Entscheidungsdatum
03.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W 199 2212650-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2019, Zl. 1133610208 + 190957668, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2019, Zl. 1133610208 + 190957668 hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und VIII und Erhebung eines Vorlageantrages zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 15b und 57 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 und §§ 52, 53, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 27.10.2016 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) am nächsten Tag gab er an, er sei Muslim, wolle aber Christ werden und habe deshalb den Iran verlassen müssen. Außerdem sei er Kurde und habe auch deshalb Probleme gehabt. Seine - nun mit ihm und dem gemeinsamen Kind nach Österreich eingereiste - Frau habe sich gegenüber einer Nachbarin negativ über den Islam geäußert. Diese habe es ihrem Mann erzählt, der das dann verbreitet habe. Sogar am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei das bekannt geworden und er sei als Ungläubiger beschimpft worden. Nun habe er Angst vor der Regierung. Sein Leben sei in Gefahr.
Mit Schreiben vom 15.2.2018 legten der Beschwerdeführer, seine Frau und sein minderjähriges Kind Urkunden zum Beweis ihrer Identität und ihres Vorbringens vor, ua. - soweit fallbezogen noch von Bedeutung - iranische Personalausweise, eine undatierte Bestätigung des XXXX über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Werte- und Orientierungskurs am 7.4.2017 und eine Bestätigung der evangelikalen Freikirche " XXXX " vom 11.2.2018, wonach die drei Genannten "außerordentliche Mitglieder" dieser Kirche seien und sich aktiv am christlichen Gemeindeleben beteiligten. Sie besuchten zudem seit einem halben Jahr regelmäßig (montags und donnerstags) einen Bibelstudienkurs, der vom iranischen Bibelleiter und Missionar der Kirche namens XXXX geleitet werde.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion XXXX in XXXX ) am 26.3.2018 legte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente vor, und zwar ua. eine Bestätigung der XXXX vom 23.3.2018, die - abgesehen vom Datum - der bereits vorgelegten vom 11.2.2018 wörtlich entspricht -, eine "Kursbestätigung" der Volkshochschule XXXX vom 13.2.2018 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Bildungsveranstaltung "Deutsch A1 Teil 1 für AsylwerberInnen" für den Zeitraum 19.12.2017 bis 13.2.2018 (75 Unterrichtseinheiten bei einer Anwesenheit von mindestens 80 %), eine "Kursbestätigung" der Volkshochschule XXXX vom 11.1.2018 über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung "Alpha Teil 2 für AsylwerberInnen" für den Zeitraum 24.10.2017 bis 11.1.2018, die bereits am 15.2.2018 vorgelegte Teilnahmebestätigung betreffend einen Werte und Orientierungskurs, zwei Empfehlungsschreiben, darunter des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX - in welcher der Beschwerdeführer damals wohnte -, und ein - nicht unterschriebenes - an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichtetes Formular über den Austritt des Beschwerdeführers aus einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions- bzw. Bekenntnisgemeinschaft (nämlich der Islamischen Glaubensgemeinschaft), das offenbar der Bezirksverwaltungsbehörde nicht vorgelegt worden war. - Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe bei der Bezirksverwaltungsbehörde nur das Formular erhalten (gemeint: und keine Bestätigung der Behörde). Es wurde ihm aufgetragen, innerhalb zweier Wochen eine bestätigte Austrittserklärung vorzulegen.
Er gab weiters an, er sei verheiratet, lebe aber seit zehn Monaten getrennt. Er und seine Frau wohnten zwar im selben Heim, aber er sei im Erdgeschoss, sie mit dem gemeinsamen Sohn im ersten Stock untergebracht. Er habe keine Streitigkeiten mit seiner Frau. Auch im Iran habe er mit den beiden zusammen gelebt. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinem Leben im Iran und verneinte die Fragen, ob er allein auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder ob er strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt worden sei oder ob er dort Probleme mit Verwaltungsbehörden gehabt habe. Auf Grund seiner Religionszugehörigkeit sei er nicht verfolgt, er sei aber als Sunnit unter Druck gesetzt worden, Schiit zu werden. Seine Firma, in welcher er der einzige Sunnit gewesen sei, sei mit den Revolutionsgarden verbunden gewesen. Er habe keine Probleme in seinem Heimatland gehabt, vor 20 Jahren habe er zwar an einer Demonstration für die Rechte der Kurden teilgenommen, dies habe aber keine Konsequenzen gehabt. Zu aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeigen usw. sei es nicht gekommen. Am 1.5.2016 sei er mit seiner Frau und seinem Sohn von Teheran nach Istanbul gereist. Er habe den Iran ohne Probleme legal verlassen können.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe vier Jahre ein ruhiges Leben in Abyek geführt. Ein Freund namens XXXX , auch ein Kurde, habe sich für das Christentum interessiert und im Herkunftsort seiner Frau protestantische Hauskirchen zu besuchen begonnen. Dies habe er dem Beschwerdeführer eines Tages erzählt und ihm Broschüren gegeben, die dieser gelesen habe; er habe sich aber nicht viel dafür interessiert. Der Beschwerdeführer habe es seiner Frau erzählt, die es ihrer Nachbarin weitererzählt habe. Die Frau des Beschwerdeführers habe nur erzählt, dass die Frauen im Christentum gleich behandelt würden (gemeint vermutlich: gleich wie die Männer). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei sehr konservativ religiös. Der Nachbar sei in derselben Firma wie der Beschwerdeführer angestellt gewesen, er habe ihn als Abtrünnigen bezeichnet und sei zum Leiter seiner Abteilung gegangen, auch der Beschwerdeführer sei dorthin zitiert und schließlich entlassen worden. Danach seien die Leute nicht mehr in den Friseursalon seiner Frau gegangen, sein Sohn sei in der Schule gemobbt worden. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl gehabt, unter Beobachtung zu stehen, und sich mit seiner Frau entschlossen, das Land zu verlassen.
