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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/09/0035Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in den Beschwerdesachen des Ing. O in K, vertreten durch Dr. Heinz-Volker Strobl, Rechtsanwalt in Wien XXI, Floridsdorfer Hauptstraße 31, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich jeweils vom 4. Dezember 1995, Zlen. Senat-WU-94-203 (protokolliert zur hg. Zl. 96/09/0034) und Senat-WU-94-204 (protokolliert zur hg. Zl. 96/09/0035), jeweils wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt und über ihn acht (im Verfahren zur hg. Zl. 96/09/0034) bzw. zwei (im Verfahren zur hg. Zl. 96/09/0035) Geldstrafen in Höhe von je S 10.000,-- verhängt.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seinen - wortgleichen, vom Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden zunächst unter dem Gesichtspunkt einer "mangelhaften Tatsachenfeststellung" und der "unrichtigen Beweiswürdigung" in Wahrheit insgesamt gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Es ist ihm dabei allerdings entgegenzuhalten, daß die Beweiswürdigung ein Denkprozeß ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit des Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seiten 549 ff, abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung jedoch nicht aufkommen. Auch die als fehlend gerügten zusätzlichen "Tatsachenfeststellungen", die der Beschwerdeführer im einzelnen in seiner Beschwerde auflistet, erweisen sich entweder als für die Entscheidung der Rechtsfrage nicht von Bedeutung, als Bekämpfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde durch Aufrechterhaltung seiner Verantwortung ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente oder als Bekämpfung der sich aus den von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenfeststellungen bereits ergebenden rechtlichen Beurteilung.
In den vorliegenden Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der (wortgleichen) Beschwerden abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090034.X00Im RIS seit
03.04.2001