TE Bvwg Beschluss 2019/12/19 L501 2143374-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

VwGG §30a Abs2

Spruch

L501 2143374-3/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sandra Tatjana JICHA über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019, L501 2143374-3/5E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 18.12.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erachtet wurde. Die Revisionswerberin befindet sich seit 03.02.2015 im österreichischen Bundesgebiet. Der Zuerkennung aufschiebender Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen - soweit solche an der sofortigen Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der angefochtenen Entscheidung überhaupt bestehen - mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung würde der Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. Denn mit der Entscheidung wäre die Ausweisung aus Österreich verbunden, so dass die Revisionswerberin bei Vollzug der angefochtenen Entscheidung aus Österreich auszureisen hätte und (i) gehindert wäre, ihre Rechte im anhängigen Verfahren in Österreich wahrzunehmen, sowie insbesondere (ii) eben gerade jenen Gefahren in ihrem Heimatland Armenien ausgesetzt wäre, die sie zu ihrer Flucht nach Österreich veranlasst hatten und außerdem (iii) die bereits erwähnten gesundheitlichen Gefahren bei einer Ausreise aus Österreich drohen würden. Darüber hinaus würde die Rückkehr nach Armenien der Gesundheit der Revisionswerberin erheblich schaden und ihr Leben gefährden, da eine medizinische Betreuung ihrer erheblichen psychischen Erkrankungen nicht möglich wäre. Darüber hinaus wäre ihr Leben aufgrund der Bedrohungen durch ihren Ex-Ehemann erheblich bedroht. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen, da sich die angefochtene Entscheidung lediglich auf die Revisionswerberin bezieht. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bisherige Vorbingen verwiesen und dieses zum Vorbringen unter dem gegenständlichen Punkt erhoben. Die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung liegen allesamt vor."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Revisionswerberin droht durch den rechtkräftigen Abschluss des Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019, L501 2143374-3/5E, die Vollziehung der Abschiebung.

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2143374.3.02

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten