, Ehsan Mehmood (2017): Constitutional Status of Gilgit Baltistan: An Issue of Human Security, https://www.ndu.edu.pk/issra/issra_pub/articles/margalla-paper/Margalla-Paper-2017/7-Constitutional-Status-Dr-Ehsan-Mehmood-Khan.pdf, Zugriff 4.4.2019

* PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census - 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019

* USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 - Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019

2. Sicherheitslage

Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).

Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a).

Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).

Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vgl. BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019).

Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in Pakistan verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vgl. PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018).

Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiös-konfessionellen Gruppierungen führten 2018 landesweit 262 terroristische Angriffe durch. Dabei kamen 595 Menschen ums Leben und weitere 1.030 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 371 Zivilisten, 173 Angehörige der Sicherheitskräfte und 51 Aufständische. 136 (52 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, jedoch die höchste Zahl an Opfern (218 Tote und 394 Verletzte) gab es bei insgesamt 24 Terrorangriffen auf politische Persönlichkeiten. Zivilisten waren das Ziel von 47 (18 %) Angriffen, acht waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste bzw. Mitglieder der Friedenskommittees und sieben hatten Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zum Ziel (PIPS 7.1.2019 S 17f). Im Vergleich zu 2017 gab es im Jahr 2018 29 Prozent weniger terroristische Angriffe, bei denen um 27 Prozent weniger Todesopfer und um 40 Prozent weniger Verletzte zu beklagen waren (PIPS 7.1.2019).

Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihre Splittergruppen, insbesondere Jamaatul Ahrar und Hizbul Ahrar, bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Talibanfraktionen, Lashkar-e-Islam und Islamischer Staat führten 2018 171 terroristische Angriffe mit 449 Toten und 769 Verletzten durch. Nationalistische Gruppierungen, vorwiegend belutschische, führten 80 terroristische Angriffe mit 96 Toten und 216 Verletzten durch. Elf terroristische Angriffe mit 50 Toten und 45 Verletzten waren konfessionell motiviert (PIPS 7.1.2019).

Das Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) registrierte für die Jahre 2017, 2018 bzw. das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) für gesamt Pakistan sowie die unterschiedlichen Provinzen bzw. Gebiete nachfolgende Zahlen an terroristischen Anschlägen und Todesopfern (Quellenangabe siehe Tabelle; Darstellung BFA Staatendokumentation):

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

Insgesamt gab es im Jahr 2018 in Pakistan, inklusive der oben genannten terroristischen Anschläge, 497 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2017: 713; -30 %), darunter 31 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2017: 75), 22 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2017: 68), 131 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2017: 171) und 22 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2017: vier) (PIPS 7.1.2019 S 19f; Zahlen für 2017: PIPS 7.1.2018 S 20). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 46 % auf 869 von 1.611 im Jahr 2017, die Zahl der verletzten Personen sank im selben Zeitraum um 31 % von 2.212 auf 1.516 (PIPS 7.1.2019 S 20).

Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vgl. UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.2. wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vgl. Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Siehe dazu auch Abschnitt 0.

Nach dem Angriff auf die Militärschule in Peschawar im Dezember 2014 wurde der National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus in Kraft gesetzt. Die 20 Punkte des Plans umfassen Maßnahmen sowohl gegen Terrorismus als auch gegen Extremismus. Gemäß Einschätzung von PIPS wurden in den vier Jahren, die der Plan nun in Kraft ist, zufriedenstellende Fortschritte im Bereich der Terrorismusbekämpfung erzielt. Die Fortschritte im Bereich der Extremismusbekämpfung werden als nicht zufriedenstellend angesehen (PIPS 7.1.2019 S 89ff).

Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die "korrigierende religiöse Bildung", Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten. Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 19.9.2018).

Trotz gesetzlicher Regelungen gegen die Finanzierung von Terrorismus, die internationalen Standards entsprechen, werden Gruppen wie Lashkar-e Tayyiba nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen. Auch gibt es Lücken in der Umsetzung der Sanktionen des UN-Sicherheitsrates gegen Al-Qaeda und den Islamischen Staat (USDOS 19.9.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan-innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019

* BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich (27.3.2019): Reiseinformation Pakistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/pakistan/, Zugriff 3.4.2019

* Dawn (8.4.2019): India-Pakistan conflict: Experts warn of harmful implications, https://www.dawn.com/news/1474645/india-pakistan-conflict-experts-warn-of-harmful-implications, Zugriff 8.4.2019

* Dawn (26.7.2018): 'Naya Pakistan' imminent: PTI leads in slow count of 11th general elections vote, https://www.dawn.com/news/1421984/voting-underway-across-pakistan-amid-tight-security-with-only-hours-left-till-polling-ends, Zugriff 3.4.2019

* Dawn (29.5.2018): Fata's historic transition, https://www.dawn.com/news/1410706/fatas-historic-transition, Zugriff 19.3.2019

* DW - Deutsche Welle (28.2.2019): Opinion: India, Pakistan, and the remote but real threat of nuclear war, https://www.dw.com/en/opinion-india-pakistan-and-the-remote-but-real-threat-of-nuclear-war/a-47721752, Zugriff 8.4.2019

* EASO - European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan - Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

* EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 1.4.2019

* PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (9.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 9.4.2019

* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019

* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019

* Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019

* Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019

* Spiegel (2.3.2019): "Die roten Linien wurden verschoben", http://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-die-roten-linien-verschoben-a-1255811.html, Zugriff 2.4.2019

* Standard, der (2.4.2019): Pakistan meldet mehrere Tote nach Beschuss aus Indien, https://derstandard.at/2000100638494/Pakistan-meldet-mehrere-Tote-nach-Beschuss-aus-Indien-in-Kaschmir, Zugriff 3.4.2019

