TE Bvwg Beschluss 2019/12/20 L521 2226761-1

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Veröffentlicht am 20.12.2019
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Entscheidungsdatum

20.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

L521 2226761-1/3Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 29, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. 209769803-190017479, den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, hält sich seit dem Jahr 1999 im Bundesgebiet auf. Er verfügt derzeit über einen von der Bezirkshauptmannschaft Baden erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" mit Gültigkeit bis zum 11.03.2020.

2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. 209769803-190017479, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).

3. Mit Verfahrensanordnungen vom 15.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

4. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 29.11.2019 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig am 12.12.2019 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 19.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

6. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

7. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.

8. Ausweislich des Akteninhaltes und der vom belangten Bundesamt getroffenen rudimentären Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer über einen von der Bezirkshauptmannschaft Baden erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" mit Gültigkeit bis zum 11.03.2020.

Dennoch geht das belangte Bundesamt in seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde, da ihn sein Reisepass nur zu einem Aufenthalt von drei Monaten zu touristischen Zwecken berechtigen würde.

In Anbetracht des dem Beschwerdeführer zukommenden Daueraufenthaltsrechtes stellt sich diese Rechtsansicht als verfehlt dar und es ist aufgrund der hier vorzunehmenden ersten Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die gegenständliche Beschwerde schon deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, weil die Rückkehrentscheidung auf eine unzutreffende rechtliche Grundlage gestützt wurde.

Bei diesem Ergebnis ist evident, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat mit der realen Gefahr einer Verletzung Art. 8 EMRK verbunden wäre, zumal in sein Daueraufenthaltsrecht erkennbar rechtswidrig eingegriffen würde. Schon deshalb ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal ein vorläufiger Vollzug der angefochtenen Entscheidung in Anbetracht der Sach- und Rechtslage und der Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels unverhältnismäßig wäre.

9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

10. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2226761.1.00

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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