TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/2 W199 2207940-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2019
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Entscheidungsdatum

02.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W 199 2207940-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2019, Zl. 1101414507 - 190829082, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3, § 15b Abs. 1 und § 57 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 und §§ 52, 53, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 9.1.2016 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX AGM) am selben Tag gab er an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er wegen eines Geschlechtsverkehrs (einer Affäre) mit einer verheirateten Frau Probleme gehabt habe. Bei einer Rückkehr drohe ihm deshalb die Steinigung.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion XXXX in XXXX ) am 26.6.2018 wiederholte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen.

1.2. Mit Bescheid vom 5.9.2018, 1101414507 - 160040142/BMI-BFA_SZB_RD, wies das Bundesamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG; Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters sprach es aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Begründend führte das Bundesamt - wie es im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2018, L525 2207940-1/6E (in der Folge: Erkenntnis vom 13.12.2018) wiedergegeben wird - "im Wesentlichen zusammengefasst aus, es könne seinem Vorbringen (außereheliche Beziehung zu einer verheirateten Frau) keine Asylrelevanz zugebilligt werden, da seiner Fluchtgeschichte kein Glauben geschenkt werde[n] könne (§ 3 AsylG [...]), darüber hinaus das Bestehen einer realen Gefahr bei einer Rückkehr (§ 8 AsylG [...]), nicht glaubhaft machen können. Ferner liege eine besondere Integrationsverfestigung nicht vor und wurde zudem ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (§ 57 AsylG), weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei."

Dieser Bescheid dürfte dem Beschwerdeführer am 11.9.2018 zugestellt worden sein; aus dem Zustellschein geht nicht hervor, in welchem Verhältnis die Person, welche die Sendung übernahm, zu ihm stand.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 2.10.2018 eine Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 13.12.2018, "gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet" abwies.

Das Bundesverwaltungsgericht traf ua. folgende Feststellungen [BFA = Bundesamt]:

1.1[.] Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest [...]. Der Beschwerdeführer spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau [...]. Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran [...]. Der Beschwerdeführer hat im Iran die Schule mit Matura abgeschlossen (fünf Jahre Volksschule, drei Jahre Mittelschule, vier Jahre Gymnasium) und war der Beschwerdeführer zuletzt als Taxifahrer im Iran tätig [...]. Der Beschwerdeführer verfügt über Familie im Iran (Eltern) und hat zu den Angehörigen einmal in der Woche per Internet Kontakt [...].

Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2015 den Iran verlassen [...] und befindet sich nach illegaler Einreise in das deutsche Bundesgebiet am 6.1.2016 spätestens seit dem 9.1.2016 in Österreich [...]. Der Beschwerdeführer hat den A1 Kurs ohne Prüfung absolviert. Der Beschwerdeführer kann einfache Fragen auf Deutsch nicht beantworten bzw. spricht er kein Deutsch [...]. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und befindet sich in Grundversorgung [...]. Der Beschwerdeführer hat keine sozialen Kontakte zur österreichischen Gesellschaft [...]. Der Beschwerdeführer ist gesund [...].

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden.

Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht "Länderfeststellungen".

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht ua. aus [BFA = Bundesamt]:

2.1[.] Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen während des Verfahrens gleichgebliebenen Angaben vor der belangten Behörde und aus dem vorgelegten Identitätsnachweis [...]. Dass der Beschwerdeführer zwar einen A1 Deutschkurs ohne Ablegung einer Prüfung besucht hat, aber kein Deutsch spricht bzw. einfache Fragen auf Deutsch nicht beantworten kann, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung über die Teilnahme am A1 Deutschkurs Modul A für die Zeit vom 3.10.2016 bis 28.10.2016 [...] und aus der Einvernahme vor der belangten Behörde [...]. Dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Kontakte zur österreichischen Gesellschaft verfügt, gab er während des Verfahrens selbst an [...] und wurde dies in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten; daran ändert auch der Umstand nichts, als der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er außerhalb seiner Unterkunft bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft geknüpft habe, bedauernd entgegnete: "Leider nicht". Darüber hinaus fragte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch: "Warum nicht?" und der Beschwerdeführer gab zur Antwort, seine Sprachkenntnisse seien noch nicht so weit und er wolle gern mit den Österreichern in Kontakt sein. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, resultiert ebenso aus den Angaben im Rahmen der Einvernahmen des Beschwerdeführers [...]. Weitere integrative Schritte seitens des Beschwerdeführers wurden nicht behauptet.

Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.12.2018 zu Handen seines damaligen Vertreters zugestellt.

2.1.1. Am 13.8.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ("OÖ Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung FGA XXXX PI Fremdenpolizei") am selben Tag gab er an, es sei ihm, nachdem er in Österreich "einen zweiten negativen Bescheid" bekommen habe (gemeint vermutlich: ein den negativen Bescheid bestätigendes Erkenntnis), psychisch sehr schlecht gegangen. Er habe begonnen, Alkohol zu trinken, um alles zu unterdrücken. Freunde hätten ihn eingeladen, die Kirche zu besuchen. Er habe dies getan und die innere Ruhe gespürt. Er habe mit dem Pfarrer gesprochen und ihn gebeten, ihm Kurse zu geben, damit er mehr über das Christentum erfahren könne, um die Taufe zu empfangen. Da er leider einen negativen Bescheid bekommen habe, sei er nach Tirol verlegt worden und könne deshalb die Kurse nicht mehr besuchen. Im Iran könne er seinen neuen Glauben nicht ausüben. Dies wäre lebensgefährlich; dort werde er getötet. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. der Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, er besuche seit etwa einem Jahr die iranische Kirche, dadurch hätten sich die Fluchtgründe geändert. Ein Schreiben des Pfarrers bestätige seinen Willen zur Teilnahme an Kursen.

2.1.2. Mit einer nicht datierten Verfahrensanordnung (im angefochtenen Bescheid ist vom 14.8.2019 die Rede) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG 2005 mitgeteilt, dass er in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen habe.

2.1.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle XXXX in XXXX ) am 28.8.2019 legte der Beschwerdeführer zunächst ein Schreiben eines Pastors der "Pfingstgemeinde XXXX " in XXXX vom 23.8.2019 vor, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr die Gemeinde ("unsere Gemeinde") in XXXX besuche. Er habe Interesse am christlichen Glauben gefunden und den Glaubensgrundkurs beginnen wollen, doch da er die Stadt habe wechseln müssen, habe er daran leider nicht teilnehmen können.

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme an, er habe in Österreich und im Bereich der Europäischen Union keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Seine Angaben aus dem ersten Asylverfahren träfen zu und gölten auch für den nunmehr gestellten Antrag. Auf die Frage nach weiteren Gründen gab er an, er sei "von Herzen her Christ". Er sei nicht getauft worden, beabsichtige aber, einen Kurs zu besuchen und getauft zu werden. Als Grund gab er an, im Islam sei "nichts Wahres", es gehe "nur um Krieg und töten". Auf die Frage, wie er zu diesem Schluss gekommen sei, gab er an, er habe es in seinem Herkunftsland gesehen, alles seien "nur Lügen" gewesen. Auf den Vorhalt, in anderen Ländern werde der Islam friedlich gelebt, erklärte der Beschwerdeführer, im Islam gebe es "die Propheten", von denen er aber keine Wunder gesehen habe, von Jesus aber schon. Im Islam sei alles Krieg, es sei nichts Wahres darin, dies sei allgemein so und gelte nach seiner Ansicht für alle Anhänger des Islam. Auf die Frage, seit wann er wisse, dass er "dem christlichen Glauben zugetan" sei, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei vor etwa einem Jahr gewesen, als er seinen negativen Bescheid bekommen habe. Er sei traurig geworden, habe Depressionen bekommen und zu trinken begonnen. Seine iranischen Freunde hätten ihn dazu bewogen, in die Kirche zu gehen. Dort habe ihm die Gemeinschaft gefallen; alle hätten für ihn gebetet, er habe die innere Ruhe gespürt und nach dem Besuch der Kirche dem Alkohol entsagt. Es sei etwas Besonderes für ihn gewesen, seither habe er gewusst, dass er Christ sein wolle. Er habe dann auch die Taufkurse besuchen wollen, sei aber ständig verlegt worden und habe sie daher nicht besuchen können. Das genaue Datum, an dem er die Kirche besucht habe, wisse er nicht, es sei aber vor etwa einem Jahr gewesen. Es dürfte im Winter gewesen sein. Auf den Vorhalt, dass dies zeitlich nicht zu den anderen Angaben passe, meinte er, es dürfte im Herbst 2018 gewesen sein. Bei der Kirche habe es sich um die Freikirche XXXX gehandelt. Er sei jede Woche hingegangen, am Sonntag in die Kirche und am Dienstag woanders, um zu beten und zu danken. Auf die Frage nach den Gebeten erklärte der Beschwerdeführer, es seien Gebete auf Farsi gewesen; auf die Fragen nach ihren Namen gab er an, "wir" seien dankbar gewesen. Auf die Frage nach "konkreten" Gebeten meinte er, er habe ein Gebet in seinem Herzen. Gott habe seinen einzigen Sohn "hergegeben", um den Menschen ihre Sünden ("unsere Sünden") zu vergeben. Das Vaterunser kenne er, er könne es aber nicht auswendig und könne es nicht wiedergeben. Die XXXX -Kirche habe er bis in den März 2019 besucht. Der Beschwerdeführer nannte den Namen des Pastors (es handelt sich um den Namen, mit dem die vorgelegte Bestätigung unterschrieben ist), es gebe auch einen zweiten Pastor, von dem er nur den Vornamen nennen könne. Auf die Frage, welche Maßnahmen er hinsichtlich seines Glaubenswechsels bisher gesetzt habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei immer in die Kirche gegangen und habe dort sonntags gebetet. Kurse habe er bisher keine besucht, beabsichtige es aber. Auf die Frage, warum er zwischen Herbst 2018 und März 2019, als er die Kirche in XXXX besucht habe, keinen Kurs besucht habe, gab er an, er habe das tun wollen, die Kurse seien aber immer voll belegt gewesen und er habe keinen Platz bekommen. Am nächsten Kurs hätte er teilnehmen dürfen, sei aber verlegt worden. Auf die Frage, warum er bisher nie angegeben habe, dass er für einen Taufkurs angemeldet gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, dass dies so wichtig sei. Außerdem habe er sein Interesse am Glauben erst mit den Kirchenbesuchen erlangt. Es habe sich gestärkt, und dann habe er beschlossen, sich für einen Kurs einzutragen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er zunächst angegeben habe, der erste Besuch der Kirche, das Gemeinschaftsgefühl und die Gebete der anderen seien der ausschlaggebende Aspekt für ihn gewesen, seinen Glauben zu wechseln. Auf die Frage nach dem Taufkurs habe er zunächst angegeben, er habe keinen Platz erhalten; später wieder, sein Glaube habe sich erst festigen müssen. Dies sei widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe in der Kirche die Ruhe gespürt, aber nicht beschlossen, den Glauben zu wechseln. Er sei sonntags zur Kirche gegangen und habe sich nach zwei Monaten entschlossen, die Taufkurse zu besuchen. Den genauen Tag dieses Entschlusses wisse er nicht. Da er angab, die Monate des julianischen (gemeint möglicherweise: Gregorianischen; dazu unten) Kalenders nicht zu kennen, wurde er aufgefordert, den Monatsnamen nach dem persischen Kalender anzugeben; er gab an, er habe Anfang des Monats Day (Dey; in der Niederschrift mit Dezember übersetzt, der Monat umfasst den Zeitraum vom 22. Dezember bis zum 20. Jänner) mit dem Pastor gesprochen. Er lese seit März 2019 ein- bis zweimal in der Woche in der Bibel, habe sie aber nicht durchgelesen. Seine Lieblingsstelle sei die "Stelle von Johanna" (gemeint ist Johannes). Gott habe seinen einzigen Sohn geopfert, um die Schulden der Menschen ("unsere Schulden") zu tilgen, damit sie ("wir") ein weiteres reines Leben führen könnten. "Johanna" sei einer der Schüler von Jesus. Die Verbindung zwischen "Johanna" und Jesus kenne er nicht; "sie" (hier dürfte ein Übersetzungsfehler vorliegen) sei "eine der Schüler" von Jesus gewesen. Aus wie vielen Teilen die Bibel bestehe, wisse er nicht; er habe keine Kurse besucht. Seit Herbst 2018 beschäftige er sich mit dem Christentum. Er verfüge über eine Bibel in seiner Muttersprache. Seine Glaubensrichtung sei "Freie Kirche/Protestant". Auf die Frage, was ihn am protestantischen Glauben im Gegensatz zum muslimischen so fasziniere, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht viele Informationen. Religiöse Feiertage kenne er nicht; das Weihnachtsfest werde aus Anlass der Geburt Jesu gefeiert. Wann Jesus auferstanden sei, wisse er nicht; was am Karfreitag geschehen sei, ebenso wenig, er habe die Kurse nicht besucht. Die Zehn Gebote kenne er nicht. Nach einer Diskussion gab er an: "Du sollst vergeben, nicht sündigen, nicht wem anderen etwas wegnehmen". Er kenne die Sakramente nicht, er wisse, dass es ein Altes und ein Neues Testament gebe, Evangelien kenne er nicht. Das letzte Mal habe er eine Messe besucht, bevor er in XXXX bei der Polizei gewesen sei (gemeint ist offenbar die Befragung am 13.8.2019). Auf die Frage, warum er nicht früher einen Asylantrag gestellt und bekannt gegeben habe, dass er konvertiert sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, dass er einen Antrag stellen könne. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, sein Vorverfahren sei mit 17.12.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden, zu diesem Zeitpunkt habe er sich schon seit mindestens zwei Monaten mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt. Er wurde gefragt, weshalb er dem Bundesamt seine Intention nicht mitgeteilt habe, und gab an, er habe keine Einvernahme gehabt.