Auf die Frage, ob sich gegenüber der Befragung am 28.10.2016 seine Fluchtgründe geändert hätten, gab der Beschwerdeführer an, der Sohn eines Onkels mütterlicherseits seines Vaters sei bei der Revolutionsgarde und habe in der Familie erzählt, dass der Beschwerdeführer, würde er in den Iran zurückkehren, auf dem Flughafen verhaftet werde. Beweise dafür, dass er ein "Abtrünniger" sei, gebe es nicht. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seiner Fluchtroute (ua. über die Türkei nach Griechenland [Mytilini]) und gab auf die Frage, ab wann ihm die Religion wichtig geworden sei, an, dies sei gewesen, seit er seinen Fuß auf Mytilini gesetzt habe. Sein Bild habe sich völlig geändert. Er habe gesehen, dass die Frauen gut angezogen gewesen seien und auch mithülfen. Es habe einen christlichen Vater gegeben, der ihn sogar zu einem Fest eingeladen habe. Die Frage, ob er glaube, dass die Unabhängigkeit der Frau alleine mit dem Christentum zu tun habe, verneinte der Beschwerdeführer, meinte aber, wie die Verhältnisse im Islam stünden, seien Männer und Frauen nicht gleichberechtigt. Auf die Frage, wie er seinen Glauben im Iran gelebt habe, gab er an, er habe nicht einmal gebetet. Er habe zwar an Gott geglaubt, habe aber nichts mit Religion zu tun gehabt. Auf die Frage, warum er das Bedürfnis verspürt habe, sich doch für Religion zu interessieren, erklärte der Beschwerdeführer, er sei, als er in XXXX angekommen sei, in der katholischen Kirche nicht aufgenommen worden. Dann habe er die bei der Einvernahme anwesende Vertrauensperson kennengelernt, in deren Kirche es jemanden gegeben habe, der Farsi spreche. Der Beschwerdeführer habe dann den protestantischen Glauben kennengelernt und bekenne sich zum Christentum, auch wenn er noch nicht getauft sei. Er habe das Gefühl, dass Jesus neben ihm sitze. Vor etwa zehn Monaten habe er "Bruder XXXX " - damit ist offenbar der erwähnte Farsi-Sprecher gemeint - kennengelernt, er habe ihn eingeweiht. Davor habe er zwar Interesse gehabt, sich aber an niemanden wenden können. Beim katholischen Gottesdienst habe er nichts verstanden, XXXX spreche Farsi, daher habe er sich besser mit dem Christentum auseinandersetzen können. Auf die Frage, weshalb er gerade die Glaubensgemeinschaft der XXXX und nicht eine andere christliche Gemeinschaft besucht habe, gab er an, dort habe er alles auf persisch verstanden und in der persischen Bibel lesen können, die er bekommen habe. Zweimal in der Woche unterrichte ihn XXXX , der in XXXX lebe, über Skype; er unterrichte insgesamt 15 Leute. Im Iran wisse (nur) seine engste Familie, dass er konvertieren wolle. Sie hätten nichts gesagt und ihn nicht kritisiert. Auf die Frage, was ihn am Christentum überzeugt habe, zumal da er sich zuvor überhaupt nicht für Religion interessiert habe, gab der Beschwerdeführer an, die Kurse, die er besucht habe, und das Verhalten von Christen hätten ihn beeindruckt und veranlasst, sich für das Christentum zu interessieren. Hätte er festgestellt, dass es genauso sei wie der Islam, so hätte er sich nie dafür interessiert. Es sei plötzlich passiert, dass er an das Christentum geglaubt habe. Durch den Unterricht habe er viel gelernt. Er habe zwar immer an Gott geglaubt, jetzt aber den Gott gefunden, der seinen Sohn für die Menschen ("für uns") geopfert habe. Dies sei für ihn ein Wunder. Er glaube von tiefstem Herzen. Seit er an Gott glaube, erhalte er von ihm alles, worum der Beschwerdeführer ihn bitte. Auf die Frage, was genau die Mitglieder der XXXX glaubten, nannte der Beschwerdeführer Gott und Jesus Christus. Mehr falle ihm nicht ein. Zum Apostolischen Glaubensbekenntnis könne er nichts sagen. Auf die Frage nach Unterschieden zwischen verschiedenen Glaubensrichtungen im Christentum gab er an, Katholiken hätten eine eigene Richtung; alle glaubten an Jesus Christus; schließlich: Er kenne keine Unterschiede. Auf die Frage nach dem formalen Aufbau der XXXX und der Hierarchie dort gab er an, es gebe keine Hierarchie, keine Leiter und keinen Vorstand. Sie ("wir") würden von dem Priester eingeteilt, der sie unterrichte. Auf die Frage, wer die Gottesdienste organisiere und abhalte, nannte der Beschwerdeführer zwei Vornamen (darunter jenen der anwesenden Vertrauensperson). Auf die Frage nach dem Ablauf des Gottesdienstes gab er an, einer der beiden spreche über das Christentum, dann werde gebetet, bis der Gottesdienst zu Ende sei. Auf die Frage nach Gebetbüchern gab der Beschwerdeführer an, er habe Gebetbücher auf Farsi, sie basierten auf der Bibel. Es werde frei gebetet: es werde nicht vorgeschrieben, wie zu beten sei. Er könne frei, ohne Vorgaben, zu Gott beten. Die XXXX habe etwa zehn Mitglieder. Die Taufe bedeute dort, dass "die ganzen Sünden bereinigt werden", es sei eine Neugeburt. Wie eine Taufe durchgeführt werde, wisse er nicht. Wenn das neue Mitglied unter Wasser getaucht werde, heiße das, dass alle Sünden bereinigt würden. Es gebe keine Kindertaufe. Die Mutter Jesu sei Maria, sie werde nicht als Heilige verehrt. Das Vaterunser bete er in der Kirchengemeinde, in der nur die Iraner seien. Es könne allerdings jeder für sich selbst beten, das Vaterunser sei nur ein Muster, wie ein Gebet aussehen sollte. Die Frage, ob Jesus getauft worden sei, bejahte der Beschwerdeführer, Johannes der Täufer habe ihn getauft, aber er wisse jetzt nicht, in welchem Fluss. Es treffe zu, dass Jesus Menschen von den Toten auferweckt habe. Die Bibel bestehe aus dem Alten und aus dem Neuen Testament, sie bestehe aus 66 Teilen; das Alte Testament habe 37, das Neue 27 Teile. Der Beschwerdeführer gab richtige Antworten auf die Frage nach den Namen der Evangelisten, nach der Fundstelle von Psalmen und nach dem Namen des "Verräters" Jesu. Was zu Ostern gefeiert werde, konnte er nicht angeben. Das wichtigste Fest sei Jesu Geburt, Weihnachten. Zu Ostern, gab er dann an, werde die "Wiederauferstehung" und die Kreuzigung Jesu gefeiert. Was zu Pfingsten gefeiert werde, könne er nicht sagen. An den Glaubenslehren und Glaubensansichten der XXXX habe ihn überzeugt, wie die Gemeinde aus tiefstem Herzen bete und ihren Geist Jesus Christus schenke; die Ruhe und die Ausgeglichenheit, die man nach dem Gebet empfinde. Er habe immer wieder das Gefühl, von Sünden befreit zu sein, und das Gefühl einer neuen Geburt. Die Frage, ob er sich "voll und ganz dazu entschlossen" habe, bei der XXXX zu bleiben, bejahte der Beschwerdeführer. Seine Taufe sei geplant für die Zeit, wenn das Wetter wärmer werde. Bruder XXXX bestimme, wann er bereit für die Taufe sei. Auf die Frage, wie er seinen christlichen Glauben in Österreich lebe, gab der Beschwerdeführer an, seit er sich mit dem Christentum befasse, habe er bemerkt, dass er sich beruhigt habe. Er bete sogar für seinen Feind. Er wurde gefragt, was er dazu sage, dass es einem Muslim aus dem Iran durchaus erlaubt sei, Christen bzw. "Ungläubige" zu belügen und auch vorzugeben, ein Christ zu sein, solange es seinem persönlichen Vorteil diene, wie zB der Erreichung eines Bleiberechtes. Er gab dazu an, es gebe sehr viele, die in die Kirche gingen und denen Asyl gewährt werde. Es hänge vom Herzen und vom Geist der Personen ab. Es gebe viele, die alles einstudierten und nach der Asylgewährung (mit der Ausübung des christlichen Glaubens) aufhörten. Er selbst wolle sein Leben lang mit Gott und Jesus in Verbindung bleiben.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, sein Deutschkurs sei abgesagt worden, weil einige der Angemeldeten nicht gekommen seien.
Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er, auf dem Flughafen verhaftet zu werden. Abtrünnige würden mit dem Tode bestraft. Ihn erwarte Gefängnis und Hinrichtung. Überdies werde er als Kurde diskriminiert.
Abschließend erwähnte der Beschwerdeführer, dass er Probleme in seiner Familie habe. Seine Frau habe sich, seit sie in Europa angekommen seien, "um 180 Grad gedreht". Er fühle sich auch schuldig, er habe sie beschimpft. Sie werfe ihm vor, dass er nicht arbeite; sie sage, dass in Europa ein Mann nicht über die Frauen bestimmen könne, und arbeite jetzt schwarz. Sie sei ihm gegenüber sehr negativ eingestellt.
Mit e-mail vom 27.3.2018 teilte die bei der Einvernahme anwesende Vertrauensperson dem Bundesamt mit, sie und der Beschwerdeführer ("wir") hätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde wegen der Austrittserklärung vorgesprochen. Der Beamte habe erklärt, dass die Austrittserklärung gültig sei und an die muslimische Glaubensgemeinschaft in XXXX weitergeleitet werde. Weiters habe er gesagt, dass "in Zukunft auch keines mehr ausgestellt wird". Der Einschreiter bitte die Behörde, dieses Problem zu lösen. Beigelegt ist das bereits am 26.3.2018 vorgelegte Formular über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, das nun vom Beschwerdeführer unterschrieben ist.
Am 9.4.2018 legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt eine Bestätigung der evangelikalen Freikirche XXXX vom 6.4.2018 vor, wonach er am 28.8.2018 in deren Kirche getauft und damit auch ordentliches Mitglied ihrer Gemeinde werde.
In einer Stellungnahme vom 7.6.2018 zu einem Vorhalt des Bundesamtes vom 29.5.2017 (gemeint: 2018) führte der Beschwerdeführer aus, hinsichtlich seines Gesundheitszustandes, seiner Familienverhältnisse, seiner Kontakte ins Heimatland und seiner Erwerbstätigkeit hätten sich seit seiner Einvernahme keine Änderungen ergeben. Eine weitere "Austrittsbestätigung aus dem Islam" könne er nicht vorlegen, da die Bezirksverwaltungsbehörde zwar seine Austrittserklärung entgegengenommen und nach ihrem eigenen Bekunden weitergeleitet, ihm aber keine Bestätigung darüber ausgestellt habe. Nach seinem Wissen sei es auch anderen Ausgetretenen nicht möglich, eine Bestätigung darüber zu erhalten. Er habe jedenfalls durch seine Austrittserklärung seine innere Abkehr vom Islam auch offiziell und rechtswirksam vollzogen. Mit einer Nachfrage bei der Bezirksverwaltungsbehörde durch das Bundesamt sei er einverstanden. Zum Länderinformationsblatt zum Iran, das ihm übermittelt worden war, führte er aus, dass diese Informationen seine Angaben und Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr in den Iran bestätigten. Seine Abkehr vom Islam, seine Taufvorbereitung und der offizielle Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft würden im Iran mit strengen Strafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. Dass dabei oft andere Straftatbestände wie "Waffenaufnahme gegen Gott" oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" herangezogen würden, sei im Ergebnis irrelevant. Im Falle einer Rückkehr in den Iran wäre dem Beschwerdeführer die freie Religionsausübung nicht möglich, weil die gemeinsame Glaubensausübung und das Zeigen des Glaubens nach außen ein wesentlicher Bestandteil seines christlichen evangelikalen Glaubens seien. Es sei ihm nicht zumutbar, auf eine geheime Religionsausübung verwiesen zu werden. Vielmehr würde ihn staatliche Verfolgung in Form von Verhaftung, Folter, eine hohe Freiheitsstrafe oder sogar die Todesstrafe erwarten.
Am 3.9.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX vom 27.8.2018, wonach er seit 26.8.2018 ein getauftes Mitglied dieser Kirche sei und sich als Mitglied der Kirchengemeinde aktiv am christlichen Gemeindeleben beteilige und regelmäßig am Sonntag den Gottesdienst besuche. Beigelegt war eine Taufurkunde vom selben Tag.
Mit Schreiben vom 30.8.2018 nahm der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer zu einem neuen Vorhalt des Bundesamtes Stellung. Er führte aus, er sei am 26.8.2018 getauft worden. Wie sich aus der "Seite 46 von 86" (gemeint dürfte die Seite 46 des 86seitigen Länderinformationsblattes des Bundesamtes sein, das dem Beschwerdeführer übermittelt worden war) und aus anderen Quellen ergebe, würden Konvertiten im Iran schwer verfolgt.
