Entscheidungsdatum
27.12.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L529 1414141-5/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Michael DREXLER, gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. XXXX :
A) Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), eine georgische Staatsangehörige stellte erstmals am 05.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom damaligen Bundesasylamt negativ entschieden wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ein zweiter Asylantrag der BF vom 11.02.2013 wurde wiederum - nach abweisender erstinstanzlicher Entscheidung - vom Asylgerichtshof mit 21.06.2013 negativ entschieden.
I.2. Ein Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde vom BFA mit Bescheid vom 02.11.2017 abgewiesen.
In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.3. Mit einem als "Bescheid" betitelten - nunmehr gegenständlichen - Schriftstück vom 13.11.2019, Zl. IFA 501313202 - 14933759 ATB, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß §§ 55 AsylG abgewiesen, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
I.4. Gegen dieses Schriftstück richtet sich die mit 12.12.2019 übermittelte Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhalt
Die im durchnummerierten Verwaltungsverfahrensakt des BFA [Aktseiten, nachfolgend auch "AS" - 1 bis 692] befindliche Urschrift der angefochtenen Erledigung (AS 549 - 578) weist weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf, noch wurde die mittels Textverarbeitung erstellte Urschrift sonst durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters, etwa durch Amtssignatur, genehmigt.
II.2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes (hier gegenständlich AS 1 bis 692), welcher durchnummeriert ist. Die angefochtene Erledigung umfasst die Aktenseiten 549 bis 578 (Nummerierung rechts oben) und weist auf seiner letzten Seite zwar den mit einer Textverarbeitung erstellten Namen eines Organwalters, jedoch weder eine eigenhändige Unterschrift jenes Organwalters noch eine Amtssignatur auf (AS 578). Darauf folgen sodann eine eigenständige Verfahrensanordnung des BFA, mit welcher der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, E-Mails und die Beschwerde (Aktenseiten 579 - 692).
II.2.2. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zeigt sich, dass sich die angefochtene Erledigung demnach vollständig im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt befindet, auch eine versehentliche Verreihung der Aktenseiten auszuschließen ist (die Seiten auf dem Schriftstück sind auch unten mittig aufsteigend nummeriert), und die angefochtene Erledigung weder eine eigenhändige Unterschrift eines Organwalters noch eine Amtssignatur aufweist.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
II.3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
II.3.2. Gemäß § 18 Abs. 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
II.3.3. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl I Nr 5/2008 wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
II.3.4. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).
II.3.5. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
II.3.6. Zum gegenständlichen Verfahren
II.3.6.1. Die im Verwaltungsverfahrensakt des BFA einliegende Urschrift der oben näher bezeichneten Erledigung vom 13.11.2019 weist weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich. Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).
II.3.6.2. Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat.
II.3.6.3. Aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides ergibt sich im gegenständlichen Verfahren des Weiteren, dass das Verfahren des Beschwerdeführers nach wie vor beim BFA anhängig ist und sich das BFA vor einer folgenden Bescheiderlassung jedenfalls mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde als Teil seines Vorbringens im Verfahren auseinandersetzen wird müssen und das BFA gegebenenfalls entsprechend geeignete Ermittlungen dazu durchführen wird müssen und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.
II.3.7. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
II.3.8. Entfall der mündlichen Verhandlung
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Schlagworte
Amtssignatur Bescheidqualität Genehmigung Nichtbescheid Unterschrift ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L529.1414141.5.00Im RIS seit
22.09.2020Zuletzt aktualisiert am
22.09.2020