Auf die Frage, was ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat geschehen würde, gab er an, seine Eltern hätten von seinem Glaubenswechsel erfahren und ihn ausgeschlossen; außerdem würde er getötet.

2.1.4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle XXXX ) am 2.9.2019 gab der Beschwerdeführer an, er halte sich seit etwa dreieinhalb Jahren in Österreich auf und sei vor etwa einem Jahr Christ geworden, vor allem, weil er große psychische Probleme gehabt habe. Er habe dann das Christentum entdeckt und seine innere Ruhe gefunden. Er habe bereits erwähnt, dass er keine Glaubenskurse besucht habe und auch nicht getauft sei. Er sei aber ein überzeugter Christ und sei konvertiert, auch wenn er nicht getauft sei. Er werde auch bald mit dem Glaubenskurs beginnen. Am letzten Sonntag sei er in der Pfarre in XXXX gewesen. Der Pastor sei auf Urlaub gewesen, deshalb sei für nächsten Sonntag ein Termin angesetzt worden. Dort würden seine Kurstermine vereinbart werden. Wann der Kurs beginne, werde er erst am Sonntag erfahren. Auf die Frage, weshalb er sich nicht früher erkundigt habe, welche Pfarren es in der Nähe gebe, sondern dies erst nach der Einvernahme getan habe, gab er an, er kenne sich in dieser Region nicht aus. Er habe zunächst nur eine katholische Kirche und erst mit Hilfe seiner Rechtsberaterin diese protestantische Kirche gefunden. Auf die Frage, warum er nicht in eigener Initiative im Internet nach protestantischen Kirchen in der Region gesucht habe, schwieg der Beschwerdeführer zunächst und gab dann an, er habe sich in der Gegend nicht ausgekannt. Er sei nicht Christ geworden, um Asyl zu erhalten, er liebe Jesus Christus. Der Beschwerdeführer legte seine Bibel vor, die er seit März besitze; es handelte sich nach den Feststellungen in der Niederschrift um eine Bibel in neuwertigem Zustand, und zwar nur um das Neue Testament, Fassung 2015. Zwei Verse waren darin mit Bleistift angestrichen. Auf die Frage, warum er sich nicht auch das Alte Testament beschafft habe, gab er an, er könne nichts dafür, er habe nur dieses Buch bekommen und werde sich erkundigen.