1.2. Mit Bescheid vom 22.10.2018, 1133610208 - 161473888-BFA_SZB_RD, wies das Bundesamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG; Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters sprach es aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Das Bundesamt stellte fest, der Beschwerdeführer sei gebürtiger Muslim und am 26.8.2018 von der XXXX getauft worden. Zu seiner Nationalität, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner religiösen Gesinnung (gemeint wohl: dass er als Muslim geboren sei) sei er glaubhaft. Er sei bis einen Monat und zwölf Tage vor seiner Ausreise berufstätig gewesen und sei gekündigt worden. Den Wehrdienst habe er absolviert. Er sei legal ausgereist. Er sei gesund; im Sommer 2017 habe er an Leistenschmerzen und einer "eingeklemmten Hernia" gelitten, davon habe er sich erholt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Iran begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) zu gewärtigen habe. Er sei dort nicht politisch tätig gewesen und habe dort keine asylrelevanten Probleme aus diesem Grund oder auf Grund seiner Religionszugehörigkeit, seiner Rasse, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner Volksgruppe gehabt. Im Falle seiner Rückkehr sei er keiner Gefährdung durch den Staat oder durch staatliche Institutionen und keiner Bedrohung durch private Personen ausgesetzt. "Dislozierte" (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/03/0103; 18.9.2019, Ra 2018/04/0096; 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 25.9.2019, Ra 2019/09/0101; 25.9.2019, Ra 2019/19/0379; 25.9.2019, Ra 2018/19/0487; 27.9.2019, Ra 2019/02/0059; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309; 11.11.2019, Ra 2019/18/0448) Feststellungen zur Konversion des Beschwerdeführers, die das Bundesamt als Scheinkonversion beurteilt, fanden sich unter dem Titel der Beweiswürdigung, wo es hieß, das Bundesamt stelle fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten kein ernsthaftes Interesse an der Religion, im Besonderen am Christentum, gehabt habe (gemeint: dass sein Verhalten kein derartiges Interesse erkennen lasse) und dass es ihm nur darum gegangen sei, schnellstmöglich getauft zu werden, um sich Vorteile für das Asylverfahren zu verschaffen. Das Bundesamt gehe daher davon aus, dass es sich um eine Scheinkonversion handle und der Beschwerdeführer sich nicht nachhaltig dem Christentum zuwende. - Sodann traf das Bundesamt Feststellungen zur Situation im Iran. Beweiswürdigend stützte es sich vor allem auf Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau, die gemeinsam mit ihm nach Österreich eingereist war. Sodann fanden sich die oben zitierten Feststellungen zur Scheinkonversion des Beschwerdeführers und es hieß weiter, dass der Beschwerdeführer das Christentum bereits im Iran praktiziert habe, habe er selbst verneint; dass er tatsächlich im Iran Interesse am Christentum gehabt habe, habe er nicht glaubhaft machen können. Sein Wissen über das Christentum habe sich bei näherer Betrachtung in überschaubaren Grenzen gehalten. Von einer ernsthaften inneren Zuwendung zum Christentum könne nicht ausgegangen werden. Es genüge nicht, sich für das Christentum nur zu interessieren und sich taufen zu lassen, sondern es müsse ein Prozess einer Zuwendung zur neuen Religion stattgefunden haben. Die Übernahme anderer, neuer Glaubensgrundsätze, religiöser Traditionen und Bräuche beinhalte "naturgemäß" eine intensive Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre. Dabei handle es sich "selbstredend" um ein längeres Procedere, um die Unterschiede zwischen der früheren und der christlichen Religion für sich zu evaluieren und für sich die Notwendigkeit einer Konversion zu erkennen, denn auch das vorherige Akzeptieren der alten Religion sei Voraussetzung, um die "Vorteile" der neuen Religion für sich und vor sich akzeptabel zu machen. Eine feste innere Überzeugung vom Christentum lasse sich beim Beschwerdeführer nicht erkennen. Es ließen sich auch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass er im Fall einer Rückkehr in den Iran persönlich derart in das Blickfeld der Behörden geraten würde, dass er unter Beobachtung stünde und wegen seines angeblichen Interesses am Christentum belangt werden könnte. Sein Vorbringen sei insgesamt nicht glaubhaft. Rechtlich folgerte das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil der Beschwerdeführer nicht asylrelevant verfolgt werde. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete die weiteren Spruchpunkte.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2018 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch einen anderen Rechtsfreund - am 4.12.2018 eine Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.8.2019, W183 2212650-1/7E, gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) als verspätet zurückwies.
2.1.1. Am 19.9.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung FGA XXXX PI Fremdenpolizei) am selben Tag gab er an, sein Leben sei in Gefahr, weil er seine Religion gewechselt habe. Dies bedeute im Iran die Todesstrafe. Bei einer Rückkehr würden ihn die iranischen Behörden einsperren und mit dem Tod richten. Überdies sei er Kurde; die Kurden hätten Probleme im Iran. Er habe von seiner neuen Religion, dem Christentum, auch in früheren Einvernahmen erzählt, das sei aber nicht protokolliert worden.
2.1.2. Mit einer nicht datierten Verfahrensanordnung (im angefochtenen Bescheid ist vom 19.9.2019 die Rede) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG 2005 mitgeteilt, dass er ab sofort in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen habe.
2.1.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle XXXX in XXXX ) am 26.9.2019 - bei der auch sein rechtsfreundlicher Vertreter anwesend war, derselbe, der ihn im ersten Verfahren vor dem Bundesamt vertreten hatte - gab der Beschwerdeführer an, er habe "keine zweite Einvernahme bekommen" (gemeint vermutlich: vor dem Bundesverwaltungsgericht habe keine Verhandlung stattgefunden). Sein erster Antrag sei abgewiesen worden, er habe dann einen Anwalt beauftragt. Ihm habe er 1000 Euro bezahlt und etwa neun Monate lang nichts von ihm gehört. Er sei auch persönlich dort gewesen, es sei ihm mitgeteilt worden, dass er zu spät reagiert habe und die Zeit schon abgelaufen gewesen sei.
Seinen Folgeantrag habe er gestellt, weil sein Leben in seinem Herkunftsstaat in Gefahr sei. Er sei Christ und es sei für ihn im Iran gefährlich. In Österreich arbeite er. An den Fluchtgründen aus dem Vorverfahren halte er fest. Er habe die gleichen Fluchtgründe wie zuvor und habe einen Kurs besucht.
Dazu verwies der Beschwerdeführer auf eine Bestätigung über den Besuch eines "Glaubenskurses", eine Bestätigung der XXXX und eine Taufurkunde. Am Tag der Einvernahme waren dem Bundesamt über e-mail folgende Unterlagen übermittelt worden: eine Bestätigung des Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche XXXX (in XXXX ) vom 24.9.2019, wonach der Beschwerdeführer einen "Glaubenskurs" besuche und unterrichtet werde; zwei Empfehlungsschreiben; eine Bestätigung der " XXXX " vom 22.9.2019, wonach der Beschwerdeführer Anfang 2017 von der iranischen Kirchengemeinde in XXXX an die Gemeinde in XXXX vermittelt worden sei, er seither ein intensives Bibelstudium absolviert habe und sich nach über einem Jahr Vorbereitungszeit habe taufen lassen; und die bereits am 3.9.2018 übermittelte Taufurkunde vom 26.8.2018. In der Niederschrift über die Einvernahme heißt es überdies, dass eine Lohnabrechnung vom Juli 2019, ein SEPA-Überweisungsblatt (Rückzahlung der Grundversorgung), ein Vergleich mit dem Land XXXX betreffend die Grundversorgung und ein Schreiben des Arbeitsmarktservice betreffend die Beschäftigungsbewilligung vorgelegt worden seien; diese Unterlagen sind im Akt im Zusammenhang mit dieser Niederschrift nicht enthalten. (Sie finden sich im Anschluss an die Niederschrift über die Einvernahme vom 1.10.2019.)
Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er "jetzt bei einer neuen religiösen Gemeinschaft" sei. Er gab weiters an, von seiner Frau und seinem Kind habe er seit neun Monaten nichts gehört, aber mitbekommen, dass sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Die Frage, ob gegen ihn im Iran aktuelle Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige usw. bestünden, verneinte er, er habe jedoch die Information, dass er festgenommen werde, sobald er im Iran auf dem Flughafen ankomme. Seine Mutter habe ihm das 2018 gesagt und damit begründet, dass er Christ geworden sei. Ein Verwandter seines Vaters arbeite auch bei der Sicherheitsbehörde. Dieser wisse von seiner Sippe Bescheid, dass er Christ geworden sei, und habe gesagt, dass er, sobald er auf dem Flughafen ankomme, wegen seines Religionswechsels festgenommen werde. Christen hätten im Iran Probleme. Falls die Behörde daraufkomme, dass jemand Christ sei, werde er eingesperrt und zum Tod verurteilt. Die Information des Bundesamtes, dass das Christentum im Iran eine anerkannte Religion sei und Christen nicht verfolgt würden, betreffe nicht die Konvertiten. Von der Bedrohung, von der ihm seine Mutter erzählt habe, habe er bereits in seinem ersten Verfahren gewusst und dies auch bei der Einvernahme am 26.3.2018 angegeben.
Auf die Frage, weshalb seine Darstellung und jene seiner Frau voneinander grob abgewichen seien, gab er an, er sei damals von seiner Frau getrennt gewesen und es habe Probleme gegeben. Sie habe ihm persönlich gesagt, dass sie ihm bei ihrer Einvernahme schaden werde. Seine Familie (im Iran) habe von seiner Konversion erfahren, weil er selbst auf Instagram "Jesus-Aussagen" veröffentlicht habe. Seine Familie habe ihn dann angerufen und gefragt, ob er Christ geworden sei. Er habe dies bejaht, sie hätten gesagt, dass er ungläubig geworden sei. Die Frage, ob ihm bewusst sei, dass er sich damit für den Fall einer Rückkehr Probleme geschaffen habe, bejahte der Beschwerdeführer, meinte aber, er habe nicht laut gesagt, dass er Christ sei. Jesus sage, dass man es nicht verheimlichen solle, wenn man Christ sei. Er sei ein stolzer Christ. Der Beschwerdeführer zeigte auf ein umgehängtes Kreuz. Er könne belegen, dass er auf Instagram und auf Facebook öffentlich bekannt gemacht habe, dass er konvertiert sei. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, der Behörde alle diese Postings in ausgedruckter Form und mit sichtbaren Zeitstempeln vorzulegen. Auf die Frage nach besonderen Integrationsmaßnahmen nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens gab der Beschwerdeführer an, er arbeite jetzt seit vier Monaten in Österreich und könne für sich sorgen. Seine Arbeitsbewilligung werde ab November "auf unbefristet" verlängert, dies habe ihm sein Chef gesagt.
Sein rechtsfreundlicher Vertreter fragte den Beschwerdeführer nach seinem religiösen Leben. Der Beschwerdeführer gab an, er besuche die Kirche und bete dort. Dort werde sein Glaube vertieft. Er lese auch die Bibel und andere heilige Texte. Auf die Frage seines Vertreters, ob er Mitglied der evangelischen Freikirche sei, die ihn getauft habe, oder "bei der ?großen' evangelischen Kirche", gab der Beschwerdeführer an, er habe sich "nur dort in der kleinen evangelischen Kirche taufen lassen", sei aber "Mitglied der großen Glaubensgemeinschaft". Auf die Frage des Beamten des Bundesamtes gab er an, er sei etwa ein Jahr bei der Glaubensgemeinschaft gewesen, bevor er getauft worden sei. Auf die Frage seines Vertreters nach dem nächsten Feiertag seiner Kirche nannte der Beschwerdeführer "Christmas". Er lese täglich in der Bibel und besuche am Sonntag die Kirche, die etwa eine Stunde und 20 Minuten zu Fuß entfernt sei. Er gehe dort gerne hin und kehre zu Fuß wieder zurück. Er habe auch heute bereits in der Bibel gelesen und bete seit einer Woche intensiv. Die Bibel liege in seiner Unterkunft. Die muslimischen Afghanen in XXXX hätten ihn als Ungläubigen bezeichnet und sein gekochtes Essen (gemeint vermutlich: das von ihm gekochte Essen) nicht mehr gegessen. In XXXX - wo er zur Zeit untergebracht war - habe er keinen Kontakt zu Muslimen. Er trage sein Kreuz und alle wüssten, dass er Christ sein. Die Kirche, in die er sonntags immer gehe, sei die evangelische Kirche in XXXX .
2.1.4.1. Mit e-mail vom 1.10.2019 übermittelte die Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers dem Bundesamt "im Hinblick auf" einen Einvernahmetermin am selben Tag "ergänzend" die Niederschrift über die Befragung vom 19.9.2019 sowie mehrere bereits am 26.9.2019 übermittelte Unterlagen, und zwar das Schreiben der XXXX vom 22.9.2019, die Bestätigung des Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche XXXX vom 24.9.2019 und die beiden Empfehlungsschreiben vom 25.9.2019.
2.1.4.2. Bei dieser - weiteren - Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle XXXX ) am 1.10.2019 gab der Beschwerdeführer an, ein Iraner sei wegen Abfalls vom Islam zum Tod verurteilt worden, seine beiden Kinder dürften nicht mehr die Schule besuchen. Dazu zeigte er auf dem Display seines Telefons einen Wikipedia-Eintrag zu Yousef Nadarkhani. (Dabei handelt es sich offenbar um den Eintrag unter der Adresse https://de.wikipedia.org/wiki/Yousef_Nadarkhani; er betrifft einen iranischen evangelischen Pfarrer, der 2010 zum Tod verurteilt und 2012 freigelassen wurde. Einträge zu ihm gibt es auch in der arabischen, chinesischen, englischen, Farsi-, französischen, kymrischen, polnischen und seeländischen Wikipedia. Nach den Einträgen in der englischen und in der französischen Wikipedia [https://en.wikipedia.org/wiki/Youcef_Nadarkhani; https://fr.wikipedia.org/wiki/Youcef_Nadarkhani] wurde Yousef Nadarkhani erst im Jänner 2013 freigelassen und ist seit 2018 wieder in Haft. Nach dem Eintrag in der französischen Wikipedia wurde er zu zehn Jahren Haft und anschließend zwei Jahren Verbannung verurteilt.) Auf die Frage, weshalb er "bei der katholischen Kirchengemeinschaft" nicht aufgenommen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe "den Glauben der islamischen Religion", da dürfe man "gewisse Sachen machen" und andere nicht. Bei den Protestanten gehe es hauptsächlich um den Glauben an einen Gott. Er wurde gefragt, weshalb er, nachdem ihm die "katholische Glaubensgemeinschaft" den Beitritt und die Taufe verwehrt habe, einer evangelischen Freikirche beigetreten sei, und antwortete wieder, im Islam dürfe man "gewisse Sachen machen und manche nicht", bei den Katholiken sei es dasselbe. Bei den Protestanten gehe es nur um einen Gott und um Jesus.
