Entscheidungsdatum
03.03.2020Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W144 2198586-1/10E
W144 2198588-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , XXXX alias XXXX geb., 2.) XXXX , XXXX geb., beide StA. von Afghanistan, beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zlen. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2020, zu Recht erkannt:
A) Der gemeinsam erhobenen Beschwerde wird stattgegeben und 1.) XXXX sowie 2.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 idgF (ad 2.) bzw. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF (ad 1.) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit 1.) XXXX sowie 2.) XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (1.-BF) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (2.-BF) verheiratet. Sie sind Staatsangehörige von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Beschwerdeführer (BF) haben ihren eigenen Angaben bei der Erstbefragung zufolge vor zirka sechs Monaten (sohin im Jänner 2016) Afghanistan verlassen und sich über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben, wo sie am 02.07.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Anlässlich der Erstbefragung am 02.07.2016 durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der 1.-BF an, am XXXX in Kunduz geboren worden zu sein und in einem Dorf der Provinz Kunduz gewohnt zu haben. Er sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung erhalten und habe zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater sei verstorben; seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden in Afghanistan leben. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, die Taliban hätten vor vier Jahren seinen Vater getötet. Sie hätten sie zwangsrekrutieren und zur Konversion zum sunnitischen Glauben zwingen wollen. Sie hätten sie bedroht, seien einige Male zu ihnen gekommen und hätten sie mitnehmen wollen. Der 1.-BF habe weder jemanden töten, noch getötet werden wollen, daher sei er aus seiner Heimat geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.
Die 2.-BF erstattete anlässlich der Erstbefragung am gleichen Tag deckungsgleiche Angaben bezüglich ihres Familienstandes, ihrer Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit und führte aus, sie habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung erhalten und sei zuletzt als Hausfrau tätig gewesen. Ihre Eltern und zwei Brüder würden alle in Afghanistan leben. Zum Grund, warum sie ihr Land verlassen habe, legte sie dar, in Afghanistan herrsche Krieg und die Taliban hätten ihren Mann bedroht. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, getötet zu werden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.04.2018 brachte der 1.-BF seine Tazkira im Original, ein Konvolut von Integrationsunterlagen sowie zwei Schreiben der Dorfältesten in Vorlage und gab im Wesentlichen an, er sei am XXXX , nach dem afghanischen Kalender am XXXX , geboren worden. Im Protokoll der Erstbefragung würde ein Punkt nicht stimmen. Zum damaligen Zeitpunkt habe sich seine Mutter in Pakistan befunden und aktuell lebe sie im Iran. Seine Geschwister H. und A. seien auch damals schon in Ungarn aufhältig gewesen und der BF selbst sei als einer seiner Brüder in Afghanistan angeführt worden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen und zum Leben in Afghanistan führte er aus, er sei gesund, seit dem XXXX verheiratet, habe zehn Jahre die Schule besucht und dann seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und auch auf Baustellen gearbeitet. In Afghanistan hätten sie im Elternhaus gewohnt und sie hätten ein gutes Leben gehabt. Seine Frau habe sich nicht so anziehen können wie hier. Sie habe eine schwarze Burkha tragen müssen. Für eine Frau sei es schwer dort zu leben. Sie würden nicht lernen und nicht arbeiten dürfen; sie könnten sich auch selbstständig keine Tazkira ausstellen lassen. Die täglichen Einkäufe habe der BF mit einem Motorrad erledigt.