Die bei der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin fragte, weshalb der Beschwerdeführer ab März 2019 nicht mehr in die Kirche gegangen sei. Er gab an, man habe ihn in den Iran zurückschicken wollen, deshalb sei er nach XXXX überstellt worden. Dort sei er "am Gipfel eines Berges" gewesen, weshalb er dort keine Kirche gefunden habe. Auf weitere Fragen des oder der Bediensteten des Bundesamtes gab er an, er habe in XXXX zwar Ausgang gehabt, hätte aber bis zum nächsten Postamt über drei Stunden gehen müssen. Er habe einmal einem Vertreter der Diakonie gesagt, dass er einem Gottesdienst beiwohnen wolle, dieser habe zugesagt, sich zu erkundigen, habe sich aber nicht mehr gemeldet. Den Namen dieses Vertreters habe er vergessen; das Gespräch habe etwa einen Monat nach seiner Ankunft stattgefunden. Auf die Frage, warum er sich nicht öfter erkundigt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht daran gedacht. Die Bibel - antwortete er auf eine Frage der Rechtsberaterin - habe er bisher nicht vollständig durchgelesen, "[w]eil der Text nicht kompliziert und sehr schwer ist für mich". Auf die Frage des oder der Bediensteten des Bundesamtes, nach welchem Muster er die Bibel lese, etwa von vorne nach hinten, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich entschieden, "zufällig zu lesen". Er öffne das Buch und lese die Stelle, die er sehe. Meistens mache er das, wenn er traurig sei. Er konnte keine Evangelisten angeben und bat um die Chance, den Glaubenskurs besuchen zu dürfen und getauft zu werden. Er zeigte ein Video auf seinem Mobiltelefon, auf dem man erkannte, dass jemand (vermutlich der Beschwerdeführer) an einem Gottesdienst am 1.9.2019 in der Pfarre in XXXX teilnahm. Über den Inhalt der Predigt dort konnte er nichts sagen, da er noch nicht so gut deutsch verstehe.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt diesen - zweiten - Asylantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII). Schließlich hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab 14.8.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII). Begründend schildert das Bundesamt den Verfahrensgang und stellt fest, der Beschwerdeführer habe im neuen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation im Iran. Beweiswürdigend führt es aus, das neue Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Die Angaben zum neuen Fluchtvorbringen seien vage, ungenau und im Generellen sehr widersprüchlich. So habe der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Augenblick, in dem er gewusst habe, dass er Christ sei, zunächst angegeben, dies sei vor etwa einem Jahr gewesen, als er eine Kirche in XXXX betreten und dort die innere Ruhe und die Gebete der Gemeinschaft verspürt habe. Später wiederum habe er angeführt, dass sich dieses Gefühl erst mit der Zeit entwickelt habe und er erst mit der versuchten Anmeldung zu einem Taufkurs dieses Gefühl verspürt habe. Auch seine Angaben zu dem Ereignis vor einem Jahr seien nicht nur ungenau und vage, sondern er habe keine genauen Daten und keine klar nachvollziehbaren Angaben machen können. Es sei nicht plausibel, dass er zuerst angegeben habe, er habe sich bereits vor einem Jahr dem christlichen Glauben zugewandt, könne jedoch kein Datum nennen, dass er später aber gemeint habe, es sei Winter gewesen, denn dann müsste man von entweder einem halben oder anderthalb Jahren sprechen. Damit konfrontiert, habe er sich zunächst auf den Herbst 2018 festgelegt, später aber den Dezember dieses Jahres angegeben.

Auch im Zusammenhang mit dem Taufkurs habe er widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er zunächst angegeben, er habe keinen Taufkurs besucht, weil die Kurse voll belegt gewesen seien, später habe er angeführt, er habe "im generellen" erst später um einen Taufkursplatz angesucht, und schließlich, er habe infolge seiner Verlegung nach XXXX nicht an einem Taufkurs teilnehmen können. Auch dem Schreiben der "Pfarre", das er bei seiner Einvernahme vorgelegt habe, sei nur zu entnehmen, dass er am Gemeinschaftsleben teilgenommen habe, jedoch nicht, dass irgendwann seine Teilnahme an einem Taufkurs geplant gewesen sei.

Viel maßgeblicher sei jedoch seine fehlende Eigeninitiative hinsichtlich seines behaupteten Glaubenswechsels. So habe er, obwohl er bereits seit März 2019 im Neuen Testament lese, nicht einmal die Evangelisten aufzählen können. Als einzigen Evangelisten, der ihm geläufig sei, habe er "Johanna" und nicht "Johannes" angegeben. Er habe auch nichts unternommen, um sich das Alte Testament zu beschaffen und dadurch mehr über den christlichen Glauben und die Schöpfungsgeschichte zu erfahren. Er habe auch selbst angegeben, dass er während seines viermonatigen Aufenthalts in XXXX nur einmal einem Mitarbeiter der Diakonie gesagt habe, er wolle an einem Gottesdienst teilnehmen, ansonsten habe er keine Bemühungen dahingehend gemacht. Vor der Aufforderung durch den verfahrensführenden Referenten sei es ihm auch nicht möglich gewesen, eine protestantische Kirche im Umfeld von XXXX zu finden, obwohl ihm dies über das Internet möglich gewesen wäre.