Der Beschwerdeführer legte - nach der Niederschrift über die Einvernahme - "viele Fotos" vor, drei davon waren auf seinem Instagram-Account gepostet worden, der auf seinen Namen lautete. Die Bilder (es ist unklar, ob nur die drei genannten Bilder oder alle neun, von denen in der Folge die Rede ist) wurden - nach der Niederschrift über die Einvernahme - dem Akt des Bundesamtes beigelegt, sind aber im vorgelegten Akt nicht enthalten. Der Beschwerdeführer datierte die drei erwähnten Fotos und gab zu den anderen an, die Fotos 5 und 6 zeigten das Innere der Kirche seiner Glaubensgemeinschaft in XXXX , die Fotos 7 bis 9 habe er einmal gepostet; nachdem es Probleme im Iran gegeben habe, habe er sie wieder gelöscht, und zwar im dritten oder vierten Monat 2019. Einen Kassenbeleg über die Entwicklung der Fotos habe er nicht; er habe die Fotos am 27.9.2019 einem Freund geschickt, er habe die Fotos machen lassen und dem Beschwerdeführer gebracht. Diese Fotos, die er gepostet und gelöscht habe, habe er auf dem Telefon gespeichert und sie daher dem Freund schicken können.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, er beziehe keine staatlichen Leistungen, weil er seit etwa vier Monaten arbeite. Es wurde ihm vorgehalten, dass er am 19.9.2019 angegeben habe, in früheren Einvernahmen seien Äußerungen von ihm nicht protokolliert worden, und er wurde gefragt, was er damit gemeint habe; er gab dazu an, dabei gehe es um den Vetter mütterlicherseits seines Vaters, und zeigte sich verwundert, dass seine Äußerung am 26.3.2018 aufgenommen worden war.
Im Anschluss an die Niederschrift über diese Einvernahme finden sich im Akt die Taufurkunde vom 26.8.2018 (erstmals übermittelt am 3.9.2018); ein Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 13.5.2019, wonach dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als gastgewerbliche Hilfskraft für die Zeit vom 17.5.2019 bis 16.11.2019 im Ausmaß von 25 Stunden je Woche bei einem monatlichen Entgelt von 938 Euro erteilt werde; eine Niederschrift, aufgenommen im Amt der XXXX Landesregierung am 20.8.2019, wonach dem Beschwerdeführer bewusst sei, dass auf Grund seiner Beschäftigung in den Monaten Juni bis Ende Juli 2019 ein Überbezug an Grundversorgungsleistungen von 810 Euro entstanden sei, für die er einen Kostenersatz zu leisten habe; ein - in dieser Niederschrift enthaltener - Vergleich des Beschwerdeführers mit dem Land XXXX , wonach er den ausstehenden Überbezug an Grundversorgungsleistungen von 810 Euro anerkenne und für den Verbleib in einem näher genannten Quartier einen Kostenbeitrag für die Unterbringung von monatlich 405 Euro zu leisten habe; eine "Lohn/Gehaltsabrechnung Juli 2019", aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer netto 792,06 Euro verdiente; eine "SEPA-Überweisung Durchführungsbestätigung" über 455 Euro (Empfänger: Land XXXX ); die bereits am 26.9.2019 und am 1.10.2019 übermittelte Bestätigung des Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche XXXX vom 24.9.2019; und die - bereits am 3.9.2018 vorgelegte - "Mitgliedschaftsbestätigung" der XXXX vom 27.8.2018.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt diesen - zweiten - Asylantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), trug dem Beschwerdeführer auf, ab 30.9.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII), und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII). Begründend führt das Bundesamt aus, das frühere Asylverfahren sei am 1.12.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer stütze seinen Antrag auf dasselbe Vorbringen wie im ersten Verfahren, nämlich auf den Übertritt zum christlichen Glauben. Er habe keine neuen Beweismittel zu seinen Ausreisegründen eingebracht. Weitere asylrelevante Gründe habe er nicht vorgebracht, es habe sich daher auch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. In Österreich habe der Beschwerdeführer wohl einige Freundschaften geschlossen, aber keine besonderen sozialen Kontakte oder Abhängigkeitsverhältnisse zu österreichischen Staatsbürgern aufgebaut. Seine Frau lebe von ihm getrennt und sei mit dem gemeinsamen Kind in die Bundesrepublik Deutschland verzogen. Er habe bisher nicht die erforderlichen Mittel aufbringen können, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren. Seit kurzem verfüge er über eine Beschäftigungsbewilligung und könne mit einer Arbeit einen Teil seiner Lebenshaltungskosten finanzieren. Diese sei jedoch auf sechs Monate je Jahr beschränkt, es sei daher nicht anzunehmen, dass er seinen gesamten Lebensunterhalt für die Zeit seines Aufenthaltes finanzieren könne. Er habe "keine besonderen integrativen Maßnahmen vorgebracht". Gegen ihn sei rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden, der er jedoch bis heute nicht nachgekommen sei. Er habe somit behördlichen Anordnungen nicht Folge geleistet und sie gröblich missachtet. In Österreich habe er erst vor kurzem eine entgeltliche Tätigkeit aufgenommen. Er beziehe seit seiner Einreise in Österreich bis heute Leistungen aus der Grundversorgung. Beide Asylanträge seien offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation im Iran. Beweiswürdigend heißt es, der Beschwerdeführer habe sich im gesamten Erstverfahren auf seine Konversion zum Christentum und die damit einhergehende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat gestützt. Den zweiten Antrag stütze er ausschließlich auf dieselben Gründe wie den ersten. Er habe stets bestätigt, dass ihm alles bereits im Vorverfahren bekannt gewesen sei und er dies auch bei den Befragungen vorgebracht habe. Als neue Beweismittel habe er Ausdrucke von Screenshots eines Mobiltelefons vorgelegt. Sie sollten Postings seines Instagram-Acccounts zeigen, mit denen er der Öffentlichkeit seine Konversion mitgeteilt habe. Während der Einvernahme seien bei den Fotos 1 bis 4 auf dem Mobiltelefon Zeitangaben gefunden worden, jedoch nur aus dem Jahr 2018, teilweise Monate vor der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren. Die Fotos 5 bis 8 habe der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben aus dem Account gelöscht, er habe nicht nachweisen können, wann oder ob er diese Bilder überhaupt veröffentlicht habe. Das Foto 9 stamme laut ausgedruckter Datumsangabe vom 10.4.2018 und sei somit über ein halbes Jahr vor Rechtskraft jener Entscheidung entstanden. Somit wäre es - ohne die tatsächliche Relevanz dieser Bilder für das nunmehrige Verfahren zu prüfen - dem Beschwerdeführer möglich gewesen, diese Bilder dem Bundesamt und auch dem Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Verfahren vorzulegen. Diese Beweismittel seien somit von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst. Der Beschwerdeführer habe auch nicht plausibel erklären können, warum er diese Fotos nicht bereits im Vorverfahren vorgelegt habe.