Im Rahmen der freien Erzählung schilderte der 1.-BF ausführlich auf rund zwei A4-Seiten den Grund, warum er Afghanistan verlassen habe, und brachte kurz zusammengefasst vor, sein Bruder XXXX habe vier Jahre in Rumänien studiert und sei im Jahr 1391 nach Afghanistan zurückgekehrt, um dort als Arzt zu arbeiten. Neun Tage nach seiner Rückkehr seien sechs bewaffnete Personen in das Elternhaus eingedrungen und hätten zu seinem Vater gesagt, dass sein Bruder XXXX mit ihnen mitgehen und mit ihnen arbeiten müsse. Sein Bruder habe über ein Fenster in das Nachbarhaus flüchten können. Die Männer hätten das Haus durchsucht, hätten die Familienangehörigen des 1.-BF geschlagen und sie aufgefordert, (sunnitische) Moslem zu werden. Da sie XXXX nicht gefunden hätten, hätten sie zum Vater des 1.-BF gesagt, sie würden wiederkommen und dann müsse XXXX übergeben werden. Dieser Bruder des 1.-BF sei in der gleichen Nacht mit einem Onkel nach XXXX geflüchtet. In weiterer Folge hätten sechs bewaffnete Personen wieder das Haus durchsucht und der Vater des 1.-BF sei mitgenommen worden. Zwei Tage später sei die Leiche des Vaters vor die Tür des Hauses gelegt worden. Es seien drei Personen gewesen und diese hätten gesagt, dass sie wiederkommen würden und ihnen XXXX übergeben werden müsse. Am selben Tag habe die Familie des 1.-BF den Vater im Dorf beerdigt und sie seien in dieser Nacht nach XXXX gereist. Am nächsten Tag hätten sie in der Kommandantur in Kunduz Stadt von dem Vorfall berichtet und seien auf die Ältesten verwiesen worden. In XXXX hätten sie ein Haus gemietet und dort zwei Jahre und acht Monate lang gewohnt. Als die Taliban im Jahr XXXX ganz Kunduz erobert hätten, hätten die Taliban jedes Haus geplündert. Sie seien zu ihnen nach Hause gekommen, hätten das Haus durchsucht und wegen der Tazkiras herausgefunden, dass die Familie des 1.-BF aus ihrem Heimatdorf geflüchtet seien. Die Taliban hätten alle geschlagen und ihnen gesagt, dass sie nicht an Flucht denken sollten, weil sie erwischt und getötet werden würden. Nach dem Vorfall seien sie mit der Hilfe einer Person namens M. nach Kabul geflüchtet, wo sie drei Monate lang aufhältig gewesen seien, bevor sie über Nimruz ausgereist seien.
Seine Frau habe die gleichen Fluchtgründe. In Österreich würden sie gemeinsam lernen und dolmetschen. Wenn seine Frau frei habe, gehe sie Radfahren. Sie habe einige österreichische Freundinnen und sie würden einander gegenseitig besuchen. Zu einer Freundin, die vier Kilometer weit entfernt wohne, fahre seine Frau alleine. Sie habe auch einmal afghanische Bekannte in XXXX besucht. Seine Frau gehe weniger alleine einkaufen, sie wolle eher gemeinsam mit ihm gehen. Die täglichen Einkäufe würden sie gemeinsam erledigen, manchmal auch jeder alleine.
Am gleichen Tag wurde auch die 2.-BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie habe bis zur zehnten Schulstufe die Schule besucht. Sie leide an Wirbelsäulenschmerzen und habe glaublich eine Schilddrüsenunterfunktion. Sie nehme derzeit Physiotherapie in Anspruch und bekomme Spritzen. In Afghanistan habe sie von 1380 bis 1390 die Schule besucht, dann habe ihr ihr Vater den Schulbesuch nicht mehr erlaubt, weil sie einmal am Heimweg von zwei Taliban angegriffen worden sei. Sie habe mit 17 oder 18 Jahren geheiratet und sei in das Haus ihres Mannes gezogen. Sie habe sich um den Haushalt gekümmert und habe Stickereien und Schneidearbeiten gemacht. Sie habe immer eine Vollverschleierung getragen, damit sie nicht erkannt werde. Würde man das nicht tragen, werde man von den Taliban geschlagen oder getötet. Ihre Eltern und ihre zwei Brüder seien aus Afghanistan geflüchtet. Die 2.-BF schilderte ausführlich und ohne wesentliche Widersprüche zu den Angaben ihres Ehemannes die bereits vom 1.-BF dargestellten fluchtauslösenden Ereignisse. Zu ihrem Leben in Österreich führte sie aus, sie würde gerne eine Ausbildung als Krankenschwester machen und habe dies schon immer werden wollen. Sie habe drei Monate in einer Bücherei gegen einen Stundenlohn von fünf Euro gearbeitet und habe zu Weihnachten afghanische Süßigkeiten gebacken sowie verkauft. Sie fungiere als Dolmetscherin beim Arzt und für ihre Nachbarn. Sie pflege Kontakt zu Österreichern, die sie vom Deutschkurs und Gymnastikkurs kenne. Mit dem Rad fahre sie zum Arzt und zur Physiotherapie. Sie gehe alleine zum Lidl und zum Sozialmarkt einkaufen. Befragt nach dem Tragen eines Kopftuches, legte die 2.-BF dar, sie habe sich daran gewöhnt und niemand zwinge sie dazu. Sie habe ab dem Alter von acht Jahren ein Kopftuch getragen und fühle sich nicht gut, wenn sie es nicht trage. Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme brachte die 2.-BF eine Heiratsurkunde, zwei Schreiben der Ältesten und ein Konvolut von medizinischen Unterlagen sowie von Integrationsunterlagen in Vorlage.
Mit Bescheiden jeweils vom 15.05.2018 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen, (Spruchpunkte IV.), unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung jeweils gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkte VI.).