Auch wenn mangelndes Fachwissen kein ausschlaggebendes Kriterium sei, müsse man doch davon ausgehen, dass ein Interesse am Christentum "die Tilgung eines Wissensdurstes verlangt". Dies habe beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können. So habe er, obwohl er nach seinen Angaben wöchentlich die Kirche besuche, das Vaterunser nicht wiedergeben können, es seien ihm keine Feiertage bekannt gewesen, und nur auf Nachfrage habe er gewusst, dass zu Weihnachten die Geburt Jesu gefeiert werde. Er habe kein Sakrament nennen können und nicht einmal gewusst, worum es sich dabei handle. Er habe nur immer wieder angeführt, dass er über kein Fachwissen verfüge, da er noch an keinem Taufkurs teilgenommen habe. Das geschilderte Wissen hätte er sich aber durch eigene Recherchen und die Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben verschaffen können.

Um den Tatbestand der Apostasie zu verwirklichen, sei nicht allein die förmliche Konversion in Form des Taufaktes ausschlaggebend, sondern es komme auf die innere Abkehr vom islamischen Glauben an. Maßgeblich sei weiters, ob die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers (auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen werde (Hinweis auf AsylGH 22.9.2010, E1 235.811-3/2010/8E). Dies gelte natürlich auch dann, wenn der Antragsteller nur vorgebracht habe, sich für den christlichen Glauben zu interessieren.

Gerade von jemandem, der aus innerer Überzeugung einen Glaubenswechsel beabsichtige, sei zu erwarten, dass er von sich aus intensiven Kontakt mit einer kirchlichen Glaubensgemeinschaft suche, sich aktiv mit den Grundsätzen seiner eigenen wie auch der angestrebten Religion umfassend auseinandersetze, Religionsvergleiche vornehme, den jeweiligen Glaubenslehren auf den Grund zu gehen versuche und die über den Glauben vermittelten unterschiedlichen Werte und Einstellungen in Beziehung setze.

Aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers sei ein "eher zurückhaltendes Engagement" und kein ausgeprägter Wissensdurst gegenüber dem christlichen Glauben zu erkennen. Somit lasse sich keine gesteigerte Motivation erkennen, wie sie mit einem Religionswechsel aus innerer Überzeugung üblicherweise einhergehe. Daher sei der Behauptung des Beschwerdeführers, er wolle zum Christentum konvertieren, die Ernsthaftigkeit und somit die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Für die Feststellungen zum Privat- und Familienleben, zur Anordnung der Unterkunftnahme und zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots beruft sich das Bundesamt auf die Aktenlage bzw. auf die Rechtslage.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.9.2019 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 18.9.2019, in der vorgebracht wird, dem Vorhalt des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe sehr vage und widersprüchliche Angaben zu seinem neuen Fluchtvorbringen gemacht, werde entgegengehalten, dass er sich mit dem Julianischen Kalender nicht auskenne. Deshalb sei er verwirrt gewesen, als er gefragt worden sei, seit wann er wisse, dass er dem christlichen Glauben zugetan sei bzw. wann er den Taufkurs besuchen wolle. Der Beschwerdeführer habe sich nur daran erinnern können, dass er, nachdem er seinen negativen Bescheid (vom 5.9.2018) erhalten habe, sehr depressiv geworden sei und viel Alkohol getrunken habe. Sein Vorbringen, dass sich seine Gefühle zum Christentum erst mit der Zeit entwickelt hätten, sei "überhaupt nicht widersprüchlich", sondern sehr plausibel und entspreche der allgemeinen menschlichen Erfahrung. Dem Vorhalt, der Beschwerdeführer habe nicht einmal eine Bestätigung für die Anmeldung zu einem Taufkurs vorlegen können und dies ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Brief des Pastors vom 23.8.2019, sei entgegenzuhalten, dass aus diesen Brief eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer einen Glaubenskurs bei der Pfingstgemeinde XXXX habe beginnen wollen, jedoch wegen seiner Verlegung nach XXXX den Kurs nicht habe antreten können. Weiters werde der Beschwerde ein Brief der Pfarrerin der Evangelischen Kirche XXXX beigelegt, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer einen Taufkurs besuchen möchte, dass jedoch zur Zeit in dieser Pfarrgemeinde kein Taufkurs stattfinde. Zum Namen des Evangelisten Johannes werde ausgeführt, dass dieser auf persisch als "Johanna" ausgesprochen werde. Es habe sich ein Übersetzungsfehler ergeben. Dem Vorhalt, der Beschwerdeführer habe kein Sakrament nennen können, werde entgegengehalten, dass er eine Freie Christengemeinde und nicht eine katholische Kirche besucht habe. Bei vielen Freien Christengemeinden würden die Sakramente als Zeichen ohne sakramentale Bedeutung verstanden. Es sei daher vom Beschwerdeführer nicht zu erwarten, dass er die Sakramente kenne. Dem Vorhalt, es deute auf mangelnden Wissensdurst hin, dass der Beschwerdeführer nur das Neue Testament besitze und nichts unternommen habe, sich das Alte Testament zu besorgen, werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer das Neue Testament vom Pastor der Pfingstgemeinde XXXX bekommen habe, als er nach XXXX verlegt worden sei. Bei dieser Pfingstgemeinde beginne der Glaubensunterricht mit dem Leben und der Lehre Jesu, dh. mit dem Neuen Testament. Das Alte Testament werde erst in einer späteren Phase studiert. Dem Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in XXXX keine Bemühungen unternommen, an einem Gottesdienst teilzunehmen, werde entgegengehalten, dass sich das Flüchtlingslager in XXXX an einem abgelegenen Ort befinde, in dessen Nähe es keine Kirche gebe. Der Beschwerdeführer habe jedoch den Gottesdiensten der Pfingstgemeinde XXXX am Sonntag auf Facebook in der Liveübertragung folgen können und somit an ihnen - wenn auch nur virtuell - immer teilnehmen können. Zusammenfassend wird schließlich ua. vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im März 2019 nach XXXX verlegt worden und habe sich dort bis zu seiner nächsten Antragstellung aufgehalten. Er habe dort alleine aus dem Neuen Testament gelesen und regelmäßig telefonischen Kontakt zum Pastor der Pfingstgemeinde XXXX gehabt. Zwar wisse er noch nicht alles über den christlichen Glauben und sei noch nicht getauft worden, er fühle sich aber als überzeugter Christ und könne sich nicht vorstellen, in den Iran zurückzukehren. Seine streng religiöse Familie habe ihn ausgestoßen. Die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen einen glaubhaften Kern auf, dem Asylrelevanz zukomme.

Zur Unzulässigkeit der Abschiebung verweist die Beschwerde auf die Konversion zum Christentum.

Zum Einreiseverbot führt die Beschwerde aus, bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Zusätzlich sei darauf abzustellen, wie lange die von einem Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Diese Gefährlichkeitsprognose sei nachvollziehbar zu begründen, dabei komme im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus sei bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung Art. 8 MRK nicht verletze - was ausdrücklich bestritten werde -, bedeute noch nicht zwingend, dass durch die Erlassung des Einreiseverbots in der Dauer von zwei Jahren kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines grundrechtlich geschützten Privatlebens in Österreich vorliege. Seine derzeitige Mittellosigkeit resultiere aus dem negativ verlaufenen ersten Asylverfahren und beruhe nicht etwa auf Faulheit. Dass er nicht binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aus der Europäischen Union ausgereist sei, beruhe nicht auf Arroganz und Selbstherrlichkeit gegenüber österreichischen Behörden und Gerichten, vielmehr habe er sich in einer schwierigen Lage befunden, weil er wegen seiner Konversion im Iran Verfolgung ausgesetzt sei. Er fürchte um sein Leben und könne deshalb nicht in den Iran ausreisen. Darüber hinaus sei er strafrechtlich unbescholten. Es sollte von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand genommen werden; jedenfalls sei aber die Dauer von zwei Jahren als unverhältnismäßig anzusehen.

Beigelegt ist der Beschwerde die bereits vorgelegte Bestätigung des Pastors vom 23.8.2019, die Kopie des Inhaltsverzeichnisses einer deutsch-persischen Bibel, ein Text in arabischen Buchstaben, bei dem es sich nach der Beschwerde um eine Kopie aus dem Evangelium nach Johannes aus der persischen Bibel handelt, und eine "Übersetzung des Google-Translator" (deutsch/persisch) des Namens "Johannes". Beigelegt ist schließlich eine Bestätigung der Pfarrerin der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom 10.9.2019, in welchem mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer bisher zwei Gottesdienste in der Kirche in XXXX besucht habe und dass er gerne einen Taufunterricht besuchen wolle, da er getauft werden wolle. Derzeit finde kein Unterricht statt, daher nehme er in der Zwischenzeit an einem Farsi-Bibelkreis teil, der von Gemeindemitgliedern angeboten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 17.12.2018 zu Handen seines damaligen Vertreters zugestellt. Dieses Erkenntnis wurde mit der Zustellung rechtskräftig.

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 18 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 BGBl. 145 (in der Folge: FrÄG 2017) ist § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2017 am 1.11.2017 in Kraft getreten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 27.4.2000, 98/10/0318; 7.6.2000, 99/01/0321; 5.7.2000, 2000/03/0126; 14.9.2000, 2000/21/0087; 20.9.2000, 95/08/0261; 27.6.2001, 98/18/0297; 4.10.2001, 2001/08/0057; 28.1.2003, 2002/18/0295; 2.10.2003, 2000/09/0186; 28.10.2003, 2001/11/0224; 3.11.2004, 2004/18/0215; 5.7.2005, 2005/21/0093; 24.1.2006, 2003/08/0162; 2.10.2008, 2008/18/0538; 6.6.2012, 2009/08/0226).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Rechtsprechung weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, dabei haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der Rechtskraft. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; vgl. weiters VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 21.6.2018, Ra 2017/07/0125; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 9.8.2018, Ra 2018/22/0078; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; ausdrücklich zum VwGVG: 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwSlg. 13.639 A/1992, 15.694 A/2001; VwGH 12.3.1990, 90/19/0072; 4.6.1991, 90/11/0229; VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 28.10.2003, 2001/11/0224; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783; 17.12.2014, 2013/10/0246). Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 19.3.1980, 2426/79, mwN; 9.7.1990, 89/10/0225; 28.9.1992, 92/10/0055; 30.6.1994, 92/06/0270; 25.3.1997, 96/05/0182; 24.4.1997, 97/06/0039; 27.5.1999, 98/06/0052; 22.5.2001, 2001/05/0075; 4.9.2001, 2000/05/0126; 7.8.2002, 2002/08/0120; 26.9.2002, 2001/06/0039; 20.3.2003, 2001/06/0050; 25.5.2005, 2004/09/0198; 25.4.2006, 2006/06/0038; 20.11.2007, 2006/05/0278; 26.5.2009, 2009/06/0004; 23.6.2009, 2009/06/0075; 12.12.2013, 2013/06/0203; vgl. auch VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035; 23.2.2012, 2012/22/0002; 19.9.2012, 2012/22/0114; 20.8.2013, 2012/22/0119; 9.9.2013, 2013/22/0161; 9.9.2013, 2013/22/0215; 3.10.2013, 2012/22/0068; 11.11.2013, 2013/22/0252; 22.1.2014, 2013/22/0007; 10.4.2014, 2011/22/0286; 10.4.2014, 2013/22/0198; 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Soweit nicht das Bundesasylamt, das Bundesamt oder der unabhängige Bundesasylsenat, sondern der Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist Maßstab nicht ein Bescheid, sondern die Entscheidung des Gerichtes.