Zusammengefasst basiere der Inhalt des nunmehrigen Verfahrens darauf, dass das angebliche, jedoch nicht glaubhafte Problem des Beschwerdeführers im Iran, nämlich eine Verfolgung durch die Gesellschaft, die Polizei und staatliche Organe, bis zum heutigen Tage fortwirke. Der Beschwerdeführer begehre daher "faktisch" die Auseinandersetzung mit den bereits im rechtskräftig beendeten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe, und dass es daher mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Das Bundesamt vertrete wie schon in den (gemeint: dem) Vorverfahren die Ansicht, dass die Fluchtgeschichte und die jetzigen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprächen. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Ländersituation habe keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht. Aus diesen Gründen habe auch der nunmehr dritte Asylantrag (gemeint: der zweite Antrag) des Beschwerdeführers auf Grund entschiedener Sache zurückgewiesen werden müssen.
Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers beruft sich das Bundesamt auf dessen eigene Aussagen; die Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich beruhe nur auf dem abgewiesenen Asylantrag. Zum Einreiseverbot führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe die ihm im ersten Verfahren gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingehalten. Er sei nicht in der Lage, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. "Mildernd" sei einzubeziehen, dass er vor kurzem "eine vorübergehende Beschäftigungsbewilligung" für sechs Monate erhalten habe und ein Arbeitsverhältnis eingegangen sei, durch das er einen Teil seines Lebensunterhalts finanzieren könne. Dennoch habe er seit seiner Einreise viele Leistungen von der öffentlichen Hand bezogen. Es sei nicht abzusehen, dass es ihm nun dauerhaft möglich sein sollte, seinen gesamten Lebensunterhalt durch die jetzige Arbeit zu sichern.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.10.2019 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 29.10.2019, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe nach der Zustellung des Bescheides vom 22.10.2018 den Anwalt gewechselt, der sich auf den unrichtigen Fristeintrag des Vorgängers verlassen habe, statt ihn gewissenhaft zu überprüfen. Deshalb sei die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes als verspätet zurückgewiesen worden. Dies sei dem Beschwerdeführer von seiner Rechtsanwaltskanzlei verschwiegen worden. "Als Konsequenz" habe er am 19.9.2019 einen Folgeantrag gestellt und als Nachfluchtgrund seinen neuen Glauben vorgebracht. Er fürchte sogar ein Todesurteil im Falle der Rückkehr in den Irak (gemeint: Iran).
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe dessen rechtsfreundlichem Vertreter mitgeteilt, dass im Zimmer des Beschwerdeführers ein Kruzifix hänge; er sei zu 90 % davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer auf Grund ehrlicher Absichten konvertiert sei. Die Beschwerde beschäftigt sich sodann mit den Konsequenzen einer Missionsarbeit unter Muslimen im Iran und bezieht sich auf das - am 26.9.2019 und am 1.10.2019 übermittelte - Schreiben des Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche XXXX vom 24.9.2019.
Geltend gemacht werde der Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl glaubwürdig gewesen, was seine Konversion betreffe. Er sei nicht aus Berechnung konvertiert, sein Glaubensleben habe sich seit der Rechtskraft des Vorbescheides vertieft. Damit lägen Nachfluchtgründe vor, also solche, die erst im Fluchtland eingetreten seien. Der Nachfluchtgrund ergebe sich aus dem gelebten Glauben des Beschwerdeführers. Folge man der Begründung des Bundesamtes, so könne aus einer Scheinkonversion "sozusagen keine echte Konversion mehr entstehen". Insofern liege auch der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor. Das Bundesamt habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob sich der Beschwerdeführer zur Zeit aus ehrlicher, tiefer Überzeugung zu Jesus Christus bekenne oder dies nur aus Berechnung im Hinblick auf einen Aufenthaltstitel versuche. Im Übrigen zeige die Teilnahme an einem Glaubenskurs bei einem iranischen Geistlichen, dessen Name genannt wird (es handelt sich um den Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche XXXX ), dass ein neuer Verfolgungsgrund gesetzt worden sei.
Das Rubrum der Beschwerde lautet: "wegen: § 68 AVG, § 10 AsylG, § 52 FPG". Der Beschwerdeführer erhebt "gegen den Bescheid" Beschwerde, ohne dies ausdrücklich auf bestimmte Spruchpunkte einzuschränken; in den "Beschwerdeanträgen" am Ende des Schriftsatzes beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht "möge der Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid in den Punkten I. und II. ersatzlos aufheben, das Verfahren durch eine mündliche Beschwerdeverhandlung ergänzen und in weiterer Folge internationalen Schutz zuerkennen. Jedenfalls möge der Bescheidbeschwerde insofern Folge gegeben werden, als das Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren ersatzlos aufgehoben wird".
2.4.1. Das Bundesamt hielt in einem Aktenvermerk vom 4.11.2019 fest, der verfahrensführende Referent sei am selben Tag beim Torpfosten der Betreuungsstelle gewesen, in welcher der Beschwerdeführer seit dem 19.9.2019 einquartiert sei. Dort würden die Abwesenheiten mit genauer Uhrzeit erfasst und gespeichert. Abgefragt worden seien die Abwesenheiten des Beschwerdeführers für alle Sonntage vom 22.9.2019 bis zum 3.11.2019. Der Aktenvermerk listet sodann insgesamt sieben Sonntage und die dazugehörigen Abwesenheiten auf und fährt fort, der Gottesdienst in der evangelischen Kirche in XXXX beginne jeweils am Sonntag um neun Uhr, der Fußweg betrage eine Stunde und 15 Minuten. Aus den Abwesenheitszeiten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nur an den ersten drei Sonntagen am Gottesdienst teilgenommen haben könne (an den anderen vier begann die Abwesenheit zu spät oder endete zu früh, als dass sich ein Gottesdienstbesuch ausgegangen wäre).