* Time (28.2.2019): From Suicide Bombing to Captured Pilot: A Timeline of the Latest Crisis in Kashmir, http://time.com/5541090/india-pakistan-2019-tensions-timeline/, Zugriff 2.4.2019

* UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (7.3.2019): Foreign travel advice - Pakistan, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/pakistan, Zugriff 3.4.2019

* USDOS - US Department of State (19.9.2018): Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444941.html, Zugriff 2.4.2019

2.1. Wichtige Terrorgruppen

Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte der in Pakistan aktiven militanten regierungsfeindlichen Gruppen. Die TTP ist eine Dachorganisation 13 verschiedener - also ungefähr der Hälfte aller pakistanischen - Talibanfraktionen. Die Hochburgen der TTP in den ehem. FATA wurden durch militärische Operationen beseitigt, jedoch hält die TTP nach wie vor Rückzugsgebiete in Ostafghanistan. Analysten meinen, dass die TTP sich Mitte 2018 unter neuer Führung in Süd-Wasiristan vereinen konnte und wieder schlagkräftiger würde (EASO 10.2018 S 24f). PIPS hingegen gibt an, dass TTP verzweifelt darum kämpfe, ihr Netzwerk zu erhalten, innere Streitereien zu überwinden und die Finanzierung sicherzustellen (PIPS 7.1.2019 S 74).

Gemäß PIPS war die TTP im Jahr 2018 für 79 Terroranschläge mit 185 Toten verantwortlich. 57 dieser Anschläge wurden in Khyber Pakhtunkhwa, wo die Gruppe für den größten Teil aller Anschläge verantwortlich war, und 18 in Belutschistan durchgeführt (PIPS 7.1.2019 S 74f). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 hat die TTP die Verantwortung für mehrere Anschläge übernommen (EASO 10.2018 S 26).

Kleinere militante Organisationen, die in Khyber Pakhtunkhwa - insbesondere in den ehem. Stammesgebieten - aktiv sind, werden als Lokale Taliban bezeichnet. Diese Gruppen führten 2018 28 terroristische Anschläge mit elf Todesopfern durch. Die meisten dieser Vorfälle sind religiös motiviert und zielen auf Mädchenschulen, NGOs, Sicherheitskräfte oder Stammesälteste ab. Eine Talibangruppe unter Mullah Nazir ist in Nord-Wasiristan aktiv. Sie wurde einst als "gute Taliban" bezeichnet und nennt sich heute Friedenskommittee. Sie bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement [siehe auch Abschnitt 0] (PIPS 7.1.2019 S 74f).

Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Die Hizbul Ahrar (HuA) spaltete sich 2017 von der JuA ab (EASO 10.2018 S 26f). Gemäß PIPS waren im Jahr 2018 JuA für 15 terroristische Anschläge (2017: 37) mit elf Toten, alle in Khyber Pakhtunkhwa, sowie HuA für sechs Anschläge in vier verschiedenen Provinzen verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 74).

Der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (IS / ISKP / Daesh) ist seit 2015 in Pakistan aktiv. Der IS konnte seinen Einfluss durch taktische Bündnisse mit ähnlich ausgerichteten örtlichen Gruppen vergrößern. IS hat lokale Zweigstellen und Rekrutierungsnetzwerke in einigen Großstädten wie Peschawar oder Karatschi (EASO 10.2018 S 29f). Der IS war 2018 für zwei große Anschläge im Zusammenhang mit den Wahlen in Belutschistan verantwortlich und war vermehrt in konfessionelle Gewalt involviert. Im Jahr 2018 wurden bei insgesamt fünf Anschlägen durch den IS 224 Menschen getötet. Der IS ist insbesondere in Belutschistan präsent, wo er 2018 vier große terroristische Anschläge durchführte; ein weiterer Anschlag geschah in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019 S 76f).

Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen (EASO 10.2018 S 32). Im Jahr 2018 war LeJ für sieben terroristische Angriffe, darunter sechs in Belutschistan und einem in Khyber Pakhtunkhwa, mit insgesamt neun Toten, verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 78). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke zu erklären (PIPS 7.1.2018 S 87).

Die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen ist trotz einer verminderten Zahl an durchgeführten Anschlägen intakt. Die Balochistan Liberation Army (BLA) und die Baloch Liberation Front (BLF) führten 2018 addiert 45 terroristische Anschläge in Belutschistan und zwei in Karatschi durch [siehe auch Abschnitt 0]. 2018 wurden erstmals zwei Selbstmordangriffe durchgeführt. Diese Taktik wird normalerweise von religiösen Gruppierungen verwendet, hingegen sind die belutschischen Gruppierungen nationalistisch und politisch links einzuordnen (PIPS 7.1.2019).

Quellen:

* EASO - European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan - Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019

* PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019

* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019

2.2. Belutschistan

Die Provinz Belutschistan ist in 32 Distrikte mit insgesamt 134 Tehsils (administrative Einheit unterhalb der Distrikte) eingeteilt. Zur Volkszählung 2017 hat die Provinz 12,3 Millionen Einwohner; in der Hauptstadt Quetta leben ca. 1,7 Millionen Menschen (PBS 2017d).

Die Provinz Belutschistan ist mit einer Vielzahl von Konflikten belastet, wie zum Beispiel zwischen dem Staat und Nationalisten (Militär gegen bewaffnete Gruppen), Stammesfehden sowie ethnisch und religiös motivierte Auseinandersetzungen. Diese Konflikte werden durch die Beteiligung ausländischer Staa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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