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196; 17.2.2006, 2006/18/0031; 14.12.2015, Ra 2015/09/0076) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391; 13.9.2016, Ra 2015/01/0256), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Das bedeutet, dass erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, keine Änderung des Sachverhalts darstellen, sondern nur einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens bilden können (zum VwGVG VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043; 25.10.2018, Ra 2018/07/0353).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vgl. zum VwGVG: VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst"; 27. 5. 2019, Ra 2018/14/0292).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 17.9.2009, 2009/07/0045; 31.7.2014, 2013/08/0163; 9.3.2015, Ra 2015/19/0048; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187; 27.11.2018, Ra 2018/14/0213). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides (Vorerkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; vgl. auch VwGH 4.6.1991, 90/11/0229).

1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Vorerkenntnis) auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235; 12.12.2002, 2002/07/0016; 19.9.2013, 2011/01/0187; zum VwGVG: VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 8.8.2018, Ra 2017/04/0112).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (jetzt: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; VwGH 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235; 26.2.2004, 2004/07/0014; 24.6.2014, Ra 2014/19/0018; 29.4.2019, Ra 2018/20/0515). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 22.11.2017, Ra 2017/19/0198; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334, mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes zu kontrollieren hat.

1.3. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Verwaltungsgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Verwaltungsbehörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Es hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - die Beschwerde abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; 7.10.2010, 2006/20/0035; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Vergleichserkenntnis ist das Erkenntnis vom 13.12.2018, weil mit ihm zum letzten Mal inhaltlich entschieden worden ist.

2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt neu vor, er habe sich dem Christentum zugewandt und fühle sich als Christ. Dieses Vorbringen hat er im ersten Asylverfahren nicht erstattet, es ist somit neu und auf seinen "glaubhaften Kern" zu prüfen. Das Bundesamt verneint, dass es einen glaubhaften Kern habe, und begründet dies mit der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung, die schlüssig ist, der aber die Beschwerde im Einzelnen entgegentritt. Zu diesen Ausführungen ist Folgendes festzuhalten:

Zu dem Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer kenne sich mit dem Julianischen Kalender nicht aus, ist zunächst festzuhalten, dass in Österreich der Gregorianische Kalender gilt (§ 2 Abs. 5 Z 4 Maß- und Eichgesetz BGBl. 152/1950). Wenn die Beschwerde, die namens des Beschwerdeführers von einer Rechtsberatungsorganisation verfasst worden ist, in diesem Zusammenhang vom "Julianischen Kalender" spricht, so übernimmt sie möglicherweise eine Formulierung aus der Niederschrift über die Einvernahme vom 28.8.2019. Ob der Beschwerdeführer dort tatsächlich in seiner Muttersprache vom Julianischen Kalender sprach oder eine andere Bezeichnung wählte, die möglicherweise irrtümlich nicht mit "gregorianisch", sondern mit "julianisch" übersetzt worden ist, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Geht man aber davon aus, dass die Beschwerde mit dem "Julianischen" Kalender den in Österreich üblichen Kalender meint, sohin tatsächlich den Gregorianischen, so ändert sich nichts daran, dass ihr Einwand nicht verfängt, ging es doch in diesem Teil der Einvernahme um Jahreszeiten und Zeitabstände wie ein Jahr oder ein halbes Jahr, somit um Bezeichnungen, welche die Kenntnis des Gregorianischen Kalenders nicht voraussetzen. Die Niederschrift lautet hier:

"Wann genau haben Sie die Kirche besucht?" - "Ein genaues Datum weiß ich nicht. Aber es war ca. vor einem Jahr." - "Könne[n] Sie keine genaueren Angaben machen?" - "Ich weiß es nicht." - "Auch nicht[,] in welchem Monat dies geschah?" - "Es war ungefähr vor einem Jahr. Es dürfte Winter gewesen sein."

ANM: AW wird darauf hingewiesen, dass[,] sofern er angibt[,] sich vor einem Jahr dem christlichen Glauben zugewandt zu haben, die[s] im Sommer passiert sein muss. Sofern er angibt, dass er im Winter die Kirche besucht hätte, wird darauf verwiesen, dass dies dann entweder vor1,5 Jahre[n] oder vor 0,5 Jahren passiert sein müsste.

"Es dürfte Herbst gewesen sein." - "Verstehe ich das richtig?" - "Sie meinen den Herbst 2018"

Wer im August angibt, vor etwa einem Jahr sei es Winter gewesen, widerspricht sich; dies kann nicht mit der mangelnden Kenntnis eines Kalenders erklärt werden. - Überdies ist es, wie angemerkt sei, nicht nachvollziehbar, wie sich jemand mehr als dreieinhalb Jahre in Österreich aufhalten kann, ohne sich mit dem hier geläufigen Kalender vertraut zu machen.