2.4.2. Auf Grund der Beschwerde erließ das Bundesamt unter dem Datum des 6.11.2019 eine Beschwerdevorentscheidung. Darin spricht es aus, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und VIII des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache nach den §§ 3 und 8 AsylG 2005 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen werde. Begründend heißt es, nachdem der Verfahrensgang wiedergegeben wird, der Beschwerdeführer habe am 29.10.2019 Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und VIII des angefochtenen Bescheides erhoben. Das Bundesamt referiert die Beschwerde und seinen Aktenvermerk vom 4.11.2019. Zur Glaubenspraxis des Beschwerdeführers und zu seinen Angaben dazu am 26.9.2019 sei anzuführen, dass zwischen diesem Tag und "Christmas" "folgende evangelische Feiertage" lägen: 1.11.2019 - Allerheiligen, 11.11.2019 - Martinstag und 8.12.2019 - Mariä Empfängnis. Es wäre zu erwarten gewesen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner behauptetermaßen aktuell hohen Motivation vor allem die kurz bevorstehenden Feiertage bekannt wären (nach denen er gefragt worden war). Es sei ihm und seinem rechtsfreundlichen Vertreter nicht gelungen, das Bundesamt davon zu überzeugen, dass er besonders gute Kenntnisse des christlichen Glaubens habe. Es werde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, einer "großen" (Anführungszeichen im Original) Kirche, nämlich der katholischen, beizutreten, ihm aber der Beitritt nicht gestattet worden sei. Zu den Gründen dafür habe er ausweichende Antworten gegeben. Er habe "dann wohl nur einer evangelischen Freikirche" beitreten können. Dem notorischen Amtswissen nach sei es bei solchen Kirchen wesentlich leichter, einen Kurs zur Taufvorbereitung zu bestehen, als bei den "Großkirchen". Auch dauerten die Kurse meist wesentlich weniger lang. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 26.10.2016 in Österreich auf und sei erst am 26.8.2018 getauft worden. Nach seinen eigenen Angaben sei er etwa ein Jahr vor der Taufe bei der Glaubensgemeinschaft gewesen. Somit sei er erst nach einem Jahr Aufenthalts in Österreich einer Glaubensgemeinschaft beigetreten. Allerdings sei seine Austrittserklärung mit 9.3.2018 datiert. Er habe somit ein Jahr und vier Monate lang in Österreich weiter als Muslim gelebt. Es sei anzunehmen, dass er deshalb auch nicht der katholischen Glaubensgemeinschaft habe beitreten dürfen.
Die Beweismittel - gemeint sind die Fotos -, die auf dem Telefon des Beschwerdeführers hätten datiert werden können, seien von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst. Dass die Beweismittel, bei denen kein Datum habe nachgewiesen werden können, überhaupt vom Beschwerdeführer stammten oder jemals auf seinem Account gewesen wären, habe er nicht nachweisen können. Dass sich der Arbeitgeber zu 90 % sicher sei, dass es der Beschwerdeführer mit dem Christentum ernst meine, und dass er auch ein Kreuz im Zimmer des Beschwerdeführers gesehen habe, sei nicht geeignet, dessen Glaubwürdigkeit zu stützen, weil der Arbeitgeber kein "Fachexperte für Religion oder Psychologie" sei und weil davon auszugehen sei, dass Personen, die dem Beschwerdeführer nahestünden und zu denen er ein freundschaftliches Verhältnis habe, für ihn nur vorteilhafte Aussagen machen würden. Der Beschwerdeführer bleibe die Erklärung schuldig, warum die Teilnahme an einem Glaubenskurs bei einem iranischen Geistlichen dazu führen sollte, dass ein neuer Verfolgungsgrund gesetzt worden sei.
Schließlich bezieht sich das Bundesamt auf die in seinem Aktenvermerk festgehaltenen Abwesenheiten des Beschwerdeführers an den fraglichen Sonntagen und hält fest, es sei plausibel und könne nicht widerlegt werden, dass der Beschwerdeführer an den ersten drei dieser sieben Sonntage zur evangelischen Kirche in XXXX gegangen und nach der Messe wieder in seine Unterkunft zurückgekehrt sei; bewiesen sei seine Teilnahme an den Gottesdiensten dort jedoch nicht. Für die übrigen vier Sonntage gelte, dass er nicht an den Messen habe teilnehmen können, weil er - kurz zusammengefasst - zu spät weggegangen oder zu früh zurückgekommen sei.
Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde dem Beschwerdeführer am 6.11.2019 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Er stellte am 15.11.2019 einen Vorlageantrag, in dem er vorbingt, es habe erhoben werden können, dass die Messe in XXXX nicht regelmäßig um neun Uhr beginne, sondern manchmal auch um neun Uhr dreißig. Zum Teil seien Glaubensbrüder bereit, den Beschwerdeführer mit dem Auto von XXXX mitzunehmen und wieder zurückzubringen. Deshalb müsse er nicht immer schon vor acht Uhr die Unterkunft verlassen, um nach XXXX zu marschieren. Zu den vom Bundesamt als evangelische Feiertage bezeichneten Tagen wird im Vorlageantrag ausgeführt, dem Protestantismus seien die Heiligen- und die Marienverehrung fremd. Daher sei weder Allerheiligen noch der Martinstag noch Mariä Empfängnis ein evangelischer Feiertag. Ein Gottesdienst finde am 31. Oktober, dem "sogenannten" Reformationstag, statt. Für protestantische Christen aus dem Nahen Osten habe allerdings Martin Luther keine so herausragende Bedeutung. Am 31.10.1517 solle der Legende nach Martin Luther seine 95 Thesen an die Tür der Schlosskirche in Wittenberg genagelt haben.
Die Pfarrerin der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX sei dem Beschwerdeführer persönlich bekannt und bestätige, dass er gerne ehrenamtlich mitarbeite, wenn Hilfe in der Gemeinde gebraucht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 2.11.2018 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Da er dagegen kein rechtzeitiges Rechtsmittel einbrachte, wurde dieser Bescheid am 30.11.2018 rechtskräftig. (Die Beschwerde vom 4.12.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.8.2019 als verspätet zurück.)
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 18 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 BGBl. I 145 (in der Folge: FrÄG 2017) ist § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2017 am 1.11.2017 in Kraft getreten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Verwaltungsbehörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - wie die vorliegende - frei, den angefochtenen Bescheid (in der Folge auch als Ausgangsbescheid bezeichnet) innerhalb zweier Monate aufzuheben oder abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zweier Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Auch wenn eine Beschwerdevorentscheidung ergeht und ihr ein Vorlageantrag folgt, richtet sich die Beschwerde stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung (VwSlg. 19.271 A/2015, wonach das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde bleibt [so auch VwSlg. 19.457 A/2016; VwGH 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052; 6.5.2019, Ra 2016/11/0091; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009] und ausschließlich die Beschwerde Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts ist; so auch VwGH 25.10.2017, Ro 2017/12/0014, wonach "Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers [...] jedoch nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung" ist [ebenso VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0052]; 24.11.2016, Ra 2016/08/0145; vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0025, wonach die Beschwerdevorentscheidung "den tatsächlichen Beschwerdegegenstand" bildet; vgl. weiters VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, wonach die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt und - offenbar gleichzeitig - mit ihm zu einer Einheit verschmilzt; VwSlg. 19.271 A/2015 [dem folgend VwSlg. 19.457 A/2016], wonach die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert; so auch VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0025; 4.3.2016, Ra 2015/08/0185; 7.10.2016, Ra 2016/08/0147; 27.11.2017, Ra 2015/08/0141; 9.9.2019, Ro 2016/08/0009).
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen den Bescheid abzusprechen (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057 [in diesem Fall hatte das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide behoben, nicht aber die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, wie dies nach VwSlg. 19.271 A/2015 und VwSlg. 19.457 A/2016 - diese Erkenntnisse sind später ergangen, das erste davon drei Tage s