Begründend wurde zur Versagung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen der BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubhaftigkeit abzusprechen sei und sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, welche zur Gewährung von Asyl führen würden. Da hinsichtlich der Lebensweise der 2.-BF in Österreich keine großen Abweichungen vom Alltag in Afghanistan erkennbar seien, habe sie eine sie konkret treffende Verfolgungsgefährdung weder glaubhaft noch nachvollziehbar dargelegt.
Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen und für beide BF gleichlautenden Beschwerden, worin im Wesentlichen betreffend Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide moniert wurde, dass sich die Länderfeststellungen nur unzureichend mit den Problemen für Rückkehrer nach Kabul befassen würden, weshalb auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.10.2017 (aktualisiert am 06.02.2018) zur Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul sowie zur Situation von Rückkehrern verwiesen werde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde zum Fluchtgrund sei aus näher dargelegten Gründen unschlüssig. Außerdem sei die 2.-BF aufgrund ihrer westlichen Orientierung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zusätzlich gefährdet. Mit ihrem westlichen Erscheinungsbild könnte sie sich in Afghanistan nicht frei bewegen, weil sie befürchten müsste, vergewaltigt, entführt oder getötet zu werden. Da die BF von den Taliban verfolgt werden würden, von Zwangsrekrutierung sowie Zwangskonversion bedroht seien und sich die BF in Österreich westlichen Werten angepasst hätten, würden sie unter mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien fallen. Es liege daher im Falle der 2.-BF asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen mit westlicher Gesinnung und im Falle des 1.-BF asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen durch die Taliban vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, weil die BF in ganz Afghanistan von den Taliban gefunden werden könnten und die 2.-BF im gesamten Land aufgrund ihrer Eigenschaft als westlich orientierte Frau gefährdet wäre.
Mit E-Mail vom 03.06.2019 wurden zwei Bestätigungen über die Verrichtung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten durch den 1.-BF, ein vorläufiger Entlassungsbrief vom 17.01.2019 betreffend die 2.-BF und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen betreffend den 1.-BF in Vorlage gebracht.
In weiterer Folge fand am 25.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die BF ein Konvolut von Integrationsunterlagen in Vorlage brachten und zu ihren Fluchtgründen, zu ihren Rückkehrbefürchtungen, insbesondere im Falle einer Neuansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat und zu ihrem Leben in Österreich befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:
Der 1.-BF ist der Ehegatte der 2.-BF. Die BF sind Staatsangehörige von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Am 02.07.2016 stellten sie Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Die BF stammen aus einem Dorf in der Provinz Kunduz und haben ihren Wohnort wegen Verfolgung durch die Taliban aufgrund der geplanten Tätigkeit des Bruders des 1.-BF als Arzt verlassen. Sie hielten sich dann für zwei Jahre und acht Monate in einem ungefähr 40 Minuten entfernten Dorf in der Provinz Kunduz auf. Nachdem die BF im Zuge einer Offensive der Taliban in Kunduz zufällig aufgefunden worden waren, flüchteten sie nach Kabul, wo sie für zirka drei Monate wohnhaft waren. Die Stadt Kabul verließen sie aufgrund der dortigen Sicherheitslage. Nicht festgestellt werden kann, dass der 1.-BF landesweit seitens der Taliban verfolgt werden würde und dass er landesweit aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam verfolgt werden würde.
Die 2.-BF nahm von September 2016 bis März 2107, von Juni bis Juli 2017, von August bis November 2017, von Dezember 2017 bis März 2018 an Deutschkursen teil. Am 29.03.2017 bestand sie eine Deutschprüfung des ÖIF für das Sprachniveau A1 und am 30.09.2017 absolvierte sie eine Deutschprüfung des ÖIF für das Sprachniveau A2. Im November 2017 war die 2.-BF Teilnehmerin eines Radkurses zum sicheren Verkehrsverhalten für MigrantInnen. Im Dezember 2017 absolvierte sie einen Grundlagenkurs EDV. Am 19.11.2019 bestand sie die Pflichtschulabschluss-Prüfung.
In ihrer Wohngemeinde verrichtet sie Hilfsarbeiten und sie engagiert sich freiwillig bei Veranstaltungen im Ort. Seit September 2018 arbeitet sie montags und mittwochs jeweils für vier Stunden in einer Bibliothek. Sie strebt eine Ausbildung zur Krankenschwester an und arbeitet darauf hin, die dafür notwendige Ausbildung absolvieren zu können. Seit August 2017 ist die 2.-BF Teilnehmerin des Projektes "Upgrade" zur Unterstützung und Begleitung in eine geeignete Beschäftigung.
Während ihres Aufenthaltes in Österreich lernte die 2.-BF die österreichische Kultur über ihre österreichischen Freundinnen immer besser kennen. Sie war von Beginn an bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen, und passte schrittweise ihre Kleidung an den hier üblichen Modestil an. Sie hat mittlerweile auch das Kopftuch abgelegt.