Die Beschwerde bringt weiters vor, es entspreche der allgemeinen menschlichen Erfahrung, wenn der Beschwerdeführer angebe, dass sich seine Gefühle gegenüber dem Christentum erst mit der Zeit entwickelt hätten. Damit wird der vom Bundesamt konstatierte Widerspruch nicht ausgeräumt, da der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er gewusst habe, dass er Christ sei, einmal angegeben hatte, dies sei gewesen, als er zum ersten Mal eine Kirche in XXXX besucht habe ("Ich besuchte dann die Kirche und gefiel die Gemeinschaft. Alle haben für mich gebetet. Ich habe die innerliche Ruhe gespürt. Ich habe dann mit dem Besuch der Kirche dem Alkohol entsagt. Es war etwas Besonderes für mich und von dort an wusste ich, dass ich ein Christ sein wollte."), während er später angab, dieses Gefühl habe sich erst mit der Zeit entwickelt ("Außerdem habe ich mein Interesse am Glaube erst mit den Kirchenbesuchen erlangt.").

Der Pastor der Pfingstgemeinde XXXX in XXXX bestätigt in seinem Schreiben vom 23.8.2019 ua., dass der Beschwerdeführer einen Glaubensgrundkurs habe beginnen wollen, daran aber nicht habe teilnehmen können, da er "die Stadt" (gemeint: den Wohnsitz) habe wechseln müssen. Das Bundesamt würdigt dies dahin, dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Taufkurs geplant gewesen wäre. Damit meint es offenbar, dass von einem konkreten Termin noch nicht die Rede gewesen ist. Dies trifft nach dem Inhalt des Schreibens auch zu. Insofern verfängt daher auch die diesbezügliche Einwendung des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht. Es bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer trotz einem mehr als einjährigen Interesse für das Christentum keinen derartigen Kurs besucht hat und bei der Pfingstgemeinde XXXX auch nicht konkret für einen solchen Kurs angemeldet war. Auf diesen Punkt kommt es freilich im Ergebnis nicht entscheidend an.

Das Bundesamt führt ua. aus, der Beschwerdeführer habe die Evangelisten nicht aufzählen können und als einzigen überdies "Johanna" und nicht "Johannes" angegeben. Die Beschwerde wendet zu Recht ein, dass der Beschwerdeführer den Namen des vierten Evangelisten in seiner Muttersprache angegeben hat, bestreitet aber nicht, dass er keinen weiteren Evangelisten hat nennen können; darauf geht sie gar nicht ein. Dass er den Namen nach Ansicht des Bundesamtes falsch genannt habe, ist aber kein tragendes Element seiner Beweiswürdigung. Dies gilt auch dafür, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen habe, um sich das Alte Testament zu verschaffen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den nunmehr vorgebrachten Einwand, das Alte Testament werde in der Pfingstgemeinde XXXX erst in einer späteren Phase studiert, nicht gleich in der Einvernahme vorgebracht hat.

Schließlich bringt die Beschwerde zum Vorwurf des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe keinen ausreichenden Wissensdurst gezeigt, vor, er habe den Gottesdiensten der Pfingstgemeinde XXXX am Sonntag auf Facebook in der Liveübertragung folgen können und somit an ihnen, wenn auch nur virtuell, immer teilnehmen können, er habe auch regelmäßig telefonischen Kontakt zum Pastor dieser Gemeinde gehabt. Unabhängig davon, dass es sich hier um eine grundsätzlich nicht zulässige Neuerung handelt, stellt sich jedenfalls die Frage, warum der Beschwerdeführer von dieser gleichsam virtuellen Teilnahme und von den regelmäßigen telefonischen Kontakten nicht bereits bei der Einvernahme berichtet hat und sie auch im Schreiben des Pastors nicht erwähnt werden. Bei regelmäßigen telefonischen Kontakten hätte es ihm auch leichter fallen müssen, in XXXX eine seinem Glauben entsprechende kirchliche Gemeinde zu finden. Ob eine evangelische Kirche des Augsburger Bekenntnisses - wie jene in XXXX - dem Glauben eines Menschen entspricht, der sich ein halbes bis ein Jahr lang der Pfingstgemeinde XXXX verbunden gefühlt hat, kann offenbleiben.

Wenn der Beschwerdeführer ein halbes Jahr lang die Gottesdienste dieser Pfingstgemeinde virtuell verfolgt und mit ihrem Pastor in telefonischem Kontakt gestanden ist, wie dies nunmehr vorgebracht wird, so ist umso weniger verständlich, weshalb er die Fragen des oder der einvernehmenden Bediensteten des Bundesamtes zum christlichen Glaubensgut nur sehr rudimentär hat beantworten können. So kannte er keine Feiertage, konnte das Vaterunser nicht wiedergeben, wusste nicht, wann Jesus auferstanden sei oder was am Karfreitag geschehen sei. Die Zehn Gebote konnte er nicht angeben.

Insgesamt ist dem Bundesamt daher nicht entgegenzutreten, sondern vielmehr zu folgen, wenn es der Meinung ist, von einem Menschen, der sich dem Christentum verbunden fühle und diese Religion ausüben wolle, sei zu erwarten, dass er sich über den genannten langen Zeitraum ein größeres Wissen über das Christentum erwirbt, als dies beim Beschwerdeführer der Fall ist. Vielmehr durfte das Bundesamt zu Recht den Eindruck gewinnen, der Beschwerdefüh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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