In ihrer Freizeit besucht die 2.-BF Gymnastikkurse und sie eignet sich zurzeit theoretische Kenntnisse für die Führerscheinprüfung an. Sie besucht ihre österreichischen Freundinnen und kocht für sie. Mittlerweile erledigt sie Einkäufe alleine und benützt das Fahrrad oder den Zug. Sie verwaltet das Bargeld und benützt auch die Bankomatkarte lautend auf das Konto des 1.-BF. Die 2.-BF genießt ihr Leben in Österreich und möchte diese Lebensweise und die damit verbundenen Freiheiten nicht aufgeben. Sie lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und möchte nicht nach dem konservativ-afghanischen Wertebild und den damit für afghanische Frauen verbundenen gesellschaftlichen Zwängen leben.
Der 1.-BF ist gesund. Die 2.-BF leidet unter Rückenschmerzen, einem costovertebralem Syndrom, primärer Sterilitas und Endometriose. Am 15.01.2019 wurde bei der 2.-BF eine diagnostische Hysteroskopie sowie Laparoskopie samt Chromopertubation und eine Destruktion peritonealer Endometriose durchgeführt. Die 2.-BF nimmt zurzeit Schmerztabletten gegen ihre Rückenschmerzen ein.
Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).
So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).
Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).
Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019))
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Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).
Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).
Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).
Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden:
Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))
2016
2017
2018
2019
Jänner
2111
2203
2588
2118
Februar
2225
2062
2377
1809
März
2157
2533
2626
2168
April
2310
2441
2894
2326
Mai
2734
2508
2802
2394
Juni
2345
2245
2164
2386
Juli
2398
2804
2554
2794
August
2829
2850
2234
2443
September
2493
2548
2389
-
Oktober
2607
2725
2682
-
November
2348
2488
2086
-
Dezember
2281
2459
2097
-
insgesamt
28.838
29.866
29.493
18.438
Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))
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Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):
Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019)
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Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).
Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).
Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).
Zivile Opfer
Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).
Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).
Tab. 2: Zivile Opfer im Zeitverlauf 1.1.2009-30.9.2019 nach UNAMA (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNAMA-Daten (UNAMA 24.2.2019; UNAMA 17.10.2019))
Jahr
Tote
Verletzte
Insgesamt
2009
2.412
3.557
5.969
2010
2.794
4.368
7.162
2011
3.133
4.709
7.842
2012
2.769
4.821
7.590
2013
2.969
5.669
8.638
2014
3.701
6.834
10.535
2015
3.565
7.470
11.035
2016
3.527
7.925
11.452
2017
3.440
7.019
10.459
2018
3.804
7.189
10.993
2019*
2.563*
5.676*
8.239*
Insgesamt
32114
59561
91675
* 2019: Erste drei Quartale 2019 (1.1.-30.9.2019)
High-Profile Angriffe (HPAs)
Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).
Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten
Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).
Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).
Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018
Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):
Taliban
Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).
Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).
Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).
Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).
Haqqani-Netzwerk
Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).
Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).
Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).
Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).
Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).
Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).
Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).
Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen
Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).
Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).
Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).
Kunduz
Die Provinz Kunduz war schon immer ein strategischer Knotenpunkt. Darüber hinaus verbindet die Provinz Kunduz den Rest Afghanistans mit seiner nördlichen Region und liegt in der Nähe einer Hauptstraße nach Kabul (DW 30.9.2015). Somit liegt die Provinz Kunduz im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Tadschikistan, im Osten an die Provinz Takhar, im Süden an die Provinz Baghlan und im Westen an die Provinz Balkh (UNOCHA 4.2014kd). Die Provinzhauptstadt ist Kunduz (Stadt) (OPr 1.2.1017kd); die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz und Qala-e-Zal (CSO 2019; vgl. IEC 2018kd, UNOCHA 4.2014kd, OPr 1.2.2017kd, NPS o.D.kd). Die Distrikte Calbad (Gulbad), Gultipa und Aqtash sind neu gegründete Distrikte mit "temporärem" Status (AAN 7.11.2018; vgl. CSO 2019).
Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Kunduz für den Zeitraum 2019-20 auf 1.113.676 Personen, davon 356.536 in der Stadt Kunduz (CSO 2019). Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara, Aymaq und Pashai (NPS o.D.kd; vgl. OPr 1.2.2017kd).
Ein Abschnitt der asiatischen Autobahn AH7 führt von Kabul aus durch die Provinzen Parwan und Baghlan und verbindet die Hauptstadt mit der Provinz Kunduz und dem Grenzübergang nach Tadschikistan beim Hafen von Sher Khan (auch Sher Khan Bandar) (MoPW 16.10.2015; vgl. RFE/RL 26.